Aufgehoben durch Neufassung v. 26.11.2005 - MBl.NRW. 2006 S. 150
Berufsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
Vom 19. April 1997
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in
ihrer Sitzung am 19. April 1997 aufgrund des § 23 Absatz 2 des
Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204 / SGV. NW. 2122), die folgende Berufsordnung beschlossen, die durch
Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 02. Juni 1997 - V B 3 - 0810.63 - genehmigt worden ist.
Inhaltsverzeichnis:
Berufsordnung
Präambel
§ 1 Berufsausübung
§ 2 Fortbildung
§ 4 Schweigepflicht
§ 5 Abhalten von Sprechstunden
§ 6 Zahnärztliche Aufzeichnungen
§ 7 Ausstellen von Gutachten und Zeugnissen
§ 8 Haftpflicht
§ 9 Kollegiales Verhalten
§ 11 Notfalldienst
§ 12 Assistenten und Vertreter
§ 13 Beschäftigung der Mitarbeiter - Aus- und Fortbildung
von Zahnarzthelferinnen
§ 14 Gemeinsame Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit
§ 15 Übertragung einer zahnärztlichen Praxis
§ 16 Führung der Berufsbezeichnung, von Titeln und
akademischen Graden
§ 17 Anzeigen und Verzeichnisse
§ 17 a Ausweisung von Qualifikationen
§ 18 Praxisschilder
§ 19 Sonstige Ankündigungen
§ 20 Werbung und Anpreisung
§ 20 a Öffentlich abrufbare Praxisinformationen in
Computerkommunikationsnetzen
§ 21 Praxiseigene Laboratorien
§ 22 Staatlich anerkannte Dentisten
§ 23 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 24 In-Kraft-Treten
Meldeordnung:
Anlage 1 zur Berufsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 5
§ 6
Notfalldienstordnung
Anlage 2 zur Berufsordnung
§ 1 Teilnahmepflicht
§ 2 Notfalldienstbezirke
§ 3 Heranziehung zum Notfalldienst
§ 4 Notfalldienst
§ 5 Vergütung
§ 6 Befreiung
§ 7 geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 8 In-Kraft-Treten
Anzeige über das Ausweisen eines oder
mehrerer Tätigkeitsschwerpunkte/s
gemäß § 17 a der Berufsordnung
Anlage 3 zur Berufsordnung
Berufsordnung
Präambel
Für jeden Zahnarzt gilt folgendes Gelöbnis:
"Ich verpflichte mich, meinen Beruf würdig
und gewissenhaft nach den Gesetzen der Menschlichkeit auszuüben, meine
zahnärztliche Tätigkeit in den Dienst der Gesundheitspflege zu stellen und dem
mir im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Dies gelobe ich feierlich."
§ 1
Berufsausübung
(1) Der Zahnarzt ist zum Dienst an der
Gesundheit des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Die Ausübung
der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur
nach ein freier Beruf; er kann nur in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt
werden. Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden.
Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,
- seinen Beruf nach den Regeln der zahnärztlichen
Kunst und nach den Geboten der Menschlichkeit gewissenhaft auszuüben,
- dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf
entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
- sein Wissen und Können in den Dienst der
Pflege, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen.
(2) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine
ordnungsgemäße Behandlung und für den Notfalldienst erforderlichen
Einrichtungen enthalten und sich in einem Zustand befinden, der den
Anforderungen ärztlicher Hygiene entspricht.
(3) Der Zahnarzt hat gegenüber allen
Berufsangehörigen jederzeit ein kollegiales Verhalten zu zeigen und sich im
Verhältnis zu ihnen aller standesunwürdigen Mittel zu enthalten.
(4) Der Zahnarzt kann aus wichtigem Grund die
zahnärztliche Behandlung ablehnen, insbesondere dann, wenn er der Überzeugung
ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten
nicht besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon
unberührt.
(5) Zu den besonderen Berufspflichten des Zahnarztes
gehören die Förderung der Gesundheitserziehung und der Gesundheitspflege sowie
die Mitwirkung an der Verhütung und der Bekämpfung der Volkskrankheiten. Der
Zahnarzt hat die ihm aus seiner Berufstätigkeit bekannt werdenden
Arzneimittelnebenwirkungen der Zahnärztekammer mitzuteilen.
(6) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die
Meldeordnung der Zahnärztekammer zu beachten, die Bestandteil dieser
Berufsordnung ist (Anlage 1).
(7) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der
Zahnarzt gegenüber dem Vorstand der Zahnärztekammer oder einem beauftragten
Mitglied des Vorstandes in seiner Angelegenheit mitzuwirken oder anzuzeigen,
dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.
(8) Der Zahnarzt soll keine Verpflichtungen
eingehen, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen
können.
§
2
Fortbildung
(1) Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist
verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und dadurch seine Kenntnisse dem
jeweiligen Stand der zahnärztlichen Wissenschaft anzupassen.
(2) Der Zahnarzt ist auch verpflichtet, sich
über die für seine Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten.
§
3
Verpflichtung zur Weiterbildung -
Weiterbildungsstelle
(1) Der zur Weiterbildung ermächtigte Zahnarzt
hat den weiterzubildenden Zahnarzt unbeschadet dessen Pflicht, sich selbst um
seine Weiterbildung zu bemühen, in dem geplanten Weiterbildungsgang nach
Maßgabe der Weiterbildungsordnung weiterzubilden.
(2) Er hat die Weiterbildungsstelle
entsprechend auszustatten.
§
4
Schweigepflicht
(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles,
was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut oder sonst bekannt
geworden ist, zu schweigen, auch gegenüber Familienangehörigen.
(2) Der Zahnarzt hat seine Mitarbeiter über die
Pflicht zu Verschwiegenheit schriftlich zu belehren.
(3) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt,
soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die
Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist.
§
5
Abhalten von Sprechstunden
(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat seinen
Beruf grundsätzlich persönlich in eigener Praxis auszuüben. Dies ist durch ein
Praxisschild entsprechend § 18 kenntlich zu machen.
(2) Die zahnärztliche Behandlung hat in der
Regel in den Praxisräumen stattzufinden. Die Sprechstunden- und
Behandlungszeiten sind so einzurichten, dass sie den Erfordernissen der
zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung entsprechen.
(3) Zur ausreichenden Versorgung der
Bevölkerung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und der Zahnärztekammer
widerruflich und befristet eine Zweigpraxis errichtet werden. Auch in der
Zweigpraxis muss der Praxisinhaber grundsätzlich persönlich tätig sein.
§
6
Zahnärztliche Aufzeichnungen
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, über die in
Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen,
fortlaufend und für jeden Patienten getrennt, Aufzeichnungen zu fertigen.
(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind den
gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften entsprechend aufzubewahren. Die
Aufbewahrungvon Röntgenaufnahmen richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
(3) Der Zahnarzt soll dafür sorgen, dass seine
zahnärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde nach Aufgabe der Praxis
in gehörige Obhut gegeben werden.
(4) Aufzeichnungen im Sinne des Absatzes 1 auf
automatisierten Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer
Sicherung und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, vorzeitige Vernichtung und
unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.
§
7
Ausstellen von Gutachten und Zeugnissen
(1)
Bei der Ausstellung zahnärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Zahnarzt mit
der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und im Rahmen des Gutachtenauftrages nach
bestem Wissen seine zahnärztliche Überzeugung zu äußern. Der Zweck des
Schriftstückes und sein Empfänger sind anzugeben. Gutachten und Zeugnisse sind
innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Der beauftragte Zahnarzt
unterrichtet den behandelnden Zahnarzt über den Gutachtenauftrag. Überlassene
Unterlagen sind nach Erstattung des Gutachtens unverzüglich zurückzugeben.
(2) Der Gutachtenauftrag darf nicht
überschritten werden.
(3) Die Abgabe von Gutachten, Zeugnissen oder
Bescheinigungen über die Wirksamkeit von Arzneimitteln, zahnärztlichen
Materialien und Geräten sowie Mundpflegemitteln ist nur statthaft, wenn sie
nicht zu öffentlichen Werbezwecken verwendet werden. Eine solche Verwendung hat
der Zahnarzt dem Empfänger seiner Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen
ausdrücklich zu untersagen.
§
8
Haftpflicht
Der Zahnarzt ist verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit
ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und die Versicherung für die Dauer
seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten.
§
9
Kollegiales Verhalten
(1) Der Zahnarzt hat seinen Kollegen durch
rücksichtsvolles Verhalten Achtung zu erweisen. In der Form herabsetzende
Äußerungen über die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines anderen
Zahnarztes oder des ganzen Berufsstandes sind zu unterlassen.
(2) Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen aus
seiner Behandlungstätigkeit zu verdrängen, insbesondere dadurch, das eine
angeblich bessere, billigere oder unentgeltliche Hilfeleistung angeboten wird.
(3) Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine
Notfall-, eine Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den Auftrag
und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.
(4) Der Zahnarzt darf den von einem anderen
Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen. Der
Zahnarzt darf den Wunsch eines Patienten oder seiner Angehörigen, einen zweiten
Zahnarzt oder Arzt zuzuziehen, nicht ablehnen.
(5) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet,
Patienten einem Zahnarzt, Arzt oder einem Krankenhaus gegen Entgelt oder gegen
andere Vorteile zuzuweisen.
§
10
Gegenseitige Vertretung
(1) Steht der Zahnarzt während der
Sprechstundenzeit nicht zur Verfügung, so hat er zur Sicherstellung der
Versorgung seiner Patienten für eine Vertretung zu sorgen. Wird die Vertretung
nicht in seiner Praxis ausgeübt, ist sicherzustellen, dass der Patient bei
Aufsuchen der Praxis Name, Anschrift und Telefonnummer des Vertreters erfährt.
(2) Niedergelassene Zahnärzte sind
grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten.
§
11
Notfalldienst
(1) Der in eigener Praxis tätige Zahnarzt ist
verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Verpflichtung gilt für den
festgelegten Notfalldienstbezirk.
(2) Auf Antrag kann die Zahnärztekammer einen
Zahnarzt aus schwerwiegenden Gründen vom Notfalldienst ganz, teilweise oder
vorübergehend befreien. Dies gilt insbesondere:
a) bei körperlichen Behinderungen,
b) bei besonders belastenden familiären
Pflichten,
c) bei Teilnahme am klinischen
Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung.
(3) Einzelheiten über die Einrichtung und Durchführung
des Notfalldienstes sowie über die Befreiung von der Verpflichtung zur
Teilnahme am Notfalldienst werden durch die Notfalldienstordnung, die
Bestandteil dieser Berufsordnung ist (Anlage 2), geregelt.
(4) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet
den behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung
seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand
erfordert.
(5) Der Zahnarzt hat sich auch für den
Notfalldienst fortzubilden, sofern er nicht gemäß Absatz 2 auf Dauer von der
Teilnahme am Notfalldienst befreit ist.
§
12
Assistenten und Vertreter
(1) Als Assistenten oder Vertreter dürfen nur
bestallte Zahnärzte oder solche Personen beschäftigt werden, die hierzu jeweils
aufgrund § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde befugt sind. Der
Praxisinhaber hat sich darüber zu vergewissern, dass diese Voraussetzungen
erfüllt sind.
(2) Der Vertreter kann nur befristet und nur
dann eingestellt werden, wenn der Praxisinhaber wegen Urlaubs, Fortbildung,
Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen in der Praxis nicht selbst tätig
sein kann. Die Einstellung eines Vertreters ist der Zahnärztekammer
mitzuteilen, wenn die Dauer der Vertretung den Zeitraum von sechs Wochen
überschreitet.
(3) Die Beschäftigung eines Assistenten ist der
Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Die Beschäftigung von mehr als einem
Assistenten bedarf dervorherigen Genehmigung der Zahnärztekammer.
(4) Assistenten ist die Ausübung von
Nebentätigkeit außerhalb der Praxis nur mit Zustimmung des Praxisinhabers
gestattet. Sie darf nur versagt werden, wenn durch die Ausübung der
Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Praxisinhabers beeinträchtigt werden.
(5) Zahnärzte, die auf die Ausübung des
zahnärztlichen Berufs verzichtet haben oder gegen die rechtskräftig ein
Berufsverbot verhängt worden ist, dürfen nicht vertreten werden. Zahnärzte,
denen die Ausübung der Zahnheilkunde vorläufig untersagt worden ist oder deren
Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ruht, dürfen nur mit vorheriger
Genehmigung der Zahnärztekammer vertreten werden.
(6) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes
kann zugunsten der unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zum Schluss des auf
den Tod folgenden Kalendervierteljahres vertretungsweise durch einen Zahnarzt
fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die
Zahnärztekammer verlängert werden.
§
13
Beschäftigung der Mitarbeiter -
Aus- und Fortbildung von Zahnarzthelferinnen
(1) Der Zahnarzt trägt die Verantwortung dafür,
dass seine Mitarbeiter nur im Rahmen der beruflichen Aufgabengebiete
beschäftigt werden, für die sie entsprechend der Ausbildungsordnung ausgebildet
oder gemäß Fortbildungsordnung fortgebildet worden sind.
(2) Der Zahnarzt, der für das Berufsbild
"Zahnarzthelferin" ausbildet oder geprüfte Zahnarzthelferinnen
fortbildet, hat sich mit den für die Berufsbildung geltenden Vorschriften
vertraut zu machen. Insbesondere hat er die Vorschriften des
Berufsbildungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Der
Zahnarzt hat dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden oder den Fortzubildenden
alle Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des
Berufszieles erforderlich sind.
§
14
Gemeinsame Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit
Der Zusammenschluss von Zahnärzten zur
gemeinsamen Ausübung des Berufs, zur gemeinschaftlichen Nutzung von
Praxisräumen, diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen ist der
Zahnärztekammer anzuzeigen. Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübungmuss
die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.
§
15
Übertragung einer zahnärztlichen Praxis
(1) Der Vertrag über die Übertragung der Praxis
an einen anderen Zahnarzt ist der Zahnärztekammer vor Abschluss vorzulegen.
(2) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes
übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes
nicht länger als ein Jahr weiterführen. Die Bezeichnung als
"Nachfolger" auf dem Schild, auf Briefbögen oder anderen
Ankündigungen ist unstatthaft.
§
16
Führung der Berufsbezeichnung, von Titeln und akademischen Graden
(1) Zahnärzte dürfen die Berufsbezeichnung
"Zahnarzt" oder "Zahnärztin" nur in der geschlossenen
Schreibweise führen.
(2) Zusätze über medizinische akademische Grade
und ärztliche Titel, die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
dürfen geführt werden. Andere akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit
der Bezeichnung der Fakultät oder des Fachbereichs genannt werden.
§
17
Anzeigen und Verzeichnisse
(1) Zur Unterrichtung der Bevölkerung darf der
Zahnarzt Anzeigen nur in den örtlichen Tageszeitungen aus folgenden Anlässen
aufgeben:
dreimal innerhalb von drei Wochen bei
Niederlassung, bei Zulassung und bei Verlegung der Praxis,
je zweimal vor oder nach einer über zwei Wochen
dauernden Abwesenheit und bei Beginn sowie Ende einer Krankheit.
Die Anzeige darf darüber hinaus nur die für das
Praxisschild des Zahnarztes gestatteten Angaben sowie Anschriften und
Telefonnummern enthalten und soll einspaltig sein.
(2) Stellenanzeigen dürfen keine
Formulierungen, auch nichtin versteckter Form, enthalten, die einer Werbung für
die eigene Praxis gleichkommen.
(3) Die Form und Größe aller Zeitungsanzeigen
müssen sich nach den örtlichen Gepflogenheiten richten.
(4) Der Zahnarzt darf sich, abgesehen von
amtlichen Verzeichnissen, nicht in sonstige Verzeichnisse mit werbendem
Charakter aufnehmen lassen. Es dürfen nur Name, Berufsbezeichnung,
Gebietsbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer und Sprechstundenzeiten angegeben
werden. Die druckmäßige Hervorhebung der Namen aller in einem Verzeichnis aufgeführten
Zahnärzte ist zulässig. Andere Angaben dürfen nicht druckmäßig hervorgehoben
werden.
§
17 a
Ausweisung von Qualifikationen
(1) Besondere Qualifikationen können als
Tätigkeitsschwerpunkte ausgewiesen werden.
(2) Tätigkeitsschwerpunkte können sich nur auf
fachlich anerkannte und von der Zahnärztekammer Nordrhein überprüfte
Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen.
(3) Tätigkeitsschwerpunkte können nur
personenbezogen ausgewiesen werden, sofern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie eine nachhaltige mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem fachlich
anerkannten Teilbereich nachgewiesen werden.
(4) Die Ausweisung ist auf drei
Tätigkeitsschwerpunkte begrenzt.
(5) Dem ausgewiesenen Tätigkeitsschwerpunkt ist
in derselben Schriftgröße der Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ voranzustellen.
Die Schriftgröße der Namens- und Berufsangaben darf hierbei nicht überschritten
werden.
(6) Das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten
ist der Zahnärztekammer Nordrhein mit dem sich aus der Anlage 3 zu dieser
Berufsordnung ergebenden Formulartext anzuzeigen.
§
18
Praxisschilder
(1) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild
Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstundenregelung anzugeben. Das Praxisschild
darf zusätzliche Angaben über Gebietsbezeichnungen nach der
Weiterbildungsordnung, die nach § 16 Abs. 2 und nach § 17 a gestatteten
Angaben, Hinweise auf die Privatwohnung und die Telefonnummer enthalten.
Weiterhin ist der Zusatz „Privatpraxis“ bzw. „Privat“ und ggf. zudem der Zusatz
über die Zulassung bzw. Nichtzulassung zu Krankenkassen gestattet. Weitere
Zusätze sind nicht gestattet.
(2) Praxisschilder dürfen die Größe von 35 x 50
cm nicht überschreiten und nicht durch Beleuchtung oder sonstige besondere
Maßnahmen hervorgehoben werden. Sie dürfen nur vor oder an dem Haus angebracht
werden, in dem die Praxis ausgeübt wird. Zulässig ist nur ein Schild, im Falle
eines Eckhauses sind 2 Schilder zulässig. Die Zahnärztekammer kann Ausnahmen
zulassen, soweit dies zur Unterrichtung der Bevölkerung notwendig ist.
(3) Die Verlegung einer Praxis darf ein Jahr
lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild an der früheren
Praxisstelle mitgeteilt werden. Der Zahnarzt darf von seinem Umzug nur seine
Patienten, die er im Laufe des letzten Jahres behandelt hat, benachrichtigen.
§
19
Sonstige Ankündigungen
Für im Zusammenhang mit der Berufsausübung
bestimmte Briefbögen, für Vordrucke und Stempel gilt § 18 Abs. 1
§
20
Werbung und Anpreisung
(1) Jede Werbung und Anpreisung ist dem
Zahnarzt untersagt.
(2) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine
zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre
Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.
(3) Der Zahnarzt darf Vergünstigungen nicht
anbieten oder gewähren, die sich zu seinem Vorteil im Rahmen seiner
Berufsausübung auswirken.
(4) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für
die Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von dem
Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung
zu fordern oder anzunehmen.
(5) Der Zahnarzt darf Ärztemuster nicht gegen
Entgelt weitergeben.
§
20a
Öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen
Der Zahnarzt kann öffentlich abrufbare
Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen einstellen. Die Gestaltung
und die Inhalte dürfen das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen. Werbende
Herausstellungen und anpreisende Darstellungen sind unzulässig. Die
Zahnärztekammer Nordrhein erlässt Richtlinien zur Umsetzung dieser Vorschrift.
Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 16 – 20 entsprechend.
§
21
Praxiseigene Laboratorien
Werden in einer zahnärztlichen Praxis
Zahnersatz, kieferorthopädische Hilfsmittel oder andere therapeutische
Hilfsmittel hergestellt, so muss hierfür ein eigener, in sich abgeschlossener
Raum zur Verfügung stehen, der, zweckentsprechend ausgerüstet, den hygienischen
Anforderungen genügt.
§
22
Staatlich anerkannte Dentisten
Die Bestimmungen der Berufsordnung finden auf
staatlich anerkannte Dentisten entsprechende Anwendung.
§
23
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser
Berufsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in
ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
§
24
Inkrafttreten
Diese Berufsordnung tritt am 01. Juli 1997 in
Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Berufsordnung der
Zahnärztekammer Nordrhein vom 9. Dezember 1978, zuletzt geändert am 27.
November 1993 (SMBL. NW.2123), außer Kraft.
MBl. NW. 1997 S. 790.
Änderung der
Berufsordnung vom 24. April
1999 - MBl. NRW. 1999. S. 1215 (§18, Abs. 1)
Änderung der Berufsordnung vom 04.
Dezember 1999 - MBl. NRW. 2000. S. 776 (§ 20 a)
Änderung der Berufsordnung vom 12. Mai 2001 - MBl. NRW. 2001. S. 1215
(§ 6, Abs. 4 Notfalldienstordnung - Anlage 2)
Änderung der Berufsordnung vom 30. November 2002 - MBl. NRW. 2003. S.
298 (§ 17 a und § 18, Abs. 1)