Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 14.11.2003 - 25 – 5.35.00 – 5/03
Historisch:
Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 14.11.2003 - 25 – 5.35.00 – 5/03
Richtlinie zur
Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst
im Lande Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 14.11.2003
- 25 – 5.35.00 – 5/03
I.
2 Geschützter
Personenkreis
3
Beschäftigungspflicht
4 Einstellung
5
Personalaktenführung
6 Ausbildung und Prüfung
7 Beschäftigung
8 Einzelregelungen
zum Ausgleich der Behinderung
9
Arbeitsplatzwechsel
10 Beurteilung
11 Fortbildung
12 Berufsförderung
13 Prävention
14 Rehabilitation
15 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
16 Schwerbehindertenvertretung
17 Integrationsvereinbarung
18 Befristung
Allgemeines
Das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen – bezweckt insbesondere die Förderung der Eingliederung
schwerbehinderter Menschen und unterstützt das Bemühen, sie ihren Fähigkeiten
und Kenntnissen entsprechend zu beschäftigen, in ihrem beruflichen Fortkommen
zu fördern und ihre Beschäftigung durch notwendige Präventionsmaßnahmen zu
sichern. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Frauen
Rechnung getragen. Durch die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande
Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Richtlinie) wird die besondere Fürsorge und
Förderungspflicht des Landes als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber
schwerbehinderten Beschäftigten konkretisiert. Insbesondere soll durch sie die
Einstellung arbeitsloser schwerbehinderter Menschen gefördert werden. Daher ist
die Richtlinie nicht nur Arbeits- und Informationsunterlage, sondern
zusätzliche für die Anwender verbindliche Vorschrift zur Auslegung und
Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Richtlinie gilt für die Dienststellen des Landes. Dienststellen im Sinne
der Richtlinie sind die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie
die Hochschulen gemäß § 1 Abs. 4 Hochschulgesetz (HG) und die Organe der
Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und
Gnadenstellen).
Das Land wird sich aus seiner besonderen Fürsorgepflicht heraus dafür einsetzen,
dass diese Richtlinie auch für Träger der genehmigten oder vorläufig erlaubten
und der Aufsicht des Landes unterstehenden Ersatzschulen sowie für
Beteiligungsgesellschaften des Landes sowie bei Veräußerungen oder
Privatisierungen übernommen wird.
Wird der Begriff „Dienstherr“ benutzt,
betrifft die Regelung grundsätzlich auch den Bereich, in dem das Land
Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber angesprochen ist.
Personalvertretung im Sinne dieser Richtlinie sind alle nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Personalvertretungen sowie die
Richterräte. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Die Integrationsämter bei den Landschaftsverbänden, die
Integrationsfachdienste, die örtlichen Fürsorgestellen, die Agenturen für
Arbeit einschließlich der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn und die
Arbeitsgemeinschaften bzw. die zugelassenen kommunalen Träger unterstützen die
Dienststellen bei der Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am beruflichen Leben und setzen diese Regelungen in
enger Zusammenarbeit um. Hierzu stehen insbesondere differenzierte
behinderungsspezifische Beratungsangebote als auch finanzielle
Förderungsmöglichkeiten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung.
Damit die gesetzlichen Fürsorge- und
Förderungspflichten sachdienlich und wirkungsvoll erfüllt werden können, müssen
sich alle, für Personalangelegenheiten zuständigen Beschäftigten, sowie alle Vorgesetzten mit den Vorschriften
des SGB IX und sonstigen einschlägigen Bestimmungen vertraut machen. Jede zu
Gunsten der schwerbehinderten Menschen getroffene Bestimmung ist großzügig
anzuwenden; ein eingeräumtes Ermessen ist großzügig auszuüben. Das SGB IX und
ergänzende Regelungen sind regelmäßig in Fortbildungsveranstaltungen zu
behandeln.
Bei allen Dienststellen sind Beauftragte des Arbeitgebers gemäß § 98 SGB IX zu bestellen,
auch wenn keine Schwerbehindertenvertretung besteht. Der Beauftragte bzw. die
Beauftragten des Arbeitgebers sollen nach ihrer Bestellung an einer
Schulungsmaßnahme der Integrationsämter oder an einer vergleichbaren
Fortbildungsmaßnahme teilnehmen.
Im Interesse schwerbehinderter Menschen ist eine enge und vertrauensvolle
Zusammenarbeit zwischen Schwerbehindertenvertretung, Personalvertretung,
Gleichstellungsbeauftragten oder Dienststellenleiter und den Beauftragten des
Arbeitgebers zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit den
übrigen in § 99 SGB IX genannten Stellen. Dabei genügt nicht ein Verweis auf
andere Informationsquellen, wie z. B. die Personalratssitzungen, vielmehr ist
der Anspruch durch regelmäßige Zusammenkünfte mit der Dienststellenleitung bzw.
den Beauftragten des Arbeitgebers zu erfüllen.
Zu den Angelegenheiten i. S. d. § 95 Abs. 2 SGB IX gehören nicht nur die in
dieser Richtlinie ausdrücklich angesprochenen Maßnahmen. Die Unterrichtungs-
und Anhörungspflicht gilt für jede Art von Maßnahmen, z. B. für Verwaltungsermittlungen,
Disziplinarverfahren (soweit der Betroffene zugestimmt hat), Abmahnungen,
Dienstvereinbarungen und Organisationsangelegenheiten. Soweit Personalführungsmaßnahmen und Personalentscheidungen delegiert
werden, ist sicherzustellen, dass die Beteiligungsrechte der
Schwerbehindertenvertretung gewahrt bleiben.
Bei Angelegenheiten i. S. d. §§ 72 bis 77 LPVG, die alle Beschäftigten einer
Dienststelle betreffen, ist § 95 Abs. 2 SGB IX zu beachten. In Zweifelsfällen
ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Dies gilt auch in den
Fällen, in denen sich die Zuständigkeit gemäß
§ 78 LPVG ergibt.
Mitteilungen an die Personalvertretungen über beabsichtigte Maßnahmen, die
schwerbehinderte Menschen betreffen, müssen einen Hinweis auf die Eigenschaft
als schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen enthalten.
Die vorsätzliche oder fahrlässige
Nichtbeachtung eines der in § 156 SGB IX aufgeführten Tatbestände stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar. Alle mit Schwerbehindertenangelegenheiten befassten
Beschäftigten, besonders die Beauftragten des Arbeitgebers, haben darauf zu
achten, dass keine Ordnungswidrigkeiten i. S. v. § 156 SGB IX begangen werden.
2
Geschützter Personenkreis
2.1
Schwerbehinderte Menschen im Sinne dieser
Richtlinie sind die schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten Menschen
nach den Vorschriften des SGBIX. Für behinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, die nicht Gleichgestellte
i. S. d. § 68 SGB IX sind, soll im Einzelfall geprüft werden, ob besondere, der
Behinderung angemessene Fürsorgemaßnahmen i. S. dieser Richtlinie in Betracht
kommen.
Als Nachweis der Schwerbehinderung dient der Ausweis i. S. d. § 69 Abs. 5 SGB
IX; in Ausnahmefällen kann der Nachweis auch durch Vorlage von Bescheiden,
amtlichen Bescheinigungen, Gerichtsentscheidungen usw. erbracht werden. Als
Nachweis der Gleichstellung gilt die Feststellung der Agentur für Arbeit.
Beschäftigte, die eine Antragstellung als
schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beabsichtigen, können hierbei
die Hilfestellung der Schwerbehindertenvertretung beanspruchen. Wenn ein
solcher Antrag gestellt wurde, ist zu empfehlen, die Dienststelle hiervon schriftlich
zu unterrichten. Bis zur Entscheidung über den Antrag sind sie unter Vorbehalt
als schwerbehinderte oder als gleichgestellte Menschen zu behandeln. Ist die
Schwerbehinderung offenkundig, entfällt der Vorbehalt.
Der Schwerbehindertenschutz endet
- mit Erlöschen des gesetzlichen Schutzes (§ 116 Abs. 1 und 2 SGB IX),
- bei befristeter Gleichstellung mit Ablauf der Frist (§ 68 Abs. 2 Satz 3 SGB
IX),
- für die zeitweilige Dauer der Entziehung des Schwerbehindertenschutzes
(§ 117 SGB IX).
Erlöschen und Entzug des Schwerbehindertenschutzes sind von den
Beschäftigten der Dienststelle mitzuteilen.
Führen dienstliche Maßnahmen zum Erlöschen,
zur Entziehung oder zur Einschränkung des Schwerbehindertenschutzes (z. B. bei
Auslandseinsätzen), sind die schwerbehinderten Menschen darauf hinzuweisen.
3
Beschäftigungspflicht
Die Pflicht zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen trifft gemäß § 71 SGB IX in vollem Umfang auch
Arbeitgeber der öffentlichen Hand und damit alle Dienststellen. Dabei sind schwerbehinderte
Frauen besonders zu berücksichtigen. Auf die Verpflichtung, gerade auch
besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 und
2 SGB IX zu beschäftigen sowie Ausbildungsplätze gemäß § 72 Abs. 2 SGB IX
mit diesen schwerbehinderten Menschen zu besetzen, wird ausdrücklich
hingewiesen. Dabei ist zu beachten, dass ein schwerbehinderter Mensch bei der
beruflichen Ausbildung auf zwei Pflichtplätze angerechnet wird. Gleiches gilt
bei Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung
für die Dauer des ersten Beschäftigungsjahres (§ 76 Abs. 2 SGB IX). Derartige
Arbeitsplätze sind nach Möglichkeit zu erhalten oder nach Möglichkeit
entsprechende neue zu schaffen.
3.2
Während der Zeit einer Berufsausbildung sind auch behinderte Jugendliche
und junge Erwachsene, deren Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder
für die ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist, schwerbehinderten
Menschen gleichgestellt. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 4 Satz 2 SGB IX und
der eingeschränkte Schutz (§ 68 Abs. 4 Satz 3 SGB IX) sind zu beachten.
3.3
Wegen der sozialpolitischen Bedeutung des
gesetzlichen Auftrages ist es dringend erforderlich, dass geeignete Bewerber
über die Mindestquote hinaus eingestellt werden; dadurch wird es ermöglicht,
die unterschiedlichen Bedingungen der Dienststellen innerhalb eines
Geschäftsbereiches und der einzelnen Geschäftsbereiche im Hinblick auf die
Erfüllung der Mindestquote auszugleichen. Wird die Mindestbeschäftigungsquote
nicht erreicht, vergeben - soweit rechtlich und tatsächlich möglich - die
Dienststellen der Geschäftsbereiche Aufträge an Werkstätten für behinderte
Menschen und Blindenwerkstätten in möglichst großem Umfang (mindestens 50 % des
entsprechenden Bedarfs), damit das Land insoweit keine Ausgleichsabgabe mehr
zahlen muss.
4
Einstellung
4.1
Die Verpflichtung zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter
Personenkreise nach anderen Gesetzen entbindet den Dienstherrn nicht von der
Pflicht schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 122 SGB IX).
4.2
§ 81 SGB IX verpflichtet den Dienstherrn
unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu prüfen, ob freie
Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur
für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaft oder den zugelassenen kommunalen Trägern
als arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden
können. Dies gilt auch für Ausbildungsverhältnisse der schwerbehinderten
Menschen und der gleichgestellten Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Bei dieser Prüfung ist wie folgt zu verfahren:
4.3.1
In allen Stellenausschreibungen ist darauf
hinzuweisen, dass die Bewerbung geeigneter schwerbehinderter Menschen erwünscht
ist. Bei Bewerbungen ist zu prüfen, ob sie von schwerbehinderten Menschen
stammen; in Zweifelsfällen sind entsprechende Rückfragen zu halten mit dem
ausdrücklichen Hinweis, dass Bewerbungen schwerbehinderter Menschen erwünscht
sind.
4.3.2
Unbeschadet einer Stellenausschreibung ist
in jedem Fall unter Beschreibung der Stellenanforderungen bei der für die
Einstellungsbehörde zuständigen Agentur für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaft
oder dem zugelassenen kommunalen Träger - bei allen akademischen Berufen
zusätzlich bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn - schriftlich
anzufragen, ob geeignete schwerbehinderte Menschen gemeldet sind. Das Verfahren
kann zwischen den Einstellungsbehörden und den Agenturen für Arbeit, den
Arbeitsgemeinschaften oder den zugelassenen kommunalen Trägern näher geregelt werden; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.
Die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung erhalten
gleichzeitig je eine Kopie der Anfrage. Die Schwerbehindertenvertretung ist
auch dann bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen zu beteiligen, wenn zum
Zeitpunkt der Bewerbung keine freien Stellen für eine Einstellung zur Verfügung
stehen.
4.3.3
Liegen keine Bewerbungen schwerbehinderter
Menschen vor, sind die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung
darüber zu unterrichten. Wenn Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorliegen,
sind diese mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die
Schwerbehindertenvertretung hat gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX das Recht auf Einsicht
in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Die Vorlage
vergleichender Übersichten erfüllt diesen Anspruch nicht. Damit die
Schwerbehindertenvertretung eine begründete Stellungnahme abgeben kann, ist sie
im erforderlichen Umfang auch über die Eignung der nicht behinderten Bewerber
zu unterrichten.
4.3.4
Kommen einzelne schwerbehinderte Bewerber nach übereinstimmender Auffassung von
Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung für die freie Stelle nicht in
Betracht, kann von ihrer Teilnahme an einem Vorstellungstermin abgesehen
werden. Alle übrigen schwerbehinderten Menschen sind zu den
Vorstellungsgesprächen einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das
Recht, an allen Vorstellungs- und Abschlussgesprächen auch mit nicht
behinderten Bewerbern teilzunehmen.
4.3.5
Sind für die Einstellung Eignungstests oder
andere Leistungsnachweise vorgesehen, müssen schwerbehinderte Bewerber
rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass ihnen auf Antrag entsprechend der
Art und dem Umfang der Behinderung Erleichterungen eingeräumt werden können.
Die Erleichterungen sind unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
festzulegen. Behinderungsbedingte Einschränkungen dürfen schwerbehinderten
Bewerbern nicht zum Nachteil gereichen (§ 81 Abs. 2 SGB IX).
4.3.6
Hat sich die Dienststelle für einen
Bewerber entschieden, unterrichtet sie die Schwerbehindertenvertretung und
leitet das Mitbestimmungsverfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
ein. Eine von der Schwerbehindertenvertretung abgegebene Stellungnahme ist
beizufügen. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu einer Stellungnahme
berechtigt, aber nicht verpflichtet. Dienststelle und
Schwerbehindertenvertretung haben sich über eine Frist, innerhalb der eine
Stellungnahme abgegeben werden kann, zu verständigen. Nach Ablauf der
vereinbarten Frist ist die Anhörungspflicht gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1, 1.
Halbsatz SGB IX erfüllt. Die Mitteilungspflicht nach dem 2. Halbsatz bleibt
unberührt. Führt eine nachgeordnete Dienststelle ein
Personalvorauswahlverfahren durch, ist ihre Schwerbehindertenvertretung
entsprechend den Nummern 4.3.1 bis 4.3.6 zu beteiligen. Ihre Stellungnahme ist
dem Personalvorschlag beizufügen. Die Verpflichtung zur Beteiligung der
Bezirks- bzw. der Hauptschwerbehindertenvertretung bleibt unberührt.
Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn der
schwerbehinderte Mensch die Beteiligung ausdrücklich ablehnt (§ 81 Abs. 1,
letzter Satz SGB IX).
4.3.7
Die Ziffern 4.3.3 bis 4.3.6 finden sinngemäß auch bei internen
Stellenbesetzungsverfahren Berücksichtigung.
Schwerbehinderten Bewerbern ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen
bei sonst gleicher Eignung vor nicht schwerbehinderten Bewerbern der Vorzug zu geben.
Zusätzliche Einstellungserleichterungen zu Gunsten von schwerbehinderten
Menschen als Beamte oder Richter ergeben sich bei den zu erfüllenden
Mindestanforderungen an die gesundheitliche Eignung aus § 13 Abs. 1 LVO und
beim Höchstalter aus § 6 Abs. 3 LVO (43. Lebensjahr). Dabei ist zu beachten,
dass das Höchstalter auch alternativ gemäß § 6 Abs. 2 LVO errechnet werden
kann, sofern bei den schwerbehinderten Bewerbern Verzögerungstatbestände im
Sinne des § 6 Abs. 2 LVO vorliegen und sie sich in Anrechnung dieser
Verzögerungszeiten günstiger stellen würden.
4.4.1
Im Hinblick auf § 128 SGB IX ist das
erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung bereits dann als gegeben
anzusehen, wenn schwerbehinderte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer
Laufbahn wahrnehmen können. Dabei sind Möglichkeiten der behinderungsgerechten
und barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung (z. B. mit technischen Arbeitshilfen)
nach dem SGB IX auszuschöpfen.
4.4.2
Schwerbehinderte Menschen können auch dann in
das Beamtenverhältnis eingestellt werden,
wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist.
Die Bewerber sind jedoch auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in
der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie
die mit einem Ausscheiden vor Ablauf einer fünfjährigen Dienstzeit verbundenen
Folgen hinzuweisen. Diese Regelungen gelten auch für die Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Vor der Antragstellung für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist zu prüfen, ob schwerbehinderte Menschen im
Rahmen dieser Maßnahmen beschäftigt werden können. Das Ergebnis der Prüfung und
die Arbeitsplatzanforderungen sind im Antragsvordruck zu vermerken.
5
Personalaktenführung
Nachweise über die Schwerbehinderung nach § 69 Abs. 5 SGB IX oder die
Gleichstellung gemäß § 2 SGB IX sind mit den notwendigen Angaben in die
Personalakte aufzunehmen. Die Personalakten schwerbehinderter und ihnen
gleichgestellter behinderter Menschen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
6
Ausbildung und Prüfung
Im Rahmen der geltenden Vorschriften sind das Ausbildungsverhältnis und
der Vorbereitungsdienst so zu gestalten, dass schwerbehinderte Menschen die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können, ohne dass sie
infolge ihrer Behinderung unzumutbar belastet werden.
Bei Prüfungen können sich für
schwerbehinderte Menschen besondere Härten im Vergleich mit nicht behinderten
Beschäftigten ergeben. Bei Prüfungsverfahren muss durch die Wahl der Methode
oder spezielle Hilfen gesichert werden, dass die Leistungen von den
schwerbehinderten Beschäftigten erbracht und nachgewiesen werden können. Die
Prüfung ist im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten
anzupassen. Erforderlichenfalls sind sachverständige Stellen, z. B. Fachdienste
der Integrationsämter oder Integrationsfachdienste einzuschalten. Das gilt für
Eignungs-, Zwischen-, Aufstiegs-, Laufbahn- und verwaltungsinterne Prüfungen
sowie für sonstige Auswahlverfahren und Aufsichtsarbeiten während der
Ausbildung. Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, kommen u. a.
folgende Erleichterungen in Betracht:
6.1.1
- Verlängerung der Frist zur Abgabe
schriftlicher Arbeiten
- Bereitstellung von behinderungsspezifischen Hilfen
- Ersatz einzelner schriftlicher Arbeiten oder praktischer
Prüfungsteile, die wegen der Art der Behinderung nicht geleistet werden können,
durch andere geeignete Prüfungsleistungen
- Erholungspausen
- Individuelle zeitliche Gestaltung der Prüfungsdauer
- Einzelprüfung.
6.1.2
In der mündlichen Prüfung soll bei hirngeschädigten und bei schwerbehinderten
Beschäftigten mit erheblicher psychischer Beeinträchtigung auf das Abfragen von
Gedächtniswissen verzichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Prüfung
vereinbar ist. Es genügt, wenn Aufgaben gestellt werden, deren Lösung erkennen
lässt, dass die Beschäftigten die erforderlichen Kenntnisse und die
Urteilsfähigkeit besitzen, die sie zu richtigen Entscheidungen befähigen. Auch
ist darauf zu achten, dass kein behinderungsbedingter Prüfungsstress,
insbesondere durch Zeitdruck entsteht.
6.1.3
Hörbehinderten oder gehörlosen Menschen
sollen die Prüfungsfragen in der mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt
werden. Auf Wunsch ist ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen.
6.1.4
Sind blinde, hochgradig sehbehinderte oder behinderte
Menschen, die in ihrer Fähigkeit zu schreiben stark eingeschränkt sind,
schriftlich zu prüfen, ist eine im Prüfungsfach nicht vorgebildete Schreibkraft
hinzuzuziehen.
Die personalführende Stelle unterrichtet
rechtzeitig den Leiter einer Prüfung und die Schwerbehindertenvertretung über
die Behinderung eines Prüflings.
Schwerbehinderte Menschen sind rechtzeitig auf mögliche Erleichterungen
hinzuweisen. Hinweise auf in Anspruch genommene Erleichterungen dürfen in die
Zeugnisse nicht aufgenommen werden.
Werden Prüfungserleichterungen im Sinne dieser Richtlinie trotz Antrages und
Vorliegen der Voraussetzungen zu Unrecht nicht gewährt oder ist der
schwerbehinderte Mensch auf mögliche Prüfungserleichterungen nicht hingewiesen
worden, darf er eine Prüfung einmal mehr wiederholen als sonstige
Prüfungsbewerber, soweit Rechtsvorschriften dies zulassen; die
Wiederholungsprüfung soll auf den Teil der Prüfung beschränkt werden, in dem
die Leistungen weniger als ausreichend gewesen sind.
Die Schwerbehindertenvertretung ist von der jeweiligen Prüfungsstelle
rechtzeitig über die Prüfung eines schwerbehinderten Menschen zu informieren.
Der Schwerbehindertenvertretung ist, soweit Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen, zu gestatten, an den mündlichen und praktischen Prüfungen
teilzunehmen und nach deren Abschluss – vor der Beratung des Ergebnisses der
Prüfung – gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben.
7
Beschäftigung
7. 1
Aus § 81 Abs. 4 SGB IX folgt grundsätzlich der Anspruch der schwerbehinderten
Menschen gegenüber ihrem Dienstherrn auf
- Beschäftigung, bei der sie ihre
Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll
- bevorzugte Berücksichtigung bei
innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres
beruflichen Fortkommens
- Erleichterungen im zumutbaren Umfang
zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung
- behinderungsgerechte Einrichtung und
Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen
und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der
Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit
- Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den
erforderlichen technischen Arbeitshilfen
Sind schwerbehinderte Menschen bei der Arbeitsausführung auf Arbeitsassistenz angewiesen, haben die Dienststellen sie bei der Ermöglichung von Arbeitsassistenz zu unterstützen, das heißt insbesondere, der Arbeitgeber hat die in seinem Verantwortungsbereich liegenden innerdienstlichen Maßnahmen auszuschöpfen. Auf die §§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 6 i. V. m. Abs. 8 Nr. 3 und 102 Abs. 4 SGB IX wird hingewiesen.
Auftraggeber der Arbeitsassistenz ist der schwerbehinderte Mensch selbst;
er beschäftigt die Assistenzkraft oder vereinbart mit einem Dritten (z. B.
professionelle Hilfsdienste) das Erbringen entsprechender Dienstleistungen
(Arbeitgeber-/Dienstleistungsmodell).
Die Vorgesetzten sind
verpflichtet, sich über die Gesamtsituation ihrer schwerbehinderten Mitarbeiter
zu unterrichten und mit ihnen entsprechende Einzelgespräche zu führen. Dadurch
sollen sie in die Lage versetzt werden, die Bestrebungen der schwerbehinderten
Menschen, ihre Dienstaufgaben wie alle anderen Mitarbeiter zu erfüllen, nach
Kräften zu unterstützen und ihnen dabei die erforderlichen Hilfestellungen zu
geben.
Schwerbehinderte Menschen haben unter den
Voraussetzungen des § 81 Abs. 5 SGB IX grundsätzlich einen Anspruch
auf Teilzeitbeschäftigung.
Arbeitszeiten und Pausen können für schwerbehinderte
Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Bedürfnissen
abweichend von den Arbeitszeitvorschriften geregelt werden; die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit darf nicht vermindert werden.
