Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V – 5 – 8828 (V Nr. 3/04) - v. 9.11.2004
Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V – 5 – 8828 (V Nr. 3/04) - v. 9.11.2004
Hinweise zur
Durchführung der
Verordnung über elektromagnetische Felder
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- V – 5 – 8828 (V Nr. 3/04) -
v. 9.11.2004
Zu § 1 - Anwendungsbereich
Die Einschränkung des Anwendungsbereiches in Absatz 1 auf
Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen Verwendung finden, ergibt sich im Einzelnen aus § 22 Abs. 1 Satz
3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Danach besteht die Verpflichtung zur
Vermeidung bzw. Beschränkung anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und
Lärm nur für solche Anlagen, die eben gewerblichen Zwecken dienen oder im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Andere Immissionen
sind in dieser Hinsicht auch elektromagnetische Felder. Deshalb gilt die
Verordnung nicht für Anlagen, die der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dienen
oder privat betrieben werden, wie insbesondere:
- Sendefunkanlagen des Bundesgrenzschutzes und der Polizei der Länder,
- Sendefunkanlagen der Bundeswehr und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes sowie
- Amateurfunkanlagen (siehe auch Abschnitt 6).
Private oder gewerbliche Betreiber von Anlagen, die
hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, haben dieses den zuständigen Behörden
nachzuweisen.
Als wirtschaftliche Unternehmung ist im Hinblick auf den
Anwendungsbereich jede private oder öffentliche Unternehmung anzusehen, die
wirtschaftlich bewertbare Leistungen in der Weise erbringt, dass sie die
betreffenden Anlagen unter technisch-industriellen Gesichtspunkten in einer der
gewerblichen Anlage vergleichbaren Weise nutzt. Auf eine
Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. Neben den Gewerbebetrieben im
engeren Sinne (Handwerk, Industrie, Handel), den sonstigen auf Gewinnerzielung
gerichteten Unternehmungen (z.B. Land- und Forstwirtschaft) und der
Energiewirtschaft zählen dazu auch öffentliche Versorgungsbetriebe wie
Elektrizitätswerke oder Verkehrsbetriebe. Anwendbar ist die Verordnung auch auf
private Telekommunikations- und Bahnunternehmen einschließlich der
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn und
deren Anlagen.
Von der Verordnung ausgenommen sind auch Anlagen, die einer
Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Dabei handelt es sich namentlich um die
in Nr. 1.8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4.
BImSchV - aufgeführten nicht eingehausten Elektroumspannanlagen mit einer
Oberspannung von 220 kV und mehr. Für diese Anlagen gelten die Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Die Verordnung kann in diesen Fällen als
Erkenntnisquelle herangezogen werden. Ist eine unter die 26. BImSchV fallende
Hoch- oder Niederfrequenzanlage Bestandteil oder Nebeneinrichtung einer
genehmigungsbedürftigen Anlage, so gelten für die Gesamtanlage bzgl. der
Emissionen elektromagnetischer Felder ebenfalls die Anforderungen nach § 5 Abs.
1 Nr.1 und 2 BImSchG. Die Verordnung kann auch in diesen Fällen als
Erkenntnisquelle herangezogen werden.
Keine Anwendung findet die Verordnung darüber hinaus auf
elektrisch und elektronisch betriebene Implantate, also insbesondere
Herzschrittmacher, deren Funktion durch elektromagnetische Felder gestört
werden könnte. Spezielle Schutzanforderungen dazu beruhen u.a. auf dem „Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)“, dem „Gesetz
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)“ und dem
„Medizinproduktegesetz (MPG)“.
Durch die Beschränkung des Anwendungsbereiches auf ortsfeste
Anlagen sind ortsveränderliche Hoch- und Niederfrequenzanlagen grundsätzlich
von der Verordnung ausgenommen. Hierzu gehören u.a. Mobilfunkendgeräte,
Schiffsradaranlagen, temporäre Richtfunkstrecken sowie elektrisch betriebene
Fahrzeuge. Ortsfest sind Anlagen, die nach der Verkehrsanschauung dazu bestimmt
sind, nicht nur vorübergehend an einem Ort betrieben zu werden.
Besonders ist darauf hinzuweisen, dass zu den
Elektroumspannanlagen auch die von Versorgungsunternehmen in privaten Gebäuden
betriebenen Transformatoren (z.B. auch Netzstationen mit 10 kV/0,4 kV) gehören.
Bei Elektroumspannanlagen ist die Niederspannungssammelschiene Bestandteil der
Anlage.
Erfasst werden auch alle von Industrieunternehmen selbst
betriebenen Hoch- und Niederfrequenzanlagen im Sinne der Verordnung.
Ebenfalls unter die Verordnung fallen die Anlagen der
Straßenbahnen im Sinne des § 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Im
Allgemeinen sind dies Straßen-, Stadt- und U-Bahnen, die nach der
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) errichtet und betrieben werden.
Da diese Bahnen in der Regel mit Gleichspannung betrieben werden, unterliegen
vornehmlich die Umspannanlagen (Gleichrichter-Unterwerke) der 26. BImSchV, in
denen die vom örtlichen Energieversorgungsunternehmen bereitgestellte
Wechselspannung von 10 kV oder 20 kV in eine Gleichspannung von 600 V oder 750
V umgewandelt wird.
Die Verordnung dient als immissionsschutzrechtliche Regelung
dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft. Sie gilt nicht für
Beschäftigte, die bestimmungsgemäß Arbeiten an den erfassten Anlagen
durchführen. Hier gelten die Regelungen des Arbeitsschutzes. Damit kommt die
Verordnung auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute, die zwar mit der
erfassten Anlage unmittelbar nichts zu tun haben, die aber in Bereichen des
Betriebes tätig sind, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise ständige Arbeitsplätze in
angrenzenden Hallen oder Bürogebäuden.
Absatz 2 enthält eine abschließende Aufzählung der von der
Verordnung erfassten Hoch- und Niederfrequenzanlagen. Der üblicherweise der
Hochfrequenz zugeordnete Frequenzbereich von 0,1 Megahertz bis 10 Megahertz
wurde in den Regelungsbereich der Verordnung nicht mit aufgenommen.
Für die unter die Verordnung fallenden Mobilfunksendeanlagen
hat die Landesregierung NRW mit den kommunalen Spitzenverbänden und den
Mobilfunkbetreibern am 17. Juli 2003 eine Mobilfunkvereinbarung für NRW
abgeschlossen. Die Verpflichtungen aus der Vereinbarung gehen über die
Verordnung hinaus und haben zum Ziel, die Aspekte Vorsorge, Transparenz und
Kooperation beim Netzaufbau zu stärken.
Zu § 2 – Hochfrequenzanlagen
Einwirkungsbereich von Hochfrequenzanlagen
Der Einwirkungsbereich einer Hochfrequenzanlage beschreibt
den Bereich, in dem die Anlage einen sich signifikant von der
Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursacht, unabhängig davon,
ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.
Nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen
Dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt dienen Gebäude und
Grundstücke, in oder auf denen nach der bestimmungsgemäßen Nutzung Personen
regelmäßig länger – mehrere Stunden – verweilen. Als Anhaltspunkt ist dabei die
üblicherweise anzunehmende durchschnittliche Aufenthaltsdauer einer einzelnen
Person heranzuziehen. Das schutzwürdige Gebäude oder Grundstück muss nicht
notwendigerweise einem dauernden Aufenthalt, z.B. zum Wohnen, dienen.
Voraussetzung ist weiterhin nicht, dass man sich täglich dort aufhält.
Ausreichend ist beispielsweise auch ein Aufenthalt, der in regelmäßigen
Abständen nur tagsüber oder nur in bestimmten Jahreszeiten stattfindet.
Entsprechend der vorgenannten Abgrenzung dienen dem nicht
nur vorübergehenden Aufenthalt insbesondere Wohngebäude, Krankenhäuser,
Schulen, Schulhöfe, Kindergärten, Kinderhorte, Spielplätze und Kleingärten. Bei
diesen Nutzungen sind in der Regel sowohl die Gebäude als auch die Grundstücke
zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Auch
Gaststätten, Versammlungsräume, Kirchen, Marktplätze mit regelmäßigem
Marktbetrieb, Turnhallen und vergleichbare Sportstätten, sowie Arbeitsstätten,
z.B. Büro-, Geschäfts-, Verkaufsräume oder Werkstätten können dem nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.
Nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen dagegen Orte, an denen die Verweilzeit des
Einzelnen in der Regel gering ist. Hierzu zählen beispielsweise Gänge, Flure,
Treppenräume, Toiletten, Vorratsräume – soweit sie außerhalb von Wohnungen
liegen – sowie Abstellräume, Heiz-, Kessel- oder Maschinenräume, Räume, die nur
zur Lagerung von Waren oder Aufbewahrung von Gegenständen dienen, und Garagen.
Auch Orte, an denen sich zwar ständig Menschen aufhalten, die Verweilzeit des Einzelnen
aber in der Regel gering ist, wie beispielsweise Bahnsteige und
Bushaltestellen, dienen im Sinne der Verordnung nur dem vorübergehenden
Aufenthalt.
Höchste betriebliche Anlagenauslastung
Die höchste betriebliche Anlagenauslastung ergibt sich insbesondere
aus der Sendeleistung der Sendefunkanlage unter Berücksichtigung der Anzahl der
Frequenzkanäle, der Verluste durch Leitungs- und Kopplerdämpfung und dem
Antennengewinnfaktor. Die höchste betriebliche Anlagenauslastung wird im Rahmen
des von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) – bis
1997 Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) - durchzuführenden
Standortbescheinigungsverfahrens festgelegt.
Berücksichtigung anderer ortsfester Sendefunkanlagen
Bei der Prüfung, ob der Grenzwert eingehalten wird, ist die
Vorbelastung durch alle anderen ortsfesten Sendefunkanlagen einzubeziehen.
Dabei ist nicht maßgeblich, dass die zur Vorbelastung beitragenden Anlagen
sowohl § 1 Abs. 1 als auch § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV unterfallen.
Durch Festlegung eines standortspezifischen Umfeldfaktors
stellt die RegTP in der Standortbescheinigung sicher, dass alle relevanten
Vorbelastungen bei der Festlegung des Sicherheitsabstandes berücksichtigt
werden. Ortsfeste Sendefunkanlagen, die sich am selben Standort befinden, sind
nicht im standortspezifischen Umfeldfaktor enthalten, sondern gehen unmittelbar
in die Berechnung des festzulegenden Sicherheitsabstandes ein. Nur für die am
Standort befindlichen und nach der Verordnung anzeigepflichtigen
Sendefunkanlagen wird in der Anlage zur Standortbescheinigung zusätzlich der
sich für die jeweilige Sendefunkanlage ergebene Sicherheitsabstand angegeben.
Berücksichtigung gepulster elektromagnetischer Felder
Bei Sendefunkanlagen, die gepulste elektromagnetische Felder
erzeugen (z.B. Radaranlagen, Mobilfunksendeanlagen), wird durch die RegTP
zusätzlich die Einhaltung des Spitzenwertes nach § 2 Nr. 2 berücksichtigt. Von
Bedeutung kann dies nur bei Puls-Radaranlagen sein.
Zu § 3 - Niederfrequenzanlagen
Einwirkungsbereich von Niederfrequenzanlagen und maßgebende Immissionsorte
Der Einwirkungsbereich einer Niederfrequenzanlage beschreibt
den Bereich, in dem die Anlage einen sich signifikant von der
Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursacht, unabhängig davon,
ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.
Für die Bestimmung der im Sinne des § 3 Satz 1 und § 4
maßgebenden Immissionsorte reicht es zur Umsetzung der Verordnung aus, folgende
Bereiche um die Anlagen zu betrachten: (Tabelle siehe Anhang)
Maßgebende Immissionsorte sind schutzbedürftige Gebäude oder
Grundstücke gemäß § 3 Satz 1 und § 4, die sich im o.g. Bereich einer Anlage
befinden (siehe auch Abschnitt 2.2).
Nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen
Es gelten die Ausführungen zu den Hochfrequenzanlagen im
Abschnitt 2.2 entsprechend.
Höchste betriebliche Anlagenauslastung
Die höchste betriebliche Anlagenauslastung ist durch eine
technische Grenze charakterisiert. Bei Freileitungen und Erdkabeln sind dies
der maximale betriebliche Dauerstrom sowie die Nennspannung und bei
Elektroumspannanlagen die Nennleistung des Transformators. Der maximale
betriebliche Dauerstrom wird festgelegt z.B. durch den thermisch maximal
zulässigen Dauerstrom, die maximal zulässige Übertragungsleistung oder die
maximale Erzeugerleistung (Generatorleistung).
Berücksichtigung anderer Niederfrequenzanlagen
Für die maßgebenden Immissionsorte ist eine
Summenbetrachtung unter Berücksichtigung relevanter Immissionen durch andere
Niederfrequenzanlagen durchzuführen. Bei der Ermittlung der Vor- wie der
Zusatzbelastung ist von der höchsten betrieblichen Auslastung der zu
betrachtenden Anlagen auszugehen.
Bei der Festlegung der Anlagen, die bei der Ermittlung der
Vorbelastung zu berücksichtigen sind, sind die Einschränkungen des
Anwendungsbereichs der Verordnung nach § 1 Abs. 1 ("die gewerblichen
Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden
und nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bedürfen") nicht maßgeblich. So sind beispielsweise auch
genehmigungsbedürftige Anlagen sowie nicht gewerblich genutzte
Niederfrequenzanlagen zu berücksichtigen.
Bei Ermittlung der Vorbelastung ist der Immissionsbeitrag
anderer Niederfrequenzanlagen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese
von der Begriffsdefinition in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV erfasst sind.
Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV tragen in der Regel nur an den maßgebenden
Immissionsorten, die zugleich in einem der in Abschnitt 3.1 definierten
Bereiche um diese anderen Niederfrequenzanlagen liegen, relevant zur
Vorbelastung bei.
Niederfrequenzanlagen, die nicht die Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV erfüllen – insbesondere Niederspannungsanlagen
unter 1000 V –, tragen nicht relevant zur Vorbelastung bei (weniger als
10 % des Grenzwertes) und machen daher eine gezielte Vorbelastungsermittlung
entbehrlich, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen. So kann
beispielsweise in Gewerbebetrieben für Niederspannungsanlagen unter 1000 V, die
frei an das Netz anschließbar sind, oder für Niederspannungskabeltrassen unter
1000 V mit einem maximalen betrieblichen Dauerstrom unterhalb 315 A auf eine
gezielte Vorbelastungsermittlung verzichtet werden. Gegenteilige Anhaltspunkte
sind nur dann gegeben, wenn Hinweise auf Anlagen, die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der
26. BImSchV nicht erfasst sind, als relevante Feldquellen (z.B. Steigleitungen
mit hohen Strömen, große Verbraucher) in unmittelbarer Nähe (ca. 0,5 m) zu
maßgeblichen Immissionsorten bestehen. Nur in der Nähe (ca. 1 m) von in
Gebäuden eingebauten Elektroumspannanlagen (z.B. Netzstationen) ist zu
erwarten, dass es zusammen mit der Vorbelastung zu einer
Grenzwertüberschreitung an maßgebenden Immissionsorten kommen könnte.
Die vom Nutzer am Immissionsort durch Gebrauch elektrischer
Geräte (Heizdecke, Fön) selbst hervorgerufenen elektrischen und magnetischen
Felder sind dabei nicht zu berücksichtigen, da insoweit die Merkmale des § 3
Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz ("für die Nachbarschaft oder die
Allgemeinheit") nicht erfüllt werden.
Entsprechend den Verhältnissen bei Hochfrequenzanlagen sind
auch für Niederfrequenzanlagen die
Immissionen dieser anderen Anlagen unabhängig von der Frequenz (50 Hz oder 16
2/3 Hz) zu berücksichtigen. Da der hinsichtlich der Grenzwertfestlegung
relevante Wirkmechanismus für diese Frequenzen gleich ist, können für eine
Beurteilung die Feldanteile addiert werden. Für eine Gesamtbeurteilung ist
zunächst die Feldstärke und Flussdichte für die jeweilige Frequenz zu bestimmen
und wie folgt in Bezug zu dem entsprechenden Grenzwert zu setzen: (Formeln
siehe Anhang)
Ergibt die Summe der so bestimmten relativen Feldgrößen
einen Wert gleich oder kleiner 1, ist von der Zulässigkeit der
Immissionsbelastung auszugehen. Durch diese Addition der Beträge bleiben
unterschiedliche Richtungen der Feldvektoren und Phasendifferenzen
unberücksichtigt, so dass der ungünstigste Fall angenommen wird.
Kurzzeitige und kleinräumige Überschreitungen
Kurzzeitige Überschreitungen der in § 3 Satz 1 in Bezug
genommenen Werte für die elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte,
wie sie z.B. bei Schaltvorgängen oder bei bestimmten Betriebssituationen des
Bahnverkehrs auftreten können, bleiben außer Betracht, soweit nicht im Rahmen
einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass Anhaltspunkte für erhebliche
Belästigungen, insbesondere durch Berührungsspannungen, vorliegen.
Kleinräumige Überschreitungen der elektrischen Feldstärke
außerhalb von Gebäuden können insbesondere in Hitzeperioden im Bereich des
größten Durchhangs im Spannfeld von 380 kV- und in seltenen Fällen bei 220
kV-Hochspannungsfreileitungen auftreten.
Auch bei Außerbetrachtlassung von kleinräumigen
Überschreitungen der in § 3 Satz 1 in Bezug genommenen Werte der elektrischen
Feldstärke außerhalb von Gebäuden ist sichergestellt, dass sich aus der
erhöhten Exposition nicht für sich gesundheitliche Bedenken ergeben. Dem liegt
zugrunde, dass die Verteilung der Feldstärkewerte des elektrischen Feldes im
Bereich einer Freileitung wegen des beim elektrischen Feld bestehenden
Abschirmeffekts von Gebäuden und Bepflanzungen sehr inhomogen ist, so dass eine
kleinräumige Überschreitung außerhalb von Gebäuden in aller Regel weder zu
einer Dauerexposition mit den erhöhten Feldstärkewerten führt, noch den Schluss
auf ein insgesamt erhöhtes Feldstärkeniveau erlaubt. Im Hinblick auf die
Induktion gesundheitlich relevanter Körperstromdichten kann daher eine
schädliche Umwelteinwirkung ausgeschlossen werden.
Überschreitungen sind dann als kleinräumig anzusehen, wenn
nur Teile eines Grundstücks betroffen sind, so dass insgesamt kein erhöhtes
Feldstärkeniveau daraus resultiert und bei der Nutzung des Grundstücks ein
Ausweichen auf ein weniger belastetes Grundstücksteil möglich ist, wobei die
Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich eingeschränkt werden darf. Der
dauerhafte Abschirmeffekt des vorhandenen Bewuchses ist in seiner tatsächlichen
Wirkung zu berücksichtigen. Wird Bewuchs entfernt und ist deshalb infolge
Wegfalls des Abschirmeffekts eine Überschreitung nicht mehr kleinräumig, kann
dies einen Verstoß gegen § 3 der 26. BImSchV bis hin zur Verwirklichung einer
Ordnungswidrigkeit (§ 9 Nr. 1 der 26. BImSchV) beinhalten.
Anhaltspunkte für unzumutbare Belästigungen
Unzumutbare Belästigungen können u.a. durch
Berührungsspannungen (Kontaktströme, Entladung beim Berühren aufgeladener,
nicht geerdeter Gegenstände) und Funkenentladungen verursacht werden.
Es genügt bereits das Bestehen hinreichender Anhaltspunkte
für das Auftreten unzumutbarer
Belästigungen, d.h. ein Nachweis ist nicht erforderlich. Vielmehr reicht es
aus, dass das Auftreten von unzumutbaren Belästigungen aufgrund bestehender
Umstände im Einzelfall, z.B. der Höhe der elektrischen Feldstärke bei
Vorhandensein metallener, nicht geerdeter Gegenstände, plausibel erscheint.
Bei den zulässigen kleinräumigen Überschreitungen sind im
Falle einer Frequenz von 50 Hz elektrische Feldstärken bis zu 10 kV/m möglich.
Bei diesen Feldstärken (5-10 kV/m)
können laut Strahlenschutzkommission u.a. folgende Wirkungen auftreten:
- schmerzhafter elektrischer Schlag (bei Griffkontakt mit einem großen
Lastwagen: bei 0,5 % der Kinder wird
bei 8-10 kV/m der Loslassstrom erreicht),
- schmerzhafter elektrischer Schlag bei Fingerkontakt von Kindern mit einem
Auto bei 10-12 kV/m,
- Belästigung, mittlere Belästigungsschwelle durch Funkenentladung zwischen
Finger und kleinen Gegenständen durch Aufladen der Person: 7 kV/m.
Unzumutbare Belästigungen können in der Regel durch einfache
Maßnahmen vermieden werden, z.B. durch das Erden metallener Gegenstände.
Zu § 4 - Anforderungen zur Vorsorge
Mit § 4 wird von der in § 23 BImSchG vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch gemacht, auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen über den
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehende Anforderungen zur
Vorsorge zu stellen. Allerdings gelten diese strengeren Werte, anders als bei
Anlagen nach den §§ 2 und 3 der 26. BImSchV, nur für Niederfrequenzanlagen und
außerdem nicht für den Betrieb bestehender Anlagen, sondern nur nach deren
wesentlicher Änderung bzw. bei Neuerrichtung von Anlagen.
Die Anforderungen zur Vorsorge sind bei Errichtung oder
wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen in der Nähe von den
aufgeführten, besonders schutzbedürftigen Bereichen einzuhalten. Dabei sind in
der Regel sowohl Gebäude als auch die Grundstücke zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt. Die Festlegung auf Bereiche zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ist für den Vorsorgefall zwar nicht
ausdrücklich aufgeführt, jedoch aus der Verbindung zu § 3 und der Begründung
der Grenzwerte abzuleiten.
In der Regel ist davon auszugehen, dass außerhalb der in
Abschnitt 3.1 angegebenen Bereiche die maximalen Effektivwerte der elektrischen
Feldstärke und der magnetischen Flussdichte den Anforderungen nach § 3 Satz 1
und damit der Vorsorge im Sinne des § 4 entsprechen.
Nachträgliche Anforderungen bei wesentlichen Änderungen
Der Begriff der wesentlichen Änderung wird in Abschnitt 7.1
erläutert. Das Vorsorgegebot lässt bei wesentlichen Änderungen nachträgliche
Anforderungen an bestehende Niederfrequenzanlagen auf der Grundlage der §§ 24,
25 BImSchG zu, wobei im Hinblick auf private Betriebe Art. 14 Abs. 1 GG und der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind. Deshalb sind hier die für
anzeigebedürftige Anlagen im Zusammenhang mit den §§ 17 Abs. 2 und 7 Abs. 2
Satz 2 BImSchG entwickelten Kriterien analog heranzuziehen.
Zu § 5 - Ermittlung der Feldstärke- und Flussdichtewerte
§ 5 enthält die für die Überprüfung der Einhaltung der
Grenzwerte erforderlichen näheren Bestimmungen zur Feldstärke- und
Flussdichteermittlung. Dabei wird im Hinblick auf den erheblichen Aufwand, den
Messungen erfordern können, der Überprüfung durch ausreichend konservative
Berechnungsmethoden der Vorrang eingeräumt.
Empfehlungen für die durch die zuständigen Behörden zu
stellenden Anforderungen
- zu Art und Umfang der Ermittlungen (Berechnungen, Messungen),
- an die Vorlage des Ermittlungsergebnisses sowie
- an die mit der Ermittlung beauftragten Stellen
sind den Anlagen 3 und 4 zu entnehmen.
Zu § 6 - Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer
Rechtsvorschriften, für die die Immissionsschutzbehörden keine Zuständigkeiten
besitzen, insbesondere zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten und
zum Telekommunikationsrecht, können im Einzelfall dazu führen, dass eine von
der Verordnung erfasste Anlage größere Abstände beispielsweise zu bestimmten
Gebäuden einhalten muss, als dies im Hinblick auf den dieser Verordnung
zugrunde liegenden Aspekt der biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder
auf den Menschen erforderlich ist. Beispielhaft seien hier folgende
Rechtsvorschriften genannt:
a) Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG);
das EMVG enthält Anforderungen an Geräte, die elektromagnetische Störungen
verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt
werden kann. Die von diesem Gesetz erfassten Geräte müssen so beschaffen sein,
dass
1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein
bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie
sonstigen Geräten möglich ist,
2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen
aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
b) Medizinproduktegesetz (MPG);
das MPG regelt den Verkehr mit Medizinprodukten und sorgt dadurch für die
Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und
den erforderlichen Schutz der Patientinnen / Patienten, Anwenderinnen /
Anwender und Dritter. Es enthält u.a. Vorschriften für das Errichten, Betreiben
und Anwenden von Medizinprodukten.
c) Telekommunikationsgesetz (TKG);
Zweck des TKG ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den
Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende
Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen.
d) Amateurfunkgesetz (AFuG);
dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme
am Amateurfunkdienst. Die Funkamateurin / der Funkamateur hat nach § 7 AFuG der
RegTP vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzenden
Messprotokolle für die ungünstigste Antennenkonfiguration ihrer / seiner
Amateurfunkstelle vorzulegen.
e) Gesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG);
Zweck des Gesetzes ist es u.a., durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den
freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten
Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Auf
Grundlage des FTEG ist die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder (BEMFV) erlassen worden, in der das
Standortbescheinigungsverfahren für ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer
Sendeleistung von mehr als 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope
Strahlungsleistung) für alle Funksendeanlagen zwischen 9 kHz bis 300 GHz
geregelt ist. Der Regelungsumfang des FTEG geht über die Anforderungen der 26.
BImSchV hinaus.
f) Arbeitschutzgesetz (ArbSchG);
Auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetztes wurde die Unfallverhütungsvorschrift
Elektromagnetische Felder (BGV B11) genehmigt. In dieser Vorschrift sind die
Regelungen für Versicherte (im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes) in
elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz) festgelegt.
g) Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG);
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz gilt für das Inverkehrbringen und
Ausstellen von Produkten. Auf Grundlage dieses Gesetzes sind die harmonisierten
europäischen Normen zur Emission von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen
Feldern von Geräten und Produkten in Deutschland anzuwenden.
Zu § 7 - Anzeige
Durch die Begründung von Anzeigepflichten des Betreibers
wird den zuständigen Behörden die Überwachung der Einhaltung der Verordnung
erleichtert.
Für Altanlagen ist eine solche Pflicht generell nicht
vorgesehen. Die Anzeigepflicht gilt nur für neu errichtete oder wesentlich
geänderte Anlagen.
Form und Inhalt von Anzeigen sowie Hinweise zum
Anzeigeverfahren für Hoch- und Niederfrequenzanlagen sind den Anlagen 1
und 2 zu entnehmen.
Wesentliche Änderung
Als wesentliche Änderung im Sinne der 26. BImSchV ist jede
Änderung anzusehen, bei der Anlagenteile, die die Immissionen verursachen,
verändert werden und dabei nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf die Erfüllung
der Schutzpflichten nach § 22 BImSchG und nach der 26. BImSchV auftreten können.
Bei einer Hochfrequenzanlage ist das jede bauliche oder
betriebliche Änderung der Anlage, die zu einer Vergrößerung oder
Richtungsänderung des winkelabhängigen Sicherheitsabstandes führt und eine
Neuerstellung der Standortbescheinigung erfordert.
Bei einer Niederfrequenzanlage ist der Austausch
typengleicher Netzstationen oder Erdkabel derselben Leistungsklasse, der
Austausch von identischen Masten oder ähnlichen Maßnahmen, bei denen
Feldemissionen gleich bleiben oder verringert werden, keine wesentliche
Änderung im Sinne der Verordnung.
Zu § 8 - Zulassung von Ausnahmen
Den Grenzwertregelungen nach den §§ 2 und 3 liegen
pauschalierende Annahmen zugrunde, insbesondere hinsichtlich möglicher
Daueraufenthalte von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage und hinsichtlich
der Art der Anlagenauslastung. Hieraus ergibt sich, dass in Einzelfällen
Überschreitungen der in den §§ 2 oder 3 festgelegten Grenzwerte auftreten können,
die unter Berücksichtigung der den Grenzwertbestimmungen zugrunde liegenden
Erwägungen nicht als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die
Ausnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 1 ermöglicht in derartigen Fällen Einzelfall
bezogen die Vermeidung unverhältnismäßiger Härten bei der Anwendung der
Immissionsgrenzwerte. § 8 Abs. 2 ermöglicht Ausnahmen von den
Vorsorgeanforderungen des § 4, soweit diese im Einzelfall unverhältnismäßig
sind.
Zu § 9 - Ordnungswidrigkeiten
Nach den Übergangsvorschriften des § 10 haben Anlagen, die
vor In-Kraft-Treten der Verordnung (1. Januar 1997) bestanden, die
Anforderungen nach den §§ 2 und 3 nach Ablauf von drei Jahren seit
In-Kraft-Treten der Verordnung einzuhalten. Ein Betreiber, der am 1. Januar
2000 seine Anlage nicht entsprechend den §§ 2 und 3 saniert hat, begeht eine
Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn die zuständige Behörde angeordnet hat,
dass die Anforderungen nach den §§ 2 und 3 zu einem früheren Zeitpunkt zu
erfüllen sind (siehe Abschnitt 10).
Zu § 10 - Übergangsvorschriften
Der § 10 enthält eine Übergangsregelung für Altanlagen, die
insbesondere im Hinblick auf die große Zahl
der durch die Betreiber unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere
Anlagen zu überprüfenden und ggf. zu sanierenden vorhandenen Anlagen
erforderlich war. Die Schutzanforderungen nach §§ 2 und 3 waren von Altanlagen
bis zum 1. Januar 2000 - drei Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung -
grundsätzlich zu erfüllen.
Die zuständige Behörde konnte bei wesentlichen
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte kürzere Sanierungstermine anordnen.
Voraussetzung hierfür war, dass diese Fälle der Behörde bekannt werden, da die
Verordnung eine Anzeige von bestehenden Anlagen nicht vorsieht. Hinsichtlich
dieser Anlagen liegen bei anderen Behörden - u.a. RegTP, Baubehörden -
Kenntnisse vor, auf die die zuständigen Behörden zur Erleichterung des
Verwaltungsvollzuges im Wege der Amtshilfe hätten zurückgreifen können.
Über Anlagen von Bahnen, die unter die BOStrab fallen - dies
sind im allgemeinen Straßen-, Stadt- oder U-Bahnen - liegen die technischen
Informationen auch bei den zuständigen Technischen Aufsichtsbehörden (TAB) der
Länder vor, die nach landesrechtlicher Regelung ggf. auch für den Vollzug der
26. BImSchV für diese Anlagen zuständig sein können.
Auch für Altanlagen nach den §§ 2 und 3 gelten die
Befugnisse nach § 52 BImSchG. Die zuständige Behörde kann danach die Betreiber
von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen auch auffordern, Auskunft über die
Überprüfung von bestehenden Anlagen zu geben. Aufgrund dieser Auskünfte konnte
die Behörde im Einzelfall prüfen
- ob eine Überschreitung der Grenzwerte vorgelegen hat und
- ob nach § 10 Abs. 2 der Erlass einer Anordnung erforderlich geworden wäre.
Zu § 11 – In-Kraft-Treten
Die Verordnung trat am 1. Januar 1997 in Kraft.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium
für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, dem Ministerium für Verkehr,
Energie und Landesplanung sowie dem Innenministerium.
Der RdErl. vom 18.12.1998 (MBl. NRW. S. 34, SMBl. NRW. 7129)
wird aufgehoben.
Anlagen: