GV. NRW. 2026 S. 683
Verordnung zur Ablösung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1
Vom 23. September 2026
Artikel 1
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1 -
VAP U 2.1)
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr verordnet aufgrund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Einstellungsbehörde und Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbung
§ 3 Einstellung
§ 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung
§ 5 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Organisation der Ausbildung
§ 8 Gliederung und Inhalt der Ausbildung
§ 9 Ausbildungsnachweis
§ 10 Beurteilung der praktischen Ausbildung
§ 11 Urlaub
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 12 Zweck der Laufbahnprüfung
§ 13 Prüfungsausschuss
§ 14 Art der Prüfungen
§ 15 Durchführung der Prüfungsklausuren
§ 16 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 17 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 19 Gesamtergebnis
§ 20 Prüfungszeugnis
§ 21 Nichtbestehen
§ 22 Wiederholung der Prüfung
§ 23 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
§ 24 Niederschrift und Einsichtnahme
§ 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsvorschrift
§ 27 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich, Einstellungsbehörde und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Einstellungsbehörden sind
1. beim Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen und
2. bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Kreise und kreisfreien Städte.
Das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium) kann auf Antrag auch andere Behörden des Landes sowie Gemeinden und Gemeindeverbände, die über geeignete Fachkräfte und Einrichtungen verfügen, als Einstellungsbehörden zulassen.
(3) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist, wobei von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf,
3. das Abschlusszeugnis des zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule in einer für die Laufbahn geeigneten technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung besitzt und
4. am Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die in § 14 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist, für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe festgelegten Altersgrenzen um mindestens drei Jahre unterschreitet. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Laufbahn geeignete technisch-naturwissenschaftliche Fachrichtungen im Sinn von Absatz 3 Nummer 3 sind zum Beispiel Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik, Chemieingenieurwesen, Bioingenieurwesen, Technischer Umweltschutz, Versorgungstechnik sowie Sicherheitstechnik. Das Ministerium kann auf Antrag der Einstellungsbehörde vor der jeweiligen Stellenausschreibung weitere für das Fachgebiet Umwelttechnik geeignete Studiengänge anerkennen.
§ 2
Bewerbung
(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. eine Kopie des letzten Zeugnisses einer allgemeinbildenden Schule,
3. eine Kopie des Abschlusszeugnisses nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 und
4. Nachweise über praktische und etwaige berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung.
§ 3
Einstellung
(1) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde nach einem geeigneten Auswahlverfahren. Einstellungstermine sind in der Regel der 1. April und der 1. Dezember eines jeden Jahres.
(2) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen:
1. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden wie der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheins, gegebenenfalls der Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, der Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder,
2. Originale oder beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 genannten Zeugnisse,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das auch über Seh- und Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,
4. ein bei der zuständigen Meldebehörde oder dem Bundesamt für Justiz zu beantragendes „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, das nicht älter als drei Monate sein darf,
5. zwei aktuelle Passbilder,
6. eine persönliche Erklärung der sich bewerbenden Person in Textform, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen sie oder ihn anhängig ist,
7. eine persönliche Erklärung der sich bewerbenden Person in Textform, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und
8. gegebenenfalls einen Nachweis darüber, dass die sich bewerbende Person eine der gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, geforderten Staatsangehörigkeiten besitzt.
(3) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.
§ 4
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung
(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Umweltoberinspektoranwärterin oder zum Umweltoberinspektoranwärter.
(2) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.
(3) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wird oder an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.
(4) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
1. sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt,
2. ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder
3. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird.
(5) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Ausbildungsbehörde einen Vertrag im Beschäftigtenverhältnis für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung zu regeln.
§ 5
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Anwärterinnen und Anwärter auf allen Gebieten ihrer Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweisen der Umweltverwaltung vermitteln und für die Laufbahn befähigen. Dabei sind insbesondere Verantwortungsbereitschaft und Eigeninitiative zu wecken und zu fördern. Die Dienststellenleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Ausbildung. Die Anwärterin und der Anwärter haben dabei mitzuwirken, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden.
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich Erholungsurlaub drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten mit der Dauer von 21 Monaten angerechnet, die zum Erwerb der in § 1 Absatz 3 Nummer 3 geforderten Vorbildung geführt haben. Er umfasst die gemäß § 8 in Anlage 1 genannten Ausbildungsabschnitte und die Prüfungen (§ 14). Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird nicht angewendet.
(2) Bei Dienstunfähigkeit, Sonderurlaub, Beschäftigungsverboten nach den Bestimmungen über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde (§ 7 Absatz 1) und setzt das Ministerium in Kenntnis.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann, wenn das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Er ist auf Vorschlag des Prüfungsausschusses im Fall des § 22 Absatz 3 zu verlängern. Die Verlängerung darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Organisation der Ausbildung
(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.
(2) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Kommunales zuständigen Ministerium eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des technischen Dienstes der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung oder eine geeignete tarifbeschäftigte Person des entsprechenden Fachgebietes, deren Eingruppierung mit dem technischen Dienst der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppen 2 vergleichbar ist zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Landesausbildungsleitung) und eine Vertreterin oder einen Vertreter mit der Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu koordinieren und die Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde beauftragt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des technischen Dienstes der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder eine geeignete tarifbeschäftigte Person des entsprechenden Fachgebietes, deren Eingruppierung mit dem technischen Dienst der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 vergleichbar ist mit der Überwachung der Ausbildung (Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter) aller nach dieser Verordnung Auszubildenden in der Dienststelle. Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann im Ausnahmefall auch eine Person, welche die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn des technischen Dienstes der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 besitzt oder eine geeignete tarifbeschäftigte Person des entsprechenden Fachgebietes, deren Eingruppierung mit dem technischen Dienst der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 vergleichbar ist, als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter beauftragt werden.
(4) Die Ausbildungsbeauftragten unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter, leiten sie an und vergewissern sich anhand kleinerer, von ihnen selbstständig auszuführender Arbeiten, wie zum Beispiel Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge und Kurzvorträge, über deren Lernfortschritt.
§ 8
Gliederung und Inhalt der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl und Inhalt im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) geregelt sind und obliegt den dort genannten Behörden oder Einrichtungen (Ausbildungsstellen). Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann mit Ausnahme des Abschnitts VII der Anlage 1 durch die Landesausbildungsleitung verändert werden. Die Ausbildungsabschnitte können in sinnvolle Teilabschnitte aufgeteilt werden. Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in Seminaren und Lehrgängen.
(2) Die Ausbildungsbeauftragten stellen für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan anhand des Musters in Anlage 1 auf, in dem die einzelnen Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungszeiträume und die Ausbildungsbehörden zu bezeichnen sind.
(3) Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein detaillierter Teilausbildungsplan aufgestellt, in dem die einzelnen Stellen für die in Frage kommenden Ausbildungsgebiete zu bestimmen sind. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in dem Teilausbildungsplan zu benennen. Eine Ausfertigung des Teilausbildungsplans ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen.
§ 9
Ausbildungsnachweis
Während der Ausbildungsabschnitte II, IV und VI der Anlage 1 ist durch die Anwärterinnen und Anwärter ein Ausbildungsnachweis zu führen. Darin sind eine Übersicht über die Tätigkeiten zu geben und die wesentlichsten Dienstverrichtungen hervorzuheben. Der Ausbildungsnachweis ist der Ausbilderin oder dem Ausbilder monatlich vorzulegen.
§ 10
Beurteilung der praktischen Ausbildung
Nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes II der Anlage 1 ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu erstellen. Die Beurteilung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen und mit einer der in § 18 Absatz 3 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen. Das Ergebnis der praktischen Ausbildung wird im Anschluss von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten mit der Anwärterin oder dem Anwärter erörtert. Die Beurteilung ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.
§ 11
Urlaub
Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich im Ausbildungsabschnitt II der Anlage 1 zu gewähren. Er ist im gegenseitigen Benehmen restlos in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 einzuarbeiten. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbraucht ist.
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 12
Zweck der Laufbahnprüfung
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn befähigt ist. Sie oder er soll nachweisen, dass sie oder er die erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.
§ 13
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Ministerium gebildet wird. Dieses beruft die Mitglieder und deren Stellvertretungen für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Bei Bedarf kann ein weiterer Prüfungsausschuss berufen werden. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes besitzt, als der oder dem Vorsitzenden,
2. drei Beamtinnen oder Beamten, die die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn der Laufbahngruppe 2 besitzen oder geeigneten tarifbeschäftigten Personen des entsprechenden Fachgebietes, deren Eingruppierung mit dem technischen Dienst der Laufbahngruppe 2 vergleichbar ist und
3. einer Beamtin oder einem Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung zum Richteramt oder einer geeigneten tarifbeschäftigten Person des entsprechenden Fachgebietes, deren Eingruppierung mit dem technischen Dienst der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 vergleichbar ist.
Jedes Mitglied hat eine ausreichende Anzahl an Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine. Die oder der Vorsitzende wird dabei von einer Geschäftsstelle, die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen geführt wird, unterstützt.
§ 14
Art der Prüfungen
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus
1. zwei Prüfungsklausuren nach dem Ausbildungsabschnitt I der Anlage 1 und
2. einer mündlichen Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts VII der Anlage 1.
(2) In den Prüfungsklausuren soll die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, dass gründliche Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen vorhanden sind, Aufgaben sicher erfasst und in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet werden können.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung (Absatz 1 Nummer 2) soll zu praxisbezogenen Fragen Stellung genommen und gezeigt werden, dass die Fähigkeit besteht, sich auf neue Argumente einzustellen und Lösungsvorschläge zu entwickeln.
§ 15
Durchführung der Prüfungsklausuren
(1) Nach Ende des Ausbildungsabschnittes I der Anlage 1 ist innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen je eine Prüfungsklausur aus den Stoffgebieten „fachübergreifende und fachbezogene Rechtsgrundlagen“ zu fertigen. Die Prüfungsklausuren werden über einen Zeitraum von je vier Stunden gefertigt. Die Themen der Prüfungsklausuren werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(2) Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Lösungen der Prüfungsklausuren dürfen keinen Hinweis auf die Anwärterinnen oder die Anwärter enthalten. Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Arbeiten der Aufsicht mit allen Entwürfen und Arbeitsbögen abzugeben.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei den Prüfungsklausuren, wer die Aufsicht führt. Vor Beginn der Prüfungsklausuren ist auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die Aufsicht eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsklausuren. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen der Anwärterinnen und Anwärter. Die Lösungen, die Sitzordnung mit Kennzahlen und die Niederschrift sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der Prüfungsklausuren unter Verschluss zu halten.
§ 16
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Prüfungsklausuren bestanden wurden.
(2) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und hat darauf hinzuwirken, dass die Anwärterin oder der Anwärter in geeigneter Weise befragt wird. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(3) Die Prüfung erfolgt in Form eines Prüfungsgesprächs von 60 Minuten. Im Prüfungsgespräch ist nachzuweisen, inwieweit die im Vorbereitungsdienst vermittelten technischen und fachtechnischen sowie verwaltungs- und umweltrechtlichen Grundlagen beherrscht werden. Es soll in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt werden.
(4) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, können Beauftragte der Einstellungsbehörde und die Ausbildungsleitung zugegen sein, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten.
§ 17
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige, von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände, an der Ablegung von Prüfungsteilen gehindert, so ist dies der oder dem Vorsitzenden gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Die Hinderungsgründe sind in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(2) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Prüfungsteilen zurückgetreten werden.
(3) Wird die Prüfung aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen abgebrochen, so wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt und entschieden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.
§ 18
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
(1) Die Prüfungsklausuren (§ 15) sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Die oder der Vorsitzende bestimmt, welches Mitglied die Erstbeurteilungen und welches die Zweitbeurteilungen vornimmt. Bei abweichender Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erst nach Bewertung sämtlicher Prüfungsklausuren ist die Anonymität der Anwärterinnen und Anwärter (§ 15 Absatz 4) aufzuheben. Prüfungsbewertungen dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung (§ 16) sind vom Prüfungsausschuss zu bewerten. Die Entscheidungen werden vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Eine Enthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Eine einmal getroffene Prüfungsbewertung kann nicht mehr geändert werden.
(3) Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:
| in Punkten | in Noten | in Worten |
| 15 und 14 Punkte | sehr gut (1) | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
| 13 bis 11 Punkte | gut (2) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
| 10 bis 8 Punkte | befriedigend (3) | eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung |
| 7 bis 5 Punkte | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4 bis 2 Punkte | mangelhaft (5) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
| 1 und 0 Punkte | ungenügend (6) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
(4) Bei der Bewertung von Einzelleistungen ist insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(5) Bei der Ermittlung der Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das Ergebnis bis 0,49 der schlechteren und ab 0,50 der besseren Punktzahl zuzuordnen.
§ 19
Gesamtergebnis
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Laufbahnprüfung fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
(2) Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird jede Prüfungsklausur mit 25 Prozent und die mündliche Prüfung mit 50 Prozent berücksichtigt.
(3) Für das Gesamtergebnis gelten die folgenden Noten:
1. Sehr gut
2. Gut
3. Befriedigend
4. Ausreichend und
5. Nicht bestanden.
(4) Die Prüfung ist bestanden bei einem Wert von
1. 15 und 14 Punkten mit: Sehr gut,
2. 13 bis 11 Punkten mit: Gut,
3. 10 bis 8 Punkten mit: Befriedigend und
4. 7 bis 5 Punkten mit: Ausreichend.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. eine Prüfungsklausur mit „ungenügend“ bewertet wurde,
2. beide Prüfungsklausuren mit „mangelhaft“ bewertet wurden,
3. eine Prüfungsklausur mit „mangelhaft“ bewertet wurde und dabei die Durchschnittspunktzahl beider Prüfungsklausuren 4,5 oder schlechter lautet oder
4. die mündliche Prüfung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.
(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling
1. ohne einen vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu einer oder beiden Prüfungsklausuren oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder eine oder beide Prüfungsklausuren nicht abgibt oder
2. nach § 25 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
§ 20
Prüfungszeugnis
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus, das die Einzelnoten und das Gesamtergebnis enthält.
§ 21
Nichtbestehen
Führt die Bewertung der Prüfungsklausuren oder der mündlichen Prüfung dazu, dass die Prüfung nicht bestanden ist (§ 19 Absatz 5 Nummer 1 bis 4), wird die Einstellungsbehörde vom Prüfungsausschuss entsprechend informiert. Die Einstellungsbehörde erteilt dem Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid.
§ 22
Wiederholung der Prüfung
(1) Wurde ein Teil der Prüfung (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2) nicht bestanden, so darf er einmal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich
1. auf die nicht mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsklausuren und/oder
2. auf die nicht mindestens „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung.
(3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde.
§ 23
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen sind für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den betroffenen Personen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.
§ 24
Niederschrift und Einsichtnahme
(1) Über die Ablegung der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift sowie die Niederschriften gemäß § 15 Absatz 4 sind zusammen mit den Prüfungsklausuren mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsklausuren einschließlich der Bewertungen und der Niederschriften nehmen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter kann bei nicht bestandenen Prüfungsklausuren vor Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in diese Prüfungsklausuren einschließlich der Bewertungen nehmen.
§ 25
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die Aufsicht von der Fortsetzung dieser Prüfungsklausuren ausschließen. Wird bei der Anfertigung einer Prüfungsklausur eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch unternommen, so ist dies in einer Niederschrift zu vermerken und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.
(2) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Prüfungsklausur in der Regel mit der Note „ungenügend" und der Punktzahl Null, in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfung anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 26
Übergangsvorschrift
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2026 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, findet weiterhin die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1 vom 6. März 2019 (GV. NRW. S. 176) in der bis einschließlich zum 30. September 2026 geltenden Fassung Anwendung.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Artikel 2
Außerkrafttreten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1 vom 6. März 2019 (GV. NRW. S. 176), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, tritt am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 23. September 2026
Der Minister
für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r