GV. NRW. 2026 S. 748
Gesetz zur Anpassung verbands- und wasserrechtlicher Vorschriften
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Anpassung verbands- und wasserrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Oktober 2026
Artikel 1
Änderung des Aggerverbandsgesetzes
Das Aggerverbandsgesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 bis 9 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 11 ersetzt:
„5. Maßnahmen des Hochwasserschutzes an oberirdischen Gewässern, auch wenn dem Verband nicht die Gewässerunterhaltung, der Ausgleich der Wasserführung und der Gewässerausbau obliegen;
6. Koordinierung der Zusammenarbeit im Bereich des Hochwasserschutzes;
7. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung sowie zur Ausnutzung der Wasserkraft;
8. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
9. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;
10. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers und
11. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben erfordern.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nrn. 6 und 7“ durch die Angabe „Nummer 8 und 9“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Als Unternehmen gilt auch die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter, die der Durchführung seiner Aufgaben dienen. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlagen zur Energieerzeugung auch für Dritte genutzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die mit Anlagen nach Satz 1 in funktionalem Zusammenhang stehen, sowie für Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb des Verbandsgebietes auf Grundstücken des Verbandes betrieben werden. Darüber hinaus kann der Verband zur Deckung seines Energiebedarfs Anlagen zur Erzeugung und zur Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen planen, bauen, betreiben und unterhalten, wobei die Erzeugung von Überschussmengen in einem angemessenen Umfang sowie die Speicherung und Abgabe dieser Überschussmengen an Dritte zulässig sind. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch wenn diese außerhalb des Verbandsgebiets betrieben werden. Die Energieerzeugung und -speicherung nach den Sätzen 3 bis 6 müssen mit der Erledigung der Aufgaben des Verbands nach § 2 vereinbar sein.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133)“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit eine Maßnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 keinem der in Satz 1 genannten Träger obliegt, bedarf es des Einvernehmens mit den Gebietskörperschaften, auf deren Gebieten die Maßnahme durchgeführt wird.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Beschluß“ durch die Angabe „Beschluss nach Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 9, soweit diese unter § 5 Absatz 8 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, fällt.“
4. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Klima“ ersetzt.
5. § 12 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend hiervon endet die Amtszeit der Verbandsversammlung, die am 1. Juli 2028 beginnt, am 31. Januar 2031.“
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
„(11) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates kann auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten und der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird oder dass den Delegierten und den in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertretern freigestellt wird, physisch oder virtuell teilzunehmen (hybride Verbandsversammlung), sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der virtuell teilnehmenden Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den virtuell teilnehmenden Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 10 gelten für die virtuelle und die hybride Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.“
c) Absatz 12 wird gestrichen.
8. Nach § 16 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend hiervon endet die Amtszeit des Verbandsrats, der von der Verbandsversammlung gewählt wird, deren Amtszeit am 1. Juli 2028 beginnt, am 15. Februar 2031.“
9. § 17 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
10. § 18 Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle oder hybride Verbandsratssitzung einberufen.“
11. § 19 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
12. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.“
13. § 27 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Verweis auf Gesetz, Satzung und Veranlagungsrichtlinien zu unterrichten.“
14. In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(Ministerium)“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes
Das Eifel-Rur-Verbandsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 bis 9 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 11 ersetzt:
„4. Maßnahmen des Hochwasserschutzes an oberirdischen Gewässern, auch wenn dem Verband nicht die Gewässerunterhaltung, der Ausgleich der Wasserführung und der Gewässerausbau obliegen;
5. Koordinierung der Zusammenarbeit im Bereich des Hochwasserschutzes;
6. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Trink- und Betriebswasserversorgung sowie zur Ausnutzung der Wasserkraft;
7. Bewässerung und Entwässerung von Grundstücken;
8. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
9. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;
10. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers und
11. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben erfordern.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nrn. 6 und 7“ durch die Angabe „Nummer 8 und 9“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Als Unternehmen gilt auch die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter, die der Durchführung seiner Aufgaben dienen. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlagen zur Energieerzeugung auch für Dritte genutzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die mit Anlagen nach Satz 1 in funktionalem Zusammenhang stehen, sowie für Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb des Verbandsgebietes auf Grundstücken des Verbandes betrieben werden. Darüber hinaus kann der Verband zur Deckung seines Energiebedarfs Anlagen zur Erzeugung und zur Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen planen, bauen, betreiben und unterhalten, wobei die Erzeugung von Überschussmengen in einem angemessenen Umfang sowie die Speicherung und Abgabe dieser Überschussmengen an Dritte zulässig sind. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch wenn diese außerhalb des Verbandsgebiets betrieben werden. Die Energieerzeugung und -speicherung nach den Sätzen 3 bis 6 müssen mit der Erledigung der Aufgaben des Verbands nach § 2 vereinbar sein.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133)“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit eine Maßnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 keinem der in Satz 1 genannten Träger obliegt, bedarf es des Einvernehmens mit den Gebietskörperschaften, auf deren Gebieten die Maßnahme durchgeführt wird.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Beschluß“ durch die Angabe „Beschluss nach Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 9, soweit diese unter § 5 Absatz 8 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, fällt.“
4. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Klima“ ersetzt.
