Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.5.2025
Tätigkeit von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen in internationalen Organisationen und Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: a) Richtlinien für die Entsendung von Landesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen (Entsendungsrichtlinien - EntsR-), b) Zeitweiliger Einsatz von Beschäftigten des Landes in Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG-Personalaustausch) Gem. RdErl. d. Innenministeriums - II A l - 1.37.03 -268/92 - u. d. Finanzministeriums - B 1230 - 18.3 - IV B 2 - v.5.10.1992
Tätigkeit von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen in internationalen Organisationen und Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: a) Richtlinien für die Entsendung von Landesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen (Entsendungsrichtlinien - EntsR-), b) Zeitweiliger Einsatz von Beschäftigten des Landes in Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG-Personalaustausch) Gem. RdErl. d. Innenministeriums - II A l - 1.37.03 -268/92 - u. d. Finanzministeriums - B 1230 - 18.3 - IV B 2 - v.5.10.1992
Tätigkeit von Beschäftigten des Landes
Nordrhein-Westfalen in internationalen
Organisationen und Dienststellen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften:
a) Richtlinien für die Entsendung von Landesbediensteten in öffentliche
zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen
(Entsendungsrichtlinien - EntsR-),
b) Zeitweiliger Einsatz von Beschäftigten des Landes in Dienststellen
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(EG-Personalaustausch)
Gem. RdErl. d. Innenministeriums - II A l - 1.37.03
-268/92 -
u. d. Finanzministeriums - B 1230 - 18.3 - IV B 2 -
v.5.10.1992
Die Tätigkeit von
Beschäftigten des Landes in öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Organisationen sowie in Dienststellen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften (EG) liegt im Interesse des Landes
Nordrhein-Westfalen. Die Dienstleistung dort fördert das Leistungsniveau und
die Verwendbarkeit der Beschäftigten auch im Landesdienst. Mit Rücksicht auf
die Bedeutung der Aufgaben sollen nur solche Beschäftigte zu internationalen
Organisationen entsandt oder Dienststellen der Kommission der EG zugewiesen
werden, die für die vorgesehene Tätigkeit besonders qualifiziert sind. Bei der
Auslese ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen:
Der Eintritt von jüngeren
Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den Dienst internationaler
Organisationen oder Dienststellen der Kommission der EG ist besonders
förderungswürdig.
Die nachstehenden
Richtlinien bezwecken, die Rechtsstellung der zu internationalen Organisationen
entsandten bzw. Dienststellen der Kommission der EG zugewiesenen Beschäftigten
des Landes Nordrhein-Westfalen einheitlich zu gestalten. Für die Entsendung und
die Begründung eines Dienstverhältnisses bei einer internationalen Organisation,
zu denen insbesondere die im Verzeichnis der öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Organisationen aufgeführten gehören, gelten die
Bestimmungen der Entsendungsrichtlinien (Anlage 1). Die Richtlinien über
den EG-Personalaustausch (Anlage 2) erläutern die Zuweisung von
Beschäftigten des Landes zu Dienststellen der Kommission der EG.
MBl. NRW. 1992 S. 1656, geändert durch
RdErl. v. 2.2.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 410), 26.1.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 72).
Anlagen: