GV. NRW. 2026 S. 668
Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule
Vom 14. September 2026
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:
Artikel 1
Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule
Die Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anmeldung und Aufnahme“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. März des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet. Abweichend davon werden Kinder, die vor dem 1. August 2029 schulpflichtig werden, bis spätestens zum 15. November des Vorjahres angemeldet.“
c) In Absatz 2 Satz 2 wird vor der Angabe „Anspruch“ die Angabe „vorrangigen“ eingefügt.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Anmeldungen von Kindern, die nicht gemäß § 34 Absatz 1 und 6 des Schulgesetzes NRW in Nordrhein-Westfalen schulpflichtig sind, können im Rahmen verbleibender Kapazitäten berücksichtigt werden.“
e) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die amtsärztliche Untersuchung zur Einschulung erstreckt sich auf den körperlichen Entwicklungsstand und die allgemeine, gesundheitlich bedingte Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane des Kindes. Bei der Anmeldung stellt die Schule gemäß § 36 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW fest, ob das Kind die deutsche Sprache hinreichend beherrscht und bei ihm die grundlegenden Lernvoraussetzungen vorliegen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Die Feststellung der Sprachkenntnisse erfolgt mittels standardisierter, vom Ministerium zugelassener Verfahren. Die Schule verpflichtet Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zum Besuch eines schulischen Vorkurses zur Förderung der für das schulische Lernen notwendigen Sprachkompetenz. Satz 3 und 4 gilt nicht für Kinder, die vor dem 1. August 2029 schulpflichtig werden.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert und berät die Eltern vor der
1. vorzeitigen Aufnahme eines Kindes in die Grundschule,
2. Verpflichtung eines Kindes zum Besuch eines Vorkurses zur sprachlichen Förderung gemäß § 36 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW und
3. Entscheidung über einen dreijährigen Verbleib in der Schuleingangsphase gemäß § 2 Absatz 4.“
2. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Entscheidung, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, erfolgt in der Regel im Rahmen der Versetzungsentscheidung beim Übergang in die Klasse 3 gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2. An Schulen, an denen die Schuleingangsphase nicht jahrgangsübergreifend geführt wird, kann die Klassenkonferenz bereits am Ende des ersten Schulbesuchsjahres in begründeten Einzelfällen entscheiden, dass ein Kind ein weiteres Jahr in Klasse 1 der Schuleingangsphase verbleibt, wenn die Leistungen und Lernstrategien der Schülerin oder des Schülers erkennen lassen, dass die Kompetenzerwartungen am Ende der Klasse 2 der Schuleingangsphase erst nach einer grundlegenden Vermittlung der Basiskompetenzen erreicht werden können.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß § 11 Absatz 2a des Schulgesetzes NRW bereits im Rahmen der Aufnahme die Entscheidung treffen, dass ein Kind die Schuleingangsphase in drei Jahren durchläuft. Dies setzt voraus, dass ein Durchlaufen der Schuleingangsphase in der Regeldauer nicht zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn in dem Verfahren nach § 1 Absatz 4 festgestellt wird, dass die grundlegenden Lernvoraussetzungen für eine Mitarbeit im Unterricht nicht vorliegen und ohne eine individuelle Förderung der Vorläuferfähigkeiten im ersten Schulbesuchsjahr nicht hergestellt werden können. Zu berücksichtigen sind zudem die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung zur Einschulung.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 2 Absatz 4 die Schuleingangsphase in drei Jahren durchlaufen, erhalten im ersten Schulbesuchsjahr eine individuelle, von den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule abweichende Förderung der Vorläuferfähigkeiten.“
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Universität Bielefeld“ die Angabe „und die PRIMUS-Schulen gemäß § 132b Absatz 2 des Schulgesetzes NRW“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 2 Absatz 4 die Schuleingangsphase in drei Jahren durchlaufen, bedarf es des Einverständnisses der Eltern nicht.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Förderung von Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 2 Absatz 4 die Schuleingangsphase in drei Jahren durchlaufen, erfolgt mit dem Ziel der Vermittlung der Vorläuferfähigkeiten und Verbesserung der grundlegenden Lernvoraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht der Klasse 1 im zweiten Schulbesuchsjahr. Soweit die Leistungen dieser Schülerinnen und Schüler bereits im Verlauf des ersten Schulbesuchsjahres erkennen lassen, dass eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht möglich ist, erfolgt eine Anpassung der individuellen Förderung mit dem Ziel einer Heranführung an einen den Unterrichtsvorgaben entsprechenden Unterricht.“
5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 2 Absatz 4 die Schuleingangsphase in drei Jahren durchlaufen, beschreibt das Zeugnis zum Ende des ersten Schulbesuchsjahres die Lernentwicklung und die Entwicklung der Vorläuferfähigkeiten.“
6. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 2 Absatz 4 die Schuleingangsphase in drei Jahren durchlaufen, kann die Klassenkonferenz am Ende des ersten Schulbesuchsjahres entscheiden, dass ein Kind abweichend von der im Aufnahmeverfahren getroffenen Entscheidung kein weiteres Jahr in Klasse 1 der Schuleingangsphase verbleibt. Dies setzt voraus, dass nach den Entwicklungen der Schülerin oder des Schülers im ersten Schulbesuchsjahr und der gemäß § 4 Absatz 3 erfolgten Förderung eine erfolgreiche Mitarbeit am Unterricht in Klasse 2 zu erwarten ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2027 in Kraft.
Düsseldorf, den 14. September 2026
Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dorothee F e l l e r