GV. NRW. 2026 S. 660
Dritte Verordnung zur Änderung
der Rechtspflegerausbildungsordnung
der Rechtspflegerausbildungsordnung
Vom 1. September 2026
Das Ministerium der Justiz verordnet aufgrund des § 6 Absatz 4, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft und dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Rechtspflegerausbildungsordnung
Die Rechtspflegerausbildungsordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1b Anerkennung der Befähigung“.
b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 6 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Status
§ 6a Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
§ 6b Dienstverhältnis
§ 6c Unterhaltsbeihilfe“.
2. Die §§1 bis 1b werden durch die folgenden §§ 1 bis 1b ersetzt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Land Nordrhein-Westfalen, bei
1. den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften,
2. den Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichten sowie
3. der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen, dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen und der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes umfassen die Rechtspflegeraufgaben, die Aufgaben der Justizverwaltung sowie die Aufgaben der Lehrkräfte an den Justizaus- und -fortbildungsstätten.
§ 1a
Erwerb der Befähigung
Die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes nach dieser Verordnung und das Bestehen der Rechtspflegerprüfung erworben. Die Befähigung zum Richteramt schließt die Laufbahnbefähigung nach Satz 1 ein.
§ 1b
Anerkennung der Befähigung
(1) Die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes kann anerkannt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, abgeschlossen hat,
2. einen Bachelorgrad im Sinne des § 66 Absatz 1a des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, erworben hat oder
3. ein Studium, dessen fachlicher Schwerpunkt den Bereichen Recht oder Verwaltung zugeordnet werden kann, mit dem Bachelorgrad oder Mastergrad abgeschlossen hat und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten nachweisen kann, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Justiz gleichwertig ist.
(2) Mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Finanzverwaltung als Diplom-Finanzwirtin oder Diplom-Finanzwirt oder nach der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besteht zugleich die Laufbahnbefähigung für die in § 1 genannte Laufbahn. Die Befähigung für eine andere Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 kann als Laufbahnbefähigung für die in § 1 genannte Laufbahn unter den Voraussetzungen von § 11 der Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden.
(3) Die Anerkennung der Befähigung nach den Absätzen 1 und 2 umfasst nicht die Berechtigung zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers.“
3. § 6 wird durch folgenden §§ 6 bis 6c ersetzt:
„§ 6
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Status
(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen zugewiesen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ beziehungsweise „Rechtspflegeranwärter“.
(2) Die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter werden durch die Zuweisung an die Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen deren Studierende.
§ 6a
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, kann abweichend von § 6 Absatz 1 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land gemäß § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 erfüllt und zusätzlich eine Ausbildung zur/zum Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 6b
Dienstverhältnis
(1) Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 38 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 44, 63 bis 65, 75 und 79 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die eingestellten Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ oder „Rechtspflegeranwärter“.
(3) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages der Ablegung oder des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgesehenen Prüfung.
§ 6c
Unterhaltsbeihilfe
(1) Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter nach § 6a erhalten eine Unterhaltsbeihilfe, die sich aus einem monatlichen Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Der monatliche Grundbetrag beträgt
1. 2.737,32 Euro,
2. ab dem 1. März 2027 2.797,32 Euro und
3. ab dem 1. Januar 2028 2.827,32 Euro.
Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsrechts gewährt. Es werden darüber hinaus Reise- und Umzugskostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften gewährt. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch mit dem Tag des Dienstantritts. Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von einer Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Zuständig ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung.
(4) Bleibt die Rechtspflegeranwärterin oder der Rechtspflegeranwärter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu einem Verlust der Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
(5) Den Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag um bis zu 15 Prozent herabsetzen, wenn die Rechtspflegeranwärterin oder der Rechtspflegeranwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
2. in besonderen Härtefällen.“
4. In § 7 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 9 Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Fachhochschule für Rechtspflege“ durch die Angabe „Hochschule der Justiz“ ersetzt.
5. In § 12 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „fachhochschulrechtlichen“ durch die Angabe „hochschulrechtlichen“ und die Angabe „Fachhochschule für Rechtspflege“ durch die Angabe „Hochschule der Justiz“ ersetzt.
6. In § 13 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 24 Absatz 1 Satz 2 und § 28 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Fachhochschule für Rechtspflege“ durch die Angabe „Hochschule der Justiz“ ersetzt.
7. § 35 wird durch folgenden § 35 ersetzt:
„§ 35
Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes
Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als personalführender Stelle.“
8. § 37 wird durch folgenden § 37 ersetzt:
„§ 37
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte
(1) Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes können nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung zur Aufstiegsqualifizierung für den Erwerb der Befähigung nach § 1 zugelassen werden.
(2) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe dieses Absatzes entsprechende Anwendung. Die Beamtin oder der Beamte wird in die Aufgaben der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt ein Ausbildungsaufstieg von gleicher Dauer. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Zulassungsvoraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 3 nicht, wird sie oder er der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen als Studierende oder Studierender mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der für die Ämter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes nicht geeignet erscheint oder die Rechtspflegerprüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt eine Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Soweit die Beamtin oder der Beamte nicht in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich tätig ist, entscheidet über die Zulassung die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, die Leiterin oder der Leiter der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen, die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.
(4) Die Vorschriften der Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg von der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350) bleiben unberührt.“
9. In § 39 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Fachhochschule für Rechtspflege“ durch die Angabe „Hochschule der Justiz“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. September 2026
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h