Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - III C 2 - 21 - 03/7.2.2- (Am 01.01.2003: MVEL) v. 13.1.1989
Historisch:
Richtlinien für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - III C 2 - 21 - 03/7.2.2- (Am 01.01.2003: MVEL) v. 13.1.1989
Richtlinien
für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen
nach § 67 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
RdErl. d. Ministers für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
- III C 2 - 21 - 03/7.2.2- (Am
01.01.2003: MVEL)
v. 13.1.1989
Für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 FeV sind
die Fahrerlaubnisbehörden zuständig (§ 2 Nr. 2 der Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Behörden nach der FeV). Die Anerkennung ist nach
pflichtgemäßem Ermessen zu erteilen. Hierbei ist folgendes zu beachten:
1
Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des
verantwortlichen Leiters der Sehteststelle nach § 67 Abs. 2 Nr. l FeV ist die
Beibringung eines Führungszeugnisses erforderlich.
Personelle Ausstattung
2.1
Der Sehtest darf nur von Personen durchgeführt werden, die einen Nachweis
darüber erbracht haben, dass sie das Sehtestgerät einwandfrei bedienen, den
Sehtest sachgerecht durchführen und die Sehtestbescheinigung ordnungsgemäß
ausfüllen können und mit den sonstigen Bestimmungen über den Sehtest vertraut
sind.
Die Sehtester haben hierbei eine Arbeitsanweisung zu
beachten (Anlage 1).
2.2
Die nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 FeV vorgeschriebene ärztliche Aufsicht kann nur von
einem Arzt für Augenheilkunde oder einem im § 67 Abs. 5 FeV genannten Arzt
gewährleistet werden. Der aufsichtführende Arzt hat eine Erklärung abzugeben,
dass er festgestellte Beanstandungen und die evtl. Beendigung der
Aufsichtstätigkeit unmittelbar der Aufsichtsbehörde mitteilt.
3
Sachliche Ausstattung
Es dürfen nur Sehtestgeräte verwendet werden, die im Genehmigungsverfahren
genannt worden sind und der DIN-Norm 58220 T 6 entsprechen. Die verwendeten
Sehtestgeräte müssen eine zuverlässige Sehschärfebestimmung und eine Umrechnung
in Visuswerte von 0,7 und 1,0 ermöglichen.
4
Räumliche Ausstattung
4.1
Der Sehtest soll nicht in Anwesenheit unbeteiligter dritter Personen
vorgenommen werden. Es muss daher neben dem Sehtestraum ein Warte- bzw.
Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen.
4.2
Sehtests sollen nicht in Gaststätten oder in Räumen abgenommen werden, die nur
durch Gaststättenräume zu erreichen sind.
5
Sehtestbescheinigungen
Es dürfen nur Sehtestbescheinigungen gemäß in Anlage 2
vorgeschriebenem Muster verwendet werden. In den Kopf der Sehtestbescheinigungen
muss die Bezeichnung der Sehteststelle mit einer von der Zentralen
Auswertungsstelle zugeteilten Kennnummer eingedruckt sein. Die Vordrucksätze
sind bei der Zentralen Auswertungsstelle (Nr. 6.1) oder der von ihr benannten
Bezugsquelle anzufordern.
6
Aufsichtsmaßnahmen
Die Aufsicht über die Sehteststellen wird von der Fahrerlaubnisbehörde
ausgeübt
(§ 2 Nr. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der
FeV). Für diese Aufgabe kann sich die Straßenverkehrsbehörde nach § 67 Abs. 3
FeV bestimmter Sachverständiger bedienen. Von dieser Möglichkeit ist aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung soweit wie möglich Gebrauch zu machen.
Hierbei ist wie folgt zu verfahren:
6.1
Die Sehtestergebnisse aller Sehteststellen werden nach § 67 Abs. 3 letzter Satz
FeV einer vergleichenden Auswertung unterzogen. Für diese Aufgabe steht im Land
Nordrhein- Westfalen eine zentrale Auswertungsstelle (Kuratorium Gutes Sehen
e.V.) zur Verfügung. Die Anschrift lautet:
Kuratorium Gutes Sehen e.V.
Kirchweg 2
50858 Köln
Tel.: 0221/94 86 28-0
Fax: 02 21/4 84 62 20
Sollten sich bei der Auswertung der Sehtestergebnisse
Abweichungen ergeben, wird die Fahrerlaubnisbehörde von der zentralen
Auswertungsstelle unterrichtet. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet, ob eine
gezielte Überprüfung der Sehteststelle angebracht ist. Das gleiche gilt, wenn
sonstige Bedenken an der ordnungsgemäßen Durchführung der Sehtests auftreten.
Auch hierbei kann sich die Fahrerlaubnisbehörde sachverständiger Hilfe bedienen.
Die entsprechenden Kosten für die zentrale Auswertungsstelle und die Inanspruchnahme von Sachverständigen können zusammen mit den Gebühren für den eigenen Verwaltungskostenaufwand der Aufsichtsmaßnahmen, nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geltend gemacht werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5; Geb.Nr. 399 der Anlage zu § 1 GebOSt).
6.2
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen ist die Anerkennung
einer Sehteststelle daher u. a. mit folgenden Auflagen zu verbinden:
6.2.1
Die Sehteststelle hat Veränderungen in der ärztlichen Aufsicht unverzüglich
anzuzeigen.
6.2.2
Über die eingesetzten Sehtester hat der aufsichtführende Arzt eine
Bescheinigung zu erstellen, aus der sich ergibt, dass der Betreffende
- das Gerät einwandfrei bedienen,
- den Sehtest sachgerecht durchführen,
- die Sehtestbescheinigung ordnungsgemäß ausfüllen kann sowie
- mit den sonstigen mit dem Sehtest zusammenhängenden Bestimmungen und
Regelungen vertraut ist.
Die Bescheinigung ist bei der Sehteststelle aufzubewahren.
6.2.3
Die verwendeten Sehtestgeräte sind vom aufsichtführenden Arzt halbjährlich auf
einwandfreie und korrekte Funktion zu überprüfen. Die Überprüfung ist bei der
Sehteststelle aktenkundig zu machen. Ein Typ-Wechsel der Sehtestgeräte ist der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde anzuzeigen und zu bestätigen, dass die neuen
Geräte den Anforderungen nach Nummer 3 entsprechen.
6.2.4
Von jeder Sehtestbescheinigung hat eine Durchschrift bei der Sehteststelle zu
verbleiben und ist dort mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Die Vordrucke der
Sehtestbescheinigungen sind jederzeit so aufzubewahren, dass eine Kenntnisnahme
durch Unbefugte und ein sonstiger Missbrauch ausgeschlossen sind.
6.2.5
Die Sehtester haben über die von ihnen durchgeführten Testungen Aufzeichnungen
zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich auf die Anzahl der Testungen und das
jeweils erzielte Ergebnis (Fahrerlaubnisklasse, bestanden/nicht bestanden)
zu erstrecken. Die Sehteststelle hat die Ergebnisse nach einem vorgegebenen
Meldeformular (Anlage 3) mit einer anonymisierten Ausfertigung der
Sehtestbescheinigung (Anlage 2 a) halbjährlich der zentralen
Auswertungsstelle zu übersenden.
Stellt die zentrale Auswertungsstelle Auffälligkeiten fest,
so wird die zuständige Fahrerlaubnisbehörde unterrichtet.
6.2.6
Werden vom aufsichtführenden Arzt Mängel festgestellt, dürfen weitere
Sehtestungen erst durchgeführt werden, wenn die Mängel behoben sind.
6.2.7
Änderungen in der räumlichen Unterbringung der Sehteststelle sind der
Fahrerlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.
6.2.8
Für die Sehtests ist eine Gebühr nach Geb.Nr. 403 der Anlage zu § 1 der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu erheben.
7
Für die amtliche Anerkennung einer Sehteststelle ist eine Gebühr nach der
Geb.Nr. 214.2 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr festzusetzen.
MBl. NRW. 1989 S. 136, geändert durch RdErl. v. 4.3.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 491), 25.8.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1014).
Anlagen: