Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Betreuung von ausländischen Staatsangehörigen in den ausschließlich für den Vollzug von Abschiebungshaft bestimmten Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 19.12.2001 – 14/VI.4.4
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Betreuung von ausländischen Staatsangehörigen in den ausschließlich für den Vollzug von Abschiebungshaft bestimmten Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 19.12.2001 – 14/VI.4.4
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen zur sozialen Betreuung
von ausländischen Staatsangehörigen in den ausschließlich für den Vollzug von
Abschiebungshaft bestimmten Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums
v. 19.12.2001 – 14/VI.4.4
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften – VV – zu §§ 44 Landeshaushaltsordnung – LHO –
Zuwendungen für Maßnahmen zur sozialen Betreuung von in
Abschiebungshafteinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen inhaftierten
ausländischen Staatsangehörigen.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Es handelt sich
um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über deren Vergabe
die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel entscheidet.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert wird die soziale Betreuung von ausreisepflichtigen ausländischen
Staatsangehörigen, die dieser Verpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sind
und deshalb aus den Abschiebungshafteinrichtungen des Landes
Nordrhein-Westfalen zurückgeführt werden müssen.
2.2
Die Tätigkeit der Betreuer vollzieht sich innerhalb der geltenden Vorschriften
und institutionellen Regelungen. Die Sicherheitsbelange der
Abschiebungshafteinrichtungen sind zu wahren. Die Rechte und Pflichten der
Betreuer ergeben sich im Einzelnen aus den schriftlichen Verhaltenshinweisen
der jeweiligen Abschiebungshafteinrichtung.
2.3
Zu den Aufgaben der sozialen Betreuung gehören allgemeine soziale Betreuungs-
und Beschäftigungsangebote unter Berücksichtigung der ethnischen und religiösen
Besonderheiten, um sozialen Spannungen entgegenzuwirken.
Hierzu zählen in erster Linie
- Das frühzeitige Erkennen von Konfliktsituationen und Vorschläge zu deren
Lösung.
- Gespräche mit den inhaftierten ausländischen Staatsangehörigen.
- Ermöglichung von Telefonaten, auch ins Heimatland.
- Förderung von Kontakten zu Angehörigen und Bekannten.
- Unterstützung bei Kontakten zu Behörden, Anwälten und Einrichtungen.
- Übersetzungshilfen
- Hilfebei der Nachforschung nach dem Verbleib persönlicher Gegenstände.
- Angebote zur Gestaltung der Freizeit in der Abschiebungshafteinrichtung sowie
Sportangebote (siehe Beispiele der Anlage 1).
- Durchführung eines Erfahrungsaustausches mit anderen in den
Abschiebungshafteinrichtungen in NRW tätigen Betreuern.
2.4
Nicht zu den Aufgaben der sozialen Betreuung gehören die Rechts- und Verfahrensberatung,
sowie die Mitwirkung bei vollzuglichen Maßnahmen und Entscheidungen.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband
der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW angehören und verbandsunabhängige
Träger (z.B. örtliche Initiativgruppen). Sie müssen den Förderzweck erfüllen,
die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen und die
Bereitschaft zu einer vertrauensvollen und loyalen Zusammenarbeit mit allen
Beteiligten bieten.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Vorlage eines Konzeptes, das in den Gesamtbetreuungsrahmen (Bedingungen in der
Abschiebungshafteinrichtung, Struktur der zu Betreuenden) eingepasst ist.
4.2
Der Zuwendungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter nicht
den grundlegenden gesetzlichen Regelungen der Abschiebung entgegenwirken. Dies
beinhaltet auch den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten, die
während der Betreuungstätigkeit erworben werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne von Anlage
2 dieser Richtlinie
5.5
Höhe der Zuwendung
Die Landesförderung beträgt grundsätzlich bis zu 80 % der von der
Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben. Zuwendungen
werden nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.500 EUR
beträgt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu
begrenzen.
In begründeten Einzelfällen kann
die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung des Innenministeriums eine Abweichung zu
den Ziffern 5.2 und 5.5 zulassen. (Ziffer 2.3 zu VV zu § 44 LHO)
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Eignung des Personals
6.1.1
Betreuungstätigkeiten
- Die Betreuungstätigkeit soll durch Personal mit einer entsprechenden
fachlichen Ausbildung (insbesondere Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik)
erfolgen.
- Hierbei kann auch Personal eingesetzt werden, das aufgrund der bisherigen
Tätigkeit über vergleichbare Fähigkeiten verfügt.
- Sofern sportliche Aktivitäten angeboten werden, hat das eingesetzte Personal
einen Übungsleiterschein vorzuweisen.
- Bei der Auswahl von Personal ist auf Mehrsprachigkeit zu achten. Die Sprachen
der Hauptherkunftsländer sollen angemessen berücksichtigen werden
6.1.2
Die Zulassung zur Betreuungstätigkeit ist von dem Ergebnis einer
Sicherheitsüberprüfung (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SüG
NW-) abhängig.
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Verfahren
Die Antragsteller richten ihre Anträge (Anlage 3), die möglichst mit den
anderen in der Abschiebungshafteinrichtung tätigen Betreuer /
Betreuungsorganisationen abgestimmt sein sollten, über die jeweilige Leitung
der Abschiebungshafteinrichtung an die unten genannte Bewilligungsbehörde. Die
Abschiebungshafteinrichtung fügt dem Antrag eine Stellungnahme bei.
Folgeanträge sollen jeweils bis zum 01. Oktober des Vorjahres vorgelegt werden.
7.1
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 21. Die
Zuwendungsbescheide sind nach dem beigefügten Muster (Anlage 4)
zu erteilen.
7.2
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides
7.3
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis (Anlage 5) ist nach anliegendem Muster
der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 21, innerhalb von sechs Monaten nach
Ablauf des geförderten Haushaltsjahres vorzulegen.
7.4
Anwendung der Landeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung sowie ggf. die Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen sind.
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Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2002 in Kraft und treten am 31.
Dezember 2013 außer Kraft.
MBl. NRW. 2002 S. 106, geändert durch RdErl. v. 12.12.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 76), 7.12.2006 (MBl. NRW. 2007 S. 99), 18.11.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 870), 14.8.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 625).
Anlagen: