Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Entwicklungszusammenarbeit: a) Richtlinien für die Beurlaubung von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Ewz-Beurlaubungsrichtlinien), b) Richtlinien für Reisen von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen, die im Auftrage der Bundesregierung für kurze Zeit in Entwicklungsländern als Gutachter oder Sachverständige tätig werden (Ewz-Reiserichtlinien). Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz - II A 1 - 8.50.02 - 7/98 - u. d. Finanzministeriums B 1230,- 17 - IV B 2 - v. 13. 10. 1998
Entwicklungszusammenarbeit: a) Richtlinien für die Beurlaubung von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Ewz-Beurlaubungsrichtlinien), b) Richtlinien für Reisen von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen, die im Auftrage der Bundesregierung für kurze Zeit in Entwicklungsländern als Gutachter oder Sachverständige tätig werden (Ewz-Reiserichtlinien). Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz - II A 1 - 8.50.02 - 7/98 - u. d. Finanzministeriums B 1230,- 17 - IV B 2 - v. 13. 10. 1998
Entwicklungszusammenarbeit:
a)
Richtlinien für die Beurlaubung von Beschäftigten des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
(Ewz-Beurlaubungsrichtlinien),
b)
Richtlinien für Reisen von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen, die im
Auftrage der Bundesregierung für kurze Zeit in Entwicklungsländern als
Gutachter oder Sachverständige tätig werden (Ewz-Reiserichtlinien).
Gem. RdErl. d.
Ministeriums für Inneres
und Justiz - II A 1 - 8.50.02 - 7/98 -
u. d. Finanzministeriums B 1230,- 17 - IV B 2 -
v. 13. 10. 1998
1
Die nachstehenden Richtlinien bezwecken, die Rechtsstellung der in
Entwicklungsländer entsandten deutschen Fachkräfte des öffentlichen Dienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen einheitlich zu gestalten.) Anlage 1 enthält Regelungen für Beschäftigte, die längere Zeit
beanspruchende Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit übernehmen und dazu
beurlaubt werden. Anlage 2 enthält
Regelungen für solche Beschäftigte, die nur für kurze Zeit - nicht länger als
drei Monate - in Entwicklungsländern als Gutachter oder Sachverständige tätig
werden.
2
Die Richtlinien treten am 1. Dezember 1998 in Kraft.
Anlagen: