GV. NRW. 2026 S. 552
Gesetz betreffend die Stärkung der Hochschullandschaft (Hochschulstärkungsgesetz)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz betreffend die Stärkung der Hochschullandschaft
(Hochschulstärkungsgesetz)
Vom 21. Juli 2026
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium; gute wissenschaftliche Praxis“
b) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 8a Digitalisierung in der Hochschule
§ 8b Informations- und Cybersicherheit
§ 8c Digitale Hochschule NRW“.
c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Fachbereichsrat; Studienbeirat“.
d) Nach der Angabe zu § 31b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 31c Erfindungen im Bereich der Universitätsmedizin“.
e) Nach der Angabe zu § 38a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 38b Tandemprofessur“.
f) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 40a Freistellung wegen Unternehmensgründungen“.
g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften“.
h) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 52a Europäische und internationale Kooperationen; Internationalstudierende“.
i) Nach der Angabe zu § 58a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 58b Reformmodelle des Studiums“.
j) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 60a Studienangebote außerhalb eines Studienganges; Microcredentials“.
k) Die Angabe zu § 62b wird wie folgt gefasst:
„§ 62b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung“
l) Die Angabe zu § 67b wird wie folgt gefasst:
„§ 67b Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen“.
m) Nach der Angabe zu § 71a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 71b Förderung von Ausgründungen“.
n) Die Angaben zu Teil 9 und den §§ 72 bis 75a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Teil 9
Nichtstaatlicher Bildungsbereich des tertiären Sektors
§ 72 Übersicht über Formen hochschulischer Bildung
§ 73 Voraussetzungen der Anerkennung
§ 74 Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung
§ 75 Folgen der Anerkennung
§ 76 Kirchliche Hochschulen
§ 77 Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen
§ 78 Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung
§ 79 Zulässiger und unzulässiger Betrieb von Hochschulen; Informationspflichten; Schadensersatz
§ 80 Niederlassungen von Hochschulen
§ 81 Franchising mit Hochschulen im europäischen Hochschulraum
§ 82 Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union
§ 83 Ordnungswidrigkeiten“.
o) Die Angaben zu Teil 10 und die bisherigen Angaben zu den §§ 76 bis 84 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Teil 10
Sicherheit und Redlichkeit in der Hochschule
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 84 Sicherer und redlicher Hochschulraum
§ 85 Sicherheit in der Hochschule; Ansprechpersonen
Kapitel 2
Redlichkeits- und Integritätsrechtliche Bestimmungen
§ 86 Redlichkeitsverstöße und Redlichkeitsmaßnahmen
§ 87 Anwendungsbereich, Integritätsverstöße und Integritätsmaßnahmen
§ 88 Redlichkeits- und Integritätsverfahren
§ 89 Zusammenarbeit im Redlichkeits- und Integritätsverfahren; Täter-Opfer-Ausgleich
§ 90 Rechte der verletzten Person
§ 91 Kosten und Auslagen der verletzten Person
§ 92 Hinweisgeberschutz; Auskünfte
§ 93 Sicherheit im Universitätsklinikum
Kapitel 3
Disziplinarrechtliche Sonderregelungen
§ 94 Verhältnis zum Disziplinarrecht
§ 95 Bürokratieabbau durch Zusammenarbeit im Disziplinarverfahren
§ 96 Sonderregelung betreffend die Kürzung der Dienstbezüge
§ 97 Sonderregelung betreffend die Zurückstufung
Kapitel 4
Gefahrenabwehr im Hochschulraum
§ 98 Hochschulische Gefahrenabwehr bei dem Verdacht des Verstoßes gegen eine dienstrechtliche Pflicht nach § 87 Absatz 2
§ 99 Hochschulische Gefahrenabwehr bei dem Verdacht eines studentischen Ordnungsverstoßes nach § 51a Absatz 1
§ 100 Verhältnismäßigkeit bei der Gefahrenabwehr; Aufhebung
Teil 11
Ergänzende Vorschriften
§ 101 Aufsicht über staatlich getragene Hochschulen
§ 102 Zusammenwirken von Hochschulen und von Hochschulen mit Forschungseinrichtungen; Zusammenarbeit von Hochschulen im Bereich der Verwaltung
§ 103 Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Hochschulen
§ 104 Besondere Vorschriften betreffend die Fernuniversität in Hagen
§ 105 Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen
§ 106 Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium
§ 107 Überleitung des wissenschaftlichen Personals
§ 108 Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
§ 109 Kirchenverträge, kirchliche Mitwirkung bei Stellenbesetzung und Studiengängen
§ 110 Zuschüsse
§ 111 Deutsche Hochschule der Polizei
§ 112 Ministerium; Verwaltungsvorschriften; Geltung von Gesetzen
§ 113 Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe
§ 114 Regelung betreffend die Finanzströme zwischen dem Land und den verselbständigten Hochschulen
§ 115 Regelung betreffend Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung
§ 116 Inkrafttreten, Übergangsregelungen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe von Teil 9 für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Hochschulen und als Kunsthochschulen, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Kunsthochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen und Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen sowie für Bildungseinrichtungen, die nach Maßgabe von Teil 9 Bildung anbieten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Hochschulen für angewandte Wissenschaften:“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften oder Verfügungen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verwendet wird, ist diese Bezeichnung gleich der Bezeichnung „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ im Sinne dieses Gesetzes.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor der Angabe „Hochschule Ostwestfalen-Lippe“ die Angabe „Technischen“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Standorte sind Orte der Wahrnehmung zumindest von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie anwendungsbezogener Lehre und des Studiums. Studienorte sind Orte der anwendungsbezogenen Lehre und des Studiums.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Fachhochschulen“ durch die Angabe „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „77a“ durch die Angabe „103“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Studium eine Qualifizierung, die zu selbständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden und zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt. Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, künstlerisch-gestalterische Aufgaben sowie Aufgaben des Wissenstransfers (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer, Förderung von Ausgründungen) wahr. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Hochschulen berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management). Sie tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung; auf den Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal vom 22. März 2016 in der jeweils verbindlichen Fassung wird hingewiesen.“
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern; das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung und das Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.“
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die Hochschulen können in ihren Grundordnungen regeln, dass sie in ihrem Wirken das Ziel einer friedlichen, demokratischen, nach innen und außen sicheren und nachhaltigen Gesellschaft verfolgen.“
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und
Studium; gute wissenschaftliche Praxis“
b) Absatz 4 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen werden Personen, die einen eigenen wissenschaftlich relevanten Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren genannt. Soweit möglich, wird ihr Beitrag gekennzeichnet. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehaltlich des Teils 10 unberührt.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Land“ die Angabe „verbindliche“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Hochschulverträge“ die Angabe „in Schriftform oder einer gleichwertigen Form mit Eindeutigkeitsgewähr“ eingefügt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „76“ durch die Angabe „101“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 3 bis 7.
8. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8c eingefügt:
„§ 8a
Digitalisierung in der Hochschule
(1) Die Hochschulen berücksichtigen die fortschreitende Entwicklung der Digitalisierung einschließlich ihrer Chancen und Risiken und ihre Folgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie nutzen hierbei Synergie- und Skaleneffekte, insbesondere durch Zusammenarbeit nach Maßgabe von Absatz 4. Sie tragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Entwicklung Künstlicher Intelligenz und anderer transformativer digitaler Technologien angemessen Rechnung. Sie schützen ihre Informationen, ihre Informations- und Kommunikationstechnologien (IT) sowie ihre diesbezügliche Infrastruktur nach Maßgabe des § 8b.
(2) Die Hochschulen sollen ergänzend Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote) sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente entwickeln. Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit sowie zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten und den Maßnahmen nach Satz 1 Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Landtag das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie der Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente regeln. Soweit duale Studiengänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.
(3) Die Hochschulen dürfen zum Zwecke der individuellen Unterstützung von Studierenden bei ihren Lernprozessen Systeme zur Lerndatenanalyse aufbauen und betreiben und dabei personenbezogene Daten verarbeiten und zusammenführen, soweit dies zur Entwicklung und Verbesserung der Systeme sowie zur individuellen Unterstützung der Studierenden erforderlich ist. Die Daten, die von den Hochschulen in diesem Kontext erhoben und verarbeitet werden dürfen, umfassen studienrelevante soziodemografische Daten und Daten zur Bildungsbiografie, prüfungsrelevante Leistungsdaten, Nutzungsdaten über die Nutzung verschiedener Lehr- und Lernanwendungen sowie Inhaltsdaten mit fester Struktur aus den konkreten Lehr- und Lernanwendungen. Die Hochschulen haben angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen zu treffen. Die personenbezogenen Daten im Sinne des Satzes 1 sind soweit möglich zu anonymisieren, hilfsweise zu pseudonymisieren, um Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zu verhindern. Die betroffenen Personen haben gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung, das Recht, der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten im Sinne des Satzes 1 jederzeit zu widersprechen. Hierauf weisen die Hochschulen sie in geeigneter Weise hin. Sofern auf Grundlage von Satz 1 handlungsleitende und vergleichende individuelle Rückmeldungen sowie eine Unterbreitung von Beratungsangeboten an einzelne Studierende erfolgt, so geschieht dies ausschließlich automatisiert. Die Hochschulen dürfen zu den Zwecken nach Satz 1 nach Maßgabe des § 102 mit weiteren Hochschulen zusammenarbeiten; in diesem Fall erfolgt ein etwaiger Austausch von Daten soweit möglich anonymisiert, hilfsweise pseudonymisiert. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 4 sowie 6 regelt die Hochschule durch Ordnung.
(4) Die Hochschulen arbeiten hinsichtlich der Digitalisierung ihrer Prozesse untereinander zusammen, indem sie
1. gemeinsame hochschulübergreifende IT-Dienste errichten und betreiben, oder
2. im Sinne des § 102 Absatz 2 gemeinsame Einheiten der Digitalisierung errichten.
Das Ministerium kann das Nähere zu der Zusammenarbeit nach Satz 1 regeln.
(5) Das Ministerium kann einen Standardisierungsbeschluss des IT-Planungsrats im Sinne des § 20 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen für die Hochschulen für verbindlich erklären.
(6) Das Ministerium kann Leistungen beim Betrieb von Hochleistungsrechnern in Gestalt des High-Perfomance-Computing, bei der Speicherung, der Zurverfügungstellung, der Veröffentlichung und der Bearbeitung von Forschungsdaten, der Datensicherung sowie der Zurverfügungstellung von Rechenkapazitäten und Plattformen für KI-Inferenz und beim Betrieb von Large Language Modellen jeder Hochschule, jeder nach § 103, auch in Verbindung mit § 31a Absatz 7 Satz 2, errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, jeder gemeinsamen Einheit oder jedem Verwaltungsverbund nach § 102 Absatz 2 oder jeder sonstigen Stelle nach § 102 Absatz 3 (Digital-Zuweisungseinrichtungen) durch Rechtsverordnung zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen.
Im Sinne des Satzes 1 sind
- Hochschulen: nur Hochschulen nach § 1 Absatz 2 und Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes,
- gemeinsame Einheiten oder Verwaltungsverbünde: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 und von Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes und
- sonstige Stellen: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2, Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes, Behörden des Landes oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen die Digital-Zuweisungseinrichtungen als hoheitliche Aufgaben. Die Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre, Wissenstransfer oder Verwaltung durch die Digital-Zuweisungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesen nachfragen. Dies gilt nur, soweit die Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen nicht selbst tätig werden. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen am jeweiligen Standort in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Die Digital-Zuweisungseinrichtungen können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter, auch länderübergreifend, bedienen.
§ 8b
Informations- und Cybersicherheit
(1) Die Hochschulen schützen ihre Informationen, ihre IT und ihre diesbezüglichen Strukturen gegen Angriffe auf die Informations- und Cybersicherheit mit dem Ziel der Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit und der Wahrung ihrer IT-infrastrukturellen Resilienz nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.
(2) Die Hochschule bestellt eine zentrale Beauftragte oder einen zentralen Beauftragten für die Informationstechnik (Chief Information Officer). Sie oder er ist dem Rektorat unmittelbar unterstellt und steuert innerhalb der Hochschule den gesamten Einsatz der IT, indem sie oder er
1. die Fortentwicklung der IT-Strategie der Hochschule unter Berücksichtigung innovativer Technologien vorantreibt,
2. den IT-Betrieb und die Betreuung der IT-Infrastruktur sicherstellt,
3. nach Maßgabe der Beschlüsse des Rektorates berechtigt ist, über den Einsatz von hochschulbezogener IT in der Hochschule vorbehaltlich anderer Regelungen für alle Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Mitglieder und Angehörige nach erfolgter Beteiligung der oder des Beauftragten für Informationssicherheit (Chief Information Security Officer) verbindlich zu entscheiden, und
4. das Rektorat sowie alle übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu den Chancen und Risiken der IT berät und informiert.
Sie oder er ist hauptberuflich tätig und muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen. Das Rektorat kann beschließen, dass die Aufgaben und Befugnisse der oder des Chief Information Officer durch ein zentrales IT-Büro (Chief Information Office) wahrgenommen werden.
(3) Die Hochschule bestellt eine oder einen Chief Information Security Officer, die oder der dem Rektorat unmittelbar unterstellt ist und den Informationssicherheitsprozess der Hochschule gemäß einer vom Ministerium bestimmten Methodik steuert, koordiniert und Richtlinien und Regelungen zur Informationssicherheit zum Erlass durch das Rektorat vorbereitet. Darüber hinaus berichtet sie oder er über den aktuellen Stand zur Informationssicherheit an das Rektorat, koordiniert Maßnahmen zur Sensibilisierung der Hochschulangehörigen und berät und unterstützt die Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in allen Belangen der Informationssicherheit. Sie oder er ist hauptberuflich tätig und muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen. Die Funktion der oder des Chief Information Security Officer kann nicht mit der Funktion der oder des Chief Information Officer verbunden werden.
(4) Die Hochschulen gewährleisten ein angemessen hohes Niveau ihrer Informations- und Cybersicherheit sowie der Resilienz ihrer Informationsinfrastrukturen nach dem Stand der Technik.
(5) Die Hochschulen richten ein Informationssicherheitsmanagementsystem ein und arbeiten bei der Erfüllung dieser Aufgabe sowie ihrer Aufgabe nach Absatz 3 gemäß § 102 Absatz 4 untereinander sowie mit den Kunsthochschulen zusammen.
(6) Die Hochschulen melden Sicherheitsvorfälle, die die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität ihrer Informationen, IT-Anwendungen, IT-Systeme oder IT-Dienste gefährden, dem Ministerium. Näheres zu Sicherheitsvorfällen und den Meldewegen regelt das Ministerium.
§ 8c
Digitale Hochschule NRW
(1) Die Digitale Hochschule NRW ist eine gemeinsame Einheit der Hochschulen und des Ministeriums betreffend den Einsatz von IT zur Verbesserung der Qualität der Lehre, zum Vorteil der Forschung und zur Steigerung der Effizienz der Hochschulverwaltung. Die Hochschulen kooperieren in der Digitalen Hochschule NRW untereinander und mit dem Ministerium insbesondere mit dem Ziel, im Bereich der Digitalisierung Synergie- und Skaleneffekte in der Zusammenarbeit zu identifizieren und gemeinsam umzusetzen. Die beteiligten Hochschulen und das Ministerium vereinbaren das Nähere hierzu; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium kann das Nähere zu den Aufgaben der Digitalen Hochschule NRW regeln.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Eine Verringerung dieser Arbeitszeit oder des Umfangs der Dienstaufgaben auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch zuletzt durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, und eine auf dessen Grundlage erfolgte Freistellung von der Beschäftigung sowie eine Verringerung oder Freistellung auf der Grundlage der entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen bleiben im Rahmen der Sätze 2 und 3 außer Betracht.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, gehören der Hochschule an, ohne Mitglieder zu sein, die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die wissenschaftlichen Hilfskräfte, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer, eingeschriebenen Frühstudierenden und Internationalstudierenden.“
10. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 87 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. die Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Fachhochschulen“ durch die Angabe „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst, insbesondere bei den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen nach § 22 Absatz 4, haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen.“
12. Dem § 11b wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ergibt sich durch die Arbeit in Gremien, insbesondere durch eine mehrfache Mitgliedschaft in Gremien, in der Person eines Mitglieds eine übermäßige Belastung, die auf das Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung von Gremien gemäß Absatz 1 zurückzuführen ist, so wird dieses Mitglied angemessen entlastet. Eine übermäßige Belastung im Sinne des Satzes 1 liegt dann vor, wenn eine Person im Vergleich zum durchschnittlichen Gremienmitglied der jeweiligen Organisationseinheit der Hochschule mehr als das Eineinhalbfache an Gremienmitgliedschaften innehat. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.“
13. In § 12 Absatz 5 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „76“ durch die Angabe „101“ ersetzt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums oder dessen Stellvertretung Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 finden für den Fall entsprechende Anwendung, dass bei einer Person eine Mitgliedschaft im Hochschulrat und ein Wahlmandat im Senat oder im Fachbereichsrat zusammentreffen.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit eines Gremiums eines seiner Mitglieder aus, ohne dass ein Mitglied aufgrund einer Stellvertretungsregelung nachrückt, so können die verbleibenden Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus den Mitgliedern der Hochschule, welche dieser Gruppe angehören, ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation). Die Kooptation bedarf der Bestätigung durch das Rektorat. Es ist zulässig, die Kooptation bereits im Vorfeld mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ausscheidens durchzuführen; in diesem Fall ist das künftig ausscheidende Mitglied wahlberechtigt. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es nachgerückt wäre.“
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Grundordnung kann bestimmen, dass eine nichthauptberufliche Prorektorin oder ein nichthauptberuflicher Prorektor aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder der Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden kann.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Wahlen nach Absatz 1 werden durch eine paritätisch von Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzte Findungskommission vorbereitet; für die Wahl der nichthauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren kann auf eine Findungskommission verzichtet werden. Die Findungskommission schlägt der Hochschulwahlversammlung zur Wahl in der Regel eine Person oder in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Personen vor; werden ausnahmsweise mehrere Personen vorgeschlagen, stimmt die Hochschulwahlversammlung über deren Wahl nacheinander in der von der Findungskommission festgelegten Reihenfolge in jeweils bis zu drei Wahlgängen ab. Das Nähere zur Findungskommission bestimmt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Hochschulwahlversammlung kann jedes Mitglied des Rektorats, gegebenenfalls auch bereits vor dessen Ernennung oder Bestellung nach § 18 Absatz 3, mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer Stimmen abwählen.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Wahl eines neuen Mitglieds nach Absatz 1 soll unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen; auf diese Mitwirkung kann bei der Wahl einer nichthauptberuflichen Prorektorin oder eines nichthauptberuflichen Prorektors verzichtet werden.“
16. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können das Amt oder die Funktion eines Mitglieds des Rektorats, gegebenenfalls auch bereits vor dessen Ernennung oder Bestellung nach § 18 Absatz 3, auf der Grundlage einer Regelung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„War das Mitglied des Rektorats, gegen das sich der Antrag richtet, ohne eigenes Verschulden daran gehindert, die Gelegenheit zur Stellungnahme nach Absatz 3 Satz 2 wahrzunehmen, kann die Frist nach Satz 1 durch den Abwahlausschuss im Einzelfall angemessen verlängert werden.“
c) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Abwahlausschuss kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten der Hochschule, einer anderen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Landes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“
17. § 20 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hauptberufliche Rektoratsmitglieder sind, soweit andere Gesetze oder Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen, im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch für drei Jahre, weiterzuführen.“
b) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 4 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt; die §§ 31 und 32 des Landesbeamtengesetzes finden in den Fällen des Satzes 1 bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch drei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze, keine Anwendung. Die Hochschule ergreift in den Fällen des Satzes 1 unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen mit Blick auf die Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers.“
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Zu seinen gleichrangig wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere:“
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „77a“ durch die Angabe „103“ und die Angabe „3 Absatz 7“ durch die Angabe „3 Absatz 8“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder der organisierten Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Dem Hochschulrat kann ein Mitglied nicht länger als insgesamt zehn Jahre angehören. Ein Mitglied des Hochschulrates, das innerhalb seiner Mitgliedschaft das Amt der oder des Vorsitzenden innehat, kann dem Hochschulrat nicht länger als insgesamt 15 Jahre angehören. Zeiten der Mitgliedschaft, die aufgrund einer Nachbesetzung infolge eines Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines anderen Mitglieds des Hochschulrates nach Absatz 4 Satz 7 anfallen, finden im Rahmen der Sätze 5 und 6 keine Berücksichtigung.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des bisherigen Hochschulrats, die Externe sein müssen, und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste; zur Vorbereitung holt das Auswahlgremium Vorschläge aus der Mitte der Hochschule ein. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreterinnen oder Vertreter des Senats und die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Besteht der Hochschulrat aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern, entscheidet über das Vorschlagsrecht in Bezug auf die nach Anwendung des Satzes 3 verbleibende Listenposition das Los. Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder sowie sodann der Zustimmung durch das Ministerium; verweigert der Senat die Bestätigung, wird die Abstimmung auf Antrag des Rektorats wiederholt. Im Falle des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates gelten für die Auswahl des ihm nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.“
d) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen, auch Rahmenprüfungsordnungen, und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Behinderung“ durch die Angabe „Behinderungen“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 stehen im gleichen Verhältnis zueinander, es sei denn, es liegt eine Regelung in der Grundordnung vor, mit der eine Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 bei den Beratungen und Entscheidungen des Senats im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse angemessen sichergestellt ist und das Ministerium dies schriftlich gegenüber der Hochschule festgestellt hat. Bei einem Beschluss über eine Regelung in der Grundordnung nach Satz 3 stehen die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 im gleichen Verhältnis zueinander.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „in der Grundordnung“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 11 Absatz 3 bleibt unberührt.“
20. § 22b Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Nähere, insbesondere zur Mitgliedschaft, zum Vorsitz, zum Ablauf und zur Öffentlichkeit der Sitzungen, regelt die Grundordnung.“
21. § 24 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt insbesondere für die leistungsbezogene Mittelvergabe, die Entwicklung gendergerechter Finanzierungsmodelle und die im Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten und der Studierenden stehende Ausstattung und Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen.“
22. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „gemäß“ die Angabe „Absatz 4“ eingefügt.
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Grundordnung kann abweichend von Satz 7 ebenfalls vorsehen, dass die Amtszeit der Prodekaninnen oder Prodekane spätestens mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans endet.“
23. In § 28 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 28
Fachbereichsrat; Studienbeirat“
24. In § 30 Absatz 3 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „109“ ersetzt.
25. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe „77“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung“ gestrichen.
cc) Satz 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung dem Fachbereich Medizin der Universität Bochum Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen; das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, bleibt unberührt. Die nach Satz 7 zugewiesenen Leistungen erbringt der Fachbereich Medizin als hoheitliche Aufgaben. Das Universitätsklinikum der Universität Bochum darf die nach der Rechtsverordnung nach Satz 7 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Forschung und Lehre durch den Fachbereich Medizin zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesem nachfragen. Dies gilt nur, soweit das Universitätsklinikum nicht selbst tätig wird. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 7 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt das Universitätsklinikum mit der Universität in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Der Fachbereich Medizin kann sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 7 zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter bedienen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung“ gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für den Fachbereich Medizin gelten die §§ 26 bis 28. Die Universität Bielefeld kann nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einer außerhalb der Universität tätigen Person auch in der Weise die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, dass diese Person an Wahlen nicht teilnimmt. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung dem Fachbereich Medizin der Universität Bielefeld Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen; das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Die nach Satz 4 zugewiesenen Leistungen erbringt der Fachbereich Medizin als hoheitliche Aufgaben. Das Universitätsklinikum Ostwestfalen-Lippe der Universität Bielefeld darf die nach der Rechtsverordnung nach Satz 4 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Forschung und Lehre durch den Fachbereich Medizin zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesem nachfragen. Dies gilt nur, soweit das Universitätsklinikum nicht selbst tätig wird. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 4 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt das Universitätsklinikum mit der Universität in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Der Fachbereich Medizin kann sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 4 zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter bedienen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Zulassung für den neu geschaffenen Modellstudiengang Humanmedizin an der Universität Bielefeld erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. Zur Unterstützung des weiteren Aufbaus des Modellstudiengangs Medizin an der Universität Bielefeld, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung der für die praxisnahe und patientenorientierte Ausbildung in Zusammenarbeit mit den klinischen Kooperationspartnern nach Absatz 5 maßgeblichen Parameter, zur Sicherstellung der Qualität der Lehre, zum Schutz der Grundrechte der diesen Studiengang Studierenden sowie zur Sicherstellung der Verantwortung des Landes, den Aufbau und die weitere Erprobung des Studiengangs auch mit Blick auf ein angemessenes Studienangebot zu begleiten, wird die jährliche Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2026/2027 im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830, 831, 910) durch Rechtsverordnung des Ministeriums festgesetzt.“
26. § 31a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen sowie dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung jedem Universitätsklinikum und dem Fachbereich Medizin am jeweiligen Standort Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen; das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Die nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen das Universitätsklinikum und der Fachbereich Medizin als hoheitliche Aufgaben. Das Universitätsklinikum und der Fachbereich Medizin dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung durch die jeweils andere Einrichtung zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei der jeweils anderen Einrichtung nachfragen. Dies gilt nur, soweit das Universitätsklinikum oder der Fachbereich Medizin nicht selbst tätig wird. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt jedes Universitätsklinikum mit der Universität am jeweiligen Standort in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Das Universitätsklinikum und der Fachbereich Medizin können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter bedienen.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium und des Benehmens mit dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtags.“
c) In Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „77“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
d) Absatz 6 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. das Zusammenwirken zwischen dem Universitätsklinikum und der Universität und die zuzuweisenden Leistungen nach Absatz 1a.“
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Zur effizienteren und profilbildenden Erfüllung ihrer Aufgaben wirken die Universitätskliniken untereinander zusammen. Für die Universitätskliniken gelten § 8a Absatz 4 und 5 sowie § 103 entsprechend.“
27. Nach § 31b wird folgender § 31c eingefügt:
„§ 31c
Erfindungen im Bereich der Universitätsmedizin
(1) Universität und Universitätsklinikum wirken unbeschadet ihrer Pflicht zum Zusammenwirken nach § 31a Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich der Sicherung und der Verwertung von Erfindungen der Beschäftigten der Universität, die auch im Organisationsbereich des Universitätsklinikums gemacht worden sind, mit dem Ziel zusammen, diese Erfindungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen, auch gemeinschaftlich, durch gewerbliche Schutzrechte zu sichern und wirtschaftlich zu verwerten.
(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 einigen sich Universität und Universitätsklinikum über die Befugnis zur Ausübung
- der Erklärungsbefugnis nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, welches zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist,
- der Inanspruchnahmebefugnis nach § 6 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen,
- der Freigabebefugnis nach § 8 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen,
- der Schutzrechtsanmeldebefugnis nach §§ 13 und 14 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen,
- der Rechte und Pflichten nach § 15 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen,
- der Aufgabebefugnis nach § 16 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen,
- der Annahmebefugnis nach § 19 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen,
- der Antragsbefugnis zum und im Schiedsverfahren nach §§ 28 bis 36 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sowie
- der Klagebefugnis zum gerichtlichen Verfahren im Sinne der §§ 37 bis 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
(3) Die Universität leitet Meldungen und Mitteilungen nach §§ 5 und 18 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung unverzüglich in der gemeldeten oder mitgeteilten Weise an das Universitätsklinikum weiter. Das Universitätsklinikum hat die ihm bekannt gewordene Erfindung so lange geheim zu halten, wie die berechtigten Belange der erfindenden Person dies erfordern.
(4) Universität und Universitätsklinikum vereinbaren, in welcher Höhe die Erlöse, die aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung erzielt werden, auch dem Universitätsklinikum zustehen und wie der Verwertungsaufwand verteilt wird.
(5) Das Nähere des Zusammenwirkens und des Vereinbarens nach den Absätzen 1 bis 4 regelt die Kooperationsvereinbarung nach § 31a Absatz 1a.
(6) Die Befugnisse nach dieser Vorschrift üben das Universitätsklinikum und die jeweilige Universität als hoheitliche Aufgaben nach Maßgabe der vorhergehenden Absätze aus.“
28. § 32 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, so kann ihr die Hochschule eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“, verleihen. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung in anderen Gesundheitsbereichen, so kann ihr die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ nebst Nennung der spezifischen fachlichen Ausrichtung, verleihen, wenn die praktische Ausbildung durch die Einrichtung im Rahmen eines Studiengangs und unter der Verantwortung und Kontrolle einer Hochschule erfolgt.“
29. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Rektorin oder der Rektor ernennt die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dienstvorgesetzte Stelle der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, der Dekaninnen und der Dekane, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 107 Absatz 1 und 3 ist die Rektorin oder der Rektor.“
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„In der Rechtsverordnung können zudem Regelungen betreffend die Anrechnung von Lehrtätigkeiten in Reformmodellen des Studiums nach § 58b getroffen werden.“
30. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nehmen, unbeschadet weiterer Dienstaufgaben nach dieser Vorschrift, überwiegend Lehraufgaben wahr. Neben und im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 haben
- Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität und
-
Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren die Aufgabe, sich für die Berufung auf eine Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften
a) durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule für angewandte Wissenschaften obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung sowie zeitgleich
b) durch die Ausübung einer berufspraktischen Tätigkeit im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 (außerhochschulische berufspraktische Tätigkeit)
zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.“
31. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Fachhochschulen“ durch die Angabe „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Fachhochschule“ durch die Angabe „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
32. § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Erfolgt der Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 durch eine Promotion, können bei der Berufung auf eine Professur Tandemprofessorinnen oder Tandemprofessoren der eigenen Hochschule in der Regel nicht berücksichtigt werden, wenn
- ihr Doktorgrad von dem Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen oder von einer Universität im Rahmen einer kooperativen Promotion verliehen worden ist und
- die Betreuerin oder der Betreuer der Promotion zugleich Professorin oder Professor der eigenen Hochschule ist oder diese an der kooperativen Promotion in sonstiger Weise beteiligt war.
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule und das in § 107 Absatz 3 genannte Personal der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn, das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule.“
33. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben hinreichend konkret angeben.“
bb) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. wenn durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors oder einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors verhindert werden kann; dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule oder das Angebot einer gleichwertigen Leitungsfunktion an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung vorliegt,“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „; Absatz 6 bleibt unberührt.“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und der Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren regelt die vom Senat zu erlassende Berufungsordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualitätssicherung nach Satz 1 insbesondere Regelungen über Verfahrensfristen, über die Art und Weise der Ausschreibung, über die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten, über die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einschließlich auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter, über die Entscheidungskriterien einschließlich der Leistungsbewertung in den Bereichen Lehre und Forschung sowie über den vertraulichen Umgang mit Bewerbungsunterlagen treffen; Absatz 6 bleibt unberührt. Die Berufungsordnung kann zudem regeln, dass die Bewerberinnen und Bewerber erklären müssen, dass ihre der Bewerbung zugrunde gelegten Veröffentlichungen und sonstigen Forschungsergebnisse wissenschaftlich redlich unter Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis zustande gekommen sind. Der Berufungskommission sollen möglichst auswärtige Mitglieder angehören. Die Rektorin oder der Rektor kann der Berufungskommission Vorschläge unterbreiten. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zulässig.“
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Berufungskommission stellt vor der Sichtung und Prüfung der eingegangenen Bewerbungen im Benehmen mit der oder dem Berufungsbeauftragten hinreichend konkret diejenigen Entscheidungskriterien einschließlich der Kriterien der Leistungsbewertung auf, die vorliegen müssen oder ansonsten von Relevanz sein können, damit eine Person Gegenstand des Vorschlags des Fachbereichs nach Absatz 3 sein kann; hierbei ist sicherzustellen, dass das Kriterium der pädagogischen Eignung in besonderer Weise abgebildet wird. Die Kriterien nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen. Eine Änderung dieser Kriterien während der weiteren Tätigkeit der Berufungskommission ist unzulässig. Die Prüfung der Bewerbungen und die Begründung der Entscheidung, welche Person an welcher Stelle des Berufungsvorschlags gelistet wird, erfolgen ausschließlich anhand der Kriterien nach Satz 1.“
34. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„§ 39 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des sechsten Jahres das letzte Jahr der Zeitdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Beschäftigungsverhältnisses tritt. Ist das letzte Jahr der Zeitdauer des Beamtenverhältnisses im Sinne des Satzes 3 das sechste Jahr, verlängert sich die nach § 122 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bestimmte Höchstdauer um ein Jahr.“
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 2, 3, 7 und 8 gelten für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften hinsichtlich einer Tandemprofessur entsprechend.“
35. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:
„§ 38b
Tandemprofessur
(1) Im Rahmen einer Tandemprofessur an Hochschulen für angewandte Wissenschaften können geeignete Bewerberinnen und Bewerber, bei denen im Übrigen die Einstellungsvoraussetzungen des § 36 Absatz 1 vorliegen, die für die Übertragung einer Professur erforderliche mindestens dreijährige außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübte außerhochschulische berufspraktische Tätigkeit erwerben. Das Erfordernis einer insgesamt fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit nach § 36 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 bleibt im Übrigen unberührt.
(2) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften schließt mit der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs, in der die außerhochschulische berufspraktische Tätigkeit nach Absatz 1 erworben werden soll, eine Vereinbarung, die mindestens Regelungen über
- die Verteilung der Arbeitszeit und die Gewährleistung eines mindestens hälftigen Beschäftigungsumfangs an der Einrichtung,
- die Sicherung der Anbindung an die Hochschule und
- unterstützende Personalentwicklungsmaßnahmen
enthält. Die Vereinbarung regelt zudem, dass die Einrichtung für den Fall, dass eine Gewährleistungsentscheidung erteilt wird, einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der auf den an ihr wahrgenommenen Beschäftigungsumfang entfallenden Bezüge zu entrichten hat und im Übrigen kein finanzieller Ausgleich betreffend die Beschäftigung der Tandemprofessorin oder des Tandemprofessors zwischen der Hochschule und der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs erfolgt.“
36. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle oder, im Falle der vorübergehenden Verhinderung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers an der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle, bis zum Wegfall der Verhinderung für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen.“
c) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:
„(5b) Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren werden für die Dauer von bis zu drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt und für die Wahrnehmung der berufspraktischen Tätigkeit im Sinne von § 38b Absatz 1 Satz 1 in dem sich aus § 38b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ergebenden und mithin mindestens hälftigen zeitlichen Umfang beurlaubt oder nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes zugewiesen. Das Beamtenverhältnis der Tandemprofessorin oder des Tandemprofessors kann im Laufe des dritten Jahres mit ihrer oder seiner und der Zustimmung der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs nach § 38b Absatz 2 um ein Jahr verlängert werden. Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren können auch in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten die Sätze 1 und 2 sowie § 121 Absatz 2, § 124 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 125 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen.“
37. § 39b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „77“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Dabei können sie insbesondere vorsehen, dass die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer an der außeruniversitären Forschungseinrichtung beschäftigt ist und zugleich ihr oder ihm die mitgliedschaftsrechtliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors an der Hochschule eingeräumt wird. Die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ist im Falle einer gemeinsamen Berufung nach diesem Absatz befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen.“
38. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a
Freistellung wegen Unternehmensgründungen
(1) Für die Gründung von Unternehmen oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit Aufgaben der jeweiligen Hochschule in den Bereichen Forschung sowie Wissenstransfer zusammenhängen, kann Professorinnen und Professoren eine Freistellung von der Verpflichtung zur Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen unter Belassung der Dienstbezüge im Umfang von bis zu zwei Semestern gewährt werden (Gründungsfreisemester), wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.
(2) Der Umfang der Freistellungen nach Absatz 1 darf im Semester ein Zehntel der Summe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschule nicht überschreiten. Wird für die während einer Freistellung nach Absatz 1 ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage eine Vergütung oder geldwerte Leistung gewährt, soll die Ablieferung dieser Vergütung oder geldwerten Leistung an die Hochschule insoweit gefordert werden, als sie insgesamt 100 Prozent des Jahresgrundgehalts der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers übersteigen. Von Arbeitgebern der öffentlichen Hand gewährte Vergütungen oder geldwerte Leistungen sind vollständig an die Hochschule abzuliefern. Satz 3 gilt nicht für Nebentätigkeitsvergütungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nebentätigkeitsverordnung und § 8 Absatz 1 Hochschulnebentätigkeitsverordnung.
(3) Zwischen zwei Freistellungen nach Absatz 1 sollen in der Regel mindestens sechs Semester liegen.
(4) Das Nähere, insbesondere zu den zeitlichen Abständen nach Absatz 3, regelt die Hochschule in einer Ordnung.“
39. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine gleichzeitige Beschäftigung als Lehrkraft für besondere Aufgaben und als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter ist in der Regel ausgeschlossen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2, 3 und 10 entsprechend.“
40. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ausgestaltung der Befristung der Dienstverhältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die besonderen Bedürfnisse der sich qualifizierenden Personen mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung angemessen zu berücksichtigen.“
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.“
c) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus gelten unbeschadet des Absatzes 10 die § 121 Absatz 2, § 125 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.“
d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
„(10) Abweichend von § 121 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, nach Maßgabe hochschulischer Regelungen Erholungsurlaub auch in der Vorlesungszeit nehmen.“
e) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und die Angabe „9“ durch die Angabe „10“ ersetzt.“
41. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 5 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Fachhochschulen“ durch die Angabe „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Fachhochschulen“ wird durch die Angabe „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 44 Absatz 5 Satz 3 gilt für diese Beschäftigungsverhältnisse entsprechend.“
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 44 Absatz 10 gilt entsprechend.“
42. § 46a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Grundordnung sieht vor, dass die Studierenden oder der Senat auf der Grundlage eines Vorschlags der Studierendenschaft eine Stelle wählt, die nach Maßgabe von Absatz 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46 wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Die Grundordnung regelt zugleich die Anzahl der Mitglieder der Stelle, ihre Bestellung und Amtszeit sowie das Nähere zur Wählbarkeit und zur Wahl. Die Grundordnung sieht vor, dass die Mitglieder der Stelle, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen, welches im Rahmen seiner Befugnisse nach § 16 Absatz 3 und 4 das Entsprechende veranlasst.“
43. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine gleichzeitige Einschreibung in einen internationalen Studiengang im Sinne des § 60 Absatz 2 und einen weiteren Studiengang, für die Zulassungsbeschränkungen im Sinne des Satzes 1 bestehen, ist zulässig, wenn die an der nordrhein-westfälischen Hochschule zu absolvierenden Studienabschnitte des internationalen Studienganges in einem wesentlichen Umfang in der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen des weiteren Studienganges bestehen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „77“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Hochschule kann alternativ durch Einschreibungsordnung regeln, dass diese Studierenden als Frühstudierende im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 1 eingeschrieben werden.“
44. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Fachhochschulen“ durch die Angabe „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studienganges, der mit einem Mastergrad abschließt, Voraussetzung für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne des § 3 Absatz 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung ist“ gestrichen.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, insbesondere beruflicher Art, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist, wenn es zur Erreichung des Studienziels geeignet, erforderlich und angemessen ist, das Vorliegen dieser Vorbildung, Eignung oder Tätigkeit zu verlangen.“
45. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 3 Nummer 5 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.“
46. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „versucht“ die Angabe „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5. ein Integritätsverfahren durch eine vorsätzlich oder fahrlässig erstattete unwahre Mitteilung von Tatsachen veranlasst, die den Verdacht eines Integritätsverstoßes begründen, oder
6. die Übermittlung nach Absatz 6 insbesondere durch technische Maßnahmen verhindert.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:
„(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
1. der Ausspruch einer Rüge,
2. die Androhung der Exmatrikulation,
3. der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
4. der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,
5. das vollständige oder teilweise Verbot des Betretens einzelner oder sämtlicher Liegenschaften der Hochschule,
6. Gebote oder Verbote betreffend den Kontakt zu anderen Hochschulmitgliedern,
7. der Ausschluss vom Studium für einen in der Verfügung festgesetzten Zeitraum,
8. die Exmatrikulation.
Das Hausrecht nach § 18 Absatz 1 sowie die §§ 99 und 100 bleiben unberührt.
(3) Die Entscheidung über die Verhängung der einzelnen Ordnungsmaßnahme, auch hinsichtlich ihrer Dauer, ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Maßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Ordnungsverstoßes zu bemessen. Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3 oder 4 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 können nebeneinander verhängt werden. Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 kann für einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 nicht verhängt werden, es sei denn, es liegt zugleich ein Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vor.
(4) Das Nähere zum Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme regelt der Senat durch Ordnung; diese bedarf der Genehmigung des Rektorats. In dem Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren der §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist der in der Ordnung nach Satz 1 geregelte Ordnungsrat. § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) In dem Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme aufgrund eines Ordnungsverstoßes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 hat das Mitglied, demgegenüber dieser Ordnungsverstoß begangen worden sein soll, die Informations-, Schutz-, Beistands- und verfahrensbegleitenden Rechte nach § 90 Absatz 2 bis 5. Hinsichtlich der Kosten und Auslagen dieses Mitglieds gilt § 91 entsprechend. Hinsichtlich der Einstellung und Aussetzung des Ordnungsverfahrens gelten die §§ 22 und 33 des Landesdisziplinargesetzes entsprechend.
(6) Die Hochschule kann Studierenden, denen vorgeworfen wird, einen Ordnungsverstoß begangen zu haben, Dokumente, insbesondere Verfügungen, zustellen, indem sie
- das Dokument an einer vom Rektorat bestimmten und im Verkündungsblatt bekanntgemachten Stelle zur Abholung durch die Studierende oder den Studierenden bereitstellt und
- die Studierende oder den Studierenden auf demjenigen elektronischen Kommunikationsweg, den die Hochschule zum Kontakt mit ihr oder ihm in Angelegenheiten des Studiums nutzt, unter Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur über die Bereitstellung nach Nummer 1 informiert.
§ 10 Absatz 2 Satz 3 bis 7 des Landeszustellungsgesetzes NRW vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(7) Ist die Übermittlung nach Absatz 6 technisch gehindert, soll die Verfügung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle öffentlich zugestellt werden, die von der jeweiligen Hochschule hierfür allgemein bestimmt ist.
(8) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.“
47. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung zu einem gemeinsamen Studiengang mehrerer Hochschulen ist im Rahmen des § 102 Absatz 1 Satz 3 möglich.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „77“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen; sie dürfen nach Maßgabe von Regelungen der Hochschule an Prüfungen teilnehmen und können über ihre Leistungen ein Zertifikat erhalten. § 62 Absatz 3 bleibt unberührt.“
48. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a
Europäische und internationale
Kooperationen; Internationalstudierende
(1) Die Hochschule kann durch Ordnung regeln, dass an einer europäischen oder internationalen Partnerhochschule oder im Rahmen einer europäischen oder internationalen Kooperation eingeschriebene Studierende (Internationalstudierende) für einen begrenzten Zeitraum ohne Einschreibung berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
(2) Trifft die Hochschule eine Regelung nach Absatz 1, so können durch Internationalstudierende auch Microcredentials erworben werden. § 60a gilt entsprechend.“
49. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 5 wird nach der Angabe „Studierendenparlaments“ die Angabe „betreffend Wahlen zum Allgemeinen Studierendenausschuss“ eingefügt.
b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit eines Gremiums der Studierendenschaft eines seiner Mitglieder aus, ohne dass ein Mitglied aufgrund einer Stellvertretungsregelung nachrückt, so können die verbleibenden Mitglieder des Gremiums aus der Mitte der Studierendenschaft ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation). Es ist zulässig, die Kooptation bereits im Vorfeld mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ausscheidens durchzuführen; in diesem Fall ist das künftig ausscheidende Mitglied wahlberechtigt. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es nachgerückt wäre.“
c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „76“ durch die Angabe „101“ ersetzt.
50. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu einem dementsprechenden gesellschaftlichen Engagement befähigt werden.“
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Ministerium wird zudem ermächtigt, einen zeitlichen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die einzelnen Hochschulen jeweils Beginn und Ende der Vorlesungszeit unter Beachtung der vom Ministerium vorgegebenen Anzahl an Semesterwochen bestimmen.“
51. Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:
„§ 58b
Reformmodelle des Studiums
(1) Die Hochschulen können Reformmodelle des Studiums durchführen. Die Durchführung eines Reformmodells bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium herzustellen.
(2) Reformmodelle des Studiums dienen insbesondere
- der Orientierung der Studieninteressierten oder der Studienanfängerinnen und -anfänger vor oder zu Beginn des Studiums,
- der Verbesserung des Studienerfolgs insbesondere für Studierende aus einem bildungsfernen Umfeld, mit besonderen Bedarfen oder aus dem internationalen Bereich,
- der Berücksichtigung der Vielfalt der Studierenden nach § 3 Absatz 4 Satz 3 oder
- der Steigerung der Qualität in Lehre und Studium.
(3) Ein Reformmodell kann innerhalb oder außerhalb des Curriculums eines Studienganges durchgeführt werden. Soll es innerhalb des Curriculums eines akkreditierten oder zu akkreditierenden Studienganges durchgeführt werden, bleiben die akkreditierungsrechtlichen Vorschriften unberührt. Wird es außerhalb des Curriculums durchgeführt, kann es so ausgestaltet werden, dass
- die dem Reformmodell zugehörende Studienphase aus Sicht der an ihm teilnehmenden Personen Bestandteil des Studiums ihres Studienganges ist oder
- die dem Reformmodell zugehörende Studienphase auch aus Sicht der an ihm teilnehmenden Personen kein Bestandteil des Studiums ihres Studienganges ist.
Auch im Falle des Satzes 3 Nummer 1 bleibt die allgemeine Struktur des Studienganges, insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags, sowie seine Akkreditierung unberührt.
(4) Die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 kann sich insbesondere beziehen auf:
- eine oder mehrere hochschulübergreifende, auch Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften übergreifende, gemeinsame Studienphase oder Studienphasen, die innerhalb oder außerhalb des Curriculums durchgeführt wird oder werden,
- den einschreibungsrechtlichen Status der an dem Reformmodell teilnehmenden Personen,
- die zugangsrechtlichen Anforderungen, die an die Teilnehmenden an dem Reformmodell gestellt werden,
- die Anrechnung der im Rahmen eines Reformmodells vorgenommenen Lehrtätigkeit auf die Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Regelungen nach § 33 Absatz 5 Satz 3,
- die statistikrechtliche Einordnung des Reformmodells,
- seine kapazitätsrechtliche Einordnung,
- die Art des Abschlusses der Studienphase, falls ein solcher erworben werden soll, sowie
- den Übergang der Teilnehmenden an einem Reformmodell im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 oder 2 in einen Studiengang.
Zur Sicherung der Ziele des Absatzes 2 und der Qualität in Studium und Lehre sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit kann das Ministerium das Nähere zu Reformmodellen, insbesondere zu den Gegenständen des Satzes 1, durch Rechtsverordnung regeln.
(5) Nach Maßgabe der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 wird die individualisierte Regelstudienzeit der Studierenden, die an dem Reformmodell teilnehmen, erhöht.
(6) Das Ministerium ist befugt, Regelungen zu erlassen, die allgemein für Reformmodelle gelten. Für Reformmodelle, die nach Maßgabe dieser Regelungen durchgeführt werden, kann das Ministerium auf das Erfordernis seiner Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 verzichten. Es kann zudem rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Durchführung des Reformmodells seine Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 erklären. Wird ein Reformmodell nicht nach Maßgabe der Regelungen nach Satz 1 durchgeführt, kann das Ministerium die Einstellung des Reformmodells verlangen. Absatz 1 Satz 3 gilt für die Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend.“
52. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen einschließlich des Ablegens von Prüfungen außerhalb des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
53. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a
Studienangebote außerhalb eines Studienganges; Microcredentials
(1) Die Hochschulen können Lehre anbieten, mit der außerhalb eines Studienganges der Erwerb von Kompetenzen in einem geringeren Umfang als in einem Studiengang vermittelt wird. Das Nähere, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme an der Lehre nach Satz 1, regelt die Hochschule durch Ordnung. Das Ministerium kann regeln, dass die Hochschulen die Einführung oder Änderung der Lehre nach Satz 1 oder ein Konzept dieser Lehre anzeigen müssen. Auf der Grundlage der Anzeige nach Satz 3 kann das Ministerium die Hochschule mit der Durchführung der Lehre nach Satz 1 betrauen. Mit der Betrauung ist festgestellt, dass die Durchführung dieser Lehre im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gasthörerinnen und Gasthörer. Sie können nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Modul-Studierende eingeschrieben werden; § 50 Absatz 2 und § 62 Absatz 4 Satz 6 gelten entsprechend. Sie erhalten über die erbrachten Prüfungsleistungen Microcredentials. Diese sind Leistungszeugnisse, in denen die jeweils erworbenen Kompetenzen ausgewiesen sind. Sind keine Prüfungsleistungen erbracht worden, erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. Einheitliche Formen der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 und der Leistungszeugnisse nach Satz 2 werden
- durch das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen oder
- von dem Ministerium und den Hochschulen in einem Hochschulvertrag
festgelegt.
(3) Die Hochschule sichert die Qualität der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines hochschulinternen Qualitätsmanagements. Sie regelt das Nähere durch Ordnung.
(4) Erfolgt die Lehre nach Absatz 1 Satz 1 in Form des weiterbildenden Studiums, bleibt § 62 unberührt.“
54. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Absatz 2a Satz 3“ durch die Angabe „§ 58b Absatz 5“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 58 Absatz 2a Satz 2“ durch die Angabe „§ 58b Absatz 5“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit in Studiengängen, die im Rahmen des Verbundstudiums an Hochschulen für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden, können in Hochschulverträgen von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden.“
55. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung dient, in Erfüllung eines staatlichen Weiterbildungsauftrags durch staatlich getragene und der staatlichen Aufsicht unterliegenden Hochschulen, der Ausbildung von mehr oder besser durch die Ausprägung von Kompetenzen und Fähigkeiten qualifizierten Personen durch öffentliche Bildung in Formen lebenslangen Lernens entsprechend dem jeweiligen Erwerb beruflicher Erfahrungen. Die Hochschulen entwickeln sich zu Einrichtungen lebenslangen Lernens weiter. Sie arbeiten hierzu untereinander zusammen, indem sie im Sinne des § 102 Absatz 2 gemeinsame Einheiten der Weiterbildung errichten. Das Ministerium kann das Nähere zu der Zusammenarbeit nach Satz 3 regeln.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Hochschule sichert die Qualität des weiterbildenden Studiums im Rahmen eines hochschulinternen Qualitätsmanagements. Sie regelt das Nähere durch Ordnung. § 7 Absatz 1 bleibt hinsichtlich weiterbildender Studiengänge unberührt.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer; für diese gilt § 52 Absatz 3 Satz 4 nicht. Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 2 wie folgt gefasst:
„Wird der weiterbildende Studiengang in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, wird die Bewerberin oder der Bewerber in diesen Studiengang als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender nach Maßgabe der Einschreibungsordnung eingeschrieben.“
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6 und wie folgt gefasst:
„(5) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten über die erbrachten Prüfungsleistungen Microcredentials. Diese sind Leistungszeugnisse, in denen die jeweils erworbenen Kompetenzen ausgewiesen sind. Sind keine Prüfungsleistungen erbracht worden, erhalten sie eine Teilnahmebescheinigung. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Einheitliche Formen des weiterbildenden Studiums und der Leistungszeugnisse werden
- durch das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen oder
- von dem Ministerium und den Hochschulen in einem Hochschulvertrag
festgelegt.
(6) Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind in der Regel Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Das Ministerium kann regeln, dass die Einführung oder Änderung von Weiterbildungsangeboten, für die nicht kostendeckende Gebühren festgesetzt werden sollen, der Anzeige beim Ministerium bedarf. Der Anzeige der einzelnen Weiterbildungsangebote nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn ein Konzept der Weiterbildung angezeigt wird, welches nicht kostendeckend gebührenfinanzierte Weiterbildungsangebote zum Gegenstand hat. Auf der Grundlage der Anzeige nach Satz 2 und 3 kann das Ministerium die Hochschule mit der Durchführung des jeweiligen Weiterbildungsangebots oder der das Konzept ausfüllenden Weiterbildungsangebote betrauen. Mit der Betrauung ist festgestellt, dass die Durchführung des Weiterbildungsangebots im öffentlichen Interesse liegt. Mitgliedern der Hochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach Maßgabe der § 39 Absatz 3, § 42 Absatz 1 Satz 4 und § 44 Absatz 2 Satz 2 vergütet werden.“
56. In § 62a Absatz 4 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
57. § 62b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Behinderung“ durch die Angabe „Behinderungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen, welches im Rahmen seiner Befugnisse nach § 16 Absatz 3 und 4 das Entsprechende veranlasst.“
58. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zudem berücksichtigen die Hochschulen bei der Festsetzung von Prüfungsterminen die Religionsfreiheit der Studierenden.“
b) Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. gegen eine die Täuschung über die Erbringung oder das Ergebnis von Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder“.
59. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt in Ansehung der Kompetenzen, die erworben worden sind, und der Kompetenzen, deren Nachweis ersetzt werden soll. Prüfungsleistungen, die in Studiengängen oder in der Lehre nach § 60a Absatz 1 an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang oder in der Lehre nach § 60a Absatz 1 derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag unter Übernahme der Benotung, erforderlichenfalls nach Umrechnung, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Unterschiede in Bezug auf die Art und Dauer einer Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind dabei im Regelfall nicht geeignet, die Annahme eines wesentlichen Unterschiedes im Sinne des Satzes 2 zu tragen. Die Hochschule kann im diploma supplement die Hochschule ausweisen, an der die anerkannte Kompetenz erworben wurde. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 2 abgeschlossen worden sind. Die Anerkennung im Sinne der Sätze 2 und 5 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.“
b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Zudem gehen Vereinbarungen zwischen Hochschulen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Hochschuläquivalenzvereinbarungen) vor, die Studierende abweichend von Absatz 1 begünstigen, wenn
- die Hochschulen Mitglied einer Europäischen Hochschulallianz sind und
- gewährleistet ist, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
Satz 2 gilt nicht, wenn das Ministerium gegenüber der Hochschule feststellt, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 nicht gegeben sind.“
c) Absatz 7 Satz 7 wird aufgehoben.
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Zur Sicherung des Verfahrens der Anerkennung und zur Gewährleistung der Qualität des Prüfungsgeschehens kann das Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass Absatz 1 Satz 3 für Hochschulen, deren Sitz sich in einem Staat befindet, welcher kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, nicht gilt.“
60. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anordnung einer verpflichtenden Teilnahme von Studierenden an einer Lehrveranstaltung ist nur zulässig, wenn
- diese Anordnung in der Prüfungsordnung selbst erfolgt,
- die Teilnahme bezogen auf die jeweilige Lehrveranstaltung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um deren Qualifikationsziel zu erreichen; insbesondere kommt dies bei Exkursionen, Praktika, praktischen Übungen oder vergleichbaren Lehrveranstaltungen in Betracht und
- in der Prüfungsordnung die Kriterien für unschädliche Ausfallzeiten insbesondere bei Erkrankungen, bei der Wahrnehmung von Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie bei der Betreuung von Kindern geregelt sind.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Grundordnung kann vorsehen, dass Rahmenprüfungsordnungen nach Überprüfung durch das Rektorat vom Senat auf Vorschlag entweder
- der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat,
- des Gremiums nach den Sätzen 4 bis 6 oder
- des Allgemeinen Studierendenausschusses
erlassen werden.
Ist nach Maßgabe der Grundordnung das Gremium nach Satz 1 Nummer 2 gebildet oder liegt eine Regelung der Grundordnung nach Satz 1 Nummer 3 vor, entfallen die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Hochschule kann nach Maßgabe der Grundordnung ein Gremium als zentralen Studienbeirat bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 3, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Das Nähere zum zentralen Studienbeirat, insbesondere zum Vorsitz, welcher der Hälfte der Lehrenden angehören muss, und zur Stimmgewichtung wird durch Ordnung geregelt.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Regelungen betreffend Prüfungen einschließlich ihrer Teilnahmevoraussetzungen dürfen nur in der Hochschulprüfungsordnung getroffen werden.“
bb) Der neue Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. im Benehmen mit dem Studienbeirat die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,“
d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „Behinderung“ durch die Angabe „Behinderungen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die zuständigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nachteilsausgleichende Regelungen vollziehen.“
61. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b bis 1e eingefügt:
„(1b) Studierende eines Studiengangs der Humanmedizin, welcher mit der Ärztlichen Prüfung im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte abschließt, die zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte gemäß § 27 der Approbationsordnung für Ärzte zugelassen wurden, haben Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wenn abgesehen von dem Erfordernis des Nachweises eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses die weiteren Voraussetzungen des § 49 Absatz 6 im Einzelfall vorliegen. Das ärztliche Berufsrecht und die Voraussetzungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs bleiben unberührt. Hierauf weisen die Universitäten die Studierenden in geeigneter Weise hin.
(1c) Studierende eines Studiengangs der Zahnmedizin, welcher mit der zahnärztlichen Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, oder mit der zahnärztlichen Prüfung im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abschließt, die
- zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie der §§ 62 bis 65 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen oder
- zur zahnärztlichen Prüfung im Sinne der §§ 32 und 40 bis 51 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung
zugelassen wurden, haben Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wenn abgesehen von dem Erfordernis des Nachweises eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses die weiteren Voraussetzungen des § 49 Absatz 6 im Einzelfall vorliegen. Das zahnärztliche Berufsrecht und die Voraussetzungen zur Ausübung einer zahnärztlichen Tätigkeit bleiben unberührt. Hierauf weisen die Universitäten die Studierenden in geeigneter Weise hin.
(1d) Studierende eines Studiengangs der Pharmazie, welcher mit der pharmazeutischen Prüfung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, abschließt, die zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und des § 18 der Approbationsordnung für Apotheker zugelassen wurden, haben Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wenn abgesehen von dem Erfordernis des Nachweises eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses die weiteren Voraussetzungen des § 49 Absatz 6 im Einzelfall vorliegen. Das Berufsrecht der Apothekerinnen und Apotheker und die Voraussetzungen zur Ausübung des Apothekerberufs bleiben unberührt. Hierauf weisen die Universitäten die Studierenden in geeigneter Weise hin.
(1e) Das Ministerium kann unter näherer Festlegung der im Einzelnen erforderlichen Verleihungsvoraussetzungen durch Rechtsverordnung regeln, dass die Universität Studierenden anderer als der in den Absätzen 1a bis 1d genannten Studiengänge, welche mit einer staatlichen Prüfung abschließen, ab einem vom Ministerium zu bestimmenden Zeitpunkt einen Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verleiht. In diesem Fall wird das Ministerium zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Grundsätze für die Berechnung der Bachelornote festzulegen.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Rücknahme der Gradverleihung gilt § 48 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW; die §§ 86 und 88 bleiben unberührt.“
c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
62. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Durch die Promotion wird an Universitäten, auch in Kooperation mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 67a, eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 58 Absatz 1 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Der Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ kann auch in der Form der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz geführt werden; eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen „Ph.D.“ und „Dr.“ in Bezug auf denselben Grad ist nicht zulässig. § 66 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin. Hierzu wird eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und der Betreuerin oder dem Betreuer abgeschlossen; die Hochschule tritt dieser Vereinbarung bei. Das Rektorat kann verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung der Vereinbarung beschließen. Für die Betreuungsvereinbarung gelten die §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt. § 26 Absatz 5 bleibt unberührt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 sowie § 65 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Dabei erfolgt die Zweitbegutachtung und jede nachfolgende Begutachtung in einer Weise, dass die Qualität des Promotionsgeschehens gesichert bleibt; dies erfolgt unter Berücksichtigung der Fachkultur in der Regel so, dass diese Begutachtungen ohne Kenntnis der vorhergehenden Begutachtungen und ohne Bezugnahme hierauf vorgenommen werden. Die Bewertung der Promotionsleistungen und die Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden sollen durch unterschiedliche Personen erfolgen. Von Satz 7 ist abzuweichen, sofern die Doktorandin oder der Doktorand spätestens mit Einreichung der Promotionsleistung schriftlich einen entsprechenden Wunsch erklärt. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.“
63. § 67a wird wie folgt gefasst:
§ 67a
Kooperative Promotion
(1) Die Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften entwickeln in Kooperation Promotionsstudien im Sinne des § 67, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird. Das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung regelt die Promotionsordnung; diese soll dabei vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Hochschulen für angewandte Wissenschaften an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutachterinnen oder Gutachtern oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Die individuellen Promotionsstudien sind in einer Vereinbarung zwischen einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Hochschule für angewandte Wissenschaften festzulegen. Doktorandinnen und Doktoranden, die im Rahmen eines kooperativen Promotionsstudiums nach Satz 1 in der Hochschule für angewandte Wissenschaften betreut werden, können als Doktorandinnen oder Doktoranden an dieser Hochschule für angewandte Wissenschaften eingeschrieben werden; sie nehmen in der Hochschule für angewandte Wissenschaften an Wahlen nicht teil. Die Einschreibung nach § 67 Absatz 5 bleibt von der Einschreibung nach Satz 4 unberührt. Im Übrigen gilt § 67 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen nach § 67b unterstützt das kooperative Promotionsstudium, berät die Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Doktorandinnen und Doktoranden hinsichtlich seiner Durchführung und berichtet dem Ministerium regelmäßig über den Stand des kooperativen Promotionsstudiums. Die Universitäten arbeiten hierzu mit dem Promotionskolleg zusammen.“
64. § 67b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Fachhochschulen“ durch die Angabe „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen ist als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; für diese Körperschaft gilt § 103. Das Promotionskolleg gliedert sich in Fachbereiche. Für diese Fachbereiche gelten die §§ 26 bis 29 nicht. Das Nähere zur Organisation des Promotionskollegs regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 103 Absatz 2. Mittel des Landes werden dem Promotionskolleg in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse erfolgt entsprechend den für Hochschulen geltenden Regelungen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Im Falle der Verleihung des Promotionsrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 gilt § 67 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 3 bis 5, Absatz 4, 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 für das Promotionskolleg entsprechend. Die Verwaltungsvereinbarung regelt, an welcher Hochschule für angewandte Wissenschaften Zugangsberechtigte nach § 67 Absatz 4 als Doktorandinnen oder Doktoranden eingeschrieben werden. Die Promotionsordnung wird von dem in der Verwaltungsvereinbarung bestimmten Organ des Promotionskollegs erlassen. Soweit ein Studiengang nach § 67 Absatz 2 Satz 2 eingerichtet wird, wird dieser Studiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder nach Maßgabe des § 102 Absatz 1 als gemeinsamer Studiengang mehrerer Hochschulen für angewandte Wissenschaften durchgeführt; die Verwaltungsvereinbarung kann zu dieser Durchführung das Nähere regeln.
(4) Das Promotionskolleg wirkt mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammen. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken mit dem Promotionskolleg zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 115.“
65. § 69 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom, verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade können im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden.“
66. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Fachhochschulen“ durch die Angabe „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen“ durch die Angabe „wissenschaftlich relevanten“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
„(4) Die Hochschulen können insbesondere für Zwecke der Berichtslegung, des Controllings, der Planung, der Evaluierung, der Qualitätssicherung, der Statistik sowie zur Erfüllung von Dokumentations- und Informationspflichten für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben und zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. In den Forschungsinformationssystemen werden Informationen über die Forschungsaktivitäten unter anderem in Bezug auf Forschungsprojekte, Dissertationen, Habilitationen, Publikationen, Patente, Preise, Ausgründungen und Forschungsinfrastrukturen gesammelt. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
(5) Die Hochschulen unterstützen die freie und ungehinderte Verbreitung und Zugänglichmachung wissenschaftlicher Arbeiten in digitaler Form (Open Access).
(6) Die Hochschule informiert wiederkehrend über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule wirken hieran mit. Die in den Forschungsinformationssystemen gesammelten Informationen zu Forschungsaktivitäten und beteiligten Personen mit ihrer Funktion und den dienstlichen Kontaktdaten können durch die Hochschulen zur Darstellung ihrer Forschungsaktivitäten veröffentlicht werden. Das Ministerium kann Forschungsberichte nach vorgegebenen Standards anfordern, wenn dies insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik erforderlich ist. Bestandteil der Berichtslegung kann ein im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen erstellter Bericht (Landesforschungsbericht) sein. Der Landesforschungsbericht ist zu veröffentlichen.“
67. Nach § 71a wird folgender § 71b eingefügt:
„§ 71b
Förderung von Ausgründungen
(1) Die Förderung von Ausgründungen dient, in Erfüllung eines staatlichen Bildungsauftrags durch staatlich getragene und der staatlichen Aufsicht unterliegende Hochschulen, der Ausbildung von mehr oder besser durch die Ausprägung von Kompetenzen und Fähigkeiten qualifizierten Personen durch auf die Ausgründung bezogene öffentliche Bildung.
(2) Das Ministerium kann regeln, dass die Hochschulen die Förderung von Ausgründungen anzeigen müssen. Der Anzeige der einzelnen Förderung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn ein Konzept der Förderung von Ausgründungen angezeigt wird. Auf der Grundlage der Anzeige nach den Sätzen 1 oder 2 kann das Ministerium die Hochschule mit der Durchführung der jeweiligen Fördermaßnahme oder der das Konzept ausfüllenden Fördermaßnahmen betrauen. Mit der Betrauung ist festgestellt, dass die Durchführung der Förderung im öffentlichen Interesse liegt.“
68. Die Überschrift des Teils 9 wird wie folgt gefasst:
„Teil 9
Nichtstaatlicher Bildungsbereich des tertiären Sektors“
69. Dem § 72 wird folgender § 72 vorangestellt:
„§ 72
Übersicht über Formen hochschulischer Bildung
(1) Im nichtstaatlichen Bildungsbereich gibt es folgende Formen hochschulischer Bildung:
1. staatlich anerkannte Hochschulen nach § 73 oder § 76,
2. Niederlassungen von Hochschulen innerhalb der Europäischen Union nach § 80,
3. Bildungseinrichtungen, die im Wege des Franchisings mit einer Hochschule innerhalb der Europäischen Union zusammenarbeiten, nach § 81 sowie
4. Bildungseinrichtungen, die im Wege des Franchisings mit einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union zusammenarbeiten, nach § 82.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Betriebs der Formen nach Satz 1 gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils.
(2) Bildungseinrichtungen in nichtstaatlicher Trägerschaft, die
1. sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, oder eine Ausbildung als Studiengang anbieten, und
2. staatlich als Hochschule nicht anerkannt sind oder unzulässig als Niederlassung betrieben werden,
bieten keine anerkannte akademische Ausbildung an und haben kein Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen sowie Studiengänge anzubieten. Derartige Bildungseinrichtungen sind nach Maßgabe des § 79 Absatz 3 und 4 zu Informationen verpflichtet und haften zumindest bei fehlender oder fehlerhafter Information auf Schadensersatz, soweit dieser nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu entrichten ist.“
70. Der bisherige § 72 wird § 73 und Absatz 2 wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 im Falle einer Universität oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder nach § 29 des Kunsthochschulgesetzes im Falle einer Kunsthochschule erfüllen und“
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums sowie auf Ebene der Fachbereiche in sinngemäßer Anwendung der für Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatliche Kunsthochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfungsordnungen müssen den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder der staatlichen Kunsthochschulen gleichwertig sein; § 63 Absatz 1, 2 und 5, § 63a, § 64 Absatz 2 und 2a sowie § 65 dieses Gesetzes sowie § 55 Absatz 1, § 56 Absatz 2 und 2a sowie § 57 des Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend.“
71. Der bisherige § 73 wird § 74 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ministerium spricht auf schriftlichen Antrag des Trägers der Bildungseinrichtung die staatliche Anerkennung aus. Es kann zuvor eine gutachterliche Stellungnahme durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung einholen, in der das eingereichte Konzept für die Hochschule, deren Anerkennung beantragt ist, anhand der in § 73 geregelten Voraussetzungen bewertet wird (Konzeptprüfung). Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 73 dienen.“
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „72“ durch die Angabe „73“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Sicherung der Qualität in Studium, Forschung und Lehre sowie der Grundrechte des Trägers der Hochschule, deren staatliche Anerkennung beantragt ist oder die staatlich anerkannt ist, kann das Ministerium das Nähere zum Verfahren der Konzeptprüfung, der institutionellen Akkreditierung, der institutionellen Reakkreditierung sowie der Begutachtung betreffend die Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts nach § 75 Absatz 3 durch Rechtsverordnung regeln.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über“
bbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. betreffend die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der gutachterlichen Stellungnahme in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 sowie des § 75 Absatz 3 Satz 1.“
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 Satz 1 wird gegenüber dem Ministerium ausgeführt, ob und inwieweit die staatlich anerkannte Hochschule den Voraussetzungen des § 73 oder des § 75 Absatz 3 entspricht.“
e) Absatz 7 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„Hinsichtlich der Gebühren für die staatliche Anerkennung sowie für weitere Amtshandlungen des Ministeriums gilt § 112 Absatz 3. Die Kosten der internen und externen Qualitätssicherung sind vom Träger der Hochschule oder der Hochschule selbst zu tragen. Für die in Absatz 3 und § 75 Absatz 3 genannten Verfahren werden Gebühren oder Auslagen nach dem Gebührengesetz NRW erhoben.“
f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Träger der nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Der Sitz des Trägers muss sich auf dem Gebiet des Landes befinden. Zudem muss er eine Hochschule auf diesem Gebiet tragen.“
72. Der bisherige § 73a wird § 75 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach Maßgabe ihrer Anerkennung haben die staatlich anerkannten Hochschulen das Recht, die Bezeichnung „Universität“, „Fachhochschule“, „Hochschule für angewandte Wissenschaft,“ „Kunsthochschule“ oder „Hochschule“ allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „72“ durch die Angabe „73“ ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 4a und 5 werden Absätze 5 und 6.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte, so kann ihr die Hochschule mit Erlaubnis des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“, verleihen. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung in nichtmedizinischen Gesundheitsbereichen, so kann ihr die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ nebst Nennung der spezifischen fachlichen Ausrichtung, verleihen, wenn die praktische Ausbildung durch die Einrichtung im Rahmen eines Studiengangs und unter der Verantwortung und Kontrolle einer Hochschule erfolgt.“
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
73. Der bisherige § 74 wird § 76 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Theologische Fakultät Paderborn und die Kirchliche Hochschule Wuppertal sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § 74 Absatz 2 als Hochschulen anerkannt werden. Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer Hochschule in der Trägerschaft des Landes gleichwertig ist. Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 als erfüllt.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Bereichen, die der Ausbildung der Geistlichen dienen, finden § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung zu und von Geistlichen oder für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5. § 75 Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 und 6 findet keine Anwendung.“
74. Der bisherige § 74a wird § 77 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ministerium führt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen; § 101 Absatz 2 gilt entsprechend. Wesentliche, die Anerkennung nach § 73 Absatz 2 sowie die Erstreckung nach § 75 Absatz 2 berührende Änderungen sind dem Ministerium anzuzeigen. Zu diesen Änderungen zählen insbesondere Veränderungen des Studienangebots oder der Studiengänge, Änderungen der Grundordnung oder der Hochschulstruktur, die Einrichtung oder Schließung von Standorten, der Wechsel des Trägers oder personelle Änderungen in der Hochschulleitung. § 76 bleibt unberührt.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Lehrende, zu deren Gehalt und Altersversorgung ein Zuschuss gemäß § 110 Absatz 2 geleistet oder denen im Falle der Auflösung der staatlich anerkannten Hochschule die Übernahme in den Landesdienst zugesichert werden soll, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an der staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften der Genehmigung durch das Ministerium.“
c) In Absatz 5 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „72“ durch die Angabe „73“ ersetzt.
75. Der bisherige § 74b wird § 78 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Die Anerkennung erlischt nach Feststellung durch das Ministerium, wenn die Hochschule“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Rubrum und Tenor der Feststellung nach Satz 1 werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Die staatliche Anerkennung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 73 im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen des Ministeriums nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Aufforderung des Ministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird. Sie ist zudem aufzuheben, wenn die Hochschule gegen eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung zwischen dem Träger und dem Ministerium verstößt oder wenn der Träger seinen Sitz in ein Gebiet außerhalb des Landes verlegt. Für die Aufhebung nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die Aufhebung der staatlichen Anerkennung kann sich auf einzelne Studiengänge beziehen.
(4) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
(5) Der Träger ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 dazu verpflichtet, den Studierenden die Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen.“
76. Der bisherige § 75 wird durch die folgenden §§ 79 bis 82 ersetzt:
„§ 79
Zulässiger und unzulässiger Betrieb von Hochschulen; Informationspflichten; Schadensersatz
(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und die
1. sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, oder
2. eine Ausbildung als Studiengang anbieten,
dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind oder die Anerkennungserstreckung nach § 75 Absatz 2 oder die Anzeige nach § 80 Absatz 1 vorliegt.
(2) Das Ministerium kann den Betrieb einer Bildungseinrichtung im Sinne des Absatzes 1, die nicht staatlich anerkannt ist, ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen, insbesondere dahingehend versehen, dass beim Weiterbetrieb jeder Anschein vermieden werden muss, dass
1. es sich bei der Bildungseinrichtung um eine Hochschule, Universität, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder eine diesen Einrichtungen gleichgestellte Einrichtung handelt oder
2. eine Ausbildung als Studiengang angeboten wird.
(3) Bildungseinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 2 Satz 1 informieren
1. den Rechtsverkehr schon bei Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs insbesondere anhand ihres Internetauftritts sowie
2. die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, zu ihrem Schutz vor Aufnahme dieser Teilnahme
nachweisbar ausführlich und umfassend nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 4. Die Information im Sinne des Satzes 1 umfasst die Mitteilung, dass
1. die Ausbildung nicht an einer Hochschule erfolgt,
2. die Bildungseinrichtung keine anerkannte akademische Ausbildung anbietet,
3. die Bildungseinrichtung kein Recht hat, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen,
4. die verliehenen Abschlussbezeichnungen nach Maßgabe des § 69 nicht als Grade, Titel, Ehrengrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen geführt werden dürfen,
5. es sich bei der Ausbildung nicht um Studiengänge einer Hochschule handelt und
6. die verliehenen Abschlussbezeichnungen im In- und Ausland in ihrer wirtschaftlichen Werthaltigkeit und hinsichtlich ihrer Anschlussfähigkeit an Hochschulbildung grundsätzlich anders und nach anderen Regeln bewertet werden als Hochschulgrade untereinander.
(4) Die Informationen nach Absatz 3 müssen so vollständig, frühzeitig, eindeutig, transparent und in einer verständlichen Sprache gegeben werden, dass jeder Anschein vermieden wird, die Umstände im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 lägen in Wirklichkeit gänzlich oder teilweise vor. Die Information der Person im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 muss zudem ihr gegenüber persönlich vor Aufnahme ihrer Teilnahme an dem Bildungsangebot in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform erfolgen; eine allgemeine Darstellung auf dem Internetauftritt der Bildungseinrichtung reicht nicht hin. Informiert die Bildungseinrichtung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nicht, nicht vollständig oder in der Darstellung verzerrend, so haftet sie den Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen oder teilnehmen wollen, auf Schadensersatz nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
§ 80
Niederlassungen von Hochschulen
(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen Niederlassungen von staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, wenn
1. die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannte, dort zugelassene oder rechtmäßig angebotene Ausbildung anbietet,
2. die Hochschule der Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten, dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen Hochschulqualifikationen verleiht,
3. die Hochschule der Niederlassung nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung der Hochschulqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die dieser Verleihung zugrundeliegende Ausbildung in der Niederlassung erfolgt, und
4. die Qualitätskontrolle durch den Herkunftsstaat gewährleistet ist.
Die Einrichtung der Niederlassung ist dem Ministerium mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen. Mit der Anzeige ist das Vorliegen der Erfordernisse nach Satz 1 nachzuweisen; ansonsten ist die Einrichtung unzulässig. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Anerkennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts durch den Herkunftsstaat unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für staatliche Hochschulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes.
(2) Das Anzeigeverfahren nach Absatz 1 kann über das Verwaltungsportal nach dem Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71d des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW; § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW findet keine Anwendung.
(3) Das Ministerium kann den Betrieb der Niederlassung ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur noch zum Teil oder nicht mehr vorliegen. Das Ministerium kann den Betrieb der Niederlassung zudem untersagen, wenn ohne Anzeige entgegen Absatz 1 Satz 3 der Betrieb aufgenommen worden ist oder der staatliche Akt im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 weggefallen ist.
(4) Hinsichtlich des Betriebs von Niederlassungen von Hochschulen, deren Sitz sich in einem Staat, der kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, befindet, gelten die Vorschriften betreffend die staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hochschule mit der Maßgabe, dass der Sitz dieser Hochschule sich nicht auf dem Gebiet des Landes befinden muss.
§ 81
Franchising mit Hochschulen im europäischen Hochschulraum
(1) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen Hochschule, einer Hochschule in staatlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Hochschule aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising im europäischen Hochschulraum), wenn
1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium in die Kooperationshochschule erfüllen,
2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Kooperationshochschule ihre im Herkunftsstaat anerkannten, dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen Hochschulqualifikationen verleiht und
3. die Kooperationshochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Verleihung der Hochschulqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die diese Verleihung vorbereitende Ausbildung in Nordrhein-Westfalen erfolgt.
Die erforderlichen Nachweise sind bei dem Ministerium mindestens drei Monate vor Aufnahme des Betriebs einzureichen. Dem Antrag ist eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Bildungseinrichtung informiert die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, vor Abschluss des Ausbildungsvertrages und vor Aufnahme der Vorbereitung nachweisbar ausführlich und umfassend über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung und insbesondere über den Umstand, dass sie nicht an einer Hochschule studieren. Satz 1 gilt nicht für staatliche Hochschulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes. Für das Franchising mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gilt § 66 Absatz 6; für das Franchising mit staatlichen Kunsthochschulen des Landes gilt § 58 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes.
(2) Im Falle einer Kooperation mit einer staatlich anerkannten Hochschule ist das Franchising zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nur dann zulässig, wenn
1. die Hochschule, deren Sitz sich in Nordrhein-Westfalen befindet, auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durch das Ministerium als Einrichtung institutionell anerkannt worden ist oder
2. wenn die Hochschule, deren Sitz sich in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland befindet, ein der institutionellen Anerkennung gleichwertiges Qualitätssicherungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat; die Bildungseinrichtung hat eine hierauf bezogene Garantieerklärung der Kooperationshochschule vorzulegen.
Satz 1 findet auf eine Kooperation mit einer kirchlichen Hochschule keine Anwendung.
(3) Der Betrieb der Bildungseinrichtung darf erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 und des Absatzes 2 Satz 1 durch das Ministerium festgestellt worden sind.
(4) Für die Abwicklung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1 über den Einheitlichen Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen gilt § 80 Absatz 2 entsprechend.
(5) Das Ministerium kann die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 1 ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 bei der Vorbereitung nur noch zum Teil oder nicht mehr vorliegen. Das Ministerium kann die Durchführung der Vorbereitung zudem untersagen, wenn ohne Feststellung entgegen Absatz 3 der Betrieb aufgenommen worden ist.
§ 82
Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union
(1) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer Hochschule, deren Sitz sich in einem Staat, der kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, befindet, auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union), wenn
1. diese Vorbereitung nach dem Recht des Sitzlandes der Kooperationshochschule zulässig ist,
2. die Bildungseinrichtung die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, vor Abschluss des Ausbildungsvertrages und vor Aufnahme der Vorbereitung nachweisbar ausführlich und umfassend darüber informieren, dass
a) sich die Qualität der Vorbereitung nach Maßgabe des Rechts des Sitzlandes richtet,
b) sich diese Qualität daher von den wissenschaftlichen Maßstäben und anerkannten Qualitätsstandards der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder der staatlichen Kunsthochschulen unterscheiden kann,
c) für die Führung der nach dem Recht des Sitzlandes zulässigerweise verliehenen Hochschulqualifikation die Regelung des § 69 gilt; die Bildungseinrichtung klärt über die damit verbundenen Rechtsfolgen ausführlich und umfassend auf, und
d) sie nicht an der Hochschule studieren, die den Grad verleiht, und
3. die Bildungseinrichtung die Vorbereitung erst aufnimmt, wenn in dem Vorbereitungsvertrag mit der Bewerberin oder dem Bewerber die Inhalte nach Nummer 2 Buchstabe a bis c aufgenommen worden sind.
Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, vor Aufnahme des Vorbereitungsbetriebs ihr Bildungsangebot beim Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium kann sich jederzeit darüber informieren, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen oder vorlagen. § 80 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Für das Verfahren nach den Sätzen 2 und 3 können Gebühren oder Auslagen nach dem Gebührengesetz NRW erhoben werden; § 74 Absatz 7 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Das Ministerium kann die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 1 ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn
1. die Gefahr besteht, dass die die Bildungseinrichtung oder die Kooperationshochschule maßgeblich prägenden natürlichen Personen sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen oder die für den Betrieb oder die Durchführung dieser Vorbereitung erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht aufweisen,
2. gegen die Voraussetzungen oder Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 verstoßen worden ist,
3. die Bildungseinrichtung geschäftlich unlauter handelt oder
4. die Zusammenarbeit der Bildungseinrichtung mit der Kooperationshochschule eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, insbesondere den auswärtigen Interessen des Landes widerspricht.
(3) Zur Sicherung der Lauterkeit des Hochschulwesens im Land, der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der auswärtigen Interessen des Landes kann das Ministerium das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung regeln.“
77. Der bisherige § 75a wird § 83 und Absatz 1 wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1. eine Einrichtung als nichtstaatliche Hochschule oder eine Ausbildung als Studiengang ohne die nach diesem Gesetz erforderliche staatliche Anerkennung gemäß § 74 Absatz 1 oder § 76 Absatz 1 oder ohne Anerkennungserstreckung nach § 75 Absatz 2 errichtet, betreibt, entgegen einer Untersagung nach § 79 Absatz 2 weiter betreibt oder eine Ausbildung weiter als Studiengang anbietet,
2. entgegen § 80 Absatz 1 eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule errichtet oder betreibt,
3. entgegen § 81 Absatz 1 ohne Feststellung eine Vorbereitung anbietet oder betreibt,
4. unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschule oder Kunstakademie allein, in einer Wortverbindung, eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung oder einen Namen verwendet, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet,
5. einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage nach § 74 Absatz 1 Satz 3, § 75 Absatz 3 Satz 2, Absatz 7 Satz 4 oder einer Aufsichtsmaßnahme nach § 77 Absatz 5 nicht nachkommt,
6. entgegen § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, nicht ordnungsgemäß informiert,
7. über das Vorliegen einer Voraussetzung nach § 82 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, täuscht,
8. entgegen § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Vorbereitung aufnimmt oder der Verpflichtung nach § 82 Absatz 1 Satz 2 oder einer Anordnung auf der Grundlage des § 82 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, zuwiderhandelt,
9. entgegen einer Untersagung nach § 80 Absatz 3, § 81 Absatz 5 oder § 82 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, weiterhin auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation vorbereitet oder
10. entgegen der Informationspflicht nach § 79 Absatz 3 und 4 nicht, nicht vollständig oder in der Darstellung verzerrend informiert.“
78. Dem Teil 10 wird folgender Teil 10 vorangestellt:
„Teil 10
Sicherheit und Redlichkeit in der Hochschule
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 84
Sicherer und redlicher Hochschulraum
(1) Die Hochschule gewährleistet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 einen sicheren Hochschulraum. Zu einem sicheren Hochschulraum gehört, dass die Hochschule die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen berücksichtigt. Zudem werden diese, insbesondere durch Maßnahmen auf der Grundlage der nachfolgenden Vorschriften dieses Teils,
1. vor unzulässiger Ungleichbehandlung aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, genannten Gründe, sowie
2. vor unmittelbaren Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer sonstigen personalen Rechte
durch andere Mitglieder und Angehörige der Hochschule unbeschadet der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und vorbehaltlich der Befugnisse der Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und Gremien nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ordnungen, insbesondere des Hausrechts, geschützt.
(2) Die Hochschule gewährleistet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 sowie des § 4 Absatz 4 einen redlichen Hochschulraum. In einem redlichen Hochschulraum schützt sie durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen auf der Grundlage der nachfolgenden Vorschriften, und unbeschadet der arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen sowie vorbehaltlich der Befugnisse der Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und Gremien nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ordnungen die Redlichkeit des wissenschaftlichen Diskurses.
§ 85
Sicherheit in der Hochschule; Ansprechpersonen
(1) Die Hochschule entwickelt ein Konzept zur Berücksichtigung der Vielfalt und zum Schutz ihrer Mitglieder und Angehörigen im Sinne des § 84 Absatz 1. Hierbei stellt das Rektorat das Benehmen mit den Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 im Senat, der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung und, nach Maßgabe einer Regelung in der Grundordnung, weiteren dort bestimmten Beteiligten her. In Rechtsvorschriften geregelte Beteiligungsrechte, insbesondere Anhörungs-, Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte, bleiben unberührt.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen und sieht nach Maßgabe des Konzepts nach Absatz 1 vor, dass die Hochschule eine oder mehrere der nachfolgend genannten Ansprechpersonen bestellt:
1. eine Ansprechperson zum Schutz der Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen,
2. eine Ansprechperson betreffend den Schutz nach § 84 Absatz 1 Satz 3, insbesondere zum Schutz der sexuellen Integrität.
§ 62b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Funktionen der Ansprechpersonen miteinander und mit der Funktion anderer Beauftragter, mit Ausnahme der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Vertretung, verbunden oder durch die Einrichtung hochschulübergreifender Stellen ersetzt werden können. Die fachliche Qualifikation der Ansprechperson soll den Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden. Die Hochschulen informieren ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessener Weise über bestellte Ansprechpersonen, deren Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz sowie die einzelnen Verfahrensschritte infolge einer Beschwerde nach Absatz 3.
(3) Sieht die Grundordnung Ansprechpersonen nach Absatz 2 vor, haben die Mitglieder und Angehörigen das Recht, sich bei dieser oder diesen zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft oder ihrer Angehörigenstellung von der Hochschule oder anderen Mitgliedern oder Angehörigen
1. aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe benachteiligt oder
2. in ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder ihren sonstigen personalen Rechten unmittelbar beeinträchtigt
fühlen. Die Ansprechperson prüft die Beschwerde und teilt das Ergebnis der beschwerdeführenden Person mit. Die Ansprechperson kann das Ergebnis ihrer Prüfung zudem an die für die Einleitung eines Integritätsverfahrens zuständige Stelle sowie an eine sonstige zuständige Stelle, auch der Strafverfolgungsbehörden, weiterleiten. Erklärt die beschwerdeführende Person, dass keine Weiterleitung erfolgen solle, darf diese nicht erfolgen, es sei denn, aus Rechtsvorschriften folgt eine Verpflichtung zur Weiterleitung. Die Ansprechperson unterstützt die beschwerdeführende Person auf ihren Wunsch hin auf angemessene Weise bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein anwaltlicher Beistand beauftragt worden ist. Sieht die Grundordnung keine Ansprechpersonen nach Absatz 2 vor, stellt die Hochschule eine angemessene Unterstützung ihrer Mitglieder und Angehörigen im Sinne des Satzes 5 durch andere geeignete Maßnahmen sicher.
(4) Die Ansprechperson ist als solche von fachlichen Weisungen frei und entscheidet insbesondere über den Vorrang ihrer Aufgabenwahrnehmung. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben soll vermieden werden. Die Ansprechperson und ihre Stellvertretungen dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(5) Im Übrigen hat die Ansprechperson, auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus, Verschwiegenheit über die persönlichen Verhältnisse der sich beschwerenden Mitglieder und Angehörigen und über andere vertrauliche Angelegenheiten zu wahren.
Kapitel 2
Redlichkeits- und Integritätsrechtliche Bestimmungen
§ 86
Redlichkeitsverstöße und Redlichkeitsmaßnahmen
(1) Ein Mitglied der Hochschule begeht einen Redlichkeitsverstoß, wenn es gegen
1. seine Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 oder
2. die Gebote und Verbote des § 38 Absatz 6
verstößt.
(2) Gegen ein Mitglied, welches vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Redlichkeitsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 oder vorsätzlich oder fahrlässig einen Redlichkeitsverstoß nach Absatz 1 Nummer 2 begangen hat, kann eine Maßnahme zur Sicherung wissenschaftlicher Redlichkeit (Redlichkeitsmaßnahme) verhängt werden. Redlichkeitsmaßnahmen sind:
- die Feststellung eines Redlichkeitsverstoßes,
- der Ausspruch einer Redlichkeitsrüge im Sinne des Satzes 3,
- der Ausspruch der Verpflichtung, die von dem Redlichkeitsverstoß betroffene Publikation zu korrigieren,
- der Ausspruch der Verpflichtung, die von dem Redlichkeitsverstoß betroffene Publikation zurückzuziehen,
- der Ausspruch der Verpflichtung, Mittel für Forschungsvorhaben, die das Mitglied durch einen Redlichkeitsverstoß zweckentfremdet verwendet hat, zurückzuzahlen,
- der Entzug der Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten,
- die Androhung des Entzugs des Hochschulgrades oder der Lehrbefähigung, der oder die auf der Grundlage einer Leistung, die nicht den Regeln einer guten wissenschaftlichen Praxis entsprechend erbracht worden ist, verliehen oder zuerkannt worden ist,
- der Ausschluss von der Mitwirkung in dem Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge für einen in der Maßnahme festgesetzten Zeitraum,
- der gänzliche oder teilweise Widerruf der Zusagen über die nach § 37 Absatz 3 oder in sonstiger Weise gewährte Ausstattung; ist die Ausstattung von der Empfängerin oder dem Empfänger der Zusage für die Erbringung einer Leistung verwendet worden, die nicht den Regeln einer guten wissenschaftlichen Praxis entsprechend erbracht worden ist, kann insoweit die Zusage auch rückwirkend widerrufen werden,
- der Entzug des Hochschulgrades oder der Lehrbefähigung im Sinne der Nummer 7.
Die Redlichkeitsrüge ist der schriftliche Tadel eines bestimmten wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Missbilligende Äußerungen wie Zurechtweisungen oder Ermahnungen, die nicht ausdrücklich als Redlichkeitsrüge bezeichnet werden, sind keine Redlichkeitsmaßnahme.
(3) Redlichkeitsmaßnahmen können nebeneinander verhängt werden. Für einen Redlichkeitsverstoß nach Absatz 1 Nummer 2 dürfen nur Redlichkeitsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 8 verhängt werden. Eine Redlichkeitsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 kann auch ohne vorherige Verhängung einer Redlichkeitsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 verhängt werden. Soweit Studierende einen wissenschaftsbezogenen Redlichkeitsverstoß im Rahmen einer Hochschulprüfung im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 begehen, gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9; die Vorschriften dieses Teils finden insoweit keine Anwendung.
(4) Ein Verbot der Verhängung einer Redlichkeitsmaßnahme wegen Zeitablaufs besteht nicht. Durch Ordnung, auch durch Promotions- oder Habilitationsordnung, kann vorgesehen werden, dass nach einem dort geregelten Zeitablauf die Verhängung einer Redlichkeitsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 oder 10 unzulässig ist. § 66 Absatz 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
(5) Die Entscheidung über die Verhängung einer Redlichkeitsmaßnahme, auch hinsichtlich ihrer Dauer, ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen durch Redlichkeitsverfügung. Die Maßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Redlichkeitsverstoßes und dem Ausmaß der Gefährdung des wissenschaftlichen Diskurses zu bemessen. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Landesdisziplinargesetzes entsprechend.
(6) Die Hochschule informiert durch Veröffentlichung an geeigneter Stelle über eine aufgrund eines Redlichkeitsverstoßes nach Absatz 1 Nummer 1 verhängte Redlichkeitsmaßnahme, sofern die hierauf bezogene Redlichkeitsverfügung unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel hiergegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Veröffentlichung umfasst die Bezeichnung des Mitglieds, des betroffenen wissenschaftlichen Vorhabens sowie der Art der verhängten Redlichkeitsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2; die Angabe der vollständigen Anschrift des Mitglieds unterbleibt. Überwiegt das Schutzbedürfnis der unredlich handelnden Person das Offenbarungsinteresse der Wissenschaft erheblich, so kann die Hochschule von einer Veröffentlichung nach Satz 1 absehen. Die Hochschule erstattet unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gegenüber den nachfolgend aufgeführten Stellen, sofern einschlägig, eine Mitteilung des in Satz 2 bezeichneten Inhalts:
1. der Stelle, welche die von dem Redlichkeitsverstoß betroffene Literatur oder die betroffenen Forschungsergebnisse veröffentlicht hat,
2. der einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaft,
3. der Organisation der Forschungsförderung, die Mittel für ein Forschungsvorhaben, die das Mitglied durch einen Redlichkeitsverstoß zweckentfremdet verwendet hat, bereitgestellt hat, und
4. dem Dienstherrn oder dem Arbeitgeber der Person nach Absatz 7, sofern der Redlichkeitsverstoß geeignet erscheint, Auswirkungen auf die Reputation der Einrichtung des Dienstherrn oder des Arbeitgebers oder auf die Integrität der dortigen wissenschaftlichen Forschung zu haben.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1, 3 und 4 verbindet die Hochschule die Mitteilung nach Satz 4 mit der Übermittlung der Redlichkeitsverfügung mit Ausnahme der vollständigen Anschrift des Mitglieds. Sofern das Schutzbedürfnis der unredlich handelnden Person das Offenbarungsinteresse der jeweiligen Stelle erheblich überwiegt sowie in dem Fall des Satzes 4 Nummer 2 gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung nur Rubrum und Tenor der Redlichkeitsverfügung umfasst. Wird die Redlichkeitsmaßnahme aufgehoben, informiert die Hochschule auf dieselbe Art und Weise über ihre Aufhebung, wie sie zuvor über ihre Verhängung informiert hat.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung
1. auf die Angehörigen der Hochschule,
2. auf das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen, auf welches auch die nachfolgenden Nummern 3 bis 5 angewendet werden, und seine Mitglieder und Angehörigen,
3. auf Personen, die nicht Mitglied oder Angehörige der Hochschule mehr sind, aber während ihrer Mitgliedschaft oder ihrer Angehörigenstellung einen Redlichkeitsverstoß begangen haben,
4. auf Personen, die, ohne Mitglied oder Angehörige zu sein, im Rahmen der Hochschulaufgaben in Forschung und Lehre tätig sind oder gewesen sind und dabei einen Redlichkeitsverstoß begangen haben,
5. auf Personen, die, ohne Mitglied oder Angehörige zu sein, einen Redlichkeitsverstoß bezüglich eines wissenschaftlichen Werks begangen haben, welches Grundlage für die Verleihung des Doktorgrades der Universität oder des Promotionskollegs, welche oder welches das Redlichkeitsverfahren durchführen will, gewesen ist, sowie
6. auf Mitglieder, deren mitgliedschaftsrechtliche Pflichten nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Satz 6 oder 7 ruhen.
§ 87
Anwendungsbereich, Integritätsverstöße und Integritätsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Mitglied der Hochschule eine dienstrechtliche Pflicht und stellt diese Pflichtverletzung nicht ausschließlich einen Redlichkeitsverstoß nach § 86 Absatz 1 dar, so finden hierauf Anwendung,
1. wenn das Mitglied in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Hochschule steht, vorbehaltlich der Nummer 3 die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und nicht die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7,
2. wenn das Mitglied in einem Beamtenverhältnis zur Hochschule steht, vorbehaltlich der Nummer 3 die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und nicht die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7,
3. wenn das Mitglied eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Hochschule ist, unbeschadet der allgemeinen arbeits- oder beamtenrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7.
Die §§ 98 bis 100 bleiben unberührt. Für Studierende gilt vorbehaltlich der Sätze 1 und 2 der § 51a.
(2) Eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer begeht einen Integritätsverstoß, wenn sie oder er schuldhaft eine ihr oder ihm obliegende dienstrechtliche Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung nicht ausschließlich einen Redlichkeitsverstoß nach § 86 Absatz 1 darstellt.
(3) Gegen die Person, welche einen Integritätsverstoß begangen hat (Maßnahmenadressat), soll eine Integritätsmaßnahme verhängt werden. Integritätsmaßnahmen sind:
1. unbeschadet der §§ 98 und 100 und des Hausrechts Weisungen betreffend
a) das vollständige oder teilweise Verbot des Betretens einzelner oder sämtlicher Liegenschaften der Hochschule zur Wahrnehmung einzelner oder sämtlicher Dienstaufgaben oder
b) das Gebot, die dem Maßnahmenadressaten obliegende Lehre ganz oder teilweise mittels Videokonferenztechnik oder eines anderen technischen Instruments ausschließlich online zu erbringen,
2. Gebote oder Verbote betreffend den Kontakt zu anderen Hochschulmitgliedern oder -angehörigen,
3. der Entzug der Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten,
4. der vollständige oder teilweise Entzug der Lehr- und Prüfungsbefugnis,
5. der vollständige oder teilweise Widerruf der Zusagen über die nach § 37 Absatz 3 oder in sonstiger Weise gewährte Ausstattung,
6. der Ausspruch, für die Dauer von zwei bis fünf Jahren
a) die Fähigkeit zu verlieren, Funktionen in der Selbstverwaltung der Hochschule zu bekleiden und solche Funktionen durch Wahlen zu erlangen, sowie
b) das Recht zu verlieren, in der Hochschule zu wählen oder zu stimmen.
Mit dem Verlust der Fähigkeit nach Satz 2 Nummer 6 Buchstabe a verliert der Maßnahmenadressat zugleich sämtliche Funktionen, die er in der Selbstverwaltung innehat. Satz 3 findet auf hauptberufliche Rektoratsmitglieder sowie auf die Dekanin oder den Dekan, die oder der hauptberuflich tätig ist, keine Anwendung.
(4) Die Entscheidung über die Verhängung der einzelnen Integritätsmaßnahme, auch hinsichtlich ihrer Dauer, ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen durch Integritätsverfügung. Für die Ausübung des Ermessens gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Landesdisziplinargesetzes entsprechend.
(5) Ist eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen beurlaubt oder an eine andere Stelle abgeordnet, bleiben ihre oder seine Pflichten, die einen Integritätsverstoß nach Absatz 2 begründen können, in der Hochschule bestehen.
(6) Wird ein Integritätsverstoß durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer in der Funktion als Mitglied oder Angehöriger des Promotionskollegs für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen begangen, so gilt dieser als in ihrer oder seiner Funktion als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der jeweiligen Hochschule begangen.
(7) Sind seit der Vollendung des Integritätsverstoßes mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Integritätsmaßnahme nicht mehr verhängt werden. § 88 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(8) Für den Fall, dass die verletzte Person eine Doktorandin oder ein Doktorand ist, trifft die Universität oder das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen angemessene Vorkehrungen, dass das Promotionsvorhaben durch die Einleitung des Integritäts- und des Disziplinarverfahrens nicht gefährdet wird.
§ 88
Redlichkeits- und Integritätsverfahren
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung eines Redlichkeitsverstoßes vor, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Redlichkeitsverfahren einzuleiten; liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung eines Integritätsverstoßes vor, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Integritätsverfahren einzuleiten. § 17 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes bleibt unberührt. Redlichkeits- und Integritätsverfahren werden jeweils gegenüber der Person geführt, der die Begehung eines Redlichkeits- oder eines Integritätsverstoßes vorgeworfen wird (beschuldigte Person). Für die Durchführung beider Verfahren gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Teils die Regelungen des Landesdisziplinargesetzes entsprechend. Redlichkeits- und Integritätsverfahren können zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden.
(2) Die Anzeige eines Redlichkeits- oder eines Integritätsverstoßes (Redlichkeits- oder Integritätsanzeige) kann bei der zuständigen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Redlichkeits- oder Integritätsanzeige ist zu beurkunden. Der verletzten Person ist auf Antrag der Eingang ihrer Integritätsanzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben der verletzten Person zu Zeit, Ort und Art der Begehung des Integritätsverstoßes enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.
§ 89
Zusammenarbeit im Redlichkeits- und Integritätsverfahren; Täter-Opfer-Ausgleich
(1) Hinsichtlich der Zusammenarbeit im Redlichkeits- und Integritätsverfahren gilt § 102 Absatz 3. Hat die zuständige Stelle nach § 88 Absatz 1 Satz 1 ihre Befugnis zur Durchführung eines Redlichkeits- oder eines Integritätsverfahrens sowie zur Verhängung einer Redlichkeits- oder einer Integritätsmaßnahme auf der Grundlage des § 102 Absatz 3 übertragen, sind die bis zur Übertragung getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber ohne nochmalige Prüfung dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden. Das Gleiche gilt für die nach der Übernahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Stelle, an die übertragen wurde, wenn die zuständige Stelle die Übertragung widerruft.
(2) Die nach § 88 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle kann sich zur Durchführung des Redlichkeits- oder des Integritätsverfahrens ergänzender Hilfe geeigneter Stellen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur ergänzenden Hilfe erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der ergänzenden Hilfe bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. § 91a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 bis 7 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(3) Die für die Durchführung des Integritätsverfahrens zuständige Stelle ist berechtigt, in jedem Stadium des Verfahrens Möglichkeiten zu prüfen, einen Ausgleich zwischen der beschuldigten Person und der verletzten Person zu erreichen. Hinsichtlich der Durchführung dieses Ausgleichs gilt § 155b der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, entsprechend.
§ 90
Rechte der verletzten Person
(1) Verletzte Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Person, die durch den Integritätsverstoß, seine Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, im Sinne des § 84 Absatz 1 Satz 3 beeinträchtigt worden ist. Sie hat nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 im Integritätsverfahren die nachfolgenden Informations-, Schutz-, Beistands- und verfahrensbegleitenden Rechte.
(2) Die verletzte Person hat folgende Informationsrechte:
1. das Recht, dass ihr gegenüber auf Antrag der Gang des weiteren Verfahrens, insbesondere dessen sie unmittelbar betreffenden Schritte, erläutert wird,
2. das Recht, dass ihr gegenüber der Eingang der Integritätsanzeige nach Maßgabe des § 88 Absatz 2 Satz 3 bis 5 bestätigt wird,
3. das Recht auf Mitteilung, dass eine das Integritätsverfahren einleitende Verfügung erlassen worden ist,
4. das Recht auf Auskunft über den Verfahrensstand des Integritätsverfahrens,
5. das Recht zur möglichst frühzeitigen Unterrichtung
a) über ihre Befugnisse im Integritätsverfahren nach diesem Absatz sowie den Absätzen 3 bis 5, insbesondere die Beistandsrechte nach Absatz 4, sowie
b) über die Erstattung ihrer Kosten und Auslagen nach § 91,
6. das Recht, Kenntnis von Rubrum und Tenor der das Integritätsverfahren abschließenden Verfügung zu erhalten.
(3) Die verletzte Person hat folgende Schutzrechte:
1. das Recht, dass Vernehmungen und sonstige Untersuchungshandlungen im Integritätsverfahren stets unter Berücksichtigung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen sind,
2. das Recht auf Aussageverweigerung entsprechend § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes einschließlich des Auskunftsverweigerungsrechts bezüglich Fragen, die den Inhalt der mit ihrem Beistand nach Absatz 4 geführten Beratungsgespräche betreffen,
3. das Recht auf Beschränkung von Angaben; für dieses Recht gilt § 68 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, dass eine andere ladungsfähige Anschrift im Sinne dieser Vorschrift auch die Anschrift der Hochschule ist, sowie § 68 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 der Strafprozeßordnung entsprechend, sowie
4. das Recht auf Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes; für dieses Recht gilt § 68a der Strafprozeßordnung entsprechend.
Die zuständige Stelle kann die verletzte Person getrennt von der beschuldigten Person vernehmen, wenn im Falle der Vernehmung in Gegenwart der beschuldigten Person die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl der verletzten Person besteht und diese Gefahr nicht in anderer Weise abgewendet werden kann.
(4) Die verletzte Person hat folgende Beistandsrechte:
1. das Recht, sich eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, auch soweit sie als Zeuge vernommen wird, oder sich durch einen solchen vertreten zu lassen sowie
2. das Recht auf den Beistand einer Person ihres Vertrauens, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte.
Der verletzten Person wird auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter anwaltlicher Beistand ihrer Wahl beigeordnet, wenn die beschuldigte Person durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Findet die verletzte Person keinen zur Vertretung bereiten anwaltlichen Beistand, ordnet die zuständige Stelle ihr auf Antrag einen anwaltlichen Beistand bei. Die Anwesenheit des anwaltlichen Beistands nach Satz 1 Nummer 1 bei der Vernehmung der verletzten Person ist zu gestatten, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde.
(5) Die verletzte Person hat folgende verfahrensbegleitenden Rechte:
1. das Recht, eine Beweiserhebung anzuregen,
2. das Recht, dass der von ihr beauftragte anwaltliche Beistand für sie die Akten des Integritätsverfahrens einsehen sowie Beweisstücke besichtigen darf,
3. das Recht, an die beschuldigte Person bei deren Vernehmung Fragen zu stellen,
4. das Recht, nach jeder Beweiserhebung die Gelegenheit zu erhalten, sich dazu zu erklären.
Die Rechte nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 bestehen nicht, wenn der Zweck der Ermittlungen gefährdet würde.
§ 91
Kosten und Auslagen der verletzten Person
(1) Der Beiordnungsaufwand wird auferlegt
1. dem Maßnahmenadressaten, gegen den eine Integritätsmaßnahme aufgrund eines Integritätsverstoßes verhängt wird, der die verletzte Person betrifft, oder
2. der Person, gegenüber welcher das Vorliegen eines solchen Integritätsverstoßes festgestellt wird.
Beiordnungsaufwand sind die Aufwendungen der Beiordnung nach § 90 Absatz 4 Satz 2 und 3, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren; § 37 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes gilt insoweit entsprechend. Zur Bezeichnung der verletzten Person kann in der Verfügung nach Satz 1 die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
(2) Die Höhe des nach Absatz 1 aufzuerlegenden Beiordnungsaufwands wird auf Antrag der verletzten Person gegenüber dem Maßnahmenadressaten oder der Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch die nach § 88 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle festgesetzt; die verletzte Person legt hierzu die Aufstellung des durch die beigeordnete Stelle ihr gegenüber in Rechnung gestellten Beiordnungsaufwands vor. Absatz 1 Satz 3 gilt für die Festsetzungsverfügung entsprechend. Auf die Festsetzung findet § 14 Absatz 1 Satz 3 des Gebührengesetzes NRW vom 23. August 1999 (GV. NRW. 1999 S. 524) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(3) Die Beiordnung bewirkt, dass die beigeordnete Stelle ihren Beiordnungsaufwand gegen die verletzte Person während des Integritätsverfahrens nicht geltend machen kann. Soll auf Verlangen der beigeordneten Stelle ein Vorschuss geleistet werden, trägt diesen vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 die Hochschule.
(4) Die beigeordnete Stelle ist berechtigt, ihre Kosten und Auslagen von dem Maßnahmenadressaten oder der Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, dem oder der diese Kosten und Auslagen auferlegt worden sind, im eigenen Namen beizutreiben.
(5) Wird das Integritätsverfahren ohne Feststellung eines Integritätsverstoßes eingestellt oder können die dem Maßnahmenadressaten oder der Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auferlegten Kosten und Auslagen nicht beigetrieben werden, trägt die Hochschule den Beiordnungsaufwand. Im Falle des Satzes 1 geht der Anspruch der beigeordneten Stelle gegen den Maßnahmenadressaten nach Absatz 4 auf die Hochschule über.
§ 92
Hinweisgeberschutz; Auskünfte
(1) Gibt eine Person einen Hinweis auf das Vorliegen eines Redlichkeits- oder Integritätsverstoßes (hinweisgebende Person), wahrt die Hochschule deren Identität. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, gelten entsprechend. Die Hochschule prüft auf der Grundlage dieses Hinweises, ob sie ein Redlichkeits- oder Integritätsverfahren einleitet. § 85 Absatz 3 bis 5 bleibt unberührt.
(2) Auskünfte an nicht betroffene Personen dürfen von der Hochschule nur mit Einwilligung der beschuldigten Person oder des Maßnahmenadressaten sowie der verletzten Person erteilt werden, es sei denn, dass ein dringendes öffentliches Interesse dahingehend gegeben ist, die Auskunft zu erteilen, welches das Schutzbedürfnis der beschuldigten Person oder des Maßnahmenadressaten erheblich überwiegt. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind der beschuldigten Person oder dem Maßnahmenadressaten sowie der verletzten Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§ 93
Sicherheit im Universitätsklinikum
(1) Das Universitätsklinikum gewährleistet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein sicheres Universitätsklinikum. Zu einem sicheren Universitätsklinikum gehört, dass das Universitätsklinikum die Vielfalt seiner Beschäftigten berücksichtigt. Zudem werden diese
1. vor unzulässiger Diskriminierung aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe, sowie
2. vor unmittelbaren Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer sonstigen personalen Rechte
durch andere Beschäftigte des Universitätsklinikums unbeschadet der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und vorbehaltlich des Hausrechts durch geeignete Maßnahmen geschützt.
(2) Verletzt eine Beschäftige oder ein Beschäftigter des Universitätsklinikums als solche oder solcher eine dienstrechtliche Pflicht, so finden hierauf Anwendung,
1. wenn sie oder er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Universitätsklinikum steht, die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, und
2. wenn sie oder er in einem Beamtenverhältnis zum Universitätsklinikum steht, die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen.
Verletzt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Universitätsklinikums, die oder der zugleich Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der jeweiligen Universität ist, eine dienstrechtliche Pflicht nicht als Beschäftigte oder Beschäftigter des Universitätsklinikums, sondern als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer, so finden auf diese Pflichtverletzung neben den allgemeinen arbeits- oder beamtenrechtlichen Bestimmungen zugleich die Bestimmungen dieses Teils Anwendung.
Kapitel 3
Disziplinarrechtliche Sonderregelungen
§ 94
Verhältnis zum Disziplinarrecht
(1) Wird ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts, der einem Redlichkeits- oder Integritätsverfahren zugrunde liegt, durchgeführt, so bleiben in Bezug auf dieses Disziplinarverfahren die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sowie der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.
(2) Die Fristen des § 15 Absatz 1 bis 3 des Landesdisziplinargesetzes werden durch die Einleitung und jede Ausdehnung eines Redlichkeits- oder Integritätsverfahrens hinsichtlich desselben Sachverhalts unterbrochen.
(3) Die dienstvorgesetzte Stelle verbindet das Redlichkeits- und das Integritätsverfahren mit dem Disziplinarverfahren, welches wegen desselben Sachverhalts durchgeführt wird.
(4) In einem nach Absatz 3 verbundenen Disziplinarverfahren im Sinne des Absatzes 1 finden die §§ 89 bis 91 sowie § 92 Absatz 1 entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für die Dauer eines Disziplinarklageverfahrens.
§ 95
Bürokratieabbau durch Zusammenarbeit im Disziplinarverfahren
(1) Hinsichtlich der Zusammenarbeit der dienstvorgesetzten Stelle im Disziplinarverfahren mit anderen Hochschulen, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.
(2) Hinsichtlich der ergänzenden Hilfe geeigneter Stellen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt § 89 Absatz 2 entsprechend.
§ 96
Sonderregelung betreffend die Kürzung der Dienstbezüge
(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ist bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern die Kürzung der Dienstbezüge die bruchteilsmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Drittel auf die Dauer von längstens fünf Jahren.
(2) Auf die Kürzung der Dienstbezüge nach Absatz 1 finden ansonsten die Vorschriften betreffend die Kürzung von Dienstbezügen nach dem Landesdisziplinargesetz Anwendung.
§ 97
Sonderregelung betreffend die Zurückstufung
(1) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ist bei Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern eines Amtes der Besoldungsgruppe W 3 die Zurückstufung die Versetzung in ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Die im Amt der Besoldungsgruppe W 3 erworbenen Leistungsbezüge werden dabei entsprechend bis zu dem Prozentsatz anteilig gekürzt, der dem Verhältnis zwischen dem Grundgehalt des Amtes der Besoldungsgruppe W 3 und jenem des Amtes der Besoldungsgruppe W 2 entspricht. Die erneute Gewährung von Leistungsbezügen der verlustig gegangenen Art ist frühestens fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung betreffend die Zurückstufung zulässig.
(2) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ist bei Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 die Zurückstufung
1. der dauerhafte Verlust einzelner oder sämtlicher Leistungsbezüge, die in diesem Amt erworben worden sind, sowie
2. daneben oder anstelle des Verlusts nach Nummer 1 die Rückführung der Besoldung auf die Besoldung des Amtes der Besoldungsgruppe W 1.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 darf frühestens fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung betreffend die Zurückstufung ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 verliehen werden.
(4) Verbunden mit oder anstelle einer Zurückstufung kann bei Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 für einen festgesetzten Zeitraum von bis zu fünf Jahren der Entzug der Berechtigung, die Amtsbezeichnung zu führen, verhängt werden. Die Entscheidung nach Satz 1 kann auf das Verbot beschränkt werden, die Amtsbezeichnung außerhalb des Dienstes zu führen. Im Falle des Entzugs nach Satz 1 darf die Beamtin oder der Beamte bei seinen dienstlichen Tätigkeiten einen Hinweis führen, dass sie oder er eine Professur an der jeweiligen Hochschule innehat.
(5) Auf die Zurückstufung nach den Absätzen 1 bis 4 finden ansonsten die Vorschriften betreffend die Zurückstufung nach dem Landesdisziplinargesetz Anwendung.
(6) Bei Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern eines Amtes der Besoldungsgruppe W 1 ist die Zurückstufung
1. der Widerruf der Zusage eines tenure tracks nach § 38a Absatz 1 oder 9 oder
2. der Ausspruch, dass eine Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis erst zwei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Integritätsverstoß, frühestens ein Jahr seit dem Ende der Amtszeit der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors oder der Tandemprofessorin oder des Tandemprofessors zulässig ist.
Die Maßnahmen nach Satz 1 können zusammen verhängt werden. Absatz 5 gilt entsprechend.
Kapitel 4
Gefahrenabwehr im Hochschulraum
§ 98
Hochschulische Gefahrenabwehr bei dem Verdacht des Verstoßes gegen eine dienstrechtliche Pflicht nach § 87 Absatz 2
(1) Besteht aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Begehung eines Integritätsverstoßes die konkrete Gefahr, dass ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule in Studium oder hochschulischer Tätigkeit erheblich behindert wird, so können Maßnahmen nach § 87 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 unabhängig von der Durchführung eines Integritätsverfahrens und dem Nachweis der Begehung eines Integritätsverstoßes angeordnet werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen die Person zu richten, welche die Gefahr verursacht.
(3) Zuständig für die Anordnung nach Absatz 1 ist die dienstvorgesetzte Stelle. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf die Dekanin oder den Dekan, auch im Falle des Bestehens eines Dekanats, übertragen.
§ 99
Hochschulische Gefahrenabwehr bei dem Verdacht eines studentischen Ordnungsverstoßes nach § 51a Absatz 1
(1) Besteht aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Begehung eines Ordnungsverstoßes nach § 51a Absatz 1 die konkrete Gefahr, dass ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule in Studium oder hochschulischer Tätigkeit erheblich behindert wird, so können Maßnahmen nach § 51a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 unabhängig von der Durchführung eines Verfahrens zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme und dem Nachweis der Begehung eines Ordnungsverstoßes angeordnet werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen die Studierende oder den Studierenden zu richten, welche oder welcher die Gefahr verursacht.
(3) Zuständig für die Anordnung nach Absatz 1 ist die nach § 51a Absatz 4 zuständige Stelle. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf die Dekanin oder den Dekan, auch im Falle des Bestehens eines Dekanats, übertragen.
§ 100
Verhältnismäßigkeit bei der Gefahrenabwehr; Aufhebung
(1) Die Anordnung nach § 98 Absatz 1 und § 99 Absatz 1 ergeht jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen. Von mehreren möglichen und zur Gefahrenabwehr gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme nach § 98 Absatz 1 und § 99 Absatz 1 darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. § 98 Absatz 3 und § 99 Absatz 3 gelten für die Aufhebungsanordnung jeweils entsprechend.“
79. Der bisherige Teil 10 wird Teil 11.
80. Der bisherige § 76 wird § 101.
81. Der bisherige § 77 wird § 102 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 102
Zusammenwirken von Hochschulen und von Hochschulen mit Forschungseinrichtungen; Zusammenarbeit von Hochschulen im Bereich
der Verwaltung“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge und zur Verbesserung der Studienbedingungen wirken die Hochschulen, auch Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, und Kunsthochschulen zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang, auch in einer gemeinsamen Einrichtung nach Absatz 2, vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der Hochschulen oder zu den beteiligten Hochschulen; im Falle der Einschreibung an mehreren Hochschulen muss eine der beteiligten Hochschulen als Hochschule der Ersteinschreibung gekennzeichnet sein. Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, kann in der Vereinbarung festgelegt werden, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Prüfungsordnung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt; im Falle eines gemeinsamen Fachbereiches oder einer gemeinsamen Organisationseinheit nach Absatz 2 erlässt der Fachbereichsrat dieses Fachbereichs oder das ihm entsprechende Gremium der Organisationseinheit die Prüfungsordnung. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.“
c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Hochschulen arbeiten hinsichtlich der Erfüllung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben in der Regel zusammen, indem sie
1. im Sinne des Satzes 1 gemeinsame Verwaltungseinheiten oder Verwaltungsverbünde bilden oder
2. im Sinne des Absatzes 3 andere Hochschulen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Verwaltung beauftragen oder mit ihnen zur Erfüllung derartiger Aufgaben zusammenarbeiten.“
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „wirken“ durch die Angabe „arbeiten“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 115.“
f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 115.“
g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Hochschulen können mit anderen Hochschulen gemeinsam Forschungsvorhaben im Sinne der §§ 70 und 71 durchführen. Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 115.“
82. Der bisherige § 77a wird § 103 und wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Stiftung, die Anstalt und der Hochschulverbund unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 101 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend. Soweit die juristische Person ausschließlich durch Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder durch solche Hochschulen und das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen errichtet wird und sie inhaltsgleichen Regelungen für die Haushalts- und Wirtschaftsführung wie die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 unterliegt, werden etwaige Mittel des Landes der juristischen Person in Form von Zuschüssen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse erfolgt entsprechend den für Hochschulen geltenden Regelungen. § 5 Absatz 7 Satz 4 gilt für die Stiftung, die Anstalt oder den Hochschulverbund entsprechend. Das Ministerium kann Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung, der Anstalt oder des Hochschulverbunds erlassen.“
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Verwaltung oder des Zusammenwirkens zur Erfüllung derartiger Aufgaben gilt für die Stiftung, die Anstalt oder den Hochschulverbund § 102 Absatz 3 entsprechend. Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 115.“
83. Der bisherige § 77b wird § 104 und dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Zudem kann das Ministerium zur Verbesserung des Studienerfolgs und der Entwicklung und Verwendung von Online-Lehrangeboten sowie zu ihrer Weiterentwicklung das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 durch Rechtsverordnung regeln und dabei von den Bestimmungen der §§ 48 bis 52, 60 bis 62a sowie 66 abweichende Regelungen treffen.“
84. Der bisherige § 77c wird § 105.
85. Der bisherige § 77d wird § 106 und in Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
86. Der bisherige § 78 wird § 107 und in Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Fachhochschulen“ durch die Angabe „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
87. Der bisherige § 79 wird § 108 und in Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „78“ durch die Angabe „107“ ersetzt.
88. Der bisherige § 80 wird § 109.
89. Der bisherige § 81 wird § 110 und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Staatlich anerkannte Fachhochschulen oder Hochschulen für angewandte Wissenschaften, denen nach § 47 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV. NRW. S. 312) Zuschüsse gewährt wurden, erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bildungsbereichen, die bisher nach dieser Vorschrift bezuschusst wurden, weiterhin Zuschüsse des Landes.
(2) Die Zuschüsse sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der staatlich anerkannten Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften nach § 3 sowie zur Sicherung der Gehälter und der Altersversorgung des Personals zu verwenden.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In dem Vertrag ist zu vereinbaren, dass in dem Haushaltsplan der staatlich anerkannten Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften fortdauernde Ausgaben nur in Höhe der entsprechenden Aufwendungen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der Trägerschaft des Landes nach dem Verhältnis der Studierendenzahl veranschlagt werden dürfen.“
90. Der bisherige § 81a wird § 111.
91. Der bisherige § 82 wird § 112 und Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:
„An den Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitätskliniken tritt an die Stelle des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs nach §§ 68 und 69 Absatz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes das Ministerium.“
92. Die bisherigen §§ 82a und 83 werden die §§ 113 und 114.
93. Nach § 114 wird der folgende § 115 eingefügt:
„§ 115
Regelung betreffend Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen
Wahrnehmung
(1) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium jeder Hochschule, jeder nach § 103, auch in Verbindung mit § 31a Absatz 7 Satz 2, errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, jeder gemeinsamen Einheit oder jedem Verwaltungsverbund nach § 102 Absatz 2, jeder sonstigen Stelle nach § 102 Absatz 3, jedem Universitätsklinikum und dem Fachbereich Medizin am jeweiligen Standort nach § 31a (Zuweisungseinrichtungen) durch Rechtsverordnung Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen.
Im Sinne des Satzes 1 sind
- Hochschulen: nur Hochschulen nach § 1 Absatz 2 und Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes,
- gemeinsame Einheiten oder Verwaltungsverbünde: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 und von Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes und
- sonstige Stellen: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2, Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes, Behörden des Landes oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Hinsichtlich der Zuweisung an das Universitätsklinikum bedarf die Rechtsverordnung zudem des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium; das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen die Zuweisungseinrichtungen als hoheitliche Aufgaben. Die Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre, Wissenstransfer, Krankenversorgung oder Verwaltung durch die Zuweisungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesen nachfragen. Dies gilt nur, soweit die Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen nicht selbst tätig werden. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Die Zuweisungseinrichtungen können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter, auch länderübergreifend, bedienen.“
94. Der bisherige § 84 wird § 116 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen; soweit eine Regelung in der Prüfungsordnung § 64 Absatz 1 Satz 4 widerspricht, tritt sie am 4. Augst 2026 (GV. NRW. S. 552) außer Kraft. Regelungen in Grundordnungen treten am 31. Dezember 2026 außer Kraft, soweit sie dem Hochschulgesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung ab dem 4. August 2026 unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach diesem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 17a ist erst ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden. § 21 Absatz 3 Satz 5 bis 7 ist erst ab dem 1. Januar 2031 anzuwenden. § 81 Absatz 2 Satz 1 ist erst ab dem 1. April 2023 anzuwenden. § 106 ist erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden.“
c) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
„(7) Bis zum 31. Dezember 2029 wird die Einführung des Bachelors im Sinne des § 66 Absatz 1a und bis zum 31. Dezember 2030 die durch Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe a des Hochschulstärkungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) vorgenommene Änderung der anerkennungsrechtlichen Vorschriften evaluiert. Der Landtag soll über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden.
(8) Die durch Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe a des Hochschulstärkungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) vorgenommene Änderung der anerkennungsrechtlichen Vorschriften führt als solche zu keinem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.
(9) Redlichkeits- und Integritätsmaßnahmen können auf der Grundlage der Regelungen des Teils 10 nur für Redlichkeits- und Integritätsverstöße verhängt werden, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Hochschulstärkungsgesetzes 4. August 2026 (GV. NRW. S. 552) begangen oder versucht worden sind. Das Gleiche gilt für die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme auf der Grundlage eines Ordnungsverstoßes nach § 51a Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie für die Verhängung der Ordnungsmaßnahmen nach § 51a Absatz 2 Satz 2 Nummern 5 bis 7. Die §§ 98 bis 100 bleiben unberührt. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten von Teil 10 wird dessen Einführung evaluiert. Der für Wissenschaft zuständige Ausschuss des Landtags soll über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden.“
Artikel 2
Änderung des Kunsthochschulgesetzes
Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 9a Digitalisierung in der Kunsthochschule
§ 9b Informations- und Cybersicherheit“
b) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 52a Studienangebote außerhalb eines Studienganges; Microcredentials“
c) Die Angabe zu § 54b wird wie folgt gefasst:
„§ 54b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung“
d) Nach der Angabe zu § 67 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Zehnter Abschnitt
Sicherheit und Redlichkeit in der Kunsthochschule
§ 67a Sicherer und redlicher Hochschulraum“
e) In der Angabe zum bisherigen Zehnten Abschnitt wird die Angabe „Zehnter“ durch die Angabe „Elfter“ ersetzt.
f) In der Angabe zum bisherigen Elften Abschnitt wird die Angabe „Elfter“ durch die Angabe „Zwölfter“ ersetzt.
g) Nach der Angabe zu § 73a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 73b Regelung betreffend Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Robert Schumann Hochschule Düsseldorf,“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Standorte sind Orte der Wahrnehmung zumindest von Forschungs- und künstlerischen Entwicklungsaufgaben sowie anwendungsbezogener Lehre und des Studiums.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Kunsthochschulen berücksichtigen darüber hinaus die Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) und tragen den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern; das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung und das Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Kunsthochschulen können in ihren Grundordnungen regeln, dass sie in ihrem Wirken das Ziel einer friedlichen, demokratischen, nach innen und außen sicheren und nachhaltigen Gesellschaft verfolgen.“
d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus sind sie zulässig, soweit sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Entwicklungs- und Forschungsvorhaben, die Bildung von Schwerpunkten der Entwicklungsvorhaben und der Forschung sowie auf deren Bewertung gemäß § 7 Absatz 2, auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 7 Absatz 2 sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums einschließlich des Klassenprinzips und der Zuweisung zu einer Klasse nach § 50 Absatz 2 Satz 4 beziehen.“
b) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen werden Personen, die einen eigenen wissenschaftlich relevanten Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren genannt. Soweit möglich, wird ihr Beitrag gekennzeichnet. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehaltlich des § 67a unberührt.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Land“ die Angabe „verbindliche“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Ministerium schließt mit jeder Kunsthochschule Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele in Schriftform oder einer gleichwertigen Form mit Eindeutigkeitsgewähr.“
6. Nach § 7 Absatz 1 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Falle einer Ausnahme nach Satz 4 ist die Qualitätssicherung auf angemessene Weise sicherzustellen. Das Ministerium kann Vorgaben hinsichtlich dieser Qualitätssicherung erlassen und zudem veranlassen, dass der Kunsthochschulbeirat die Qualitätssicherung bewertet. Die Sätze 5 und 6 gelten auch für bereits zugelassene Ausnahmen.“
7. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b eingefügt:
„ 9a
Digitalisierung in der Kunsthochschule
(1) Die Kunsthochschulen berücksichtigen die fortschreitende Entwicklung der Digitalisierung einschließlich ihrer Chancen und Risiken und ihre Folgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kunst. Sie nutzen hierbei Synergie- und Skaleneffekte, insbesondere durch Zusammenarbeit nach Maßgabe von Absatz 3. Sie tragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Entwicklung Künstlicher Intelligenz und anderer transformativer digitaler Technologien angemessen Rechnung. Sie schützen ihre Informationen, ihre Informations- und Kommunikationstechnologien (IT) sowie ihre diesbezügliche Infrastruktur nach Maßgabe des § 9b.
(2) Die Kunsthochschulen können ergänzend Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote) sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente entwickeln. Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit sowie zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten und den Maßnahmen nach Satz 1 Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Landtag das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie der Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente regeln.
(3) Die Kunsthochschulen arbeiten hinsichtlich der Digitalisierung ihrer Prozesse untereinander zusammen, indem sie gemeinsame hochschulübergreifende IT-Dienste betreiben oder im Sinne des § 71 Absatz 2 eine gemeinsame Einheit der Digitalisierung errichten. Das Ministerium kann das Nähere zu der Zusammenarbeit nach Satz 1 regeln.
(4) Das Ministerium kann einen Standardisierungsbeschluss des IT-Planungsrats im Sinne des § 20 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen für die Kunsthochschulen für verbindlich erklären.
(5) Das Ministerium kann Leistungen beim Betrieb von Hochleistungsrechnern in Gestalt des High-Perfomance-Computing, bei der Speicherung, der Zurverfügungstellung, der Veröffentlichung und der Bearbeitung von Forschungsdaten, der Datensicherung sowie der Zurverfügungstellung von Rechenkapazitäten und Plattformen für KI-Inferenz und beim Betrieb von Large Language Modellen jeder Kunsthochschule, jeder nach § 71a errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, jeder gemeinsamen Einheit oder jedem Verwaltungsverbund nach § 71 Absatz 2 oder jeder sonstigen Stelle nach § 71 Absatz 3 (Digital-Zuweisungseinrichtungen) durch Rechtsverordnung zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen.
Im Sinne des Satzes 1 sind
- Kunsthochschulen: nur Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2,
- gemeinsame Einheiten oder Verwaltungsverbünde: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und von Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 und
- sonstige Stellen: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2, Behörden des Landes oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen die Digital-Zuweisungseinrichtungen als hoheitliche Aufgaben. Die Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kunsthochschule insbesondere der Pflege der Künste durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung oder Verwaltung durch die Digital-Zuweisungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesen nachfragen. Dies gilt nur, soweit die Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen nicht selbst tätig werden. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen am jeweiligen Standort in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Die Digital-Zuweisungseinrichtungen können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter, auch länderübergreifend, bedienen.“
§ 9b
Informations- und Cybersicherheit
(1) Die Kunsthochschulen schützen ihre Informationen, ihre IT und ihre diesbezüglichen Strukturen gegen Angriffe auf die Informations- und Cybersicherheit mit dem Ziel der Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit. Dabei gehen sie nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften vor.
(2) Die Kunsthochschulen bestellen gemeinsam eine zentrale Beauftragte oder einen zentralen Beauftragten für Informationstechnik (Chief Information Officer). Sie oder er hat ein direktes Vortragsrecht bei den Rektoraten der Kunsthochschulen und ist insbesondere zuständig für
1. die Fortentwicklung einer an einheitlichen Grundsätzen und Prozessen ausgerichteten Informationstechnik der Kunsthochschulen,
2. die Koordinierung der kooperativen Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, und dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen ergeben,
3. die Bereitstellung von hochschulübergreifender Informationstechnik und anderen Infrastrukturen durch ihr oder ihn oder einem Dienstleister, den sie oder er gegenüber weisungsbefugt ist, unter Beteiligung der oder des Beauftragten für Informationssicherheit (Chief Information Security Officer),
4. die Koordination von informationstechnischen Vorhaben unter den Kunsthochschulen,
5. die Zusammenarbeit mit der Digitalen Hochschule NRW und den Hochschulen in Bezug auf die Informationstechnik.
Dezentrale informationstechnische Vorhaben ihrer jeweiligen Kunsthochschule stimmen die Kanzlerin oder der Kanzler vor der Umsetzung mit der oder dem Chief Information Officer ab. Sollte die oder der Chief Information Officer der Auffassung sein, dass sich durch eine Zusammenarbeit der Kunsthochschulen Synergie- und Skaleneffekte ergeben könnten, kann sie oder er dem geplanten Vorhaben der einzelnen Kunsthochschule widersprechen; in diesem Falle legt sie oder er in angemessener Frist ein hochschulübergreifendes Konzept zur Erreichung von Synergie- und Skaleneffekten vor. Erfolgt keine Einigung zwischen der Kanzlerin oder dem Kanzler und der oder dem Chief Information Officer, entscheidet das Rektorat. Die Entscheidung über den Widerspruch ergeht schriftlich oder elektronisch. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann die oder der Chief Information Officer innerhalb einer Woche nach der Entscheidung nach Unterrichtung des Rektorates die Maßnahme dem Ministerium zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung ist der Vollzug der Maßnahme auszusetzen.
(3) Die Kunsthochschulen bestellen gemeinsam eine oder einen Chief Information Security Officer, die oder der ein direktes Vortragsrecht bei den Rektoraten der Kunsthochschulen hat und den Informationssicherheitsprozess der Kunsthochschulen gemäß einer vom Ministerium bestimmten Methodik steuert, koordiniert und die Rektorate dabei unterstützt, gemeinsame Richtlinien und Regelungen zur Informationssicherheit zu erlassen. Darüber hinaus berichtet sie oder er über den aktuellen Stand zur Informationssicherheit an die Rektorate, koordiniert Maßnahmen zur Sensibilisierung der Hochschulangehörigen und berät und unterstützt die Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in allen Belangen der Informationssicherheit. Sie oder er ist hauptberuflich tätig und muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen. Die Funktion der oder des Chief Information Security Officer kann nicht mit der Funktion der oder des Chief Information Officer verbunden werden; die oder der Chief Information Officer ist der oder dem Chief Information Security Officer nicht fachlich oder dienstlich vorgesetzt.
(4) Die oder der Chief Information Officer ist hauptberuflich tätig und muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen.
(5) Die Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen unterstützen die oder den Chief Information Officer bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben. Die oder der Chief Information Officer ist ihnen gegenüber berichts- und rechenschaftspflichtig.
(6) Die Kunsthochschulen gewährleisten ein angemessen hohes Niveau ihrer Informations- und Cybersicherheit sowie der Resilienz ihrer Informationsinfrastrukturen nach dem Stand der Technik.
(7) Die Kunsthochschulen richten ein Informationssicherheitsmanagementsystem auf der Basis einer gemeinsamen Leitlinie zur Informationssicherheit ein und arbeiten bei der Erfüllung dieser Aufgabe sowie ihrer Aufgabe nach Absatz 3 gemäß § 71 Absatz 4 untereinander sowie mit den Hochschulen zusammen.
(8) Die Kunsthochschulen melden Sicherheitsvorfälle, die die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität ihrer Informationen, IT-Anwendungen, IT-Systeme oder IT-Dienste gefährden, dem Ministerium. Näheres zu Sicherheitsvorfällen und den Meldewegen regelt das Ministerium.“
8. § 10 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Kunsthochschule die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Lehrbeauftragten, die nebenberuflich mit Ausnahme der nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, vorübergehend oder gastweise an der Kunsthochschule Tätigen, die künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer und eingeschriebenen Frühstudierenden an.“
9. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 67a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 87 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.“
10. § 12 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst insbesondere bei den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen nach § 20 Absatz 4, haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Kunsthochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen.“
11. Dem § 12a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ergibt sich durch die Arbeit in Gremien, insbesondere durch eine mehrfache Mitgliedschaft in Gremien, in der Person eines Mitglieds eine übermäßige Belastung, die auf das Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung von Gremien gemäß Absatz 1 zurückzuführen ist, so wird dieses Mitglied angemessen entlastet. Eine übermäßige Belastung im Sinne des Satzes 1 liegt dann vor, wenn eine Person im Vergleich zum durchschnittlichen Gremienmitglied der jeweiligen Organisationseinheit der Kunsthochschule mehr als das Eineinhalbfache an Gremienmitgliedschaften innehat. Das Nähere regelt die Kunsthochschule durch Ordnung.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums oder dessen Stellvertretung Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit eines Gremiums eines seiner Mitglieder aus, ohne dass ein Mitglied aufgrund einer Stellvertretungsregelung nachrückt, so können die verbleibenden Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus den Mitgliedern der Kunsthochschule, welche dieser Gruppe angehören, ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation). Die Kooptation bedarf der Bestätigung durch das Rektorat. Es ist zulässig, die Kooptation bereits im Vorfeld mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ausscheidens durchzuführen; in diesem Fall ist das künftig ausscheidende Mitglied wahlberechtigt. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es nachgerückt wäre.“
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums gewählt. Die Wahl setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch das Ministerium vorgeschlagen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Zum oder nach Ablauf der zweiten Amtszeit entscheidet das Ministerium im Benehmen mit der Kunsthochschule über eine weitere Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers, in diesem Fall kann auf eine Ausschreibung nach Satz 2 verzichtet werden. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen. Sie oder er ist, soweit andere Gesetze oder Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen, im Falle ihres oder seines Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung der Amtszeit verpflichtet, das Amt bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch für drei Jahre, weiterzuführen. Dies gilt nicht, wenn das Ministerium im Benehmen mit der Kunsthochschule entscheidet, von der Weiterführung abzusehen. Sie oder er ist aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen, wenn sie oder er der Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nicht nachkommt. § 4 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt; die §§ 31 und 32 des Landesbeamtengesetzes finden in den Fällen des Satzes 8 bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch drei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze, keine Anwendung. Die Kunsthochschule ergreift in den Fällen des Satzes 8 unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen mit Blick auf die Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Kanzlerin oder der Kanzler wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden.“
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Erlass und Änderung von Rahmenordnungen, auch Rahmenprüfungsordnungen, und Ordnungen der Kunsthochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers oder Herstellung des Benehmens nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 Satz 6 und 9;“.
b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 12 Absatz 3 bleibt unberührt.“
15. § 22 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt insbesondere für die im Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten und der Studierenden stehende Ausstattung und Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen.“
16. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben
1. zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung), und
2. während der Vorlesungszeit an der Hochschule anwesend sein muss.
In der Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusammenzufassen und nach Entscheidung der Fachbereichsleitung abweichend von der Regellehrverpflichtung des Einzelnen zu verteilen (institutionelle Lehrverpflichtung). In der Rechtsverordnung können zudem Regelungen betreffend die Anrechnung von Lehrtätigkeiten in Reformmodellen des Studiums nach § 50 Absatz 2a getroffen werden. Ferner kann das Ministerium anordnen, dass einzelne oder sämtliche Mitglieder des Rektorats
1. in dem angeordneten Umfang an der Hochschule anwesend sein müssen und
2. ihre Wohnung so zu nehmen haben, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dass sie ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Hochschule zu nehmen haben.“
17. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie stellen die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen sicher.“
18. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben hinreichend konkret angeben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und künstlerischen Aufgaben oder Forschungsaufgaben ausreichend begründen; Absatz 5 bleibt unberührt. Ihm sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb des Kunsthochschulbereichs beigefügt werden, welche die Einzelvorschläge auch vergleichend bewerten.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualitätssicherung nach Satz 1 insbesondere Regelungen über Verfahrensfristen, über die Art und Weise der Ausschreibung, über die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten, über die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einschließlich auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter, über die Entscheidungskriterien einschließlich der Leistungsbewertung in den Bereichen Lehre und Forschung sowie über den vertraulichen Umgang mit Bewerbungsunterlagen treffen; Absatz 5 bleibt unberührt. Die Berufungsordnung kann zudem regeln, dass die Bewerberinnen und Bewerber erklären müssen, dass ihre der Bewerbung zugrunde gelegten Veröffentlichungen und sonstigen Forschungsergebnisse wissenschaftlich redlich unter Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis zustande gekommen sind.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Berufungskommission stellt vor der Sichtung und Prüfung der eingegangenen Bewerbungen im Benehmen mit der oder dem Berufungsbeauftragten hinreichend konkret diejenigen Entscheidungskriterien einschließlich der Kriterien der Leistungsbewertung auf, die vorliegen müssen oder ansonsten von Relevanz sein können, damit eine Person Gegenstand des Vorschlags des Fachbereichs nach Absatz 3 sein kann; hierbei ist sicherzustellen, dass das Kriterium der pädagogischen Eignung in besonderer Weise abgebildet wird. Die Kriterien nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen. Eine Änderung dieser Kriterien während der weiteren Tätigkeit der Berufungskommission ist unzulässig. Die Prüfung der Bewerbungen und die Begründung der Entscheidung, welche Person an welcher Stelle des Berufungsvorschlags gelistet wird, erfolgt ausschließlich anhand der Kriterien nach Satz 1.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
19. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kunsthochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle oder, im Falle der vorübergehenden Verhinderung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers an der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle, bis zum Wegfall der Verhinderung für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 29 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Professurvertretung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis. Die Kunsthochschule kann der Vertreterin oder dem Vertreter einer Professur, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, für die Dauer der Professurvertretung die Berechtigung verleihen, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen.“
20. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bezeichnungen werden von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des Fachbereichsrates verliehen.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Rektorin oder der Rektor kann auf Vorschlag des Fachbereichsrates für Aufgaben, die von Professorinnen oder Professoren wahrzunehmen sind, für einen im Voraus begrenzten Zeitraum Professorinnen oder Professoren anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der künstlerischen oder wissenschaftlichen Praxis mit der Qualifikation zur Professur nach § 29 als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen.“
21. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ausgestaltung der Befristung der Dienstverhältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die besonderen Bedürfnisse der sich qualifizierenden Personen mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung angemessen zu berücksichtigen.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 3 Satz 3 gilt für die Beschäftigung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis entsprechend.“
c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus gelten unbeschadet des Absatzes 9 § 121 Absatz 2 sowie § 125 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.“
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
„(9) Abweichend von § 121 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes können künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, nach Maßgabe kunsthochschulischer Regelungen Erholungsurlaub auch in der Vorlesungszeit nehmen.“
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und Satz 1 wie folgt gefasst:
„Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 bis 9 sinngemäß.“
22. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Beurlaubte Studierende sind an der Kunsthochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer im Sinne des § 44 Absatz 2 zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kunsthochschule kann alternativ durch Einschreibungsordnung regeln, dass diese Studierenden als Frühstudierende im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1 eingeschrieben werden.“
23. § 41 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfungsordnungen können zudem bestimmen, dass neben den Zugangsvoraussetzungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 bis 6 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, insbesondere beruflicher Art, eine sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist, wenn es zur Erreichung des Studienziels geeignet, erforderlich und angemessen ist, das Vorliegen dieser Vorbildung, Eignung oder Tätigkeit zu verlangen.“
24. § 42 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
„2. die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
3. den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt oder
4. die Studienbewerberin oder der Studienbewerber den gewählten künstlerischen Studiengang an einer Hochschule bereits erfolgreich abgeschlossen hat.“
25. Dem § 43 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 3 Nummer 5 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Kunsthochschule ausgeschlossen ist.“
26. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Handlungen vornimmt, die geeignet sind, das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Mitglieds der Kunsthochschule oder dritter Personen erheblich zu gefährden,“
bb) In Nummer 5 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
„6. ein Integritätsverfahren durch eine vorsätzlich oder fahrlässig erstattete unwahre Mitteilung, es bestünde der Verdacht eines Integritätsverstoßes, veranlasst hat, oder
7. die Übermittlung nach Absatz 6 insbesondere durch technische Maßnahmen verhindert.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:
„(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
1. der Ausspruch einer Rüge,
2. die Androhung der Exmatrikulation,
3. der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Kunsthochschule,
4. der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,
5. das vollständige oder teilweise Verbot des Betretens einzelner oder sämtlicher Liegenschaften der Kunsthochschule,
6. Gebote oder Verbote betreffend den Kontakt zu anderen Kunsthochschulmitgliedern,
7. der Ausschluss vom Studium für einen in der Verfügung festgesetzten Zeitraum,
8. die Exmatrikulation.
Dies gilt auch, wenn sich die oder der Studierende zur Rechtfertigung der Begehung des Ordnungsverstoßes auf die Kunstfreiheit beruft. Das Hausrecht nach § 18 Absatz 1 Satz 4 dieses Gesetzes sowie § 67a dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 99 und 100 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Entscheidung über die Verhängung der einzelnen Ordnungsmaßnahme, auch hinsichtlich ihrer Dauer, ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Maßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Ordnungsverstoßes zu bemessen. Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3 oder 4 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 können nebeneinander verhängt werden. Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 kann für einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 nicht verhängt werden, es sei denn, es liegt zugleich ein Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vor.
(4) Das Nähere zum Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme regelt der Senat durch Ordnung; diese bedarf der Genehmigung des Rektorats. In dem Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren der §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist der in der Ordnung nach Satz 1 geregelte Ordnungsrat. § 12 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) In dem Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme aufgrund eines Ordnungsverstoßes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 hat das Mitglied, demgegenüber dieser Ordnungsverstoß begangen worden sein soll, die Informations-, Schutz-, Beistands- und verfahrensbegleitenden Rechte nach § 67a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 2 bis 5 des Hochschulgesetzes. Hinsichtlich der Kosten und Auslagen dieses Mitglieds gilt § 67a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 91 des Hochschulgesetzes entsprechend. Hinsichtlich der Einstellung und Aussetzung des Ordnungsverfahrens gelten die §§ 22 und 33 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592) geändert worden ist, entsprechend.
(6) Die Kunsthochschule kann Studierenden, denen vorgeworfen wird, einen Ordnungsverstoß begangen zu haben, Dokumente, insbesondere Verfügungen, zustellen, indem sie
1. das Dokument an einer vom Rektorat bestimmten und im Verkündungsblatt bekanntgemachten Stelle zur Abholung durch die Studierende oder den Studierenden bereitstellt und
2. die Studierende oder den Studierenden auf demjenigen elektronischen Kommunikationsweg, den die Kunsthochschule zum Kontakt mit ihr oder ihm in Angelegenheiten des Studiums nutzt, unter Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur über die Bereitstellung nach Nummer 1 informiert.
§ 10 Absatz 2 Satz 3 bis 7 des Landeszustellungsgesetzes NRW vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(7) Ist die Übermittlung nach Absatz 6 technisch gehindert, soll die Verfügung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle öffentlich zugestellt werden, die von der jeweiligen Kunsthochschule hierfür allgemein bestimmt ist.
(8) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Kunsthochschule ausgeschlossen ist.“
27. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung zu einem gemeinsamen Studiengang mehrerer Kunsthochschulen ist im Rahmen des § 71 Absatz 1 oder 2 möglich.“
b) Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen; sie dürfen nach Maßgabe von Regelungen der Kunsthochschule an Prüfungen teilnehmen und können über ihre Leistungen ein Zertifikat erhalten. § 54 Absatz 2 bleibt unberührt.“
28. § 45 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 4 Satz 5 wird nach der Angabe „Studierendenparlaments“ die Angabe „betreffend Wahlen zum Allgemeinen Studierendenausschuss“ eingefügt.
- Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit eines Gremiums der Studierendenschaft eines seiner Mitglieder aus, ohne dass ein Mitglied aufgrund einer Stellvertretungsregelung nachrückt, so können die verbleibenden Mitglieder des Gremiums aus der Mitte der Studierendenschaft ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation). Es ist zulässig, die Kooptation bereits im Vorfeld mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ausscheidens durchzuführen; in diesem Fall ist das künftig ausscheidende Mitglied wahlberechtigt. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es nachgerückt wäre.“
29. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Studierenden sollen zur kritischen Einordnung künstlerischer Einsichten und wissenschaftlicher Erkenntnis zu einem verantwortlichen Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu einem dementsprechenden gesellschaftlichen Engagement befähigt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den künstlerischen Fächern können die künstlerische Lehre und das künstlerische Studium in Künstlerklassen nach den Prinzipien von Gruppen- und Einzelunterricht sowie des Projektbezugs in der schöpferischen Begegnung von Lehrenden und Studierenden (Klassenprinzip) konzentriert werden. Der Besuch der Künstlerklasse setzt vorbehaltlich Satz 4 das Einverständnis der Professorin oder des Professors voraus; auf das Einverständnis der oder des Studierenden soll unbeschadet des § 51 Absatz 4 Satz 2 hingewirkt werden. Das Einverständnis nach Satz 2 wird erteilt, wenn die oder der Studierende für den Besuch künstlerisch geeignet ist. Das Einverständnis kann durch die Fachbereichsleitung auf Antrag der oder des Studierenden ersetzt werden, wenn sie oder er ansonsten kein Mitglied einer Künstlerklasse ist. Das Nähere kann die Kunsthochschule in ihren Ordnungen regeln. Die Kunsthochschule gewährleistet im Rahmen des Klassenprinzips die ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen oder zugelassenen Studierenden. Die Kunsthochschule wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass sich bei der Umsetzung des Klassenprinzips die schöpferische Begegnung von Lehrenden und Studierenden entfalten kann und etwaige Streitfälle zwischen Studierenden und Lehrenden der Künstlerklasse sowie des musikalischen Einzelunterrichts gelöst werden. Die Kunsthochschule prüft fortlaufend, ob und inwieweit das Klassenprinzip den Zielen der künstlerischen Lehre und des künstlerischen Studiums nach Absatz 1 entspricht und ob und inwieweit es fortentwickelt werden muss.“
c) Absatz 2a Satz 3 wird aufgehoben.
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Das Ministerium wird zudem ermächtigt, einen zeitlichen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die einzelnen Kunsthochschulen jeweils Beginn und Ende der Vorlesungszeit unter Beachtung der vom Ministerium vorgegebenen Anzahl an Semesterwochen bestimmen.“
30. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen einschließlich des Ablegens von Prüfungenaußerhalb des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich oder die nach Maßgabe der Grundordnung zuständige Organisationseinheit beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Kunstausübung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt die in der Ordnung nach Satz 2 Halbsatz 2 genannte Funktionsträgerin oder der dort genannte Funktionsträger die Teilnahme; die Kunsthochschule kann in einer Ordnung die Zahl der möglichen Teilnahmen derselben oder desselben Studierenden an der gleichen Lehrveranstaltung, an ihren Prüfungen, an ihren Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie an ihren Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 regeln.“
31. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a
Studienangebote außerhalb eines Studienganges; Microcredentials
(1) Die Kunsthochschulen können Lehre anbieten, mit der außerhalb eines Studienganges der Erwerb von Kompetenzen in einem geringeren Umfang als in einem Studiengang vermittelt wird. Das Nähere, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme an der Lehre nach Satz 1, regelt die Kunsthochschule durch Ordnung. Das Ministerium kann regeln, dass die Kunsthochschulen die Einführung oder Änderung der Lehre nach Satz 1 oder ein Konzept dieser Lehre anzeigen müssen. Auf der Grundlage der Anzeige nach Satz 3 kann das Ministerium die Kunsthochschule mit der Durchführung der Lehre nach Satz 1 betrauen. Mit der Betrauung ist festgestellt, dass die Durchführung dieser Lehre im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gasthörerinnen und Gasthörer. Sie können nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Modul-Studierende eingeschrieben werden; § 42 Absatz 2 und § 54 Absatz 3 Satz 7 gelten entsprechend. Sie erhalten über die erbrachten Prüfungsleistungen Microcredentials. Diese sind Leistungszeugnisse, in denen die jeweils erworbenen Kompetenzen ausgewiesen sind. Sind keine Prüfungsleistungen erbracht worden, erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. Einheitliche Formen der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 und der Leistungszeugnisse nach Satz 2 werden
1. durch das Ministerium im Benehmen mit den Kunsthochschulen oder
2. von dem Ministerium und den Kunsthochschulen in einem Hochschulvertrag
festgelegt.
(3) Die Kunsthochschule sichert die Qualität der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines hochschulinternen Qualitätsmanagements. Sie regelt das Nähere durch Ordnung.
(4) Erfolgt die Lehre nach Absatz 1 Satz 1 in Form des weiterbildenden Studiums, bleibt § 54 unberührt.“
32. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer; für diese gilt § 44 Absatz 3 Satz 4 nicht; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird der weiterbildende Studiengang in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, wird die Bewerberin oder der Bewerber in diesen Studiengang als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender nach Maßgabe der Einschreibungsordnung eingeschrieben.“
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten über die erbrachten Prüfungsleistungen Microcredentials. Diese sind Leistungszeugnisse, in denen die jeweils erworbenen Kompetenzen ausgewiesen sind. Sind keine Prüfungsleistungen erbracht worden, erhalten sie eine Teilnahmebescheinigung. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Einheitliche Formen des weiterbildenden Studiums und der Leistungszeugnisse werden
1. durch das Ministerium im Benehmen mit den Kunsthochschulen oder
2. von dem Ministerium und den Kunsthochschulen in einem Hochschulvertrag festgelegt.“
33. § 54a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Einschreibungsordnung kann vorsehen, dass Studierende in Teilzeit nach § 40 Absatz 7 innerhalb ihres gewählten Studienganges nur entsprechend dem Verhältnis der generellen Regelstudienzeit zu ihrer individualisierten Regelstudienzeit zum Besuch von Lehrveranstaltungen berechtigt sind, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Leistungspunkte erwerben oder Prüfungen ablegen können; § 51 bleibt ansonsten unberührt.“
34. § 54b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Behinderung“ durch die Angabe „Behinderungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Behinderung“ durch die Angabe „Behinderungen“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen, welches im Rahmen seiner Befugnisse nach § 17 Absatz 2 und 3 das Entsprechende veranlasst.“
35. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zudem berücksichtigen die Kunsthochschulen bei der Festsetzung von Prüfungsterminen die Religionsfreiheit der Studierenden.“
b) Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. gegen eine die Täuschung über die Erbringung oder das Ergebnis von Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder“.
36. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt in Ansehung der Kompetenzen, die erworben worden sind, und der Kompetenzen, deren Nachweis ersetzt werden soll. Prüfungsleistungen, die in Studiengängen oder in der Lehre nach § 52a Absatz 1 an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang oder in der Lehre nach § 52a Absatz 1 derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag unter Übernahme der Benotung, erforderlichenfalls nach Umrechnung, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Unterschiede in Bezug auf die Art und Dauer einer Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind dabei im Regelfall nicht geeignet, die Annahme eines wesentlichen Unterschiedes im Sinne des Satzes 2 zu tragen. Die Kunsthochschule kann im diploma supplement die Hochschule ausweisen, an der die anerkannte Kompetenz erworben wurde. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 2 abgeschlossen worden sind. Die Anerkennung im Sinne der Sätze 2 und 5 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.“
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Zur Sicherung des Verfahrens der Anerkennung und zur Gewährleistung der Qualität des Prüfungsgeschehens kann das Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass Absatz 1 Satz 3 für Hochschulen, deren Sitz sich in einem Staat befindet, welcher kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, nicht gilt.“
37. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anordnung einer verpflichtenden Teilnahme von Studierenden an einer Lehrveranstaltung ist nur zulässig, wenn
1. diese Anordnung in der Prüfungsordnung selbst erfolgt,
2. die Teilnahme bezogen auf die jeweilige Lehrveranstaltung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um deren Qualifikationsziel zu erreichen; insbesondere kommt dies bei Exkursionen, Praktika, praktischen Übungen oder vergleichbaren Lehrveranstaltungen in Betracht und
3. in der Prüfungsordnung die Kriterien für unschädliche Ausfallzeiten insbesondere bei Erkrankungen, bei der Wahrnehmung von Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie bei der Betreuung von Kindern geregelt sind.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Grundordnung kann vorsehen, dass Rahmenprüfungsordnungen nach Überprüfung durch das Rektorat vom Senat auf Vorschlag entweder
1. der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat,
2. des Gremiums nach den Sätzen 4 bis 6 oder
3. des Allgemeinen Studierendenausschusses
erlassen werden.
Ist nach Maßgabe der Grundordnung das Gremium nach Satz 1 Nummer 2 gebildet oder liegt eine Regelung der Grundordnung nach Satz 1 Nummer 3 vor, entfallen die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Kunsthochschule kann nach Maßgabe der Grundordnung ein Gremium als zentralen Studienbeirat bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Das Nähere zum zentralen Studienbeirat, insbesondere zum Vorsitz, welcher der Hälfte der Lehrenden angehören muss, und zur Stimmgewichtung wird durch Ordnung geregelt.“
c) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Regelungen betreffend Prüfungen dürfen nur in der Hochschulprüfungsordnung getroffen werden.“
d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „Behinderung“ durch die Angabe „Behinderungen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die zuständigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nachteilsausgleichende Regelungen vollziehen.“
38. § 58 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Rücknahme der Gradverleihung gilt § 48 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW; § 67a dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 86 und 88 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.“
39. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Durch die Promotion wird in den an der Kunsthochschule vertretenen wissenschaftlichen Fächern eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 50 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen, auch künstlerischer Art, festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Der Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ kann auch in der Form der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz geführt werden; eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen „Ph.D.“ und „Dr.“ in Bezug auf denselben Grad ist nicht zulässig. § 58 Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 gelten entsprechend.“
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Hierzu wird eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und der Betreuerin oder dem Betreuer abgeschlossen; die Kunsthochschule tritt dieser Vereinbarung bei. Das Rektorat kann verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung der Vereinbarung beschließen. Für die Betreuungsvereinbarung gelten die §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.“
c) Nach Absatz 3 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Dabei erfolgt die Zweitbegutachtung und jede nachfolgende Begutachtung in einer Weise, dass die Qualität des Promotionsgeschehens gesichert bleibt; dies erfolgt unter Berücksichtigung der Fachkultur in der Regel so, dass diese Begutachtungen ohne Kenntnis der vorhergehenden Begutachtungen und ohne Bezugnahme hierauf vorgenommen werden. Die Bewertung der Promotionsleistungen und die Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden sollen durch unterschiedliche Personen erfolgen. Von Satz 6 ist abzuweichen, sofern die Doktorandin oder der Doktorand spätestens mit Einreichung der Promotionsleistung schriftlich einen entsprechenden Wunsch erklärt.“
40. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen“ durch die Angabe „wissenschaftlich relevanten“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
„(4) Die Kunsthochschulen können insbesondere für Zwecke der Berichtslegung, des Controllings, der Planung, der Evaluierung, der Qualitätssicherung, der Statistik sowie zur Erfüllung von Dokumentations- und Informationspflichten und der Statistik für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben und zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. In den Forschungsinformationssystemen werden Informationen über die Forschungsaktivitäten unter anderem in Bezug auf Forschungsprojekte, Dissertationen, Habilitationen, Publikationen, Patente, Preise, Ausgründungen und Forschungsinfrastrukturen gesammelt. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
(5) Die Kunsthochschulen unterstützen die freie und ungehinderte Verbreitung und Zugänglichmachung wissenschaftlicher Arbeiten in digitaler Form (Open Access).
(6) Die Kunsthochschule informiert wiederkehrend über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder und Angehörigen der Kunsthochschule wirken hieran mit. Die in den Forschungsinformationssystemen gesammelten Informationen zu Forschungsaktivitäten und beteiligten Personen mit ihrer Funktion und den dienstlichen Kontaktdaten können durch die Kunsthochschulen zur Darstellung ihrer Forschungsaktivitäten veröffentlicht werden. Das Ministerium kann Forschungsberichte nach vorgegebenen Standards anfordern, wenn dies insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik erforderlich ist. Bestandteil der Berichtslegung kann ein im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen erstellter Bericht (Landesforschungsbericht) sein. Der Landesforschungsbericht ist zu veröffentlichen.“
41. Dem Zehnten Abschnitt wird folgender Zehnter Abschnitt vorangestellt:
„Zehnter Abschnitt
Sicherheit und Redlichkeit in der Kunsthochschule
§ 67a
Sicherer und redlicher Hochschulraum
Teil 10 des Hochschulgesetzes gilt für die Kunsthochschule entsprechend. Das Ministerium kann das Redlichkeits- und das Integritätsverfahren in jeder Lage des Verfahrens im Einzelfall an sich ziehen oder sich dies allgemein vorbehalten. Das Ministerium kann zudem die Durchführung eines Redlichkeits- oder eines Integritätsverfahrens sowie eines Disziplinarverfahrens, welches gegen eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer geführt wird oder werden soll, einer anderen Hochschule im Einzelfall oder allgemein übertragen.“
42. Die bisherigen Zehnten und Elften Abschnitte werden die Elften und Zwölften Abschnitte.
43. In § 70 Absatz 1 wird die Angabe „77a“ durch die Angabe „103“ ersetzt.
44. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang, auch in einer gemeinsamen Einrichtung nach Absatz 2, vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der Hochschulen oder zu den beteiligten Hochschulen; im Falle der Einschreibung an mehreren Hochschulen muss eine der beteiligten Hochschulen als Hochschule der Ersteinschreibung gekennzeichnet sein. Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, kann in der Vereinbarung festgelegt werden, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Prüfungsordnung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt; im Falle eines gemeinsamen Fachbereiches oder einer gemeinsamen Organisationseinheit nach Absatz 2 erlässt der Fachbereichsrat dieses Fachbereichs oder das ihm entsprechende Gremium der Organisationseinheit die Prüfungsordnung.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 2“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Kunsthochschulen arbeiten hinsichtlich der Erfüllung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben in der Regel zusammen, indem sie
- im Sinne des Satzes 1 gemeinsame Verwaltungseinheiten oder Verwaltungsverbünde bilden oder
- im Sinne des Absatzes 3 andere Hochschulen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Verwaltung beauftragen oder mit ihnen zur Erfüllung derartiger Aufgaben zusammenarbeiten.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Kunsthochschule kann andere Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstige Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, im gegenseitigen Einvernehmen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Verwaltung beauftragen oder mit ihnen zur Erfüllung derartiger Aufgaben zusammenarbeiten. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. § 91 Absatz 1 bis 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 5 wie folgt gefasst:
„Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 73b.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 2 wie folgt gefasst:
„Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 73b.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Die Kunsthochschulen können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge untereinander sowie mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder mit staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen zusammenwirken. Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 73b. Satz 1 gilt auch, wenn dabei die Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung nicht erreicht werden, soweit die durch das Ministerium gemäß § 7 Absatz 2 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vorgegebenen Vergaberichtlinien beachtet werden. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge außerhalb derartiger Kooperationen sind die für den Bereich der Landesverwaltung geltenden Vorschriften uneingeschränkt zu beachten.“
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 73b.“
45. § 71a Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 73b.“
46. In § 71b wird die Angabe „77d“ durch die Angabe „106“ ersetzt.
47. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt:
„§ 73b
Regelung betreffend Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen
Wahrnehmung
(1) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium jeder Kunsthochschule, jeder nach § 71a errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, jeder gemeinsamen Einheit oder jedem Verwaltungsverbund nach § 71 Absatz 2 und jeder sonstigen Stelle nach § 71 Absatz 3 (Zuweisungseinrichtungen) durch Rechtsverordnung Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen.
Im Sinne des Satzes 1 sind
- Kunsthochschulen: nur Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2,
- gemeinsame Einheiten oder Verwaltungsverbünde: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und von Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 und
- sonstige Stellen: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2, Behörden des Landes oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die nach Absatz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen die Zuweisungseinrichtungen als hoheitliche Aufgaben. Die Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kunsthochschule insbesondere in Forschung, Lehre, Wissenstransfer oder Verwaltung durch die Zuweisungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesen nachfragen. Dies gilt nur, soweit die Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen nicht selbst tätig werden. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Die Zuweisungseinrichtungen können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter, auch länderübergreifend, bedienen.“
48. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
„(6) Bis zum 31. Dezember 2030 wird die durch Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe a des Hochschulstärkungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) vorgenommene Änderung der anerkennungsrechtlichen Vorschriften evaluiert.
(7) Die durch Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe a des Hochschulstärkungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) vorgenommene Änderung der anerkennungsrechtlichen Vorschriften führt als solche zu keinem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.
(8) Redlichkeits- und Integritätsmaßnahmen können auf der Grundlage der Regelungen des § 67a dieses Gesetzes in Verbindung mit Teil 10 des Hochschulgesetzes nur für Redlichkeits- und Integritätsverstöße verhängt werden, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Hochschulstärkungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) begangen oder versucht worden sind. Das Gleiche gilt für die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme auf der Grundlage eines Ordnungsverstoßes nach § 43a Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie für die Verhängung der Ordnungsmaßnahmen nach § 43a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 7. § 67a dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 98 bis 100 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.“
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
„(9) Auf die erste Wiederwahl von Kanzlerinnen oder Kanzlern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 des Hochschulstärkungsgesetzes bereits wiedergewählt, aber noch nicht ernannt waren, findet § 19 Absatz 2 und 3 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.“
Artikel 3
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
Auf Grund des § 33 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit übertragenem Aufgabenschwerpunkt in der Forschung für die Dauer der Übertragung dieses Aufgabenschwerpunktes:
9 Lehrveranstaltungsstunden“
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren:
8 Lehrveranstaltungsstunden“
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden Nummern 6 bis 18.
b) Absatz 4 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann eine Lehrverpflichtung in Höhe von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden übertragen werden, wenn die Beschäftigung auch ihrer eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dient; ansonsten kann ihnen eine Lehrverpflichtung in Höhe von bis zu 8 Lehrveranstaltungsstunden übertragen werden.“
2. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Lehrveranstaltungen des Promotionskollegs für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen sowie Lehrveranstaltungen gemeinsamer Studiengänge im Sinne des § 102 Absatz 1 des Hochschulgesetzes werden mit Zustimmung der nach § 7 zuständigen Person nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 angerechnet. Im Nebenamt erbrachte Lehrveranstaltungsstunden werden auf die im Hauptamt zu erbringende Lehrverpflichtung nicht angerechnet. Im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungsstunden im Bereich Weiterbildung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 allgemein auf die Lehrverpflichtung anrechenbar.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Von der Erbringung der Lehrveranstaltungsstunden der nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehenen Lehrveranstaltungen können für im Hauptamt zu erbringende und auf die Lehrverpflichtung anrechenbare Lehrangebote im Rahmen von Weiterbildungsangeboten, einschließlich von Lehrangeboten im Rahmen von weiterbildenden Studiengängen, insgesamt Ermäßigungen gewährt werden. Im Umfang der im Einzelfall gewährten Ermäßigung nach Satz 1 sind die Lehrveranstaltungsstunden im Bereich Weiterbildung zu erbringen.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 4
Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
Auf Grund des § 39 Satz 1 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 790), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hochschule zu verhindern.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Hochschule trägt bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen der maßgeblichen Bedeutung der Lehre für den Erfolg im Studium angemessen Rechnung, indem sie besondere Leistungen in der Lehre verstärkt berücksichtigt. Hierzu regelt die Hochschule durch Ordnung, dass mindestens 30 Prozent der an der Hochschule insgesamt für die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen bereitstehenden Mittel für besondere Leistungen in der Lehre verwandt werden sollen. Die Hochschule kann in gesondert zu begründenden Ausnahmefällen von der auf Grundlage des Satzes 2 getroffenen Regelung abweichen; die Gründe für das Abweichen sind jeweils aktenkundig zu machen.“
3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden.“
Artikel 5
Änderung der Hochschulabgabenverordnung
Auf Grund des § 19 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Absatz 2 Satz 4 bis 6 der Hochschulabgabenverordnung vom 13. August 2015 (GV. NRW. S. 569), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Hochschulen sowie die Kunsthochschulen werden ermächtigt, die Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags gegenüber der nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 ermittelten Höhe niedriger festzusetzen. Zur Festsetzung der niedrigeren Höhe nach Satz 4 überträgt das Ministerium die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulabgabengesetzes aufgeführte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags zu bestimmen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen oder Kunsthochschulen. In der Ordnung der Hochschule sowie der Kunsthochschule nach Satz 5 wird die Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags, welche sich nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 ergibt, ausgewiesen.“
Artikel 6
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 124 wie folgt gefasst:
„§ 124 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren; Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren“.
2. § 120 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die in § 134 genannten Beamtinnen und Beamten finden die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Ernennungen gilt § 14 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung demselben Fachbereich zugeordnet sind und Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis in die Berechnung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 einbezogen werden.“
3. § 121 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sollen Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes von der obersten Dienstbehörde zugelassen werden.“
4. § 122 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung der Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes, im Rahmen eines Tenure Tracks gemäß § 38a Absatz 4 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf sechs Jahre nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
5. § 124 wird wie folgt gefasst:
„§ 124
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren; Tandemprofessorinnen und
Tandemprofessoren
(1) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie die Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 39 Absatz 5 und 5b des Hochschulgesetzes sowie § 32 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 entsprechend. Eine erneute Berufung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor oder Tandemprofessorin oder Tandemprofessor ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die erstmalige Berufung auf eine Juniorprofessur, bei der der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor zugesichert wird, dass hinsichtlich ihrer oder seiner Bewerbung auf eine anschließende Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis auf die Ausschreibung der Professur verzichtet wird (Tenure Track); das Gleiche gilt für eine Tandemprofessur, bei der der Tandemprofessorin oder dem Tandemprofessor ein Tenure Track zugesichert worden ist. § 31 Absatz 3 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen.
(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie auf die Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren nicht anzuwenden. § 123 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.“
6. § 125 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.“
Artikel 7
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4 zu diesem Gesetz) geregelt.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ämter der Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren sind der Besoldungsgruppe W 1, die Ämter der Professorinnen und Professoren sowie der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung (§ 19) den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zuzuordnen.“
2. In Anlage 4 wird in der Besoldungsgruppe W1 nach der Angabe „Juniorprofessor“ ein Absatz sowie folgende Angabe eingefügt:
„Professorin als Tandemprofessorin, Professor als Tandemprofessor“.
Artikel 8
Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
Auf Grund des § 71 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2026 (GV. NRW. 2026 S. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:
„§ 20 Zeitliche Lage des Urlaubs; Abgeltung von Urlaub im Hochschulbereich“.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Zeitliche Lage des Urlaubs; Abgeltung von Urlaub im Hochschulbereich“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist der Erholungsurlaub durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Soweit infolge dienstlicher Inanspruchnahme oder infolge gemäß § 38 Satz 1 nachgewiesener Erkrankung während dieser Zeit die vorlesungsfreien Tage hinter den nach § 18 zustehenden Urlaubstagen zurückbleiben, ist Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungsfreien Zeit zu gewähren. Hinsichtlich wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibt § 44 Absatz 10 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 37 Absatz 10 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.“
Artikel 9
Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung
Auf Grund des § 31a Absatz 2 Satz 2 und 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
Die Universitätsklinikum-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Soll eine Ausschreibung erfolgen, so stellt der Aufsichtsrat vor Beginn des hierauf bezogenen Verfahrens hinreichend konkret die relevanten Auswahlkriterien auf. Diese sind aktenkundig zu machen; ihre Änderung im weiteren Verfahren ist unzulässig. Die Prüfung der Bewerbungen und die Auswahlentscheidung erfolgt ausschließlich anhand der Kriterien nach Satz 6.“
2. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Gemeinsame Serviceeinrichtungen
Soweit dies zweckmäßig ist, fassen die Universitätskliniken Aufgaben in gemeinsamen Serviceeinrichtungen zusammen oder kooperieren mit diesen; § 102 Absatz 3 Satz 3 des Hochschulgesetzes gilt entsprechend. § 102 Absatz 5 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.“
3. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 101 Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes findet entsprechende Anwendung.“
Artikel 10
Änderung der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung
Auf Grund des § 5 Absatz 9 und des § 114 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
Die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 101 Absatz 1 des Hochschulgesetzes zuständige Ministerium.“
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „83“ durch die Angabe „114“ ersetzt.
3. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 102 Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.“
Artikel 11
Änderung der Hochschul-Digitalverordnung
Auf Grund des § 8a Absatz 2 Satz 2 und 3, des § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie des § 54 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, und des § 9a Absatz 2 Satz 2, des § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie des § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
Die Hochschul-Digitalverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1056), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 12 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Präsenzlehre: eine Lehrveranstaltung, die unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Lehrenden und Lernenden an einem Ort stattfindet, und die gegebenenfalls durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente im Sinne des § 8a Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes oder des § 9a Absatz 2 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes ausschließlich vor Ort unterstützt wird,“.
4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Lehrveranstaltung, die nicht Digitallehre ist und nicht als solche gilt, darf auch dann vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der Digitalisierungsleitlinie durchgeführt werden, wenn in dieser Lehrveranstaltung nicht nur Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente im Sinne des § 8a Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes oder des § 9a Absatz 2 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes ergriffen, sondern auch Instrumente elektronischer Information und Kommunikation verwendet werden.“
5. § 28 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hinsichtlich dieser Information und Erhebung gelten § 101 Absatz 4 des Hochschulgesetzes und § 68 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes.“
Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und
Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 2 Absatz 8 Satz 3 und 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
§ 3 Absatz 1 der Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349) wird wie folgt gefasst:
„(1) Das zuständige Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 101 Absatz 1 des Hochschulgesetzes zuständige Ministerium.“
Artikel 13
Änderung des Akkreditierungsratsgesetzes
§ 12 Satz 2 des Akkreditierungsratsgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 101 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse
des Biodiversitätswandels“
§ 10 Satz 2 des Gesetzes über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 516), das durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 101 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist, gilt entsprechend.“
Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“
§ 10 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“ vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 881) wird wie folgt gefasst:
„§ 101 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 14. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist, gilt entsprechend.“
Artikel 16
Änderung des Kulturgesetzbuchs
§ 51 Absatz 6 des Kulturgesetzbuchs vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) wird wie folgt gefasst:
„(6) § 102 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Hochschulgesetzes sowie § 71 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Kunsthochschulgesetzes bleiben unberührt.“
Artikel 17
Änderung der Beihilfenverordnung NRW
Auf Grund des § 75 Absatz 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2026 (GV. NRW. 2026 S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Kunsthochschulen und Einrichtungen im Hochschulbereich über die Anträge ihrer Beihilfeberechtigten, soweit in einer Vereinbarung nach § 71 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 102 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung nicht etwas anderes geregelt ist,“.
2. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes können in einer Vereinbarung nach § 102 Absatz 2 oder 3 des Hochschulgesetzes abweichende Regelungen erlassen.“
Artikel 18
Änderung der Studiumsqualitätsverordnung
Auf Grund des § 5 des Studiumsqualitätsgesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) wird verordnet:
§ 2 Absatz 4 der Studiumsqualitätsverordnung vom 6. Juli 2011 (GV. NRW. S. 333), die durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (GV. NRW. S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 52 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung oder § 44 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind, können die Hochschulen durch Vereinbarung nach § 102 Absatz 1 des Hochschulgesetzes oder § 74 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes regeln, dass ein Ausgleich hinsichtlich der Einnahmen aus den Qualitätsverbesserungsmitteln untereinander erfolgt.“
Artikel 19
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Lehrbeauftragte mit einem Lehrumfang unter vier Lehrveranstaltungsstunden, studentische Hilfskräfte, nach § 107 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung nicht übernommene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen,“.
2. § 104 wird wie folgt gefasst:
„§ 104
Für Dozentinnen und Dozenten nach § 20 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie nach § 107 des Hochschulgesetzes nicht übernommene Beamtinnen und Beamte und entsprechende Angestellte an den Hochschulen, soweit sie nicht nach § 5 Absatz 4 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind, gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht.“
Artikel 20
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
§ 2 Absatz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) In dem Vertrag nach § 110 Absatz 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung soll mit der staatlich anerkannten Fachhochschule die entsprechende Anwendung in den Bereichen vereinbart werden, in denen die Fachhochschule Zuschüsse nach § 110 Absatz 1 des Hochschulgesetzes erhält.“
Artikel 21
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen des für Wissenschaft
zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 112 Absatz 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
§ 2 Absatz 2 der Gebührenordnung für Amtshandlungen des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016 S. 14), die zuletzt durch Verordnung vom 18. November 2021 (GV. NRW. S. 1216) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen Zuschüsse nach § 110 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, sind von den Gebühren befreit, soweit die Amtshandlung den bezuschussten Bereich betrifft.“
Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Evangelische Fachhochschule
Rheinland-Westfalen-Lippe
§ 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 10. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 487), das zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 76 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.“
Artikel 23
Änderung der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung
Auf Grund des § 49 Absatz 5 Satz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, und des § 41 Absatz 5 Satz 5 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
§ 2 Absatz 1 Satz 4 der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung vom 15. Februar 2013 (GV. NRW. S. 42), die durch Verordnung vom 20. März 2018 (GV. NRW. S. 197) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.“
Artikel 24
Änderung der ECTS-Statistikverordnung
Auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
§ 3 Absatz 4 Satz 2 der ECTS-Statistikverordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 107) wird wie folgt gefasst:
„Auslaufende Studiengänge, Franchisestudiengänge im Sinne des § 66 Absatz 6 und der §§ 81 und 82 des Hochschulgesetzes und Weiterbildungsstudiengänge im Sinne des § 62 des Hochschulgesetzes werden nicht berücksichtigt.“
Artikel 25
Änderung der Laufbahnverordnung
Auf Grund des § 9 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 der Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) wird wie folgt gefasst:
„1. die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, die Oberassistentinnen und Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und Oberingenieure und die in § 134 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung genannten Beamtinnen und Beamten und“.
Artikel 26
Änderung der Arbeitszeitverordnung
Auf Grund des § 60 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 der Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,“.
Artikel 27
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juli 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i