Schwerbehinderte Menschen werden gemäß §
124 SGB IX auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Was Mehrarbeit ist,
richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Regelungen. Aus der
Ablehnung der Mehrarbeit darf ihnen kein Nachteil entstehen. Dies gilt
entsprechend für Rufbereitschaft, soweit nicht im Einzelfall die Heranziehung
zur Rufbereitschaft aus dienstlichen Gründen geboten ist; die
Schwerbehindertenvertretung ist vorher anzuhören.
Bei der Neu- und Ersatzbeschaffung von Fernsprechvermittlungsanlagen bzw. bei
der Neugestaltung ist sicherzustellen, dass diese im Bedarfsfall mit Blinden
und wesentlich Sehbehinderten besetzt werden können.
Bei der Planung von Neubauten ist zu gewährleisten, dass sowohl die
Gebäude, die Inneneinrichtung als auch die Außenanlagen barrierefrei gestaltet
werden. Insbesondere sind die Verordnung über Arbeitsstätten vom
12.8.2004 (BGBl. I S. 2179) und der Leitfaden des Bau- und
Liegenschaftsbetriebes NRW für Landesimmobilien „Bauen ohne Barrieren“ zu
beachten. Dies gilt auch für Gebäude, die
durch einen Investor errichtet, öffentlich genutzt und insoweit angemietet
werden. Bei Umbauten sind die Belange schwerbehinderter Menschen zu
berücksichtigen. Die
Schwerbehindertenvertretung ist bei der Planung von Baumaßnahmen so rechtzeitig
zu hören, dass ihre Vorschläge in die Gesamtplanung eingehen können. Über den
Baufortschritt kann sie sich jederzeit informieren lassen. Bei der Anmietung
von Diensträumen ist entsprechend zu verfahren.
7.7
Der betriebsärztliche Dienst berät in
Fragen des Arbeits- und des Gesundheitsschutzes. Schwerbehindertenvertretung
und betriebsärztlicher Dienst arbeiten bei dieser Aufgabe eng zusammen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist zu
Sitzungen des Arbeitsschutz- und Sicherheitsausschusses einzuladen. Gleiches
gilt für Dienststellen- und Betriebsbegehungen mit Fachkräften der
Arbeitssicherheit.
8
Einzelregelungen zum Ausgleich der Behinderung
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen
Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 125 SGB IX). Für gleichgestelle
behinderte Menschen gilt diese Regelung nicht. Gemäß § 15 Abs. 3 S. 2
TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006 haben die aus dem MTArb übergeleiteten
Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 einen Anspruch aus § 49 Abs. 4 MTArb
hatten, weiterhin einen Anspruch auf Zusatzurlaub von jährlich drei Tagen bei
einem GdB von mindestens 25 und weniger als 50, sofern sie die
Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnis erfüllen. Der Zusatzurlaub tritt zu dem zu
gewährenden Erholungsurlaub hinzu und ist wie ein solcher zu behandeln; die
Regelung über den Verfall von Erholungsurlaub gilt auch für den Zusatzurlaub.
In folgenden Fällen ist in Anwendung der Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes
(§§ 4 und 5), der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und nach der
Regelung in § 125 Abs. 2 SGB IX Teilurlaub zu berechnen:
- Zuerkennung der
Schwerbehinderteneigenschaft im Kalenderjahr:
Für jeden vollen Monat der im Dienst- oder Arbeitsverhältnis
vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft besteht Anspruch auf ein Zwölftel des
Zusatzurlaubs.
- Ausscheiden aus dem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres sowie Eintritt in der
zweiten Hälfte des Kalenderjahres:
Für jeden vollen Monat besteht Anspruch
auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.
Sich hierbei ergebende
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf
volle Urlaubstage aufzurunden. Ein geringerer Bruchteil ist in diesem Umfang zu
gewähren.
Bei neueingestellten
schwerbehinderten Menschen, denen im laufenden Urlaubsjahr bei einem anderen
Dienstherrn oder Arbeitgeber bereits ganz oder anteilig Zusatzurlaub gewährt
worden ist, ist dieser anzurechnen.
Den Wünschen schwerbehinderter Menschen hinsichtlich Urlaubszeitpunkt bzw. Urlaubseinteilung soll entsprochen werden.
8.1.1
Können Beschäftigte den Nachweis ihrer Schwerbehinderung noch nicht erbringen,
müssen sie sich gegenüber dem Dienstherrn zur Begründung des Anspruchs auf
Zusatzurlaub gleichwohl ausdrücklich auf ihre Schwerbehinderung berufen. Der
Urlaub ist konkret unter Hinweis auf das laufende Antragsverfahren zu
beantragen. Verweigert der Dienstherr einen beantragten Zusatzurlaub, gerät er
in Leistungsverzug, wenn die Schwerbehinderung später rückwirkend festgestellt
wird. Ist ein solcher Anspruch nach der tariflichen Regelung dann schon
erloschen, tritt an seine Stelle ein Ersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB oder
ggf. ein Anspruch auf Entschädigung in Geld nach BGB (vgl. BAG vom 26. 6. 1986
– 8 ZR 75/83 – AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG – § 47 SchwbG 1986).
Dienstbefreiung in angemessenem Umfang soll schwerbehinderten Menschen gewährt
werden, die auf Grund ihrer Behinderung besonders von extremen Wetterlagen und
sonstigen äußeren Einflüssen betroffen sind.
Bei der Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung aus Anlässen, die die
Interessen von schwerbehinderten Menschen berühren, ist großzügig zu verfahren,
insbesondere soweit auch ein dienstliches Interesse am Urlaubszweck besteht (z.
B. Mobilitätstraining, Fortbildungsveranstaltungen für besondere Gruppen von
Behinderten, Behindertensport usw.).
Bei der Zuteilung von Mietwohnungen, die im Besetzungsrecht des Landes stehen,
soll auf die besonderen Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen und die Nähe zum
Arbeitsplatz sowie auf Art und Umfang der Behinderung Rücksicht genommen
werden; bei gleicher Dringlichkeit ist schwerbehinderten Menschen vor anderen
Wohnungssuchenden der Vorzug zu geben. Schwerbehinderten Menschen kann über die
sonst für sie in Betracht kommende Zahl von Zimmern hinaus ein zusätzliches
Zimmer zuerkannt werden.
Jede Dienststelle hat für schwerbehinderte Menschen, die wegen Art und Umfang
ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, ein Kfz zu benutzen, Parkflächen bereitzuhalten.
