Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Regelung der Zuständigkeit für den Feuerlösch- und Rettungsdienst auf Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Innenministeriums - II C l (II C 4) - 4.136 - 1 – u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und  Verkehr - II A 3 - 31-21/0 - v. 1.4.1993

 

Regelung der Zuständigkeit für den Feuerlösch- und Rettungsdienst auf Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Innenministeriums - II C l (II C 4) - 4.136 - 1 – u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und  Verkehr - II A 3 - 31-21/0 - v. 1.4.1993

Regelung der Zuständigkeit
für den Feuerlösch- und Rettungsdienst auf Flugplätzen
in Nordrhein-Westfalen
Gem. RdErl. d. Innenministeriums - II C l (II C 4) - 4.136 - 1 –
u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und  Verkehr - II A 3 - 31-21/0 -
v. 1.4.1993


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Zielsetzung
Die Einrichtung von Feuerlösch- und Rettungsdiensten auf Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen ist insbesondere zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen im Hinblick auf die Rettung von Menschenleben und die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs unbedingt erforderlich. Flugplatzbetreiber, kommunale und staatliche Stellen müssen hierbei zusammenarbeiten.
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Geltungsbereich
Die nachstehenden Regelungen gelten für
1. Flughäfen und Flugplätze mit Flugverkehrskontrolle (FVK)  und

2. die übrigen Flugplätze.
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Einrichtung von Feuerlösch- und Rettungsdiensten
Die Einrichtung von Feuerlösch- und Rettungsdiensten auf Flughäfen und Flugplätzen mit FVK geschieht aufgrund von Auflagen zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Der Umfang der technischen Einrichtung sowie die Personalstärke der Feuerlösch- und Rettungsdienste richten sich nach den Richtlinien und Empfehlungen des „Anhang 14 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt" (ICAO-Anhang 14).
Die Sicherstellung des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen erfolgt nach § 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfallen und öffentlichen Notständen (FSHG) durch die örtlich zuständige öffentliche Feuerwehr.
Eine Werkfeuerwehr ist einzurichten, sofern die Flugplatzgebäude besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet würde. Über die Notwendigkeit entscheidet nach § 15 FSHG der zuständige Regierungspräsident im Einvernehmen mit der Luftfahrtbehörde.
Die Einrichtung von Feuerlösch- und Rettungsdiensten auf den übrigen Flugplätzen geschieht aufgrund von Auflagen zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LuftVG. Der Umfang der technischen Einrichtung sowie die Personalstärke der Feuerlösch- und Rettungsdienste richten sich nach den „Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplätzen" vom 1. 3.1983 (Nachrichten für Luftfahrer - NfL I 72/83 -).
Die Zuständigkeit der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr nach § 1 FSHG bleibt unberührt.
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Aufsicht
Die Aufsicht über Werkfeuerwehren nimmt der nach § 15 Abs. 5 Satz 1 FSHG zuständige Regierungspräsident wahr. Im übrigen obliegt die Aufsicht über die Feuerlösch- und Rettungsdienste auf Flugplätzen nach §§ 47, 53 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) der Luftfahrtbehörde. 
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Übungen
Zur Feststellung der Einsatzbereitschaft der Feuerlösch- und Rettungsdienste ist die Luftfahrtbehörde berechtigt, Übungen durchführen zu lassen. Der nach § 25 Abs. 2 FSHG zuständige Regierungspräsident ist hiervon so rechtzeitig zu unterrichten, dass ihm eine Teilnahme möglich ist.
Überprüft der Regierungspräsident die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehren nach § 15 Abs. 5 Satz 1 FSHG, so ist die Luftfahrtbehörde hierüber so rechtzeitig zu unterrichten, dass ihr eine Teilnahme möglich ist.
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Luftfahrtveranstaltungen
Vor Erteilung der Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 LuftVG (Luftfahrtveranstaltungen) durch die Luftfahrtbehörde ist zur Sicherstellung des Feuerlösch- und Rettungsdienstes der nach § 25 Abs. 2 FSHG zuständige Regierungspräsident zu beteiligen.
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Sonstige Maßnahmen
Hält der nach § 25 Abs. 2 FSHG zuständige Regierungspräsident im Rahmen des Feuerlösch- und Rettungsdienstes Maßnahmen oder Einrichtungen für notwendig, die nur die Luftfahrtbehörde anordnen kann, so hat er diese fachtechnisch zu begründen. Die Luftfahrtbehörde ordnet die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Flugplatzhalter an.

MBl. NRW. 1993 S. 782