5. § 12 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.“
6. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
„(11) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates kann auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten und der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird oder dass den Delegierten und den in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertretern freigestellt wird, physisch oder virtuell teilzunehmen (hybride Verbandsversammlung), sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der virtuell teilnehmenden Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den virtuell teilnehmenden Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 10 gelten für die virtuelle und die hybride Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.“
c) Absatz 12 wird gestrichen.
8. § 17 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
9. § 18 Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle oder hybride Verbandsratssitzung einberufen.“
10. § 19 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
11. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.“
12. § 27 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Verweis auf Gesetz, Satzung und Veranlagungsrichtlinien zu unterrichten.“
13. In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(Ministerium)“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Emschergenossenschaftsgesetzes
Das Emschergenossenschaftsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 Aufgaben der Genossenschaft“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 6 bis 10 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 12 ersetzt:
„6. Maßnahmen des Hochwasserschutzes an oberirdischen Gewässern, auch wenn dem Verband nicht die Gewässerunterhaltung, der Ausgleich der Wasserführung und der Gewässerausbau obliegen;
7. Koordinierung der Zusammenarbeit im Bereich des Hochwasserschutzes;
8. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
9. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;
10. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers;
11. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Genossenschaftsaufgaben erfordern und
12. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trinkwasser- und Betriebswasserversorgung sowie zur Ausnutzung der Wasserkraft.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit eine Maßnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 keinem der in Satz 1 genannten Träger obliegt, bedarf es des Einvernehmens mit den Gebietskörperschaften, auf deren Gebieten die Maßnahme durchgeführt wird.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 9, soweit diese unter § 5 Absatz 8 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, fällt.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Unternehmen der Genossenschaft sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Als Unternehmen gilt auch die Beteiligung der Genossenschaft an Anlagen Dritter, die der Durchführung ihrer Aufgaben dienen. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlagen zur Energieerzeugung auch für Dritte genutzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die mit Anlagen nach Satz 1 in funktionalem Zusammenhang stehen sowie für Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb des Genossenschaftsgebietes auf Grundstücken der Genossenschaft betrieben werden. Darüber hinaus kann die Genossenschaft zur Deckung ihres Energiebedarfs Anlagen zur Erzeugung und zur Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen planen, bauen, betreiben und unterhalten, wobei die Erzeugung von Überschussmengen in einem angemessenen Umfang sowie die Speicherung und Abgabe dieser Überschussmengen an Dritte zulässig ist. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung der Genossenschaft an Anlagen Dritter zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch wenn diese außerhalb des Genossenschaftsgebiets betrieben werden. Die Energieerzeugung und -speicherung nach den Sätzen 3 bis 6 müssen mit der Erledigung der Aufgaben der Genossenschaft nach § 2 vereinbar sein.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133)“ gestrichen.
4. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Klima“ ersetzt.
5. § 11 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.“
6. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ und die Angabe „Verbandsversammlung“ durch die Angabe „Genossenschaftsversammlung“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
„(11) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates kann auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Genossenschaftsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten und der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Genossenschaftsversammlung abgehalten wird oder dass den Delegierten und den in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertretern freigestellt wird, physisch oder virtuell teilzunehmen (hybride Genossenschaftsversammlung), sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der virtuell teilnehmenden Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den virtuell teilnehmenden Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 10 gelten für die virtuelle und die hybride Genossenschaftsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.“
c) Absatz 12 wird gestrichen.
8. § 16 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
9. § 17 Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle oder hybride Genossenschaftsratssitzung einberufen.“
10. § 18 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
11. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erklärungen, durch die die Genossenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.“
12. In § 21a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Satz“ die Angabe „1“ eingefügt.
13. § 26 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein neuer Genosse ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Verweis auf Gesetz, Satzung und Veranlagungsrichtlinien zu unterrichten.“
14. In § 33 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(Ministerium)“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Erftverband
Das Gesetz über den Erftverband in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 7 bis 11 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 13 ersetzt:
„7. Maßnahmen des Hochwasserschutzes an oberirdischen Gewässern, auch wenn dem Verband nicht die Gewässerunterhaltung, der Ausgleich der Wasserführung und der Gewässerausbau obliegen;
8. Koordinierung der Zusammenarbeit im Bereich des Hochwasserschutzes;
9. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie Förderung von Maßnahmen zur Minderung des Wasserverbrauchs;
10. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
11. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;
12. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers und
13. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben nach Nummern 2 bis 13 erfordern.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nrn. 8 und 9“ durch die Angabe „Nummer 10 und 11“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nrn. 1, 5 bis 7 und 11“ durch die Angabe „Nummer 1, 5, 6, 9 und 12“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Als Unternehmen gilt auch die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter, die der Durchführung seiner Aufgaben dienen. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlagen zur Energieerzeugung auch für Dritte genutzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die mit Anlagen nach Satz 1 in funktionalem Zusammenhang stehen, sowie für Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb des Verbandsgebietes auf Grundstücken des Verbandes betrieben werden. Darüber hinaus kann der Verband zur Deckung seines Energiebedarfs Anlagen zur Erzeugung und zur Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen planen, bauen, betreiben und unterhalten, wobei die Erzeugung von Überschussmengen in einem angemessenen Umfang sowie die Speicherung und Abgabe dieser Überschussmengen an Dritte zulässig ist. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch wenn diese außerhalb des Verbandsgebiets betrieben werden. Die Energieerzeugung und -speicherung nach den Sätzen 3 bis 6 müssen mit der Erledigung der Aufgaben des Verbands nach § 2 vereinbar sein.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133)“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit eine Maßnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 keinem der in Satz 1 genannten Träger obliegt, bedarf es des Einvernehmens mit den Gebietskörperschaften, auf deren Gebieten die Maßnahme durchgeführt wird.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Beschluß“ durch die Angabe „Beschluss nach Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11, soweit diese unter § 5 Absatz 8 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, fällt.“
4. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Klima“ ersetzt.
5. § 15 Absatz 3 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Beiträge gemäß § 38 bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend hiervon endet die Amtszeit der Delegiertenversammlung, die am 1. Mai 2028 beginnt, am 28. Februar 2031.“
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
„(11) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates kann auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten und der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird oder dass den Delegierten und den in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertretern freigestellt wird, physisch oder virtuell teilzunehmen (hybride Verbandsversammlung), sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der virtuell teilnehmenden Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den virtuell teilnehmenden Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 10 gelten für die virtuelle und die hybride Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.“
c) Absatz 12 wird gestrichen.
8. § 25 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“.
9. Nach § 24 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend hiervon endet die Amtszeit des Verbandsrats, der von der Delegiertenversammlung gewählt wird, deren Amtszeit am 1. Mai 2028 beginnt, am 15. März 2031.“
10. § 26 Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle oder hybride Verbandsratssitzung einberufen.“
11. § 27 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
12. § 29 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.“
13. § 35 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Verweis auf Gesetz, Satzung und Veranlagungsrichtlinien zu unterrichten.“
14. § 41 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die oder der Vorsitzende wird durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium, je eine oder einer der drei beamteten Beisitzer oder tarifbeschäftigten Personen wird vom für Umwelt zuständigen Ministerium, vom für Kommunales zuständigen Ministerium und vom für Bergbau zuständigen Ministerium sowie die oder der Sachverständige wird von dem für Umwelt zuständigen Ministerium bestellt.“
15. In § 51 wird die Angabe „Das Ministerium“ durch die Angabe „Das für Umwelt zuständige Ministerium“ ersetzt.
16. In § 54 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(Ministerium)“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetzes
Das Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 210), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 bis 10 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 12 ersetzt:
„6. Maßnahmen des Hochwasserschutzes an oberirdischen Gewässern, auch wenn dem Verband nicht die Gewässerunterhaltung, der Ausgleich der Wasserführung und der Gewässerausbau obliegen;
7. Koordinierung der Zusammenarbeit im Bereich des Hochwasserschutzes;
8. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung im Zusammenhang mit der Regelung des Grundwasserstandes (Nummer 4);
9. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
10. Entsorgung der bei der Durchführung der genossenschaftlichen Aufgaben anfallenden Abfälle;
11. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers und
12. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Aufgaben der Genossenschaft erfordern.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Unternehmen der Genossenschaft sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Als Unternehmen gilt auch die Beteiligung der Genossenschaft an Anlagen Dritter, die der Durchführung ihrer Aufgaben dienen. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlagen zur Energieerzeugung auch für Dritte genutzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die mit Anlagen nach Satz 1 in funktionalem Zusammenhang stehen, sowie für Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb des Genossenschaftsgebietes auf Grundstücken der Genossenschaft betrieben werden. Darüber hinaus kann die Genossenschaft zur Deckung ihres Energiebedarfs Anlagen zur Erzeugung und zur Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen planen, bauen, betreiben und unterhalten, wobei die Erzeugung von Überschussmengen in einem angemessenen Umfang sowie die Speicherung und Abgabe dieser Überschussmengen an Dritte zulässig ist. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung der Genossenschaft an Anlagen Dritter zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch wenn diese außerhalb des Genossenschaftsgebiets betrieben werden. Die Energieerzeugung und -speicherung nach den Sätzen 3 bis 6 müssen mit der Erledigung der Aufgaben der Genossenschaft nach § 2 vereinbar sein.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133)“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit eine Maßnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 keinem der in Satz 1 genannten Träger obliegt, bedarf es des Einvernehmens mit den Gebietskörperschaften, auf deren Gebieten die Maßnahme durchgeführt wird.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Beschluß“ durch die Angabe „Beschluss nach Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10, soweit diese unter § 5 Absatz 8 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, fällt.“
4. In § 6 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Verbandes“ durch die Angabe „Genossenschaft“ ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Verbandsversammlung“ durch die Angabe „Genossenschaftsversammlung“ ersetzt.
6. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Dezernentinnen und Dezernenten“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiterinnen und Geschäftsbereichsleiter“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Dezernentinnen oder Dezernenten“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiterinnen oder Geschäftsbereichsleiter“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Dezernentin oder bestimmten Dezernenten“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiterin oder bestimmten Geschäftsbereichsleiter“ ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ und die Angabe „Verbandsversammlung“ durch die Angabe „Genossenschaftsversammlung“ ersetzt.
d) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
„(11) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates kann auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Genossenschaftsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten und der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Genossenschaftsversammlung abgehalten wird oder dass den Delegierten und den in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertretern freigestellt wird, physisch oder virtuell teilzunehmen (hybride Genossenschaftsversammlung), sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der virtuell teilnehmenden Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den virtuell teilnehmenden Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 10 gelten für die virtuelle und die hybride Genossenschaftsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.“
e) Absatz 12 wird gestrichen.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Dezernentin“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiterin“ und die Angabe „Dezernent“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiter“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Dezernentin“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiterin“ und die Angabe „Dezernent“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiter“ ersetzt.
cc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Dezernentin“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiterin“ und die Angabe „Dezernent“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiters“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Dezernentin oder Dezernent“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiterin oder Geschäftsbereichsleiters“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Nummer 11 wird die Angabe „Dezernentin“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiterin“ und die Angabe „Dezernent“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiters“ ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates lädt die Mitglieder des Genossenschaftsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie. Der Vorstand und die Geschäftsbereichsleiterinnen und Geschäftsbereichsleiter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.“
b) Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle oder hybride Genossenschaftsratssitzung einberufen.“
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Dezernentin oder den Dezernenten“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiterin oder den Geschäftsbereichsleiter“ und die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Dezernentin oder einen Dezernenten“ durch die Angabe „Geschäftsbereichsleiterin oder einen Geschäftsbereichsleiter“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erklärungen, durch die die Genossenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.“
12. § 27 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein neuer Genosse ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Verweis auf Gesetz, Satzung und Veranlagungsrichtlinien zu unterrichten.“
13. In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(Ministerium)“ gestrichen.
14. In § 38 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „entgeltlichen Veräußerung von“ die Angabe „Vermögensgegenständen, wenn der Erlös nicht dem“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Lippeverbandsgesetzes
Das Lippeverbandsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 bis 10 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 12 ersetzt:
„6. Maßnahmen des Hochwasserschutzes an oberirdischen Gewässern, auch wenn dem Verband nicht die Gewässerunterhaltung, der Ausgleich der Wasserführung und der Gewässerausbau obliegen;
7. Koordinierung der Zusammenarbeit im Bereich des Hochwasserschutzes;
8. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
9. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;
10. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers;
11. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben erfordern, und
12. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trinkwasser- und Betriebswasserversorgung sowie zur Ausnutzung der Wasserkraft.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Als Unternehmen gilt auch die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter, die der Durchführung seiner Aufgaben dienen. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlagen zur Energieerzeugung auch für Dritte genutzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die mit Anlagen nach Satz 1 in funktionalem Zusammenhang stehen, sowie für Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb des Verbandsgebietes auf Grundstücken des Verbandes betrieben werden. Darüber hinaus kann der Verband zur Deckung seines Energiebedarfs Anlagen zur Erzeugung und zur Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen planen, bauen, betreiben und unterhalten, wobei die Erzeugung von Überschussmengen in einem angemessenen Umfang sowie die Speicherung und Abgabe dieser Überschussmengen an Dritte zulässig ist. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch wenn diese außerhalb des Verbandsgebiets betrieben werden. Die Energieerzeugung und -speicherung nach den Sätzen 3 bis 6 müssen mit der Erledigung der Aufgaben des Verbands nach § 2 vereinbar sein.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133)“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit eine Maßnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 keinem der in Satz 1 genannten Träger obliegt, bedarf es des Einvernehmens mit den Gebietskörperschaften, auf deren Gebieten die Maßnahme durchgeführt wird.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Beschluß“ durch die Angabe „Beschluss nach Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 9, soweit diese unter § 5 Absatz 8 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, fällt.“
4. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Klima“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „des für Umwelt zuständigen Ministeriums“ ersetzt.
5. § 12 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.“
6. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt
„(11) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates kann auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten und der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird oder dass den Delegierten und den in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertretern freigestellt wird, physisch oder virtuell teilzunehmen (hybride Verbandsversammlung), sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der virtuell teilnehmenden Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den virtuell teilnehmenden Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 10 gelten für die virtuelle und die hybride Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.“
c) Absatz 12 wird gestrichen.
8. § 17 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
9. § 18 Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle oder hybride Verbandsratssitzung einberufen.“
10. § 19 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
11. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.“
12. § 27 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Verweis auf Gesetz, Satzung und Veranlagungsgrundsätze zu unterrichten.“
13. In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(Ministerium)“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Niersverbandsgesetzes
Das Niersverbandsgesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 6 bis 11 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 13 ersetzt:
„6. Maßnahmen des Hochwasserschutzes an oberirdischen Gewässern, auch wenn dem Verband nicht die Gewässerunterhaltung, der Ausgleich der Wasserführung und der Gewässerausbau obliegen;
7. Koordinierung der Zusammenarbeit im Bereich des Hochwasserschutzes;
8. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung, soweit nicht der Erftverband zuständig ist;
9. Bewässerung und Entwässerung von Grundstücken;
10. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
11. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle,
12. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers und
13. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben erfordern.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nrn. 8 und 9“ durch die Angabe „Nummer 10 und 11“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Als Unternehmen gilt auch die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter, die der Durchführung seiner Aufgaben dienen. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlagen zur Energieerzeugung auch für Dritte genutzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die mit Anlagen nach Satz 1 in funktionalem Zusammenhang stehen, sowie für Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb des Verbandsgebietes auf Grundstücken des Verbandes betrieben werden. Darüber hinaus kann der Verband zur Deckung seines Energiebedarfs Anlagen zur Erzeugung und zur Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen planen, bauen, betreiben und unterhalten, wobei die Erzeugung von Überschussmengen in einem angemessenen Umfang sowie die Speicherung und Abgabe dieser Überschussmengen an Dritte zulässig ist. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch wenn diese außerhalb des Verbandsgebiets betrieben werden. Die Energieerzeugung und -speicherung nach den Sätzen 3 bis 6 müssen mit der Erledigung der Aufgaben des Verbands nach § 2 vereinbar sein.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit eine Maßnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 keinem der in Satz 1 genannten Träger obliegt, bedarf es des Einvernehmens mit den Gebietskörperschaften, auf deren Gebieten die Maßnahme durchgeführt wird.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Beschluß“ durch die Angabe „Beschluss nach Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11, soweit diese unter § 5 Absatz 8 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, fällt.“
4. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Klima“ ersetzt.
5. § 12 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.“
6. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
„(11) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates kann auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten und der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird oder dass den Delegierten und den in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertretern freigestellt wird, physisch oder virtuell teilzunehmen (hybride Verbandsversammlung), sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der virtuell teilnehmenden Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den virtuell teilnehmenden Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 10 gelten für die virtuelle und die hybride Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.“
c) Absatz 12 wird gestrichen.
8. § 17 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
9. § 18 Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle oder hybride Verbandsratssitzung einberufen.“
10. § 19 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
11. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.“
12. § 27 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Verweis auf Gesetz, Satzung und Veranlagungsregeln zu unterrichten.“
13. In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(Ministerium)“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Ruhrverbandsgesetzes
Das Ruhrverbandsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 5 bis 9 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 11 ersetzt:
„5. Maßnahmen des Hochwasserschutzes an oberirdischen Gewässern, auch wenn dem Verband nicht die Gewässerunterhaltung, der Ausgleich der Wasserführung und der Gewässerausbau obliegen;
6. Koordinierung der Zusammenarbeit im Bereich des Hochwasserschutzes;
7. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung sowie zur Ausnutzung der Wasserkraft;
8. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
9. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;
10. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers und
11. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben erfordern.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Als Unternehmen gilt auch die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter, die der Durchführung seiner Aufgaben dienen. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlagen zur Energieerzeugung auch für Dritte genutzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die mit Anlagen nach Satz 1 in funktionalem Zusammenhang stehen, sowie für Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb des Verbandsgebietes auf Grundstücken des Verbandes betrieben werden. Darüber hinaus kann der Verband zur Deckung seines Energiebedarfs Anlagen zur Erzeugung und zur Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen planen, bauen, betreiben und unterhalten, wobei die Erzeugung von Überschussmengen in einem angemessenen Umfang sowie die Speicherung und Abgabe dieser Überschussmengen an Dritte zulässig ist. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch wenn diese außerhalb des Verbandsgebiets betrieben werden. Die Energieerzeugung und -speicherung nach den Sätzen 3 bis 6 müssen mit der Erledigung der Aufgaben des Verbands nach § 2 vereinbar sein.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133)“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit eine Maßnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 keinem der in Satz 1 genannten Träger obliegt, bedarf es des Einvernehmens mit den Gebietskörperschaften, auf deren Gebieten die Maßnahme durchgeführt wird.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Beschluß“ durch die Angabe „Beschluss nach Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 9, soweit diese unter § 5 Absatz 8 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, fällt.“
4. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Klima“ ersetzt.
5. § 12 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.“
6. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
„(11) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates kann auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten und der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird oder dass den Delegierten und den in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertretern freigestellt wird, physisch oder virtuell teilzunehmen (hybride Verbandsversammlung), sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der virtuell teilnehmenden Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den virtuell teilnehmenden Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 10 gelten für die virtuelle und die hybride Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.“
c) Absatz 12 wird gestrichen.
8. § 17 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
9. § 18 Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle oder hybride Verbandsratssitzung einberufen.“
10. § 19 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
11. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.“
12. § 27 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Verweis auf Gesetz, Satzung und Veranlagungsrichtlinien zu unterrichten.“
13. In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(Ministerium)“ gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Wupperverbandsgesetzes
Das Wupperverbandsgesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 5 bis 9 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 11 ersetzt:
„5. Maßnahmen des Hochwasserschutzes an oberirdischen Gewässern, auch wenn dem Verband nicht die Gewässerunterhaltung, der Ausgleich der Wasserführung und der Gewässerausbau obliegen;
6. Koordinierung der Zusammenarbeit im Bereich des Hochwasserschutzes;
7. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung sowie zur Ausnutzung der Wasserkraft;
8. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
9. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;
10. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers und
11. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben erfordern.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Als Unternehmen gilt auch die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter, die der Durchführung seiner Aufgaben dienen. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlagen zur Energieerzeugung auch für Dritte genutzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die mit Anlagen nach Satz 1 in funktionalem Zusammenhang stehen, sowie für Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb des Verbandsgebietes auf Grundstücken des Verbandes betrieben werden. Darüber hinaus kann der Verband zur Deckung seines Energiebedarfs Anlagen zur Erzeugung und zur Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen planen, bauen, betreiben und unterhalten, wobei die Erzeugung von Überschussmengen in einem angemessenen Umfang sowie die Speicherung und Abgabe dieser Überschussmengen an Dritte zulässig sind. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch wenn diese außerhalb des Verbandsgebiets betrieben werden. Die Energieerzeugung und -speicherung nach den Sätzen 3 bis 6 müssen mit der Erledigung der Aufgaben des Verbands nach § 2 vereinbar sein.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133)“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit eine Maßnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 keinem der in Satz 1 genannten Träger obliegt, bedarf es des Einvernehmens mit den Gebietskörperschaften, auf deren Gebieten die Maßnahme durchgeführt wird.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Beschluß“ durch die Angabe „Beschluss nach Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 9, soweit diese unter § 5 Absatz 8 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, fällt.“
4. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Klima“ ersetzt.
5. § 12 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.“
6. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
„(11) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates kann auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten und der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird oder dass den Delegierten und den in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertretern freigestellt wird, physisch oder virtuell teilzunehmen (hybride Verbandsversammlung), sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der virtuell teilnehmenden Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den virtuell teilnehmenden Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 10 gelten für die virtuelle und die hybride Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.“
c) Absatz 12 wird gestrichen.
8. § 17 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „elektronischem“ die Angabe „Wege“ eingefügt.
b) Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle oder hybride Verbandsratssitzung einberufen.“
10. § 19 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
11. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.“
12. § 27 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Verweis auf Gesetz, Satzung und Veranlagungsregeln zu unterrichten.“
13. In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(Ministerium)“ gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes
Das Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Aufgaben des Verbandes sind -unbeschadet der Verantwortlichkeit nach § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung - und der bodenschutzrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden:“ wird durch die Angabe „Unbeschadet der Verantwortlichkeit nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BBodSchG, und der bodenschutzrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden, hat der Verband folgende Aufgaben:“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „damit auszuführenden Maßnahmen;“ durch die Angabe „damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen Untersuchungen und auszuführenden Maßnahmen,“ ersetzt.
cc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Flächenrecycling, zur Reaktivierung kommunaler Brachflächen und Altlastengrundstücke für eine neue Nutzung reaktivieren und um den Verbrauch naturnaher und landwirtschaftlich genutzter Flächen zu reduzieren, sofern die Planung der Gemeinde feststeht, oder um erforderliche Klimaanpassungsmaßnahmen zu ermöglichen, und“
c) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe e wird nach der Angabe „der“ die Angabe „Untersuchung und“ eingefügt.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „Veräußerungserlös“ durch die Angabe „Marktwert“ und die Angabe „Sanierungsmaßnahmen“ durch die Angabe „Maßnahmen zur Sanierung und Aufbereitung“ ersetzt.
b) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für den Fall der Veräußerung eines nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 aufbereiteten Grundstücks oder der Bestellung eines grundstücksgleichen Rechts an einem solchen Grundstück soll der Verband an dem Marktwert angemessen beteiligt werden.“
3. Nach § 11 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) In begründeten Einzelfällen kann die oder der Verbandsvorsitzende auf Antrag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers entscheiden, dass die Delegiertenversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 5 genannten Vertreterinnen und Vertreter in digitaler Form abgehalten wird, sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 gelten für die digitale Delegiertenversammlung entsprechend. Näheres regelt die Satzung.“
4. In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Geschäftsführerin/“ durch die Angabe „Geschäftsführerin oder“ ersetzt.
5. Nach § 15 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 6 kann die oder der Vorsitzende des Vorstandes eine digitale Vorstandssitzung einberufen. Die Bestimmungen in den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 gelten entsprechen.“
6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe „spätestens“ gestrichen.
b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf Antrag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers kann die Amtszeit um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.“
7. § 17 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.“
8. § 20 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie betragen für das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 pro Einwohner des Mitglieds 0,08 Euro und für das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 9 Millionen Euro, die gemäß § 9 Absatz 3 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, aus Mitteln des Wasserentnahmeentgeltaufkommens zur Verfügung gestellt werden.“
Artikel 11
Änderung des Landeswassergesetzes
Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 104 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 104a Projektmanagerin oder Projektmanager in Planfeststellungsverfahren“.
b) Die Angabe zu § 125 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 125 Überleitung und Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen“.
2. § 22a wird durch den folgenden § 22a ersetzt:
„§ 22a
Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Sofern bei den folgenden Vorhaben eine Genehmigung nach § 22 erforderlich ist, gelten ergänzend die Vorschriften zum Verfahren nach § 11a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend:
1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke,
2. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme einschließlich Erdwärmepumpe, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist,
3. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer,
4. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers oder Abwasser als Wärmequelle nutzt,
5. Errichtung sowie Modernisierung einer Windenergieanlage oder
6. Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie Errichtung und Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort.
Die Modernisierung im Sinne des Satzes 1 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems.“
3. § 54 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „Klimafolgenanpassung und“ durch die Angabe „Klimafolgenanpassung,“ ersetzt.
b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 52.“ durch die Angabe „§ 52 und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. für die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm sowie die damit in direktem Zusammenhang stehenden vorbereitenden Maßnahmen, soweit diese nicht bereits nach Satz 1 ansatzfähig sind.“
4. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „ortsübliche Bekanntmachung“ durch die Angabe „Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“
cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „NRW“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt.
5. Nach § 104 wird der folgende § 104a eingefügt:
„§ 104a
Projektmanagerin oder Projektmanager in Planfeststellungsverfahren
(1) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 101 und 102,
6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
8. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
9. der Leitung des Erörterungstermins und
10. dem Entwurf von Entscheidungen.
(2) Die zuständige Behörde soll im Falle der Beauftragung einer Projektmanagerin oder eines Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanagerin oder Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Die Projektmanagerin oder der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die von der Projektmanagerin oder von dem Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.
(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.“
6. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 125
Überleitung und Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen“.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Wurde vor dem 30. Oktober 2026 ein Zulassungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 22a in ihrer ab dem 30. Oktober 2026 geltenden Fassung anzuwenden wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 30. Oktober 2026 geltenden Recht fort.“
Artikel 12
Änderung des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge und die Nachweisführung der Ermittlungsgrundlagen zu erlassen.“
2. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Fall der Abgabeerklärung beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Abgabe entstanden ist. Im Fall der endgültigen Abrechnung nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes beginnt die Festsetzungsfrist nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist.“
Artikel 13
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
Die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anhang II der Anlage wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 20.1.48 wird die folgende Nummer 20.1.49 eingefügt:
„20.1.49
§ 99a
Ausübung des Vorkaufsrechtes
zuständig: BezReg“.
2. Die bisherigen Nummern 20.1.49 und 20.1.50 werden zu den Nummern 20.1.50 und 20.1.51.
3. Die Nummern 22.1.41 und 22.1.42 werden gestrichen.
4. Die Nummern 22.1.43 bis 22.1.71 werden zu den Nummern 22.1.41 bis 22.1.69.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Oktober 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Für den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Verena S c h ä f f e r