Die Einzelheiten der Zuteilung von Parkflächen an schwerbehinderte Beschäftigte
sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu regeln. Stehen landeseigene oder
allgemein angemietete Liegenschaften als Parkflächen nicht zur Verfügung,
sollen geeignete Flächen angemietet werden. Sofern in unmittelbarer Nähe eines
Dienstgebäudes keine Abstellfläche bereitgestellt werden kann, ist von der
Dienststelle für namentlich bestimmte Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „aG“
auf dem Ausweis ein Parksonderrecht nach dem § 46 StVO bei der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Werden Parkflächen allgemein nur gegen Entgelt oder im Rahmen der
Parkraumbewirtschaftung vergeben, sind hiervon gemäß § 3
Schwerbehindertenausweisverordnung schwerbehinderte Menschen mit dem
Merkzeichen „G, aG, GI, BI“ im Schwerbehindertenausweis ausgenommen.
Schwerbehinderte Menschen können in eng begrenzten Ausnahmefällen mit
anderweitig nicht benötigten Dienstkraftwagen innerhalb des Dienstortes
zwischen Wohnung/ Haltestelle und Dienststätte befördert werden (§ 15 Abs. 5
der Kraftfahrzeugrichtlinien).
Schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sind auf ihren
Wunsch von Krankheits-, Urlaubs- und Abwesenheitsvertretungen freizustellen,
soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
Schwerbehinderte Menschen sind bei Reisen zu Aus- und Fortbildungszwecken, die
mit Übernachtungen verbunden sind, grundsätzlich berechtigt, ein Einzelzimmer
in Anspruch zu nehmen. Schwerbehinderten Menschen, die eine Dienstreise nur mit
fremder Hilfe ausführen können und sich deshalb einer Begleitperson bedienen,
die nicht im Landesdienst steht, können die insoweit notwendigen Auslagen im
Rahmen des § 9 LRKG als Nebenkosten erstattet werden.
Schwerbehinderten Menschen soll ein Einzelzimmer als Arbeitsraum zugewiesen
werden, wenn die Art der Behinderung dies erfordert. Im Zweifelsfall soll das
Integrationsamt eingeschaltet werden.
8.10
Für blinde und sehbehinderte Beschäftigte ist sicherzustellen, dass Internet-
und Intranetnutzung nach Maßgabe der Barrierefreie
Informationstechnik-Verordnung NRW (BITV NRW - SGV. NRW. 201 -) zur Verfügung
gestellt wird.
8.11
Servicehunde (z. B. Blinden-, Rollstuhlbegleithunde) sind während der
Dienstzeit am Arbeitsplatz unterzubringen
9
Arbeitsplatzwechsel
10
Beurteilung
Im Beurteilungsverfahren gelten für
schwerbehinderte Menschen die jeweils gültigen Beurteilungsrichtlinien unter
Beachtung des Grundsatzes, dass schwerbehinderte Menschen zur Erbringung
gleichwertiger Leistungen i. d. R. mehr Energie aufwenden müssen als nicht
behinderte Menschen.
10.2
Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige
Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu
berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 LVO).
10.2.1
Eine geringere Quantität der
Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung beruht, darf
das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.
10.2.2
Die Personalstelle teilt der Schwerbehindertenvertretung die bevorstehende
Beurteilung eines schwerbehinderten Menschen rechtzeitig mit und ermöglicht ihr
ein vorbereitendes Gespräch mit dem Beurteiler, sofern der schwerbehinderte
Mensch einem solchen Gespräch zustimmt. Findet ein Beurteilungsgespräch
statt, so soll die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch des zu beurteilenden
schwerbehinderten Menschen hinzugezogen werden. Ist für die Beurteilung ein
Beurteilungsbeitrag einzuholen, sollte der für den Beurteilungsbeitrag
Verantwortliche auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen hinzugezogen werden.
In diesem Gespräch soll zwischen den Beteiligten festgestellt werden, ob eine
durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und
Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat. Findet ein
Beurteilungsgespräch nicht statt, so ist der Schwerbehindertenvertretung auf
Wunsch des zu beurteilenden schwerbehinderten Menschen Gelegenheit zu geben,
ihre Auffassung, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung
der Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat,
schriftlich oder mündlich gegenüber dem Beurteiler - und ggf. gegenüber dem für
einen Beurteilungsbeitrag Verantwortlichen - darzulegen.
10.2.3
Liegen einer Beurteilung einzelne
Leistungsnachweise zu Grunde, ist die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch
eines betroffenen schwerbehinderten Menschen berechtigt, bei der Abnahme der Leistungsnachweise
anwesend zu sein, es sei denn, Rechtsvorschriften stehen dem entgegen.
11
Fortbildung
Die berufliche Fortbildung der schwerbehinderten Menschen ist gemäß § 81
Abs. 4 SGB IX zu fördern. Sie sind zu Fortbildungsmaßnahmen, die vom Dienstherrn
veranstaltet werden, bevorzugt zuzulassen. Soweit Maßnahmen vom Dienstherrn
angeboten werden, sind sie barrierefrei zu gestalten. Schwerbehinderte Menschen
sollen zur Teilnahme an anderen Berufsfortbildungen Sonderurlaub und
Kostenzuschuss nach den geltenden Vorschriften erhalten.
12
Berufsförderung
Für die Einarbeitung in neue Aufgaben sind
schwerbehinderten Menschen je nach Art und Umfang der Behinderung ausreichende
Zeiträume einzuräumen.
Schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 72 SGB
IX sollen wegen ihrer besonderen Beeinträchtigungen zusätzliche Hilfen zum
beruflichen Fortkommen erhalten.
Bei der Auswahlentscheidung zwischen gleich beurteilten Bewerbern ist die
Schwerbehinderung als ein rechtlich anerkanntes Hilfskriterium zu berücksichtigen.
Fällt die Auswahlentscheidung zum Nachteil des schwerbehinderten Menschen aus,
ist die Entscheidung zu begründen und aktenkundig zu machen. Soweit zur Beförderung und Übertragung
höherwertiger Aufgaben allgemein eine sogenannte Rotation verlangt wird, diese
aber aus behinderungsbedingten Gründen ausgeschlossen ist, dürfen sich hieraus
keine Nachteile für die Beförderungsentscheidung ergeben. Gleiches gilt für die
Verwendungsbreite und deren Einschränkung aus behinderungsbedingten Gründen.
Bei schwerbehinderten Beamten, die infolge
ihrer Behinderung voraussichtlich vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden müssen,
ist zu prüfen, ob eine solche Beförderung angezeigt ist, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne die besondere Art der Behinderung
noch die nächstmögliche Beförderungsstelle ihrer Laufbahn erreichen würden;
dabei ist § 5 Abs. 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007
(vgl. RdErl. des Finanzministeriums vom 19.4.2007 (MBl. NRW. S. 190)) zu beachten. Die Entscheidung ist auf der
Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu treffen. Auf Antrag der
Schwerbehindertenvertretung kann ein Facharzt hinzugezogen werden.
13
Prävention
13.1
Bei erkennbaren personen-,
verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des
Arbeits- oder eines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses führen können (§ 84
Abs. 1 SGB IX), hat der Arbeitgeber präventive Maßnahmen zu ergreifen. In den
Fällen, in denen auf Grund der Behinderung die künftige Notwendigkeit eines
Arbeitsplatzwechsels abzusehen ist, sind die schwerbehinderten Menschen bei
beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen bevorzugt zu berücksichtigen. Die
Schwerbehindertenvertretungen, die in § 93 SGB IX genannten Vertretungen und
das Integrationsamt sind im frühestmöglichen Stadium zu beteiligen.
13.2
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen
oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber die besondere
Verpflichtung, mit einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2
SGB IX) die Möglichkeiten zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit und zum
Erhalt des Arbeitsplatzes zu klären.
Die zuständige Interessenvertretung
(§ 93 SGB IX) - bei schwerbehinderten Menschen außerdem die
Schwerbehindertenvertretung - haben das Recht, die Klärung zu verlangen. Sie
wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden
Verpflichtungen erfüllt.
Werden generelle Regelungen zur
Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements getroffen, ist die
Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu beteiligen.
13.3
Die Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung (§ 93 SGB IX) richtet sich
nach dem Landespersonalvertretungsgesetz; die der Gleichstellungsbeauftragten
nach dem Landesgleichstellungsgesetz.
14
Rehabilitation
14.1
Um das Ziel einer dauernden Eingliederung
schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu sichern, sehen
die Vorschriften des SGB IX entsprechende Leistungen im medizinischen,
berufsfördernden und ergänzenden Bereich vor. Als Grundsatz gilt
„Rehabilitation geht vor Rente“.
Soweit schwerbehinderte Menschen Leistungen
der gesetzlichen Reha-Träger – unvermeidbar – während der Dienstzeit in
Anspruch nehmen müssen, können sie im Rahmen der tariflichen Regelungen (§
29 TV-L) unter Fortzahlung des Entgelts von
der Arbeit freigestellt werden. Dies gilt auch für Maßnahmen im
berufsfördernden Bereich und auch dann, wenn Leistungen subsidiär durch eine
Fürsorgestelle/Integrationsamt erbracht werden (z. B. Trainingsmaßnahmen für
Sinnesbehinderte). Ein eingeräumtes Ermessen ist großzügig auszuüben.
Sofern zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsminderung aus zwingenden gesundheitlichen Gründen längerfristige
außerbetriebliche Umschulungsmaßnahmen erforderlich werden, soll Arbeitnehmern
Sonderurlaub unter Wegfall der Vergütung bzw. des Lohnes gewährt werden. Dies
setzt voraus, dass die Umschulung einvernehmlich mit Dienststelle und
Reha-Träger durchgeführt wird.
Ist nach längerer Erkrankung die
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess auf ärztliches Anraten nur
stufenweise möglich, soll dieses im Einvernehmen mit dem zuständigen
Reha-Träger vereinbart werden. Während des Wiedereingliederungsverfahrens
besteht für Arbeitnehmer weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Beamten soll eine
reduzierte Arbeitszeit entsprechend der notwendigen
Wiedereingliederungsmaßnahme bis zur Dauer von 6 Monaten (§ 2 Abs. 6 S. 1 AZVO)
beziehungsweise bis zu 12 Monaten (§ 2 Abs. 6 S. 2 AZVO) unter den darin
genannten Voraussetzungen eingeräumt werden.
Sofern schwerbehinderte Beamte
berufsfördernde Maßnahmen aufgrund ihrer Behinderung mit dem Ziel der
verbesserten Eingliederung in das Berufsleben zu Lasten eines Reha-Trägers,
einer Fürsorgestelle, des Integrationsamtes oder auf eigene Kosten durchführen,
soll ihnen hierfür analog zu Nummer 14.2 Sonderurlaub unter Fortzahlung der
Dienstbezüge gewährt werden.
Beamten aller Fachrichtungen soll im Rahmen
der geltenden Laufbahnvorschriften dann ein Laufbahnwechsel ermöglicht werden,
wenn sie aufgrund von Art und Schwere ihrer Behinderung in ihrer eigenen
Laufbahn nur noch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit auf
Dauer verwendet werden können, bei einer Verwendung in einer anderen Laufbahn
dagegen auf Grund ihrer bisherigen Vorbildung, ihrer beruflichen Tätigkeit und
nach im Einzelfall festzulegender Unterweisungszeit wieder voll dienstfähig
sein könnten. Eine solche Maßnahme kommt einer Umschulung nach Nummer 14.3
gleich.
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Gelingt es schwerbehinderten Menschen aus
Gründen, die in ihrer Behinderung liegen, nicht, sich in der tariflichen
Probezeit hinreichend zu bewähren, kann nach Ablauf der arbeitsvertraglich
vereinbarten Probezeit ein Zeitarbeitsverhältnis zum Zweck der beruflichen
Förderung begründet werden. Dies setzt die Beendigung des bestehenden
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag voraus. Eine
Verlängerung der Erprobungszeit durch Zeitvertrag soll die Dauer von 6 Monaten
nicht überschreiten. Dabei müssen die Motive für die Begründung des befristeten
Arbeitsverhältnisses im Vertragstext deutlich zum Ausdruck gebracht werden; der
Abschluss des üblichen, formularmäßigen Arbeitsvertrages reicht nicht aus. Das
Zeitarbeitsverhältnis ist dem Integrationsamt anzuzeigen. Bei erfolgreicher
Ableistung des Zeitarbeitsverhältnisses ist dieses in ein unbefristetes
umzuwandeln.
15.2
Beantragen schwerbehinderte Menschen die Entlassung oder die Beendigung
ihres Dienst-, Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisses, ist die Entscheidung
hierüber eine beteiligungspflichtige Angelegenheit i. S. d. § 95 Abs. 2 SGB IX.
Soll das Dienst-, Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis gegen den Willen des
schwerbehinderten Menschen beendet werden, sind neben der Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gemäß §§ 85
ff. SGB IX zu beachten.
Sofern der weitere Einsatz von
schwerbehinderten Menschen am bisherigen Arbeitsplatz aus organisatorischen,
strukturellen oder betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, ist dem
schwerbehinderten Menschen im Rahmen der tariflichen und beamtenrechtlichen
Regelungen und sonstigen Vereinbarungen ein anderer angemessener und
gleichwertiger Arbeitsplatz – vorrangig in der bisherigen Dienststelle bzw. am
bisherigen Dienstort oder wunschgemäß – zu vermitteln.
16
Schwerbehindertenvertretung
Nach § 96 Abs. 4 SGB IX sind die Vertrauenspersonen ohne Minderung des
Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge von ihrer beruflichen Tätigkeit
freizustellen, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. Der Umfang der Freistellung richtet sich nach den spezifischen örtlichen
und räumlichen Erfordernissen sowie nach etwaigen besonderen Verhältnissen der
einzelnen Verwaltungen (z. B. besondere Schwierigkeiten bei der Verteilung der
anfallenden Arbeitszeit). Sind in einer Dienststelle in der Regel wenigstens
200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren
Wunsch freigestellt.
Im Übrigen kann die Schwerbehindertenvertretung unter den Voraussetzungen des §
95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nach Unterrichtung des Arbeitgebers das 1. oder das 1.
und das 2. stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
Ergänzend zu den Freistellungsregelungen
nach § 96 Abs. 4 SGB IX ist der Umfang der Freistellung so zu bemessen,
dass die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen gemäß §
95 Abs. 4 und 5 SGB IX gewährleistet ist. Für die individuelle Betreuung der in
der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen ist darüber hinaus
eine Freistellung zu gewähren, die sich an dem Muster 150 der
Personalbedarfsberechnung des Finanzministeriums orientieren kann (siehe
Anlage).
Die vielseitigen und schwierigen Aufgaben
der Vertrauenspersonen einschließlich der Bezirks- und Hauptvertrauenspersonen
erfordern ständige Weiterbildung. Die Dienststellen sollen sie bei dieser
Aufgabe großzügig unterstützen.
Gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ist eine Freistellung der Vertrauenspersonen
für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gewährleisten,
soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der
Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Ein Weiterbildungsanspruch
besteht auch für die erste und zweite Stellvertretung. Nach § 96 Abs. 8 SGB IX
trägt der Arbeitgeber auch die durch die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen entstehenden Kosten.
Reisekostenvergütung erhalten Vertrauenspersonen, die an Schulungs- oder
Bildungsveranstaltungen teilnehmen, nach den Bestimmungen des LRKG. Erhält die
Vertrauensperson ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft,
so sind die Kürzungsbestimmungen des § 7 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 LRKG zu
beachten. Das gilt auch, wenn Verpflegung und Unterkunft kostenlos
bereitgestellt werden oder die Kosten hierfür in dem Teilnehmerbeitrag
enthalten sind.
Die Schwerbehindertenvertretung ist mit dem notwendigen Geschäftsbedarf zu
versorgen. Hierbei sind die Ausstattungsansprüche der jeweiligen
Personalvertretung als Maßstab anzulegen. Soweit die
Schwerbehindertenvertretung kein eigenes Geschäftszimmer hat, ist ihr in jedem
Fall ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen.
Nach § 96 Abs. 8 SGB IX trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der
Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die zur
Erfüllung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung notwendigen Reisekosten.
Voraussetzung für die Erstattung von Reisekosten ist, dass die Reise zur
Erfüllung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach dem SGB IX
notwendig ist. Der Dienststellenleitung ist die Reise rechtzeitig vorher
anzuzeigen. Geht aus der Anzeige der Schwerbehindertenvertretung an die
Dienststellenleitung hervor, dass die beabsichtigte Reise nicht notwendig ist,
soll sie rechtzeitig vor Antritt der Reise darauf hingewiesen werden, dass
Reisekosten nicht erstattet werden, um ihr Gelegenheit zu geben, die Frage der
Notwendigkeit der Reise erneut zu prüfen.
Die Vertrauenspersonen erhalten Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung
des LRKG wie bei Reisen zur Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung. Die
Reisen sind somit reisekostenrechtlich wie Dienstreisen abzugelten, unabhängig
davon, ob die Vertrauensperson voll, teilweise oder gar nicht freigestellt ist.
Bei der Abrechnung der Reisekosten ist das Rundschreiben des Finanzministeriums
über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen nach § 7 Abs. 3 LRKG vom
22.12.1998, zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 20.12.2001 –B 2906 – 7.2 –
IV A 4 -, zu beachten.
16.7
Die Schwerbehindertenvertretungen können
sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 95 SGB IX zu regionalen und
überregionalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.
Integrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarungen sind
ein zentrales Anliegen des SGB IX (§ 83). Hiernach ist der Arbeitgeber
verpflichtet, mit der Schwerbehindertenvertretung und der zuständigen
Personalvertretung in Zusammenarbeit mit dem bzw. den Beauftragten des
Arbeitgebers auf die Dienststelle zugeschnittene Integrationsziele festzulegen
und eine verbindliche Integrationsvereinbarung mit Regelungen gemäß § 83 Abs. 2
und 2 a SGB IX abzuschließen. Die Schwerbehindertenvertretung hat nach Maßgabe
der auf der jeweiligen Ebene angesiedelten Zuständigkeit das Recht, eine
Integrationsvereinbarung neben dieser Richtlinie einzufordern.
Anlagen: