Aufgehobener Erlass:
Aufgehoben durch Neufassung vom 19. November 2005 - MBl.NRW. 2006 S. 42
Berufsordnung der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
vom 11. Mai 1996 (Berufsordnung-BO)
Die
Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
11. Mai 1996 aufgrund des § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) - SGV. NW. 2122 - folgende
Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe beschlossen:
Präambel
§
1 Berufsausübung
§
2 Fortbildung
§
3 Verpflichtung zur
Weiterbildung - Weiterbildungsstelle
§
4 Schweigepflicht
§
5 Ausübung der Praxis
§
6 Zahnärztliche
Dokumentationen
§
7 Ausstellen von
Gutachten und Zeugnissen
§
8 Zahnärztliche Gebühren
§
9 Kollegiales Verhalten
§
10 Gegenseitige Vertretung
§
11 Notfalldienst
§
12 Assistentinnen oder Assistenten
und Vertreterinnen oder Vertreter
§
13 Beschäftigung der
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter - Aus- und Fortbildung von
Zahnarzthelferinnen oder Zahnarzthelfern
§
14 Gemeinsame Ausübung
zahnärztlicher Tätigkeit
§
15 Übertragung einer
zahnärztlichen Praxis
§
16 Führung der
Berufsbezeichnung, von Titeln und akademischen Graden
§
17 Anzeigen und
Verzeichnisse
§
19 Sonstige Ankündigungen
§
20 Werbung und Anpreisung
§
20 a Öffentlich abrufbare
Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen
§
21 Zahnarztlabor
§
22 Staatlich anerkannte
Dentistinnen oder Dentisten
§
23 Inkrafttreten
Anlage
1
zur Berufsordnung, § 1 Abs. 6
Meldeordnung
Anlage 2 zur Berufsordnung, § 11 Abs. 3
Notfalldienstordnung
§
1 Teilnahmepflicht
§
2 Notfalldienstbezirke
§
4 Sprechstundenzeiten
§
5 Vergütung
Präambel
Für jede Zahnärztin und jeden Zahnarzt gilt
folgendes Gelöbnis:
„Ich verpflichte mich, meinen Beruf würdig und gewissenhaft nach den Gesetzen
der Menschlichkeit auszuüben, meine zahnärztliche Tätigkeit in den Dienst der
Gesundheitspflege zu stellen und dem mir im Zusammenhang mit dem Beruf
entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dies gelobe ich feierlich.“
§
1
Berufsausübung
(1)
Die Zahnärztin und der Zahnarzt sind zur umfassenden Ausübung der Zahnheilkunde
durch die Approbation berechtigt. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist zum
Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen.
Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe. Der zahnärztliche Beruf ist
seiner Natur nach ein freier Beruf, er kann nur in Diagnose- und
Therapiefreiheit ausgeübt werden. Die Berufsausübung erfolgt im Rahmen von
Gesetz und Berufsordnung eigenverantwortlich und selbstbestimmt. Der
zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden. Insbesondere
ist die Zahnärztin oder der Zahnarzt verpflichtet,
- ihren oder seinen Beruf nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst und nach den
Geboten der Menschlichkeit gewissenhaft auszuüben,
- dem ihr oder ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen
zu entsprechen,
- ihr oder sein Wissen und Können in den Dienst der Pflege, der Erhaltung und
der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen.
Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften steht der Zahnärztin und dem Zahnarzt
für erbrachte Leistungen eine leistungsangemessene Vergütung zu.
(2)
Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für
den Notfalldienst erforderlichen Einrichtungen enthalten und sich in einem
Zustand befinden, der den Anforderungen ärztlicher Hygiene entspricht.
(3)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen
jederzeit ein kollegiales Verhalten zu zeigen und sich im Verhältnis zu ihnen
aller standesunwürdigen Mittel zu enthalten.
(4)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt kann aus wichtigem Grund die zahnärztliche
Behandlung ablehnen, insbesondere dann, wenn sie oder er der Überzeugung ist,
dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihr oder ihm und der
Patientin oder dem Patienten nicht besteht. Ihre oder seine Verpflichtung, in
Notfällen zu helfen, bleibt hiervon unberührt.
(5)
Zu den besonderen Berufspflichten der Zahnärztin oder des Zahnarztes gehören
die Förderung der Gesundheitserziehung und der Gesundheitspflege sowie die
Mitwirkung an der Verhütung und der Bekämpfung der Volkskrankheiten. Die
Zahnärztin oder der Zahnarzt hat die ihr oder ihm aus ihrer oder seiner
Berufstätigkeit bekannt werdenden Arzneimittelnebenwirkungen der
Zahnärztekammer mitzuteilen.
(6)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist verpflichtet, die Meldeordnung der
Zahnärztekammer zu beachten, die Bestandteil dieser Berufsordnung ist
(Anlage 1).
§
2
Fortbildung
(1)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt, die ihren oder der seinen Beruf ausübt, ist
verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und dadurch ihre oder seine
Kenntnisse dem jeweiligen Stand der zahnärztlichen Wissenschaft anzupassen.
(2)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist auch verpflichtet, sich über die für ihre oder
seine Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten.
§
3
Verpflichtung zur Weiterbildung - Weiterbildungsstelle
(1)
Die oder der zur Weiterbildung ermächtigte Zahnärztin oder Zahnarzt hat im
Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die weiterzubildende Zahnärztin oder den
weiterzubildenden Zahnarzt unbeschadet deren oder dessen Pflicht, sich selbst
um ihre oder seine Weiterbildung zu bemühen, in dem geplanten
Weiterbildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weiterzubilden.
(2)
Sie oder er hat die Weiterbildungsstelle entsprechend auszustatten.
§
4
Schweigepflicht
(1)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihr oder ihm
in ihrer oder seiner Eigenschaft als Zahnärztin oder Zahnarzt anvertraut oder
sonst bekannt geworden ist, zu schweigen, auch gegenüber Familienangehörigen.
(2)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter über die Pflicht zu Verschwiegenheit schriftlich zu belehren.
(3)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit sie oder er
von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum
Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist.
§
5
Ausübung der Praxis
(1)
Die oder der niedergelassene Zahnärztin oder Zahnarzt hat ihren oder seinen
Beruf grundsätzlich persönlich in eigener Praxis auszuüben. Dies ist durch ein
Praxisschild entsprechend § 18 kenntlich zu machen. Die Ausübung ambulanter
zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses einschließlich
konzessionierter Privatkrankenanstalten ist an die Niederlassung in eigener
Praxis gebunden oder an eine weisungsgebundene zahnärztliche Tätigkeit in der
Praxis niedergelassener Zahnärztinnen oder Zahnärzte, soweit nicht gesetzliche
Vorschriften etwas anderes zulassen. Hiervon ausgenommen ist die Tätigkeit bei
Beschäftigungsträgerinnen oder Beschäftigungsträgern, die nicht gewerbsmäßig
ärztliche Leistungen anbieten oder erbringen.
(2)
Die zahnärztliche Behandlung hat in der Regel in den Praxisräumen
stattzufinden. Die Zahnärztin und der Zahnarzt dürfen in Ausnahmefällen, die
der Genehmigung durch die Kammer bedürfen, Untersuchungs- und Behandlungsräume
ausschließlich für spezielle Untersuchungs- und Behandlungszwecke (z.B.
Operationen) unterhalten, in denen sie ihre Patientinnen oder Patienten nach
Aufsuchen ihrer Praxis versorgen. Die Sprechstunden und Behandlungszeiten sind
so einzurichten, daß sie den Erfordernissen der zahnärztlichen Versorgung der
Bevölkerung entsprechen.
(3)
Zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung kann mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde und der Zahnärztekammer widerruflich und befristet eine
Zweigpraxis errichtet werden. Auch in der Zweigpraxis muss die Praxisinhaberin
oder der Praxisinhaber grundsätzlich persönlich tätig sein.
(4) Üben die Zahnärztin und
der Zahnarzt über ihre Tätigkeit als Zahnärztin oder Zahnarzt hinaus eine
nicht-ärztliche heilberufliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung räumlich und
sachlich von ihrer Praxis getrennt erfolgen.
§
6
Zahnärztliche Dokumentationen
(1)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist verpflichtet, die in Ausübung ihres oder
seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen, fortlaufend
und für jede Patientin oder jeden Patienten getrennt, zu dokumentieren.
(2)
Dokumentationen nach Absatz 1 sind, soweit sie schriftlich niedergelegt worden
sind, 10 Jahre aufzubewahren, es sei denn, dass gesetzlich oder vertraglich
längere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. Kieferorthopädische Anfangs-
und Endmodelle sind 3 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Die
Modellaufbewahrung kann auch durch eine maßstabsgerechte fotografische
Dokumentation ersetzt werden.
(3)
Dokumentationen und Modelle nach den Absätzen 1 und 2 sind der oder dem mit-
oder nachbehandelnden Zahnärztin oder Zahnarzt sowie einer oder einem
begutachtenden Zahnärztin oder Zahnarzt für die Dauer der Behandlung oder der
Begutachtung zu überlassen, soweit
das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder dies
gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Überlassung der Dokumentationen und Modelle
an Dritte soll in Verbindung mit einem Bericht oder Gutachten erfolgen, wenn es
für das Verständnis der Unterlagen erforderlich ist; in Zweifelsfällen ist die
vorherige Stellungnahme der Zahnärztekammer einzuholen. Dabei sind die
Grundsätze des § 4 Absatz 3 zu beachten.
(4)
Die Zahnärztin oderder Zahnarzt soll dafür sorgen, dass ihre oder seine
zahnärztlichen Dokumentationen nach Aufgabe der Praxis in gehörige Obhut
gegeben werden.
(5)
Dokumentationen im Sinne des Absatzes 1 auf automatisierten Datenträgern oder
anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherung und Schutzmaßnahmen, um
deren Veränderung, vorzeitige Vernichtung und unrechtmäßige Verwendung zu
verhindern.
§
7
Ausstellen von Gutachten und Zeugnissen
(1)
Der Zahnärztin oder dem Zahnarzt ist die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen
und Gebührenberechnungen anderer Zahnärztinnen oder Zahnärzte nur im Auftrag
von Gerichten, im amtlichen Auftrag, oder wenn sie oder er als Gutachterin oder
Gutachter von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe namhaft gemacht worden ist,
gestattet.
(2)
Bei der Ausstellung zahnärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat die Zahnärztin
oder der Zahnarzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und im Rahmen des
Gutachtenauftrages nach bestem Wissen ihre oder seine zahnärztliche Überzeugung
zu äußern. Der Zweck des Schriftstückes und seine Empfängerin oder sein
Empfänger sind anzugeben. Der behandelnden Zahnärztin und dem behandelnden
Zahnarzt ist, mit Ausnahme der im gerichtlichen und amtlichen Auftrage
erstatteten Gutachten, eine Durchschrift des Gutachtens unaufgefordert zu
übersenden, wenn die Patientin und der Patient ausdrücklich hierzu eingewilligt
haben oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Näheres wird durch die
Gutachterrichtlinien der Zahnärztekammer bestimmt.
(3) Die Abgabe von Gutachten, Zeugnissen oder
Bescheinigungen über die Wirksamkeit von Arzneimitteln, zahnärztlichen
Materialien und Geräten sowie Mundpflegeartikeln ist nur statthaft, wenn sie
nicht zu öffentlichen Werbezwecken verwendet werden. Eine solche Verwendung hat
die Zahnärztin oder der Zahnarzt der Empfängerin oder dem Empfänger ihrer oder
seiner Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen ausdrücklich zu untersagen.
§
8
Zahnärztliche Gebühren
(1)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat ihre oder seine Gebühren nach den
Bestimmungen der zahnärztlichen Gebührenordnung zu berechnen. Sie oder er darf
die amtliche Gebührenordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht in
unlauterer Weise unterschreiten.
(2)
Auf Verlangen der Patientin oder des Patienten hat die Zahnärztin oder der
Zahnarzt die Honorarforderung über die durchgeführten Leistungen aufgrund ihrer
oder seiner Aufzeichnungen nach den Leistungsansätzen der Gebührenordnung
aufzugliedern.
(3)
Dringend notwendige zahnärztliche Behandlung darf nicht von einer Vorauszahlung
abhängig gemacht werden.
(4)
Bei Planung besonders umfangreicher Leistungen soll vorher eine schriftliche
Vereinbarung über Honorar und Behandlungsplan getroffen werden.
§
9
Kollegiales Verhalten
(1)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat ihrer oder seiner Kollegin oder ihrem oder
seinem Kollegen durch rücksichtsvolles Verhalten Achtung zu erweisen. In der
Form herabsetzende Äußerungen über die Behandlungsweise oder das berufliche
Wissen einer anderen Zahnärztin oder eines anderen Zahnarztes sind zu
unterlassen. Es ist berufsunwürdig, eine Kollegin und einen Kollegen ohne
ausreichend angemessene Vergütung zu beschäftigen oder eine solche
Beschäftigung zu bewirken oder zu dulden.
(2)
Es ist berufsunwürdig, eine Kollegin oder einen Kollegen aus ihrer oder seiner
Behandlungstätigkeit zu verdrängen, insbesondere dadurch, dass eine angeblich
bessere, billigere oder unentgeltliche Hilfeleistung angeboten wird.
(3)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall-, eine
Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den Auftrag und die
notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.
(4)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf den von einer anderen Zahnärztin oder
einem anderen Zahnarzt oder Ärztin oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden
Grund nicht ablehnen. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf den Wunsch einer
Patientin oder eines Patienten oder ihrer oder seiner Angehörigen, eine zweite
Zahnärztin oder einen zweiten Zahnarzt oder Ärztin oder Arzt zuzuziehen, nicht
ablehnen.
(5)
Der Zahnärztin oder dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, Patientinnen oder
Patienten einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, Ärztin oder Arzt oder einem
Krankenhaus gegen Entgelt oder gegen andere Vorteile zuzuweisen. Dies gilt
sinngemäß auch für diagnostische Untersuchungen.
§
10
Gegenseitige Vertretung
(1)
Steht die Zahnärztin oder der Zahnarzt während der Sprechstundenzeit nicht zur
Verfügung, so hat sie oder er zur Sicherstellung der Versorgung ihrer oder
seiner Patientinnen oder Patienten für eine Vertretung zu sorgen. Wird die
Vertretung nicht in ihrer oder seiner Praxis ausgeübt, ist sicherzustellen,
dass die Patientin oder der Patient bei Aufsuchen der Praxis Name, Anschrift
und Telefonnummer der Vertreterin oder des Vertreters erfährt.
(2)
Niedergelassene Zahnärztinnen oder Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet,
sich gegenseitig zu vertreten.
§
11
Notfalldienst
(1)
Die oder der in eigener Praxis tätige Zahnärztin oder Zahnarzt ist
verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Verpflichtung gilt für den
festgelegten Notfalldienstbezirk.
(2)
Auf Antrag kann die Zahnärztekammer eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt aus schwerwiegenden
Gründen vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend befreien.
Dies
gilt insbesondere:
a)
bei körperlichen Behinderungen,
b)
bei besonders belastenden familiären Pflichten,
c)
bei Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung.
(3)
Einzelheiten über die Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes sowie
über die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst werden
durch die Notfalldienstordnung, die Bestandteil dieser Berufsordnung ist (Anlage
2), geregelt.
(4)
Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet die behandelnde Zahnärztin oder
den behandelnden Zahnarzt nicht von ihrer oder seiner Verpflichtung, für die
Betreuung ihrer oder seiner Patientinnen oder Patienten in dem Umfange Sorge zu
tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.
(5)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat sich auch für den Notfalldienst
fortzubilden, sofern sie oder er nicht gemäß Absatz 2 auf Dauer von der
Teilnahme am Notfalldienst befreit ist.
§
12
Assistentinnen oder Assistenten und Vertreterinnen oder Vertreter
(1)
Als Assistentinnen oder Assistenten oder Vertreterinnen oder Vertreter dürfen
nur bestallte Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder solche Personen beschäftigt
werden, die hierzu jeweils aufgrund § 13 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde befugt sind. Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber hat sich
darüber zu vergewissern, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)
Die Vertreterin oder der Vertreter kann nur befristet und nur dann eingestellt
werden, wenn die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber wegen Urlaubs,
Fortbildung, Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen in der Praxis nicht
selbst tätig sein kann. Die Einstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters
ist der Zahnärztekammer mitzuteilen, wenn die Dauer der Vertretung den Zeitraum
von sechs Wochen überschreitet.
(3)
Die Beschäftigung einer Assistentin oder eines Assistenten ist der
Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Die Beschäftigung von mehr als einer
Assistentin oder einem Assistenten bedarf der vorherigen Genehmigung der
Zahnärztekammer.
(4)
Assistentinnen oder Assistenten ist die Ausübung von Nebentätigkeit außerhalb
der Praxis nur mit Zustimmung der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers
gestattet. Sie darf nur versagt werden, wenn durch die Ausübung der
Nebentätigkeit berechtigte Interessen der Praxisinhaberin oder des
Praxisinhabers beeinträchtigt werden.
(5)
Zahnärztinnen oder Zahnärzten, die auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs
verzichtet haben oder gegen die rechtskräftig ein Berufsverbot verhängt worden
ist, dürfen nicht vertreten werden. Zahnärztinnen oder Zahnärzte, denen die
Ausübung der Zahnheilkunde vorläufig untersagt worden ist oder deren Befugnis
zur Ausübung der Zahnheilkunde ruht, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der
Zahnärztekammer vertreten werden.
(6)
Die Praxis einer verstorbenen Zahnärztin oder eines verstorbenen Zahnarztes
kann zugunsten der unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zum Schluss des auf
den Tod folgenden Kalendervierteljahres vertretungsweise durch eine Zahnärztin
oder einen Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen
durch die Zahnärztekammer verlängert werden.
§
13
Beschäftigung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter -
Aus- und Fortbildung von Zahnarzthelferinnen oder Zahnarzthelfern
(1)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt trägt die Verantwortung dafür, dass ihre oder
seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nur im Rahmen der beruflichen
Aufgabengebiete beschäftigt werden, für die sie ausgebildet oder fortgebildet
worden sind.
(2)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt, die oder der im Beruf „Zahnarzthelferin“ oder
„Zahnarzthelfer“ aus- oder fortbildet, hat sich mit den für die Berufsbildung
geltenden Vorschriften vertraut zu machen. Insbesondere hat sie oder er die
Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu
beachten. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat dafür zu sorgen, dass den
Auszubildenden oder den Fortzubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse
vermittelt werden, die zum Erreichen des Berufszieles erforderlich sind.
§
14
Gemeinsame Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit
(1) Der Zusammenschluss von
Zahnärztinnen oder Zahnärzten zur gemeinsamen Ausübung des Berufs, zur
gemeinschaftlichen Nutzung von Praxisräumen, diagnostischen und therapeutischen
Einrichtungen ist der Zahnärztekammer anzuzeigen. Bei allen Formen gemeinsamer
Berufsausübung muss die freie Arztwahl gewährleistet bleiben. Der Vertrag über
den Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Berufs ist der Zahnärztekammer
vor Abschluss vorzulegen.
(2) Eine interdisziplinäre
Zusammenarbeit – auch in Form einer Partnerschaftsgesellschaft – ist nur mit
selbständig tätigen, zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten
Angehörigen Freier staatlich zugelassener Berufe im Heilberufssektor zulässig.
(3)
Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben dies mit
dem jeweils entsprechenden Zusatz anzugeben. Eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt
darf nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören.
Berufsausübungsgemeinschaften sind an einen Praxissitz gebunden. Im Namen einer
Partnerschaft dürfen nur die Namen der ihren Beruf ausübenden
Gesellschafterinnen oder Gesellschafter geführt werden; die Vorschriftendes Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
sind zu berücksichtigen.
§
15
Übertragung einer zahnärztlichen Praxis
(1)
Die Übertragung der Praxis an eine andere Zahnärztin und einen anderen Zahnarzt
ist der Kammer anzuzeigen.
(2)
Wer die Praxis einer anderen Zahnärztin oder eines anderen Zahnarztes
übernimmt, darf neben ihrem oder seinem Praxisschild das Praxisschild dieser
Zahnärztin oder dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen. Die
Bezeichnung als „Nachfolgerin“ oder “Nachfolger“ auf dem Schild, auf Briefbögen
oder anderen Ankündigungen ist unstatthaft.
(3) Die abgebende Zahnärztin
oder der abgebende Zahnarzt darf ihre oder seine Patientinnen oder Patienten,
die sie oder er in den letzten 24 Monaten behandelt hat, über die Übertragung
informieren.
§
16
Führung der Berufsbezeichnung, von Titeln und akademischen Graden
(1) Zahnärztinnen oder
Zahnärzte dürfen die Berufsbezeichnung „Zahnärztin“ oder „Zahnarzt“ nur in der
geschlossenen Schreibweise führen.
(2) Zusätze über akademische
Grade und ärztliche Titel, die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt
sind, dürfen geführt werden.
§
17
Anzeigen und Verzeichnisse
(1) Zur Unterrichtung der
Bevölkerung dürfen die Zahnärztinnen und Zahnärzte Anzeigen aufgeben, die
ausschließlich sachlich zutreffende und nicht irreführende Informationen über
die Zahnarztpraxis enthalten.
(2) Anzeigen müssen im Hinblick auf
Format, grafische Gestaltung, Häufigkeit der Veröffentlichung und Art des
Werbeträgers angemessen und dürfen nicht anpreisend sein.
(3) Die Zahnärztin und der
Zahnarzt dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn die Eintragung
allen Zahnärztinnen und Zahnärzten offen steht und eine besondere Hervorhebung
der Person oder Praxis gegenüber anderen Zahnärztinnen, Zahnärzten oder Praxen
nicht erfolgt. Eintragungen mit Namen, Vornamen, Berufsbezeichnung,
Gebietsbezeichnung, die in § 16 bezeichneten Ankündigungen, Hinweis auf
gemeinsame Berufsausübung, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse,
Internetadresse und Sprechstundenzeiten sind statthaft. Die Ankündigung
besonderer Qualifikationen im Sinne von § 20 Abs. 2 ist in Verzeichnissen nur
dann zulässig, wenn die Systematik zwischen den nach der Weiterbildungsordnung
erworbenen Qualifikationen einerseits und den besonderen Qualifikationen, die
nicht auf Weiterbildung beruhen, andererseits, unterscheidet.
§
18
Praxisschilder
(1)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat auf ihrem oder seinem Praxisschild Namen,
Vornamen, Berufsbezeichnung, ggf. Zusatz über gemeinsame Berufsausübung und
Sprechstundenregelung anzugeben. Das Praxisschild darf zusätzliche Angaben über
Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung, besondere Qualifikationen
gemäß § 20 Abs. 2, die nach § 16 Abs. 2 gestatteten Angaben, Hinweise auf die
Privatwohnung und die Telefonnummer, Fax-Nummer,
e-mail-Adresse, Internetadresse sowie einen Zusatz über die Zulassung von
Krankenkassen enthalten. DieZahnärztin und der Zahnarzt dürfen mit der
Bezeichnung „Praxisklinik“ eine besondere Versorgungsweise und besondere
Praxisausstattung auf ihrem Praxisschild ankündigen, wenn
- im Rahmen der Versorgung ambulanter Patientinnen und Patienten bei Bedarf
eine (zahn-)ärztliche und pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleistet
ist und
- sie neben den für die (zahn-)ärztlichen Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen
auch die nach den anerkannten Qualitätssicherungsregeln erforderlichen
apparativen, personellen und organisatorischen Vorkehrungen für eine
Notfallintervention bei der oder dem entlassenen Patientin oder Patienten
erfüllen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Zahnärztekammer auf deren Verlangen
hin glaubhaft zu machen.
(2) Einzelpraxisschilder sollen die
Größe von 35 cm x 50 cm nicht überschreiten; bei Praxisschildern von Berufsausübungsgemeinschaften
soll eine maximale Größe von 50 cm x 70 cm eingehalten werden. Die Richtgröße
für Berufsausübungsgemeinschaften verändert sich in der Höhe um 10 cm für jedes
weitere Mitglied.
(3) Die
Verlegung einer Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen
Anschrift versehenes Schild an der früheren Praxisstelle mitgeteilt werden. Die
Zahnärztin oder der Zahnarzt darf von ihrem oder seinem Umzug nur ihre oder
seine Patientinnen oder Patienten, die sie oder er im Laufe der letzten 24 Monate
behandelt hat, benachrichtigen.
§
19
Sonstige Ankündigungen
Für
im Zusammenhang mit der Berufsausübung bestimmte Briefbögen, für Vordrucke und
Stempel gilt § 18 Abs. 1.
§
20
Werbung und Anpreisung
(1) Jede
berufswidrige Werbung und Anpreisung
sind der Zahnärztin oder dem Zahnarzt untersagt. Sie oder er darf eine ihr oder
ihm verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.
(2)
Besondere Qualifikationen können u.a. als "Tätigkeitsschwerpunkt(e)"
ausgewiesen werden. Tätigkeitsschwerpunkte können sich nur auf fachlich und von
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin
beziehen. Voraussetzung für die Ausweisung des Tätigkeitsschwerpunktes sind
besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie nachhaltige Tätigkeit im
Schwerpunkt. Die ausgewiesenen Qualifikationen müssen personenbezogen,
sachangemessen und interessengerecht sein. Insgesamt dürfen bis zu drei
Tätigkeitsschwerpunkte geführt werden.
Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nicht irreführend sein. Das Führen eines oder
mehrerer Tätigkeitsschwerpunkte ist der Zahnärztekammer anzuzeigen. Der
Vorstand der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe kann nähere Einzelheiten in
Ausführungsbestimmungen regeln.
(3)
Sachliche Informationen medizinischen Inhalts und organisatorische Hinweise zur
Patientenbehandlung sind in den Praxisräumen der Zahnärztin oder des Zahnarztes
zur Unterrichtung der Patientinnen und Patienten zulässig, wenn eine
berufswidrig werbende Herausstellung der Zahnärztin oder des Zahnarztes
und/oder ihrer oder seiner Leistungen unterbleibt. Für die Darstellung im
Internet gilt § 20 a.
(4)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf andere Zahnärztinnen oder Zahnärzte und
Ärztinnen oder Ärzte über ihre oder seine Qualifikationen und über ihr oder
sein Leistungsspektrum informieren. Bei der Information ist jede berufswidrig
werbende Herausstellung der eigenen Tätigkeit untersagt.
(5)
Es ist der Zahnärztin oder dem Zahnarzt untersagt, ihre oder seine zahnärztliche
Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für
gewerbliche Zwecke zu gestatten.
(6)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf Vergünstigungen nicht anbietenoder
gewähren, die sich zu ihrem oder seinem Vorteil im Rahmen ihrer oder seiner
Berufsausübung auswirken.
(7) Der Zahnärztin oder dem
Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung und Empfehlung von Arznei-,
Heil- und Hilfsmitteln von der Herstellerin oder dem Hersteller oder Händlerin
oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu
fordern oder anzunehmen.
(8)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf Ärztemuster nicht gegen Entgelt
weitergeben.
§
20 a
Öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen
Die
Zahnärztin oder der Zahnarzt kann öffentlich abrufbare Praxisinformationen in
Computerkommunikationsnetzen einstellen. Die Gestaltung und die Inhalte dürfen
das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen. Werbende Herausstellung und
anpreisende Darstellung sind unzulässig. Die Vorschriften der §§ 16 bis 20
gelten entsprechend. Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe erlässt Richtlinien
zur Umsetzung dieser Vorschrift.
§
21
Zahnarztlabor
(1)
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist berechtigt, ein zahntechnisches Labor zu
betreiben.
(2)
Werden in diesem zahntechnischen Labor zahntechnische Leistungen nur für die
eigenen Patientinnen und Patienten dieser Praxis hergestellt, so liegt ein
Zahnarztlabor vor. Das Zahnarztlabor wird in den Praxisräumen betrieben oder
soll in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen.
§
22
Staatlich anerkannte Dentistinnen oder Dentisten
Die
Bestimmungen der Berufsordnung finden auf staatlich anerkannte Dentistinnen
oder Dentisten entsprechende Anwendung.
§
23
Inkrafttreten
Diese
Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe tritt am Tag nach der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1978 (SMBl. NRW. 2123) außer Kraft.
MBl. NRW. 1996 S. 1668, geändert am 25.4.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1513),
6.12.1997 (MBl. NRW. 1998 S. 497), 19.11.1999 (MBl. NRW. 2000 S. 290), 12.5.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1373), 29.11.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 288).