GV. NRW. 2026 S. 651
Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1
Vom 14. August 2026
Das Ministerium der Justiz verordnet aufgrund des § 6 Absatz 4 und des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1
Die Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1 vom 4. März 2024 (GV. NRW. S. 164) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461)“ durch die Angabe „27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Als Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kann zudem anerkannt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, abgeschlossen hat oder
2. einen Bachelorgrad im Sinne des § 66 Absatz 1a des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, erworben hat oder
3. ein Studium, dessen fachlicher Schwerpunkt den Bereichen Recht oder Verwaltung zugeordnet werden kann, mit dem Bachelorgrad oder Mastergrad abgeschlossen hat,
und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der angestrebten Laufbahn gleichwertig ist, nachweisen kann.“
2. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Anerkennung der Befähigung nach § 1 Absatz 2 und 3 entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium als Einstellungsbehörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
4. § 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben:
1. beglaubigte Abschriften der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 beizufügenden Unterlagen,
2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch, jeweils in beglaubigter Form,
3. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
4. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
5. eine Erklärung zur Verfassungstreue,
6. eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit,
7. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,
8. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und
9. das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Fachhochschule für Rechtspflege“ durch die Angabe „Hochschule der Justiz des Landes“ und die Angabe „Fachhochschule“ durch die Angabe „Hochschule“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Regelungen des § 40 bleiben unberührt.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Mit der Zuweisung werden die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter sowie die zur Aufstiegsqualifizierung zugelassenen Aufstiegsbeamtinnen und -beamte Studierende der Hochschule.“
6. In § 6 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter“ durch die Angabe „Studierenden“ ersetzt.
7. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule“ durch die Angabe „Direktorin oder dem Direktor der Hochschule“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Fachhochschule“ durch die Angabe „Hochschule“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Fachhochschule“ durch die Angabe „Hochschule“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Fachhochschule“ durch die Angabe „Hochschule“ ersetzt.
9. In § 10 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule“ durch die Angabe „Direktorin oder der Direktor der Hochschule“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „Arbeitsverwaltung“ durch die Angabe „Abteilung Berufliche Integration“ ersetzt.
b) § 11 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Einstellungsbehörde erteilt in der Regel den Regierungsinspektoranwärterinnen oder Regierungsinspektoranwärtern sowie den zur Aufstiegsqualifizierung zugelassenen Aufstiegsbeamtinnen und -beamten nach Abschluss der in § 8 Absatz 2 vorgegebenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge.“
11. In § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Fachhochschule“ durch die Angabe „Hochschule“ ersetzt.
12. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „Fachhochschule“ durch die Angabe „Hochschule“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „fachhochschulrechtlichen“ durch die Angabe „hochschulrechtlichen“ und die Angabe „Leiterin oder des Leiters der Fachhochschule“ durch die Angabe „Direktorin oder des Direktors der Hochschule“ ersetzt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Für die fachpraktischen Studien I und II sind jeweils Gesamtbeurteilungen durch die Leitung der Ausbildungsanstalt zu erstellen. In Vorbereitung dieser Beurteilungen erstellt die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator (§ 13 Absatz 2) nach Beteiligung der ausbildenden Bediensteten der jeweiligen Aufgabengebiete Beurteilungsbeiträge. Danach sind für jeden fachpraktischen Studienabschnitt insbesondere die folgenden Beurteilungsbeiträge zu erstellen:
1. im fachpraktischen Studium I für die Aufgabengebiete
a) Sicherheit und Ordnung,
b) Haushaltsabteilung und
c) Abteilung Berufliche Integration sowie
2. im fachpraktischen Studium II für die Aufgabengebiete
a) Vollzugsabteilungsleitung,
b) Sicherheit und Ordnung sowie
c) Personalverwaltung.
In den Beurteilungsbeiträgen und in der Gesamtbeurteilung ist zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung zu nehmen. Sie schließen jeweils mit einer der in § 15 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Die Beurteilungsbeiträge und die Gesamtbeurteilung sind mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
(2) Die Direktorin oder der Direktor der Hochschule beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I, II und III. In die Beurteilung sind die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen nach § 10 Absatz 4 gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. In welchem Verhältnis die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung. Die Bewertung der in den Aufsichtsarbeiten erbrachten Leistungen fließt mit mindestens 70 Prozent in die Gesamtnote ein.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärtern“ durch die Angabe „Studierenden“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
14.§ 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17
Vorzeitige Entlassung
(1) Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter können nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entlassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen.
(2) Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die im fachwissenschaftlichen Studium I erbrachten Leistungen nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Wird die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angeordnet, so darf die Ausbildung von der Zustellung der Anordnung an nicht mehr fortgesetzt werden. Die Anwärterin oder der Anwärter ist hierauf hinzuweisen.“
16. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Fachhochschule“ durch die Angabe „Hochschule“ ersetzt.
17. § 29 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus vier Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Die oder der Vorsitzende muss der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, angehören oder Professorin oder Professor der Hochschule sein und die Befähigung zum Richteramt besitzen. Eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer muss ebenfalls der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, angehören oder Professorin oder Professor an der Hochschule sein. Die übrigen Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, besitzen. Eine oder einer der vier Prüferinnen oder Prüfer soll im Hauptamt lehrend an der Hochschule tätig sein.“
18. § 40 wird durch den folgenden § 40 ersetzt:
„§ 40
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte
(1) Beamtinnen und Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt des Verwaltungsdienstes, des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen können nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung zur Aufstiegsqualifizierung für den Erwerb der Befähigung nach § 1 Absatz 1 zugelassen werden, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug in besonderer Weise geeignet erscheinen. Über die Zulassung entscheidet die Einstellungsbehörde in einem Auswahlverfahren zum Ausbildungsaufstieg.
(2) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Verordnung nach Maßgabe dieses Absatzes entsprechende Anwendung. Die Beamtin oder der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt ein Ausbildungsaufstieg von gleicher Dauer. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Zulassungsvoraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nicht, wird sie oder er der Hochschule als Studierende oder Studierender mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen nicht geeignet erscheint oder die Prüfung für diese Laufbahn auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine Tätigkeit der bisherigen Laufbahn.
(3) Erholungsurlaub soll der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbeamten anteilig während der praktischen Einführungszeit sowie in den fachpraktischen Studienabschnitten I und II gewährt werden.“
19. In § 41 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
20. In § 42 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule“ durch die Angabe „Direktorin oder dem Direktor der Hochschule“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 14. August 2026
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Benjamin L i m b a c h