Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker/in" RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 6.1989 - II C 5 - 2.2125.73¹)

 

Historisch:

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker/in" RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 6.1989 - II C 5 - 2.2125.73¹)

20. 6. 89 (1) 192.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1989 = MBl. NW.Nr.44einschl.)


Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker/in"

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und

Landwirtschaft v. 20. 6.1989 - II C 5 - 2.2125.73¹)

l Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker/in" ist gemäß § l der Verordnung über die Zuständigkeit für die Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" vom 11. April 1978 (GV. NW. S. 206/SGV. NW. 2125) an den Regierungspräsidenten zu richten, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat oder, wenn eine Zuständigkeit danach nicht gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will oder, wenn eine Zuständigkeit auch danach nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat.

Ist eine Zuständigkeit nach § l der Verordnung nicht gegeben, so ist nach § 2 der Regierungspräsident in Düsseldorf zuständig.

1.1 Für die Entscheidung über den Antrag sind dem Regierungspräsidenten folgende Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen:

1.11 ein lückenloser, kurzgefaßter Lebenslauf,

1.12 die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Namensänderung auch die Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder andere belegende Unterlagen,

1.13 ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,

1.14 eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, '

1.15 ein Nachweis darüber, wo der Antragsteller seinen Wohnsitz hat oder im Lande Nordrhein-Westfalen zuletzt gehabt hat oder eine Erklärung darüber, wo er seinen Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen begründen will und

1.16 das Zeugnis über die Zweite staatliche Prüfung - § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebens- ' mittelchemiker (APQL) vom 27. April 1978 (GV. NW. S. 210/SGV. NW.2125).

1.2 Soll eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" erteilt werden, sind anstelle des Zeugnisses zu Nummer 1.16 Unterlagen über die abgeschlossene Ausbildung als Lebensmittelchemiker vorzulegen.

2 Alle Nachweise sind in Urschrift - gegen Rückgabe -, in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Ablichtung und, soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

3 Die Erlaubnisurkunde wird in den Fällen des § 2 Abs. l und 2 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" nach dem Muster der Anla- Anlagen ge l bzw. Anlage 2 ausgestellt. i und 2

4 Auf Urkundspapier gefertigte Vordrucke nach Anlagen l und 2 werden von mir zur Verfügung gestellt.

') MBl. NW. 1989 S. 990.

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Anlagen: