Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 19.12.2024
Regelung der Zuständigkeit für den Feuerlösch- und Rettungsdienst auf Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Innenministeriums - II C l (II C 4) - 4.136 - 1 – u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - II A 3 - 31-21/0 - v. 1.4.1993
Regelung der Zuständigkeit für den Feuerlösch- und Rettungsdienst auf Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Innenministeriums - II C l (II C 4) - 4.136 - 1 – u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - II A 3 - 31-21/0 - v. 1.4.1993
Regelung der Zuständigkeit
für den Feuerlösch- und
Rettungsdienst auf Flugplätzen
in Nordrhein-Westfalen
Gem.
RdErl. d. Innenministeriums - II C l (II C 4) -
4.136 - 1 –
u. d. Ministeriums für
Stadtentwicklung und Verkehr - II A 3 -
31-21/0 -
v. 1.4.1993
1
Zielsetzung
Die Einrichtung von
Feuerlösch- und Rettungsdiensten auf Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen ist
insbesondere zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen
und öffentlichen Notständen im Hinblick auf die Rettung von Menschenleben und
die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs unbedingt erforderlich.
Flugplatzbetreiber, kommunale und staatliche Stellen müssen hierbei
zusammenarbeiten.
Geltungsbereich
Die nachstehenden
Regelungen gelten für
1. Flughäfen und Flugplätze mit Flugverkehrskontrolle (FVK) und
2. die übrigen
Flugplätze.
Einrichtung
von Feuerlösch- und Rettungsdiensten
Die Einrichtung von
Feuerlösch- und Rettungsdiensten auf Flughäfen und Flugplätzen mit FVK
geschieht aufgrund von Auflagen zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 4
Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Der Umfang der technischen Einrichtung sowie die
Personalstärke der Feuerlösch- und Rettungsdienste richten sich nach den Richtlinien
und Empfehlungen des „Anhang 14 zum Abkommen über die internationale
Zivilluftfahrt" (ICAO-Anhang 14).
Die Sicherstellung des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen
und öffentlichen Notständen erfolgt nach § 1 des Gesetzes über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung bei Unglücksfallen und öffentlichen Notständen (FSHG)
durch die örtlich zuständige öffentliche Feuerwehr.
Aufsicht
Die Aufsicht über Werkfeuerwehren nimmt der nach § 15 Abs. 5 Satz 1 FSHG
zuständige Regierungspräsident wahr. Im übrigen obliegt die Aufsicht über die
Feuerlösch- und Rettungsdienste auf Flugplätzen nach §§ 47, 53
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) der Luftfahrtbehörde.
Übungen
Zur Feststellung der Einsatzbereitschaft der Feuerlösch- und Rettungsdienste
ist die Luftfahrtbehörde berechtigt, Übungen durchführen zu lassen. Der nach §
25 Abs. 2 FSHG zuständige Regierungspräsident ist hiervon so rechtzeitig zu
unterrichten, dass ihm eine Teilnahme möglich ist.
Luftfahrtveranstaltungen
Vor Erteilung der Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 LuftVG
(Luftfahrtveranstaltungen) durch die Luftfahrtbehörde ist zur Sicherstellung
des Feuerlösch- und Rettungsdienstes der nach § 25 Abs. 2 FSHG zuständige
Regierungspräsident zu beteiligen.
Sonstige
Maßnahmen
Hält der nach § 25 Abs.
2 FSHG zuständige Regierungspräsident im Rahmen des Feuerlösch- und
Rettungsdienstes Maßnahmen oder Einrichtungen für notwendig, die nur die
Luftfahrtbehörde anordnen kann, so hat er diese fachtechnisch zu begründen. Die
Luftfahrtbehörde ordnet die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem
Flugplatzhalter an.