Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Entwicklungszusammenarbeit: a) Richtlinien für die Beurlaubung von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Ewz-Beurlaubungsrichtlinien), b) Richtlinien für Reisen von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen, die im Auftrage der Bundesregierung für kurze Zeit in Entwicklungsländern als Gutachter oder Sachverständige tätig werden (Ewz-Reiserichtlinien). Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz - II A 1 - 8.50.02 - 7/98 - u. d. Finanzministeriums B 1230,- 17 - IV B 2 - v. 13. 10. 1998

 

Entwicklungszusammenarbeit: a) Richtlinien für die Beurlaubung von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Ewz-Beurlaubungsrichtlinien), b) Richtlinien für Reisen von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen, die im Auftrage der Bundesregierung für kurze Zeit in Entwicklungsländern als Gutachter oder Sachverständige tätig werden (Ewz-Reiserichtlinien). Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz - II A 1 - 8.50.02 - 7/98 - u. d. Finanzministeriums B 1230,- 17 - IV B 2 - v. 13. 10. 1998

Entwicklungszusammenarbeit:
a)
Richtlinien für die Beurlaubung von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Ewz-Beurlaubungsrichtlinien),
b)
Richtlinien für Reisen von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen, die im Auftrage der Bundesregierung für kurze Zeit in Entwicklungsländern als Gutachter oder Sachverständige tätig werden (Ewz-Reiserichtlinien).
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres
und Justiz - II A 1 - 8.50.02 - 7/98 -
u. d. Finanzministeriums B 1230,- 17 - IV B 2 -
v. 13. 10. 1998

1
Die nachstehenden Richtlinien bezwecken, die Rechtsstellung der in Entwicklungsländer entsandten deutschen Fachkräfte des öffentlichen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen einheitlich zu gestalten.) Anlage 1 enthält Regelungen für Beschäftigte, die längere Zeit beanspruchende Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit übernehmen und dazu beurlaubt werden. Anlage 2 enthält Regelungen für solche Beschäftigte, die nur für kurze Zeit - nicht länger als drei Monate - in Entwicklungsländern als Gutachter oder Sachverständige tätig werden.

2
Die Richtlinien treten am 1. Dezember 1998 in Kraft.

MBl. NRW. 1998 S. 1262, geändert durch RdErl. v. 30. 1. 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 426).


Anlagen: