GV. NRW. 2026 S. 655
Verordnung über die Durchführung hochschulischer Ausbildungen in der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie
(Gesundheitsfachberufe-Studiengangsverordnung – GBStVO)
(Gesundheitsfachberufe-Studiengangsverordnung – GBStVO)
Vom 24. August 2026
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet aufgrund des § 2 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 380) geändert worden ist:
§ 1
Ziele und Art der Ausbildung
(1) Studiengänge im Sinne dieser Verordnung dienen der hochschulischen Ausbildung in den Berufen
1. der Ergotherapie nach § 8b des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8z2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wobei sie den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung nach der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfassen,
2. der Logopädie nach § 8a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8z1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wobei sie den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfassen, oder
3. der Physiotherapie nach § 18a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wobei sie den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfassen.
Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen nach Satz 1 sind nur unter den näheren Voraussetzungen dieser Verordnung zulässig.
(2) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Ausbildungsinhalte und Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.
(3) Die Hochschule tritt an die Stelle der staatlich anerkannten Berufsfachschule und trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung nach Absatz 1.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Hochschule mit geeigneten staatlich anerkannten Berufsfachschulen zur Durchführung der Ausbildung kooperieren. Die Hochschule stellt dabei sicher, dass die Ausbildungsziele erreicht werden.
§ 2
Genehmigung von Studiengangskonzepten
(1) Die Studiengangskonzepte bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde im Akkreditierungsverfahren. Wesentliche Änderungen der Studiengangskonzepte nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn die Hochschule die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Studiengangs bietet und das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Vorliegen der personellen, institutionellen, räumlichen und apparativen Möglichkeiten zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie zur Begleitung der praktischen Ausbildung bei den kooperierenden Praxiseinrichtungen,
2. Sicherstellung einer hinreichenden Anzahl geeigneter kooperierender Praxiseinrichtungen mit angemessen qualifizierten Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern für die Durchführung der praktischen Ausbildung,
3. Vorliegen eines Studiengangskonzepts, das eine enge strukturelle und inhaltliche Verbindung sowie Abstimmung der jeweiligen Lernorte Hochschule und Berufspraxis oder Hochschule, Berufsfachschule und Berufspraxis sicherstellt,
4. Vorliegen eines lernortübergreifenden, abgestimmten Curriculums, das den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 ausweist,
5. Vorliegen einer Studien- und Prüfungsordnung, aus der die Durchführung der staatlichen Prüfung nach den Vorgaben der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten jeweils in Verbindung mit § 3 hervorgeht, und
6. Gewährleistung der Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 vom 30. Juli 2025 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025) geändert worden ist.
(3) Die Hochschule legt mit dem Antrag auf Genehmigung geeignete Unterlagen zur Beurteilung der Vereinbarkeit des Studiengangskonzepts mit dem entsprechenden Berufsgesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 1 Absatz 1 vor. Dabei hat sie die beabsichtigten Abweichungen von der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 3 im Einzelnen darzulegen.
(4) Die Genehmigung der Studiengangskonzepte erteilt das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium. Die nach den §§ 5 und 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden sind über die Genehmigung zu informieren.
§ 3
Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
(1) Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht betreffen nach
1. § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Teil A der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
2. § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden oder
3. § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Teil A der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten.
Die Studiengänge können modularisiert und kompetenzorientiert ausgestaltet werden. Das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels darf nicht gefährdet werden.
(2) Bei Studiengängen der Logopädie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt die Gesamtstundenzahl gemäß § 8a Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden mindestens 3 840 Stunden, wovon mindestens 1 900 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist eine der Ausbildung entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulässig. Dabei kann die Hochschule Teile der staatlichen Prüfung durch Modulprüfungen ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den folgenden Vorschriften entsprechen:
1. §§ 5 bis 7 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
2. §§ 5 bis 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden oder
3. §§ 12 bis 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten.
(4) Im Übrigen gelten die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten unverändert jeweils mit der Maßgabe, dass die Hochschule an die Stelle der staatlich anerkannten Berufsfachschule tritt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 24. August 2026
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n