Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 15.11.2024


Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinie NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 3.7.1996 -II B 4-476.101 (Am 01.01.2003: MSWKS)

 

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinie NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 3.7.1996 -II B 4-476.101 (Am 01.01.2003: MSWKS)

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung
PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
(PCB-Richtlinie NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 3.7.1996 -II B 4-476.101
(Am 01.01.2003: MSWKS)

1.
Die Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, und 5.1, 5.2 ,5.4 der Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinie NRW) - Fassung Juni 1996 - werden hiermit nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NRW) als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt.

Anlage: Die PCB-Richtlinie NRW ist als Anlage abgedruckt.

2.
Bei Anwendung der PCB-Richtlinie NRW , Fassung Juni 1996, ist folgendes zu beachten:
2.1
In bestehenden Gebäuden können polychlorierte Biphenyle (PCB) von belasteten Baustoffen und Bauteilen in die Atemluft freigesetzt werden und beim Menschen Gesundheitsschädigungen auslösen. Die Verantwortung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen obliegt den jeweiligen Eigentümern bzw. Verfügungsberechtigten der betroffenen Gebäude.
2.2
Das Sanierungsergebnis ist durch Messungen gemäß Abschnitt 5 der Richtlinie festzustellen und zu dokumentieren.
2.3
Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die PCB-haltige Produkte enthalten, so sind diese Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.

MBl. NRW. 1996 S. 1260


Anlagen: