GV. NRW. 2026 S. 695
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen
(Studierendenwerksgesetz – StWG)
(Studierendenwerksgesetz – StWG)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Studierendenwerke
im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz – StWG)
Vom 6. Oktober 2026
Artikel 1
Das Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz – StWG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „können“ die Angabe „sich“ gestrichen und nach der Angabe „Studierendenwerke“ die Angabe „zusammenwirken und sich“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Rektorate im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks können zur Wahrung ihrer Belange in Forschung und Lehre Stellungnahmen und Empfehlungen an das Studierendenwerk richten. Sie stehen mit dem Studierendenwerk über Entwicklungen im Austausch, die für die Erfüllung seiner Aufgaben von wesentlicher Bedeutung sind.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. drei Personen, die jeweils mindestens eine der Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 erfüllen,“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen nicht Mitglied einer der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks sein.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Gleichstellungsbeauftragten ist durch Einladung Anwesenheit zu ermöglichen.“
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Bildung des Verwaltungsrates
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden durch das jeweilige Studierendenparlament der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks gewählt. Ist ein Studierendenparlament nicht vorhanden oder dauernd beschlussunfähig, so treten die Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Senat der jeweiligen Hochschule an seine Stelle. Das Hochschulmitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird von den Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im jeweiligen Senat der Hochschule gewählt. Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist in der Satzung eine angemessene Verteilung aller Hochschulmitglieder auf die Hochschulen und auf die Mitgliedergruppen zu regeln. Gehören zum Zuständigkeitsbereich eines Studierendenwerks mehrere Hochschulen, wird das Mitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 von den Leitungen der beteiligten Hochschulen bestimmt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 werden durch die Personalversammlung gewählt.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 werden auf Vorschlag der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates vom Ministerium bestellt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 müssen über Sachverstand verfügen, den sie entweder durch Tätigkeit auf wohnungswirtschaftlichem oder sozialem Gebiet oder in öffentlichen oder sonst nicht vordergründig gewinnorientierten Unternehmen und Einrichtungen erworben haben und der der Aufgabenerfüllung der Studierendenwerke dienlich ist. Die Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sollen über vergleichbare Kenntnisse verfügen. Die Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, bei denen diese Kenntnisse nicht vorliegen, nehmen an von den Studierendenwerken und dem Ministerium getragenen Schulungen teil, die die in Satz 1 umrissenen Kenntnisse vermitteln. Das Nähere hierzu regelt das Ministerium per Verwaltungsvorschrift auf Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der Studierendenwerke.
(4) Mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Frauen sein. § 11b Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist, gilt jeweils entsprechend.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig, solange das Mitglied dem Verwaltungsrat nicht länger als zehn Jahre angehört. Amtsperioden, die nicht mit der vollen Dauer absolviert werden, finden bei dieser Zählung keine Berücksichtigung. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte. Für jedes Mitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ersatzmitglieds erfolgt für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl. Scheidet ein Mitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, gilt Absatz 2 entsprechend. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.
(6) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 eine vorsitzende Person. Die sie satzungsmäßig vertretende Person darf nicht Bedienstete des Studierendenwerks gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 sein. Wird ein Mitglied des Verwaltungsrats gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Bedienstete oder Bediensteter des Studierendenwerks, endet seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Der Verwaltungsrat berät die Geschäftsführung zu strategischen Fragen bei der Aufgabenerfüllung des Studierendenwerks und entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
1. Erlass und Änderung der Satzung,
2. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
3. Vorschlag an das Ministerium für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates,
4. Regelung des Dienstverhältnisses der Mitglieder der Geschäftsführung,
5. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studierendenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung, soweit diese nicht die Leitung und die Führung der Geschäfte des Studierendenwerks betreffen,
6. Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht,
7. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführung und Feststellung des Jahresabschlusses,
8. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung auf Grund des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
9. Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Aufgaben gemäß § 12 Absatz 4 und
10. Entscheidung über wesentliche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit der Geschäftsführung.
Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Dabei trägt er besondere Sorge für die Bildung einer angemessenen Rücklage zur Instandhaltung und Neuschaffung der für die Aufgabenerfüllung des Studierendenwerks notwendigen Infrastruktur. Er kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten und Auskunft der Mitglieder der Geschäftsführung anfordern.
(2) Maßstab seiner Beratungen ist die wirtschaftlich effiziente und langfristig nachhaltige Erfüllung von Dienstleistungsaufgaben für die Studierenden auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet und der weiteren Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Das Nähere hierzu regelt die Satzung.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
5. Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Diese kann vorsehen, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.“
6. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „aus“ die Angabe „; von der Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsrat im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten beabsichtigt, dem Ministerium die gegenwärtige Stelleninhaberin oder den gegenwärtigen Stelleninhaber zur erneuten Bestellung vorzuschlagen“ eingefügt.
7. § 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „Geschäftsbericht“ durch die Angabe „Lagebericht“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und nach der Angabe „Studierendenwerks“ wird die Angabe „und zusätzlich auf dessen Internetseite“ eingefügt.
9. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
„§ 15
Evaluation
Die Anwendung der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geschaffenen Änderungen zum Zustandekommen, zur Zusammensetzung und zu den Befugnissen des Veraltungsrates wird bis zum 31. Dezember [einsetzen: viertes Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes] durch die Landesregierung evaluiert. Über das Ergebnis ist dem Landtag Bericht zu erstatten.“
10. Der bisherige § 15 wird zu § 16 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „halbes“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Neubildung des Verwaltungsrates auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgt nach Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode des Verwaltungsrats im Jahre 2027. Bis dahin durch Rücktritt oder auf andere Weise freiwerdende Sitze werden nur nachbesetzt, soweit ein dafür gewähltes Ersatzmitglied bestimmt wurde. Ist das nicht der Fall, bleibt der Sitz unbesetzt, ohne, dass dies Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats hat.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 6. Oktober 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Verena S c h a e f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s