Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Verwaltungsvorschriften zur Tuberkulose-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – I C 2 – 2180 – 4604 v. 24.5.1973
Verwaltungsvorschriften zur Tuberkulose-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – I C 2 – 2180 – 4604 v. 24.5.1973
Verwaltungsvorschriften zur
Tuberkulose-Verordnung
RdErl. d. Ministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten –
I C 2 – 2180 – 4604
v. 24.5.1973
Zu § 1:
Als „Tuberkulose des Rindes“ im Sinne der Verordnung gilt nur die durch
Mycobacterium bovis verursachte Tuberkulose (bovine Tuberkulose).
Zur Durchführung der klinischen, pathologisch-anatomischen und
bakteriologischen Untersuchung sind die hierfür üblichen Verfahren anzuwenden.
Zu den pathologisch-anatomischen Untersuchungsverfahren zählt auch die
Fleischuntersuchung, nach den Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes. Zum
allergischen Untersuchungsverfahren wird auf die Anlage zur Verordnung sowie auf
die Anlage zu diesen Verwaltungsvorschriften verwiesen.
Klinische Untersuchungsergebnisse, die nur auf Tuberkulose hinweisen, und
Tuberkulinreaktionen im Sinne der Nummer 2.23 der Anlage zur Verordnung sind in
der Regel mit Hilfe der vergleichenden Tuberkulinpobe abzuklären. Spricht deren
Ergebnis dafür, dass eine Tuberkulose-Infektion vorliegt, sind
Verfolgsuntersuchungen durchzuführen. In diese sind alle über sechs Wochen
alten Rinder des betroffenen Bestandes, erforderlichenfalls auch andere empfängliche
Tiere einzubeziehen.
Wird bei einem geschlachteten Rind durch die Fleischuntersuchung Tuberkulose
festgestellt, ist der für den Herkunftsbestand des Tieres zuständigen
Amtstierarzt hiervon zu unterrichten. Auf die §§ 9 und 10 des Tierseuchengesetzes
wird hingewiesen.
In allen Fällen, in denen am geschlachteten Rind Tuberkulose festgestellt wird,
ist soweit möglich, eine Typendifferenzierung durchzuführen.
Zu § 3:
In der Regel ist die Untersuchung der Rinder eines Bestandes auf die Durchführung
der Tuberkulinprobe zu beschränken. Weitergehende Untersuchungen sind für einen
Bestand anzuordnen, wenn sie nach dem Gutachten des Amtstierarztes erforderlich
sind.
Anlass zu einer früheren Untersuchung besteht z.B., wenn bovine Tuberkulose bei
einem geschlachteten Tier des Bestandes festgestellt worden ist.
Tuberkulin wird vom Regierungspräsidenten dem Veterinäramt zur Verfügung
gestellt. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden mit Kassenanschlag
zugewiesen.
Bei den turnusmäßigen Untersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) kann die
Hautdickenmessung bei der Ablesung der Reaktion entfallen, wenn durch Palpation
der Injektionsstelle, bei der eine Hautfalte zu bilden ist, keine Schwellung
festgestellt wird; die Hautdickenmessung vor der Injektion ist in jedem Fall
erforderlich.
Eine Verlängerung des Untersuchungsabstandes von zwei auf drei Jahre darf nur
mit meiner Zustimmung angeordnet werden.
Zu § 4:
Die Nachuntersuchung von Rindern mit zweifelhaften Tuberkulinreaktionen ist
nach dem Anhang durchzuführen.
In einem Bestand, in dem tuberkulin-zweifelhaft reagierende Rinder festgestellt
werden, sind in der Regel nur Maßnahmen für das jeweilige Rind, nicht aber für
den Bestand anzuordnen.
Nach den bisherigen Erfahrungen klingen Tuberkulinreaktionen, die nicht auf
einer bovinen Tuberkulose beruhen, im allgemeinen nach etwa vier bis acht
Monaten – auch in der vergleichenden Tuberkulinprobe – ab. Bleiben in
Einzelfällen solche Reaktionen über diesen Zeitraum hinaus bestehen, z.B. bei
persistierenden Tuberkulinreaktionen mit erheblichen Mitreaktionen auf
Rindertuberkulin, sollte von der Möglichkeit der Tötungsanordnung nach § 12 des
Tierseuchengesetzes Gebrauch gemacht werden, um Gewissheit zu erlangen, ob
Tuberkulose vorliegt.
Wird in einem Bestand eine Infektion mit Mycobacterium avium festgestellt, ist
nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Verordnung zu verfahren; hierzu ist die
Ursache der Infektion zu ermitteln. Der Besitzer ist ggf. unter Hinweis auf die
nachteiligen Folgen für den Rinder- und Schweinebestand zur systematischen
Bekämpfung der Tuberkulose beim Geflügel anzuhalten.
Treten in einem Bestand vermehrt Tuberkulinreaktionen auf, die in der
vergleichenden Tuberkulinprobe nicht geklärt werden können, ist wie nach Nummer
3 zu verfahren.
Zu § 6:
Hinsichtlich der Anerkennung als tuberkulosefreier Bestand ist § 16 der
Verordnung zu beachten.
Rinder, bei denen Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden
ist, sind stets im Stall abzusondern. Eine Absonderung ansteckungsverdächtiger
Rinder auf der Weide ist – sofern eine Aufstallung nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist – vertretbar, wenn die angrenzenden Weiden durch
Klauentiere anderer Besitzer nicht beweidet werden oder die Art der Abgrenzung
zu Weiden, auf denen sich Rinder oder Schweine anderer Besitzer befinden, eine
Übertragung der Tuberkulose nicht befürchten lässt. Der Grenzabstand sollte
mindestens 5 m betragen.
Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn
Rinder unmittelbar zum sofortigen Schlachten aus dem Bestand entfernt werden.
Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, dass unverzüglich Nachweise
über die Schlachtung vorgelegt werden. Der Nachweis der Schlachtung hat durch
amtliche Schlachtbescheinigung (Schlachthof, Fleischbeschautierarzt,
Fleischbeschauer) zu erfolgen. In der Schlachtbescheinigung müssen der
Herkunftsort des Tieres und die Kennzeichnung (Ohrmarke) angegeben sein.
Zur Desinfektion von Geräten und Personen vgl. zu § 8.
Zu § 7:
Die Tötung ist für jedes Rind, bei dem Tuberkulose festgestellt ist,
anzuordnen; die Form der Tuberkulose (z.B. sogenannte Reaktionstuberkulose,
Lungen-, Darm- oder Eutertuberkulose) ist dabei nicht maßgebend.
Für seuchenverdächtige, ggf. auch für ansteckungsverdächtige Rinder kann die
Tötung angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Gefahr einer
Weiterverbreitung der Tuberkulose vermindert werden kann. Nummer 1.6 der
Verwaltungsvorschriften für das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
(AVV-AGTierSG-NRW) vom 5.11.1987 (SMBl. NRW. 7831) ist zu beachten.
Zu § 8:
Die Reinigung und Desinfektion ist nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes durchzuführen.
Zur Desinfektion sind nur Mittel, die 2 % wirksames Formaldehyd enthalten oder
die nach gutachtlichen Untersuchungen diesen Mitteln in ihrer Wirkung gegenüber
Tuberkelbakterien entsprechen, zu verwenden. Ihre Anwendung hat unter Beachtung
der vom Hersteller gegebenen Gebrauchsanweisung nach näherer Anweisung durch
den Amtstierarzt zu erfolgen.
Flüssige Abgänge sind, soweit sie nicht mit zu Dung verwendet werden, durch
Zusatz von dicker Kalkmilch (dicke Kalkmilch: Flüssigmist = 8:100) zu
desinfizieren. Die eingebrachte dicke Kalkmilch ist durch intensives
maschinelles Umrühren bzw. Umpumpen gut zu verteilen; die Einwirkungszeit muss
mindestens 2 Tage betragen. Danach sind die Abgänge möglichst nur auf Ackerland
auszubringen und einzuarbeiten.
Zu § 9:
Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als „unbegründet“ erwiesen (§ 9 Abs. 1),
wenn bei den verdächtigen Tieren eine klinische Untersuchung in Verbindung mit
zwei Tuberkulinproben, die im Abstand von mindestens sechs Wochen durchgeführt
worden sind, zu einem negativen Ergebnis geführt haben.
wenn bei der Zerlegung des Tierkörpers des verdächtigen Tieres,
erforderlichenfalls durch bakteriologische und histologische Untersuchungen,
das Vorliegen der Krankheit nicht bestätigt werden konnte. Auf Nummer 15.3.2
VV-AGTierSG-NW wird verwiesen.
Der Verdacht auf Tuberkulose gilt als „beseitigt“ (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
c), wenn nach Entfernung der seuchenverdächtigen Rinder aus dem Bestand die
Untersuchungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ein negatives Ergebnis hatten.
Zu § 10:
In jedem nicht anerkannten Rinderbestand, in dem über das Vorkommen von
Tuberkulose nichts bekannt ist, müssen die erforderlichen Maßnahmen zur
Erreichung der amtlichen Anerkennung durchgeführt werden. Bei Neuaufbau eines
Bestandes mit Rindern aus anerkannten Beständen gilt § 12 Nr. 2 der Verordnung
Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der zweiten Tuberkulinprobe können nur dann
zugelassen werden, wenn die Tiere aus dem Bestand unmittelbar zur Schlachtung
abgegeben werden. Nummer 3 Satz 2 zu § 6 gilt entsprechend.
Zu § 11:
Bestände mit Rindern unter zwei Jahren, in denen Rinder ausschließlich zur Mast
gehalten werden und die außerdem nur aus amtlich anerkannten Beständen stammen,
sind nach § 12 Nr. 2amtlich als tuberkulosefrei anzuerkennen, so dass sich eine
Ausnahme von Nummer 1 für diese Rinder erübrigt. Für Rinder aus nicht
anerkannten Beständen gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 6 Nr. 2 entsprechend.
Rinder aus nicht anerkannten Beständen dürfen nach der Richtlinie des Rates der
EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen nicht in den innergemeinschaftlichen
Handel gelangen oder mit Tieren in Berührung kommen, die für den
innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind. Eine Genehmigung zum Entfernen
von Rindern aus solchen Beständen darf nur zum Schlachten erteilt werden. Das
Verbringen auf einen Schlachtviehmarkt ist nicht zulässig.
Für die Genehmigung nach Nummer 2 gilt Nummer 3 zu § 6 entsprechend.
Zu § 14:
Wird bei einem geschlachteten Schwein Tuberkulose festgestellt, ist der
landwirtschaftliche Betrieb, in dem das betreffende Schwein gehalten wurde, zu
ermitteln und der für den Herkunftsort zuständige Amtstierarzt zu
benachrichtigen.
Aufgrund der Meldungen nach Nummer 1 sind in Frage kommende anerkannte
Rinderbestände durch den Amtstierarzt auf Tuberkulose zu untersuchen.
Eine Untersuchung eines anerkannten Rinderbestandes ist auch dann anzuordnen,
wenn zu befürchten ist, dass Rindertuberkulose von Menschen auf Rinder
übertragen worden ist.
Zu § 16:
Die Anerkennung ist nur bei Feststellung der Bovinen Tuberkulose oder des
Verdachts auf diese Tuberkulose zu widerrufen. Ein Widerruf wegen nicht auf
boviner Infektion beruhender Tuberkulinreaktion ist nicht gerechtfertigt.
Ein Verdacht auf Tuberkulose ist nur unter den zu § 9 Nr. 1 genannten
Voraussetzungen als unbegründet anzusehen.
Im Falle des Absatzes 4 sollte in der Regel das Ruhen der Anerkennung
angeordnet werden.
Anlagen: