Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Neufassung vom 19. November 2005 - MBl.NRW. 2006 S. 42

 


Historisch: Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 (Berufsordnung-BO)

 

Historisch:

Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 (Berufsordnung-BO)

Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 11. Mai 1996 (Berufsordnung-BO)

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 11. Mai 1996 aufgrund des § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) - SGV. NW. 2122 - folgende Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe beschlossen:

Inhaltsübersicht

Präambel

§ 1       Berufsausübung

§ 2       Fortbildung

§ 3       Verpflichtung zur Weiterbildung - Weiterbildungsstelle

§ 4       Schweigepflicht

§ 5       Ausübung der Praxis

§ 6       Zahnärztliche Dokumentationen

§ 7       Ausstellen von Gutachten und Zeugnissen

§ 8       Zahnärztliche Gebühren

§ 9       Kollegiales Verhalten

§ 10     Gegenseitige Vertretung

§ 11     Notfalldienst

§ 12     Assistentinnen oder Assistenten und Vertreterinnen oder Vertreter

§ 13     Beschäftigung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter - Aus- und Fortbildung von Zahnarzthelferinnen oder Zahnarzthelfern

§ 14     Gemeinsame Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit

§ 15     Übertragung einer zahnärztlichen Praxis

§ 16     Führung der Berufsbezeichnung, von Titeln und akademischen Graden

§ 17     Anzeigen und Verzeichnisse

§ 18     Praxisschilder

§ 19     Sonstige Ankündigungen

§ 20     Werbung und Anpreisung

§ 20 a  Öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen

§ 21     Zahnarztlabor

§ 22     Staatlich anerkannte Dentistinnen oder Dentisten

§ 23     Inkrafttreten

Anlage 1 zur Berufsordnung, § 1 Abs. 6
Meldeordnung
Anlage 2
zur Berufsordnung, § 11 Abs. 3
Notfalldienstordnung

§ 1       Teilnahmepflicht

§ 2       Notfalldienstbezirke

§ 3       Heranziehung zum Notfalldienst

§ 4       Sprechstundenzeiten

§ 5       Vergütung

§ 6       Befreiung                                               

Präambel

Für jede Zahnärztin und jeden Zahnarzt gilt folgendes Gelöbnis:
„Ich verpflichte mich, meinen Beruf würdig und gewissenhaft nach den Gesetzen der Menschlichkeit auszuüben, meine zahnärztliche Tätigkeit in den Dienst der Gesundheitspflege zu stellen und dem mir im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dies gelobe ich feierlich.“

§ 1
Berufsausübung

(1) Die Zahnärztin und der Zahnarzt sind zur umfassenden Ausübung der Zahnheilkunde durch die Approbation berechtigt. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, er kann nur in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt werden. Die Berufsausübung erfolgt im Rahmen von Gesetz und Berufsordnung eigenverantwortlich und selbstbestimmt. Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden. Insbesondere ist die Zahnärztin oder der Zahnarzt verpflichtet,
- ihren oder seinen Beruf nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst und nach den Geboten der Menschlichkeit gewissenhaft auszuüben,
- dem ihr oder ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
- ihr oder sein Wissen und Können in den Dienst der Pflege, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen.
Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften steht der Zahnärztin und dem Zahnarzt für erbrachte Leistungen eine leistungsangemessene Vergütung zu.

(2) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für den Notfalldienst erforderlichen Einrichtungen enthalten und sich in einem Zustand befinden, der den Anforderungen ärztlicher Hygiene entspricht.

(3) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit ein kollegiales Verhalten zu zeigen und sich im Verhältnis zu ihnen aller standesunwürdigen Mittel zu enthalten.

(4) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt kann aus wichtigem Grund die zahnärztliche Behandlung ablehnen, insbesondere dann, wenn sie oder er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihr oder ihm und der Patientin oder dem Patienten nicht besteht. Ihre oder seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon unberührt.

(5) Zu den besonderen Berufspflichten der Zahnärztin oder des Zahnarztes gehören die Förderung der Gesundheitserziehung und der Gesundheitspflege sowie die Mitwirkung an der Verhütung und der Bekämpfung der Volkskrankheiten. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat die ihr oder ihm aus ihrer oder seiner Berufstätigkeit bekannt werdenden Arzneimittelnebenwirkungen der Zahnärztekammer mitzuteilen.

(6) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist verpflichtet, die Meldeordnung der Zahnärztekammer zu beachten, die Bestandteil dieser Berufsordnung ist
(Anlage 1).

§ 2
Fortbildung

(1) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt, die ihren oder der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und dadurch ihre oder seine Kenntnisse dem jeweiligen Stand der zahnärztlichen Wissenschaft anzupassen.

(2) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist auch verpflichtet, sich über die für ihre oder seine Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten.

§ 3
Verpflichtung zur Weiterbildung - Weiterbildungsstelle

(1) Die oder der zur Weiterbildung ermächtigte Zahnärztin oder Zahnarzt hat im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die weiterzubildende Zahnärztin oder den weiterzubildenden Zahnarzt unbeschadet deren oder dessen Pflicht, sich selbst um ihre oder seine Weiterbildung zu bemühen, in dem geplanten Weiterbildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weiterzubilden.

(2) Sie oder er hat die Weiterbildungsstelle entsprechend auszustatten.

§ 4
Schweigepflicht

(1) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Zahnärztin oder Zahnarzt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, zu schweigen, auch gegenüber Familienangehörigen.

(2) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter über die Pflicht zu Verschwiegenheit schriftlich zu belehren.

(3) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit sie oder er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist.

§ 5
Ausübung der Praxis

(1) Die oder der niedergelassene Zahnärztin oder Zahnarzt hat ihren oder seinen Beruf grundsätzlich persönlich in eigener Praxis auszuüben. Dies ist durch ein Praxisschild entsprechend § 18 kenntlich zu machen. Die Ausübung ambulanter zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden oder an eine weisungsgebundene zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Zahnärztinnen oder Zahnärzte, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. Hiervon ausgenommen ist die Tätigkeit bei Beschäftigungsträgerinnen oder Beschäftigungsträgern, die nicht gewerbsmäßig ärztliche Leistungen anbieten oder erbringen.

(2) Die zahnärztliche Behandlung hat in der Regel in den Praxisräumen stattzufinden. Die Zahnärztin und der Zahnarzt dürfen in Ausnahmefällen, die der Genehmigung durch die Kammer bedürfen, Untersuchungs- und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle Untersuchungs- und Behandlungszwecke (z.B. Operationen) unterhalten, in denen sie ihre Patientinnen oder Patienten nach Aufsuchen ihrer Praxis versorgen. Die Sprechstunden und Behandlungszeiten sind so einzurichten, daß sie den Erfordernissen der zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung entsprechen.

(3) Zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und der Zahnärztekammer widerruflich und befristet eine Zweigpraxis errichtet werden. Auch in der Zweigpraxis muss die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber grundsätzlich persönlich tätig sein.

(4) Üben die Zahnärztin und der Zahnarzt über ihre Tätigkeit als Zahnärztin oder Zahnarzt hinaus eine nicht-ärztliche heilberufliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung räumlich und sachlich von ihrer Praxis getrennt erfolgen.

§ 6
Zahnärztliche Dokumentationen

(1) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist verpflichtet, die in Ausübung ihres oder seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen, fortlaufend und für jede Patientin oder jeden Patienten getrennt, zu dokumentieren.

(2) Dokumentationen nach Absatz 1 sind, soweit sie schriftlich niedergelegt worden sind, 10 Jahre aufzubewahren, es sei denn, dass gesetzlich oder vertraglich längere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. Kieferorthopädische Anfangs- und Endmodelle sind 3 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Die Modellaufbewahrung kann auch durch eine maßstabsgerechte fotografische Dokumentation ersetzt werden.

(3) Dokumentationen und Modelle nach den Absätzen 1 und 2 sind der oder dem mit- oder nachbehandelnden Zahnärztin oder Zahnarzt sowie einer oder einem begutachtenden Zahnärztin oder Zahnarzt für die Dauer der Behandlung oder der Begutachtung zu überlassen, soweit das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Überlassung der Dokumentationen und Modelle an Dritte soll in Verbindung mit einem Bericht oder Gutachten erfolgen, wenn es für das Verständnis der Unterlagen erforderlich ist; in Zweifelsfällen ist die vorherige Stellungnahme der Zahnärztekammer einzuholen. Dabei sind die Grundsätze des § 4 Absatz 3 zu beachten.

(4) Die Zahnärztin oderder Zahnarzt soll dafür sorgen, dass ihre oder seine zahnärztlichen Dokumentationen nach Aufgabe der Praxis in gehörige Obhut gegeben werden.

(5) Dokumentationen im Sinne des Absatzes 1 auf automatisierten Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherung und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, vorzeitige Vernichtung und unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.

§ 7
Ausstellen von Gutachten und Zeugnissen

(1) Der Zahnärztin oder dem Zahnarzt ist die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und Gebührenberechnungen anderer Zahnärztinnen oder Zahnärzte nur im Auftrag von Gerichten, im amtlichen Auftrag, oder wenn sie oder er als Gutachterin oder Gutachter von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe namhaft gemacht worden ist, gestattet.

(2) Bei der Ausstellung zahnärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat die Zahnärztin oder der Zahnarzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und im Rahmen des Gutachtenauftrages nach bestem Wissen ihre oder seine zahnärztliche Überzeugung zu äußern. Der Zweck des Schriftstückes und seine Empfängerin oder sein Empfänger sind anzugeben. Der behandelnden Zahnärztin und dem behandelnden Zahnarzt ist, mit Ausnahme der im gerichtlichen und amtlichen Auftrage erstatteten Gutachten, eine Durchschrift des Gutachtens unaufgefordert zu übersenden, wenn die Patientin und der Patient ausdrücklich hierzu eingewilligt haben oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Näheres wird durch die Gutachterrichtlinien der Zahnärztekammer bestimmt.

 (3) Die Abgabe von Gutachten, Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Wirksamkeit von Arzneimitteln, zahnärztlichen Materialien und Geräten sowie Mundpflegeartikeln ist nur statthaft, wenn sie nicht zu öffentlichen Werbezwecken verwendet werden. Eine solche Verwendung hat die Zahnärztin oder der Zahnarzt der Empfängerin oder dem Empfänger ihrer oder seiner Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen ausdrücklich zu untersagen.

§ 8
Zahnärztliche Gebühren

(1) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat ihre oder seine Gebühren nach den Bestimmungen der zahnärztlichen Gebührenordnung zu berechnen. Sie oder er darf die amtliche Gebührenordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht in unlauterer Weise unterschreiten.

(2) Auf Verlangen der Patientin oder des Patienten hat die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Honorarforderung über die durchgeführten Leistungen aufgrund ihrer oder seiner Aufzeichnungen nach den Leistungsansätzen der Gebührenordnung aufzugliedern.

(3) Dringend notwendige zahnärztliche Behandlung darf nicht von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

(4) Bei Planung besonders umfangreicher Leistungen soll vorher eine schriftliche Vereinbarung über Honorar und Behandlungsplan getroffen werden.

§ 9
Kollegiales Verhalten

(1) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat ihrer oder seiner Kollegin oder ihrem oder seinem Kollegen durch rücksichtsvolles Verhalten Achtung zu erweisen. In der Form herabsetzende Äußerungen über die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen einer anderen Zahnärztin oder eines anderen Zahnarztes sind zu unterlassen. Es ist berufsunwürdig, eine Kollegin und einen Kollegen ohne ausreichend angemessene Vergütung zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken oder zu dulden.

(2) Es ist berufsunwürdig, eine Kollegin oder einen Kollegen aus ihrer oder seiner Behandlungstätigkeit zu verdrängen, insbesondere dadurch, dass eine angeblich bessere, billigere oder unentgeltliche Hilfeleistung angeboten wird.

(3) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall-, eine Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.

(4) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf den von einer anderen Zahnärztin oder einem anderen Zahnarzt oder Ärztin oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf den Wunsch einer Patientin oder eines Patienten oder ihrer oder seiner Angehörigen, eine zweite Zahnärztin oder einen zweiten Zahnarzt oder Ärztin oder Arzt zuzuziehen, nicht ablehnen.

(5) Der Zahnärztin oder dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, Patientinnen oder Patienten einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, Ärztin oder Arzt oder einem Krankenhaus gegen Entgelt oder gegen andere Vorteile zuzuweisen. Dies gilt sinngemäß auch für diagnostische Untersuchungen.

§ 10
Gegenseitige Vertretung

(1) Steht die Zahnärztin oder der Zahnarzt während der Sprechstundenzeit nicht zur Verfügung, so hat sie oder er zur Sicherstellung der Versorgung ihrer oder seiner Patientinnen oder Patienten für eine Vertretung zu sorgen. Wird die Vertretung nicht in ihrer oder seiner Praxis ausgeübt, ist sicherzustellen, dass die Patientin oder der Patient bei Aufsuchen der Praxis Name, Anschrift und Telefonnummer der Vertreterin oder des Vertreters erfährt.

(2) Niedergelassene Zahnärztinnen oder Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten.

§ 11
Notfalldienst

(1) Die oder der in eigener Praxis tätige Zahnärztin oder Zahnarzt ist verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Verpflichtung gilt für den festgelegten Notfalldienstbezirk.

(2) Auf Antrag kann die Zahnärztekammer eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt aus schwerwiegenden Gründen vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend befreien.

Dies gilt insbesondere:

a) bei körperlichen Behinderungen,

b) bei besonders belastenden familiären Pflichten,

c) bei Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung.

(3) Einzelheiten über die Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes sowie über die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst werden durch die Notfalldienstordnung, die Bestandteil dieser Berufsordnung ist (Anlage 2), geregelt.

(4) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet die behandelnde Zahnärztin oder den behandelnden Zahnarzt nicht von ihrer oder seiner Verpflichtung, für die Betreuung ihrer oder seiner Patientinnen oder Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.

(5) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat sich auch für den Notfalldienst fortzubilden, sofern sie oder er nicht gemäß Absatz 2 auf Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst befreit ist.

§ 12
Assistentinnen oder Assistenten und Vertreterinnen oder Vertreter

(1) Als Assistentinnen oder Assistenten oder Vertreterinnen oder Vertreter dürfen nur bestallte Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder solche Personen beschäftigt werden, die hierzu jeweils aufgrund § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde befugt sind. Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber hat sich darüber zu vergewissern, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Vertreterin oder der Vertreter kann nur befristet und nur dann eingestellt werden, wenn die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber wegen Urlaubs, Fortbildung, Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen in der Praxis nicht selbst tätig sein kann. Die Einstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters ist der Zahnärztekammer mitzuteilen, wenn die Dauer der Vertretung den Zeitraum von sechs Wochen überschreitet.

(3) Die Beschäftigung einer Assistentin oder eines Assistenten ist der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Die Beschäftigung von mehr als einer Assisten­tin oder einem Assistenten bedarf der vorherigen Genehmigung der Zahnärztekammer.

(4) Assistentinnen oder Assistenten ist die Ausübung von Nebentätigkeit außerhalb der Praxis nur mit Zustimmung der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers gestattet. Sie darf nur versagt werden, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit berechtigte Interessen der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers beeinträchtigt werden.

(5) Zahnärztinnen oder Zahnärzten, die auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verzichtet haben oder gegen die rechtskräftig ein Berufsverbot verhängt worden ist, dürfen nicht vertreten werden. Zahnärztinnen oder Zahnärzte, denen die Ausübung der Zahnheilkunde vorläufig untersagt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ruht, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Zahnärztekammer vertreten werden.

(6) Die Praxis einer verstorbenen Zahnärztin oder eines verstorbenen Zahnarztes kann zugunsten der unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zum Schluss des auf den Tod folgenden Kalendervierteljahres vertretungsweise durch eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die Zahnärztekammer verlängert werden.

§ 13
Beschäftigung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter -
Aus- und Fortbildung von Zahnarzthelferinnen oder Zahnarzthelfern

(1) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt trägt die Verantwortung dafür, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nur im Rahmen der beruflichen Aufgabengebiete beschäftigt werden, für die sie ausgebildet oder fortgebildet worden sind.

(2) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt, die oder der im Beruf „Zahnarzthelferin“ oder „Zahnarzthelfer“ aus- oder fortbildet, hat sich mit den für die Berufsbildung geltenden Vorschriften vertraut zu machen. Insbesondere hat sie oder er die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden oder den Fortzubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Berufszieles erforderlich sind.

§ 14
Gemeinsame Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit

(1) Der Zusammenschluss von Zahnärztinnen oder Zahnärzten zur gemeinsamen Ausübung des Berufs, zur gemeinschaftlichen Nutzung von Praxisräumen, diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen ist der Zahnärztekammer anzuzeigen. Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübung muss die freie Arztwahl gewährleistet bleiben. Der Vertrag über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Berufs ist der Zahnärztekammer vor Abschluss vorzulegen.

(2) Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit – auch in Form einer Partnerschaftsgesellschaft – ist nur mit selbständig tätigen, zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen Freier staatlich zugelassener Berufe im Heilberufssektor zulässig.

(3) Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben dies mit dem jeweils entsprechenden Zusatz anzugeben. Eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt darf nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören. Berufsausübungsgemeinschaften sind an einen Praxissitz gebunden. Im Namen einer Partnerschaft dürfen nur die Namen der ihren Beruf ausübenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter geführt werden; die Vorschriftendes Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind zu berücksichtigen.

§ 15
Übertragung einer zahnärztlichen Praxis

(1) Die Übertragung der Praxis an eine andere Zahnärztin und einen anderen Zahnarzt ist der Kammer anzuzeigen.

(2) Wer die Praxis einer anderen Zahnärztin oder eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben ihrem oder seinem Praxisschild das Praxisschild dieser Zahnärztin oder dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen. Die Bezeichnung als „Nachfolgerin“ oder “Nachfolger“ auf dem Schild, auf Briefbögen oder anderen Ankündigungen ist unstatthaft.

(3) Die abgebende Zahnärztin oder der abgebende Zahnarzt darf ihre oder seine Patientinnen oder Patienten, die sie oder er in den letzten 24 Monaten behandelt hat, über die Übertragung informieren.

§ 16
Führung der Berufsbezeichnung, von Titeln und akademischen Graden

(1) Zahnärztinnen oder Zahnärzte dürfen die Berufsbezeichnung „Zahnärztin“ oder „Zahnarzt“ nur in der geschlossenen Schreibweise führen.

(2) Zusätze über akademische Grade und ärztliche Titel, die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, dürfen geführt werden.

§ 17
Anzeigen und Verzeichnisse

(1) Zur Unterrichtung der Bevölkerung dürfen die Zahnärztinnen und Zahnärzte Anzeigen aufgeben, die ausschließlich sachlich zutreffende und nicht irreführende Informationen über die Zahnarztpraxis enthalten.

(2) Anzeigen müssen im Hinblick auf Format, grafische Gestaltung, Häufigkeit der Veröffentlichung und Art des Werbeträgers angemessen und dürfen nicht anpreisend sein.

(3) Die Zahnärztin und der Zahnarzt dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn die Eintragung allen Zahnärztinnen und Zahnärzten offen steht und eine besondere Hervorhebung der Person oder Praxis gegenüber anderen Zahnärztinnen, Zahnärzten oder Praxen nicht erfolgt. Eintragungen mit Namen, Vornamen, Berufsbezeichnung, Gebietsbezeichnung, die in § 16 bezeichneten Ankündigungen, Hinweis auf gemeinsame Berufsausübung, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse und Sprechstundenzeiten sind statthaft. Die Ankündigung besonderer Qualifikationen im Sinne von § 20 Abs. 2 ist in Verzeichnissen nur dann zulässig, wenn die Systematik zwischen den nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationen einerseits und den besonderen Qualifikationen, die nicht auf Weiterbildung beruhen, andererseits, unterscheidet.

§ 18
Praxisschilder

(1) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat auf ihrem oder seinem Praxisschild Namen, Vornamen, Berufsbezeichnung, ggf. Zusatz über gemeinsame Berufsausübung und Sprechstundenregelung anzugeben. Das Praxisschild darf zusätzliche Angaben über Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung, besondere Qualifikationen gemäß § 20 Abs. 2, die nach § 16 Abs. 2 gestatteten Angaben, Hinweise auf die Privatwohnung und die Telefonnummer, Fax-Nummer, e-mail-Adresse, Internetadresse sowie einen Zusatz über die Zulassung von Krankenkassen enthalten. DieZahnärztin und der Zahnarzt dürfen mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ eine besondere Versorgungsweise und besondere Praxisausstattung auf ihrem Praxisschild ankündigen, wenn
- im Rahmen der Versorgung ambulanter Patientinnen und Patienten bei Bedarf eine (zahn-)ärztliche und pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleistet ist und
- sie neben den für die (zahn-)ärztlichen Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen auch die nach den anerkannten Qualitätssicherungsregeln erforderlichen apparativen, personellen und organisatorischen Vorkehrungen für eine Notfallintervention bei der oder dem entlassenen Patientin oder Patienten erfüllen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Zahnärztekammer auf deren Verlangen hin glaubhaft zu machen.

(2) Einzelpraxisschilder sollen die Größe von 35 cm x 50 cm nicht überschreiten; bei Praxisschildern von Berufsausübungsgemeinschaften soll eine maximale Größe von 50 cm x 70 cm eingehalten werden. Die Richtgröße für Berufsausübungsgemeinschaften verändert sich in der Höhe um 10 cm für jedes weitere Mitglied.

(3) Die Verlegung einer Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild an der früheren Praxisstelle mitgeteilt werden. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf von ihrem oder seinem Umzug nur ihre oder seine Patientinnen oder Patienten, die sie oder er im Laufe der letzten 24 Monate behandelt hat, benachrichtigen.

§ 19
Sonstige Ankündigungen

Für im Zusammenhang mit der Berufsausübung bestimmte Briefbögen, für Vordrucke und Stempel gilt § 18 Abs. 1.

§ 20
Werbung und Anpreisung

(1) Jede berufswidrige Werbung und Anpreisung sind der Zahnärztin oder dem Zahnarzt untersagt. Sie oder er darf eine ihr oder ihm verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.

(2) Besondere Qualifikationen können u.a. als "Tätigkeitsschwerpunkt(e)" ausgewiesen werden. Tätigkeitsschwerpunkte können sich nur auf fachlich und von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen. Voraussetzung für die Ausweisung des Tätigkeitsschwerpunktes sind besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie nachhaltige Tätigkeit im Schwerpunkt. Die ausgewiesenen Qualifikationen müssen personenbezogen, sachangemessen und interessengerecht sein. Insgesamt dürfen bis zu drei Tätigkeitsschwerpunkte geführt werden.  Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nicht irreführend sein. Das Führen eines oder mehrerer Tätigkeitsschwerpunkte ist der Zahnärztekammer anzuzeigen. Der Vorstand der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe kann nähere Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen regeln.

(3) Sachliche Informationen medizinischen Inhalts und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung sind in den Praxisräumen der Zahnärztin oder des Zahnarztes zur Unterrichtung der Patientinnen und Patienten zulässig, wenn eine berufswidrig werbende Herausstellung der Zahnärztin oder des Zahnarztes und/oder ihrer oder seiner Leistungen unterbleibt. Für die Darstellung im Internet gilt § 20 a.

(4) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf andere Zahnärztinnen oder Zahnärzte und Ärztinnen oder Ärzte über ihre oder seine Qualifikationen und über ihr oder sein Leistungsspektrum informieren. Bei der Information ist jede berufswidrig werbende Herausstellung der eigenen Tätigkeit untersagt.

(5) Es ist der Zahnärztin oder dem Zahnarzt untersagt, ihre oder seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.

(6) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf Vergünstigungen nicht anbietenoder gewähren, die sich zu ihrem oder seinem Vorteil im Rahmen ihrer oder seiner Berufsausübung auswirken.

(7) Der Zahnärztin oder dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von der Herstellerin oder dem Hersteller oder Händlerin oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern oder anzunehmen.

(8) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.

§ 20 a
Öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen

Die Zahnärztin oder der Zahnarzt kann öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen einstellen. Die Gestaltung und die Inhalte dürfen das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen. Werbende Herausstellung und anpreisende Darstellung sind unzulässig. Die Vorschriften der §§ 16 bis 20 gelten entsprechend. Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe erlässt Richtlinien zur Umsetzung dieser Vorschrift.

§ 21
Zahnarztlabor

(1) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist berechtigt, ein zahntechnisches Labor zu betreiben.

(2) Werden in diesem zahntechnischen Labor zahntechnische Leistungen nur für die eigenen Patientinnen und Patienten dieser Praxis hergestellt, so liegt ein Zahnarztlabor vor. Das Zahnarztlabor wird in den Praxisräumen betrieben oder soll in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen.

§ 22
Staatlich anerkannte Dentistinnen oder Dentisten

Die Bestimmungen der Berufsordnung finden auf staatlich anerkannte Dentistinnen oder Dentisten entsprechende Anwendung.

§ 23
Inkrafttreten

Diese Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1978 (SMBl. NRW. 2123) außer Kraft.


MBl. NRW. 1996 S. 1668, geändert am 25.4.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1513), 6.12.1997 (MBl. NRW. 1998 S. 497), 19.11.1999 (MBl. NRW. 2000 S. 290), 12.5.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1373), 29.11.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 288).


Anlagen: