Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des deutsch-österreichischen Vertrages über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 7. Mai 1963 (BGB1. O 1964 S. 220) und des Zusatzvertrages hierzu vom 7. Februar 1969 (BGB1. D 1970 S. 199)

 

Historisch:

Durchführung des deutsch-österreichischen Vertrages über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 7. Mai 1963 (BGB1. O 1964 S. 220) und des Zusatzvertrages hierzu vom 7. Februar 1969 (BGB1. D 1970 S. 199)

113. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1976 = MB1. NW. Nr. 56 einschl.)

8.1. 76 (1)


Durchführung

des deutsch-österreichischen Vertrages

über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung

Schwerbeschädigter vom 7. Mai 1963

(BGB1. O 1964 S. 220)

und des Zusatzvertrages hierzu

vom 7. Februar 1969

(BGB1. D 1970 S. 199)

Auswirkungen des Schwerbehindertengesetzes

vom 29. April 1974, besondere Ausweise

nach Artikel 12 des Vertrages

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 8. 1. 1976 - D B 4 - 4025/4441.01') i

I.

Die Weiterentwicklung des deutschen und österreichischen innerstaatlichen Schwerbeschädigtenrechts, in der Bundesrepublik Deutschland durch das neue Schwerbehindertengesetz vom 29. April 1974 (BGB1. I S. 1005), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1974 (BGB1. I S. 2879), in der Republik Österreich durch Änderung und Ergänzung des Invalideneinstellungsgesetzes vom U. Dezember 1969 (Osten. BGB1. Nr. 22/1970), zuletzt geändert durch das österreichische Bundesgesetz vom 23. Februar 1975 (österr. BGB1. Nr. 96/1975) - siehe Anlage l - wirkt sich mittelbar, zum Teil aber auch unmittelbar auf die Rechtsfolgen bestimmter Artikel des obengenannten Vertrages und Zusatzvertrages aus.

In Übereinstimmung mit der österreichischen Vertragsseite hat hierzu der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im einzelnen ausgeführt:

„1. Im Rahmen des Abschnitts II des Vertrages vom 7. Mai 1963 besteht insoweit Gegenseitigkeit, als das deutsche Schwerbehindertengesetz und das geltende österreichische Invalideneinstellungsgesetz ohne Rücksicht auf die Schadensursache und die Art der Behinderung nunmehr auf alle Schwerbehinderten Anwendung finden.

2. Im Gegensatz zum österreichischen Invalideneinstellungsgesetz sieht das deutsche Schwerbehindertengesetz die Möglichkeit vor, solche Personen den Schwerbehinderten gleichzustellen, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 v. H., aber wenigstens um 30 v. H. gemindert sind. Die insoweit nach deutschem Recht geschützten Personen sind nach dem Wortlaut des Artikels 16 Satz l des Vertrages bei ständigem Aufenthalt in Österreich nach dem Invalideneinstellungsgesetz nicht mehr begünstigt, weil sie wie österreichische Staatsbürger zu behandeln sind.

Im Hinblick darauf, daß das deutsche Schwerbehindertengesetz nicht mehr zwischen Deutschen und Ausländern unterscheidet, nach Artikel 16 Satz l des Vertrages aber alle Personen, die nach dem genannten Gesetz geschützt sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Osterreich haben, wie österreichische Staatsbürger zu behandeln sind, wird klargestellt, daß die an sich nach deutschem Recht geschützten Ausländer nicht als begünstigte Invaliden nach dem österreichischen Invalideneinstellungsgesetz behandelt werden können (vgl. hierzu § 2 Abs. 4 des Invalideneinstellungsgesetzes i. d. F. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1973 - Anlage l -). Die Erweiterung des geschützten Personenkreises durch § l des deutschen Schwerbehindertengesetzes runsichtlich des Wohnsitzes und Aufenthalts von Behinderten im Geltungsbereich des Gesetzes hat keinen Einfluß auf die Anwendung des österreichischen Invalideneinstellungsgesetzes im Sinne des Artikels 16 des Vertrages; hierfür ist auch weiterhin Voraussetzung, daß sich der Berechtigte ständig in Österreich aufhalten muß.

3. Die nach dem deutschen Recht vor dem Inkrafttreten der Änderung des österreichischen Invalideneinstellungsge-. setzes den Schwerbehinderten bereits gleichgestellten Beschädigten werden auch weiterhin als begünstigte Invaliden im Sinne des § 2 des genannten österreichischen Gesetzes angesehen, sofern kein Ausschließungsgrund

im Sinne des § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes vorliegt (vgl. O1 "TH-l Nr. 4) und die Minderung der Erwerbsfähigkeit minde- fc 11U l stens 25 v. H. beträgt.

4. Nicht als begünstigte Invaliden im Sinne des § 2 Abs. l des Invalideneinstellungsgesetzes gelten nach Abs. 2 dieser Vorschrift u. a. Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht in Beschäftigung stehen oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) ................oder

d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit nicht geeignet sind. Diese Ausschlußtatbestände, die mit Ausnahme des Lebensalters aus den Bescheinigungen nach § 3 Abs. 4 des Schwelbehindertengesetzes und des Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. l dieses Gesetzes nicht entnommen werden können, müßten im Einzelfall von dem jeweils zuständigen österreichischen Landesinvalidenamt festgestellt werden. Um die Entscheidungen dieser Amter über die Zuordnung einer Person zum begünstigten Personenkreis des Invalideneinstellungsgesetzes zu erleichtern und Rückfragen soweit wie möglich zu vermeiden, rege ich an, in die o. g. Bescheinigungen einen Hinweis darüber aufzunehmen, ob ein Ausschlußtatbestand im vorstehenden Sinne gegeben ist, sofern im Einzelfall erkennbar ist, daß der Schwerbehinderte seinen ständigen Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich hat (Art 16 des Vertrages) oder beabsichtigt, dort seinen ständigen Aufenthalt zu nehmen. Darüber hinaus sollte diese Bescheinigung noch einen Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit enthalten, weil nach deutschem Versorgungsrecht geschützte Ausländer nicht als begünstigte invaliden nach dem österreichischen Invalideneinstellungsgesetz behandelt werden können (vgl. Nr. 2).

5. Das deutsche Schwerbehindertengesetz wirkt sich unmittelbar auf Artikel 17 des Vertrages aus. Die hierin getroffene Regelung über eine Gleichstellung österreichischer Staatsbürger mit Deutschen hat nach dem vorgenannten Gesetz keine Bedeutung mehr, weil es nicht mehr zwischen Deutschen und Ausländern unterscheidet (vgl. Nr. 2). § l des Schwerbehindertengesetzes ersetzt nicht nur die Rechtsfolgen des Artikels 17 des Vertrages; er erweitert auch den geschützten Personenkreis auf alle Schwerbehinderten ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und schützt damit auch diejenigen österreichischen Staatsbürger, die rechtmäßig im Bundesgebiet oder im Land Berlin als Arbeitnehmer tätig sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Osterreich haben.

Obwohl dem Artikel 17 hiernach keine Bedeutung mehr zukommt, sind sich beide Seiten darin einig, daß seine Beibehaltung unschädlich ist.

6. Es bestehen keine Bedenken dagegen, schwerbehinderte österreichische Staatsangehörige im Bundesgebiet und im Land Berlin, die unter Artikel 16 Satz 2 des Vertrages fallen, nach Maßgabe des Artikels 19 Abs. 2 des Vertrages auch künftig ohne besonderes Feststellungsverfahren als Schwerbehinderte anzuerkennen bzw. gleichzustellen. Die hierfür erforderliche Bescheinigung der zuständigen deutschen Verwaltungsbehörde kann diesen Personen aufgrund entsprechender österreichischer Bescheide oder Bescheinigungen ausgestellt werden; das Muster eines einheitlichen österreichischen Bescheides über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz ist als Anlage 2 beigefügt."

Anlage!

Ich bitte, bei Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 SchwbG in entsprechenden Fällen nach den Anregungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in Nr. 4 Sätze 3 und 4 zu verfahren. Bescheide oder Bescheinigungen der in Anlage 2 aufgeführten österreichischen Verwaltungsbehörden über das Vorliegen einer Behinderung und des Grades der auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten als Feststellung im Sinne des § 3 Abs. 2 SchwbG.

i) MBI. NW. 1976 S. 113, geändert durch RdErl. v. 28. 4.1976 (MB1. NW. 1976 S. 929).

8.1.76 (1)

113. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1976 = MB1. NW. Nr. 56 einschl.)

21701

1. Im Gegensatz zur Regelung in § l Abs. l des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGB1. I S. 389) sind durch das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) nur noch solche Behinderte geschützt, die rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen, sich dort gewöhnlich aufhalten oder als Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ l SchwbG).

Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz in der Republik Österreich haben, erfüllen daher auch dann nicht die o. g. Voraussetzung, wenn sie infolge einer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 v. H. gemindert sind. Das zuständige Auslandsversorgungsamt kann daher auf Antrag eines solchen Behinderten nur einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 3 Abs. l SchwbG, nicht hingegen eine Bescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 4 SchwbG.erteilen.

2. Bei Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren ständigen Aufenthalt in der -Republik Österreich haben, ist gemäß § l Abs. l der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland für die Feststellung nach § 3 Abs. l SchwbG das Versorgungsamt München I zuständig.

3. In dem Feststellungsbescheid nach § 3 SchwbG ist bei dem zusätzlichen Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Berechtigten die Bezeichnung „Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes" zu-verwenden, weil durch den Vertrag nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern alle Deutschen im Sinne dieser Verfassungsbestimmung geschützt sind. Eines Hinweises auf die Eigenschaft als Volksdeutscher bedarf es nicht. Dieser Personenkreis wird nicht durch den genannten deutsch-österreichischen Vertrag, sondern unmittelbar durch österreichisches Recht begünstigt (§ 2 Abs. 5 des österreichischen Invalideneinstellungsgesetzes).

4. Obwohl der Schwerbehinderte nach seiner Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht mehr sämtliche Voraussetzungen des § l SchwbG erfüllt, ist die Republik Österreich bereit, die von den Versorgungsämtern ausgestellten Bescheinigungen nach § 3 Abs. 4 SchwbG als Berechtigungsnachweis im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 des deutsch-österreichischen Vertrages anzuerkennen. Die Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 SchwbG darf jedoch dann nicht ausgestellt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Schwerbehinderte seinen Wohnsitz bereits ins Ausland verlegt hat.

5. Der Grundsatz der Finalität ist sowohl im Schwerbehindertengesetz als auch im österreichischen Invalideneinstellungsgesetz verankert. Satz 2 des Artikels 16 des oben genannten Vertrages ist daher ebenso bedeutungslos wie Artikel 17.

Nach § 14 des Invalideneinstellungsgesetzes gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden (§ 2 Abs. l oder 5 des Invalideneinstellungsgesetzes) der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbstätigkeit mit mindestens 50 v. H.

a) eines Landesinvalidenamtes,

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung,

c) eines Landeshauptmannes i. V. m. der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes oder der letzte' rechtskräftige Bescheid über die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe.

Liegt ein Nachweis im vorstehenden Sinne nicht vor, so hat auf Antrag das örtlich zuständige Landesinvaliden-amt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden zu prüfen und dies ggf. mit dem als Muster beigefügten einheitlich abgefaßten Bescheid festzustellen.

Bei österreichischen Staatsangehörigen, die ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Schwerbehindertengesetzes haben und einen der o. g. Bescheide vorlegen, erübrigt sich ein Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. l SchwbG.

m.

Die in Artikel 12 Satz 2 des Vertrages bzw. in Artikel 4 des Zusatzvertrages erwähnten „besonderen Ausweise" (es handelte sich hierbei um die von den österreichischen Bundesbahnen seinerzeit ausgestellten „blauen" Ausweise) sind zwar weggefallen; die österreichische Seite stimmt aber mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung darin überein, daß es sich bei den österreichischen Schwerkriegsbeschädigtenausweisen mit Weitmarke um „besondere Ausweise" im Sinne dieser Bestimmungen handelt. Diese Ausweise berechtigen jedoch nur zur Inanspruchnahme der in Artikel 12 des Vertrages aufgeführten Vergünstigungen.

rv.

Sollten sich aufgrund der Ausführungen in Abschnitt I und II Schwierigkeiten in der Durchführung des Vertrages bzw. des Zusatzvertrages ergeben, so bitte ich, mir hierüber zu berichten.

Anlage 1:

Auszug aus dem österreichischen Invalideneinstellungsgesetz 1969

Anlage 2:

Muster eines Bescheides des österreichischen Landesinvalidenamtes


Anlagen: