Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft RdErl. d. Finanzministers v. 11.8.1988 VV 4724 – 1 – 1 – III A 1

 

Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft RdErl. d. Finanzministers v. 11.8.1988 VV 4724 – 1 – 1 – III A 1

Bürgschaften
des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft
und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft
RdErl. d. Finanzministers v. 11.8.1988
VV 4724 – 1 – 1 – III A 1

1
Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz Bürgschaften. Sie sollen in erster Linie dazu dienen, gewerblichen Unternehmen, Freiberuflern sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die keinen ausreichenden Zugriff zum Kapitalmarkt haben und/oder nicht über die erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten verfügen, bei der Verwirklichung ihrer Vorhaben zu helfen sowie Existenzgründungen zu ermöglichen. Dabei ist die Schaffung neuer und die Sicherung bestehender Arbeitsplätze von besonderem Gewicht.

Mit Billigung des Haushalts- und Finanzausschusses gelten für die Gewährung von
Landesbürgschaften die als Anlage beigefügten Richtlinien.

2
Ergänzend zu den Richtlinien gilt Folgendes:

2.1
Werden von den Gewerkschaften Bedenken gegen die Übernahme einer Landesbürgschaft erhoben (Nr. 9.1.3 der Richtlinien), so ist vor der Entscheidung über den Bürgschaftsantrag der Landesschlichter einzuschalten.

2.2
Die Übernahme von Bürgschaften erfolgt auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 30. März 2010 (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47) und der hierzu erlassenen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. Für Bürgschaften auf Grundlage dieser Richtlinie sind u.a. die nachfolgend aufgeführten EU-beihilferechtlichen Vorschriften maßgeblich:

a) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15. Dezember 2023, S. 1), nachfolgend „De-minimis-Verordnung“ genannt;

b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167/1 vom 30. Juni 2023), nachfolgend „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ bzw. „AGVO“ genannt.

Bürgschaften dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sein denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

Bürgschaften unter der AGVO dürfen nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c der AGVO übernommen werden; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nr. 18 Buchst. a-e der AGVO zutreffen.

Die AGVO ist bis zum 31.12.2026 befristet. Nach Ablauf ihrer Geltungsdauer ist eine Übernahme von Bürgschaften unter der AGVO aufgrund der Bürgschaftsrichtlinie noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten möglich.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 an die Stelle der „Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe“, RdErl. d. Finanzministers v. 31.5.1978 und der „Richtlinien für die Übernahme von Landesbürgschaften für Kredite an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Nordrhein-Westfalen“, Erl. d. Finanzministers v. 1.12.1960 (n. v.) – 8487 – 4880/60 – III A 2. Von diesem Zeitpunkt an sind die ersetzten Richtlinien bei der Neubewilligung von Bürgschaften nicht mehr anzuwenden.

Bürgschaftsrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft

1
Allgemeines

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzministerium, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinien Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen oder aus sonstigen Gründen im besonderen Interesse des Landes durchgeführt werden.

1.2
Sofern für den Kredit die Möglichkeit der Bürgschaft der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH Kreditgarantiegemeinschaft vorgesehen ist, soll eine Landesbürgschaft nicht übernommen werden.

1.3
Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht; das Finanzministerium entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.

2
Verwendungszweck
Die Bürgschaft kann gewährt werden zur Besicherung von Avalen sowie von Krediten für folgende Maßnahmen:

2.1
Neuinvestitionen;

2.2
Nachfinanzierung von Investitionen;

2.3
Beschaffung von Betriebsmitteln;

2.4
Konsolidierung;

2.5
Sanierung.

3
Bürgschaftsvoraussetzungen

3.1
Bürgschaften dürfen regelmäßig nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

3.2
Bürgschaften werden in der Regel nur dann übernommen, wenn Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.

3.3
Kredite zur Sanierung eines Unternehmens können nur verbürgt werden, wenn sie auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts voraussichtlich einer dauernden Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

4
Antragsteller (Kreditnehmer)

4.1
Antragsberechtigt sind

4.1.1
gewerbliche Unternehmen (ohne Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften) und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft;

4.1.2
freiberuflich Tätige;

4.1.3
Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG;

4.1.4
Personen, die sich mit Hilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Funktion tätig an einem Unternehmen beteiligen wollen.

4.2
Der Antragsteller muss vertrauenswürdig sein; von ihm wird erwartet, dass er

4.2.1
seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt;

4.2.2
für die Durchführung rechtsverbindlich vorgeschriebener Umweltschutzmaßnahmen sorgt;

4.2.3
die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beachtet;

4.2.4
über ein geordnetes Rechnungswesen verfügt soweit dieses gesetzlich vorgeschrieben ist.

5
Kreditgeber

5.1
Die Bürgschaften des Landes werden gegenüber Kreditinstituten oder anderen Kapitalsammelstellen mit Sitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften übernommen.

5.2
Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber dem bürgenden Land, muss sichergestellt sein; dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers erfolgen.

6
Beauftragte des Landes
Das Finanzministerium beauftragt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden „beauftragte Stelle“ genannt), bei dem Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie Bürgschaftsübernahmen vorzubereiten und die Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln. Sie ist auch berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Nordrhein-Westfalen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.

7
Art und Umfang der Bürgschaften

7.1
Die Bürgschaften des Landes werden grundsätzlich als Ausfallbürgschaften übernommen.

7.2
Für bestimmte Arten von Krediten und in besonderen Fällen kann bereits bei der Bürgschaftsübernahme festgelegt werden, dass der Ausfall spätestens l Jahr nach Nichtbezahlung fälliger Zins- oder Tilgungsbeträge als eingetreten gilt.

7.3
Die Höhe der Bürgschaft wird vom Finanzministerium für den Einzelfall festgesetzt. Sie wird in der Regel auf einen angemessenen Teil des Kredits oder des Ausfalls beschränkt und bezieht sich in der Regel auf einen Anteil von höchstens 80% des zugrundeliegenden Kredites.

8
Sicherheiten

8.1
Der Antragsteller hat alle zumutbaren Sicherheiten anzubieten.

8.2
Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, sollen grundsätzlich ganz oder teilweise für den zu verbürgenden Kredit mithaften. Das Land behält sich vor, im Einzelfall die Mithaftung sonstiger Personen zu verlangen. Im Übrigen bleiben abweichende Regelungen vorbehalten.

9
Verfahren

9.1
Antragsverfahren

9.1.1
Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind in dreifacher Ausfertigung auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken bei der beauftragten Stelle zu stellen. Ferner ist die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers zur Kreditgewährung mit Angabe der Höhe der benötigten Landesbürgschaft sowie eine Beurteilung des Antragstellers und seines Antrages durch den Kreditgeber beizufügen. Diese Beurteilung hat vornehmlich auf der Grundlage der vergangenen und gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse und deren voraussehbarer künftiger Entwicklung sowie der vorhandenen Besicherungsmöglichkeiten zu erfolgen.

Bei der Finanzierung von Großinvestitionen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann von den Erklärungen eines Kreditgebers gemäß Absatz l abgesehen werden.

9.1.2
Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen, ob und ggf. in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete oder fällige Beträge mit Fälligkeitsdatum) beim Antragsteller und ggf. dessen Gesellschaftern (8.2) bestehen.

9.1.3
Die beauftragte Stelle fordert Stellungnahmen des Fachministeriums, der zuständigen berufsständischen Vertretung (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer) und der Gewerkschaften an.

9.1.4
Das Fachministerium prüft die Anträge daraufhin, ob die ihnen zugrunde liegenden Vorhaben volkswirtschaftlich förderungswürdig sind, und gibt darüber eine Stellungnahme gegenüber dem Finanzministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der beauftragten Stelle ab.

9.1.5
Über den Antrag auf Übernahme einer Landesbürgschaft berät der Landesbürgschaftsausschuss.

9.1.6
Dem Landesbürgschaftsausschuss gehören bei Anträgen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe an je ein Vertreter

9.1.6.1
des Fachministeriums (jeweils Vorsitzender)

9.1.6.2
des Finanzministeriums

9.1.6.3
des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums

9.1.6.4
der für Arbeit, Gesundheit und Pflege zuständigen Ministerien

9.1.6.5
des für Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums
soweit die Vertreter zu Nrn. 9.1.6.3 bis 9.1.6.5 nicht in deren Eigenschaft als Vorsitzender ohnedies an der Sitzung des Landesbürgschaftsausschusses teilnehmen

9.1.6.6
- aufgehoben -

9.1.6.7
der NRW.BANK, Düsseldorf/Münster

9.1.6.8
des privaten Bankgewerbes, der Sparkassen und der genossenschaftlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen

9.1.6.9
der nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern und der nordrhein-westfälischen Handwerkskammern.

9.1.7
Dem Landesbürgschaftsausschuss gehören bei Anträgen aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft an je ein Vertreter

9.1.7.1
des für Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums als zuständigen Fachminister (Vorsitzender)

9.1.7.2
des Finanzministeriums

9.1.7.3
des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums

9.1.7.4
der NRW.BANK, Düsseldorf/Münster

9.1.7.5
des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen, Löhne.

9.1.8
Die Vertreter

- zu Nr. 9.1.6.8 und Nr. 9.1.6.9 werden jeweils von deren Spitzenverbänden/-vereinigungen auf Landesebene

- zu Nr. 9.1.6.7 sowie Nr. 9.1.7.4 und Nr. 9.1.7.5 werden jeweils von ihrem Vorstand bzw. ihrer Geschäftsführung

benannt.

Die Vertreter zu Nr. 9.1.6.7 bis Nr. 9.1.6.9 und Nr. 9.1.7.4 und Nr. 9.1.7.5 sollen nicht länger als für einen Zeitraum von 3 Jahren entsandt werden; die Wiederentsendung ist zulässig.

9.1.9
Der Landesbürgschaftsausschuss berät die Bürgschaftsanträge in Sitzungen, in denen der Antragsteller und der Kreditgeber Recht auf Anhörung haben. Sachverständige können vom Ausschuss hinzugezogen werden.

9.1.10
Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesbürgschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Falls das Fachministerium mit seiner ablehnenden Stellungnahme überstimmt werden sollte, muss die von der beauftragten Stelle zu fertigende Niederschrift auch die eingehende Begründung der Ablehnung durch das Fachministerium enthalten. Der Vertreter des Finanzministeriums stimmt nicht mit.

9.2
Bürgschaftsbewilligung

9.2.1
Über die Bewilligung der Bürgschaft entscheidet - vorbehaltlich einer nach dem Haushaltsgesetz etwa erforderlichen Mitwirkung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags - das Finanzministerium.

9.2.2
Das Finanzministerium gibt seine Entscheidung über den Bürgschaftsantrag dem Kreditnehmer sowie dem Kreditgeber/der Treuhänderbank bekannt. Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit einem Widerrufsvorbehalt, versehen werden.

9.2.3
Die Bewilligung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach deren schriftlicher Bekanntgabe ein Kreditvertrag abgeschlossen und der beauftragten Stelle zugeleitet worden ist, es sei denn, das Finanzministerium gewährt Fristverlängerung oder es werden in besonders gelagerten Fällen (z. B. 9.1.1 Abs. 2) von vornherein andere Fristen festgelegt.

9.2.4
Kreditnehmer und Kreditgeber sind zu verpflichten, vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde eintretende/bekannt werdende wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Antrag und den ergänzenden Angaben in der Sitzung des Landesbürgschaftsausschusses ergeben, der beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen.

9.3
Bürgschaftsübernahme

9.3.1
Nach Bewilligung der Bürgschaft durch das Finanzministerium fordert die beauftragte Stelle den Kreditgeber und den Kreditnehmer auf, einen Kreditvertrag vorzulegen. In diesem Kreditvertrag müssen die von der beauftragten Stelle mitgeteilten Einzelheiten und die „Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag“ (Anlage 1) berücksichtigt sein.

9.3.2
Sofern der Kreditvertrag die im Zusammenhang mit der Bürgschaftsbewilligung notwendigen Festlegungen (9.3.1) berücksichtigt, veranlasst die beauftragte Stelle die Ausstellung der Bürgschaftsurkunde und übersendet diese zur Unterzeichnung und Eintragung in das Kapitalbuch für Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen an das Finanzministerium.

Zum wesentlichen Inhalt der Bürgschaftsurkunde gehören die Allgemeinen Bedingungen für den „Bürgschaftsvertrag“ (Anlage 2), soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

9.3.3
Die Bürgschaft wird wirksam, wenn dem Kreditgeber die vom Finanzministerium unterzeichnete Bürgschaftsurkunde ausgehändigt worden ist, auf der die Eintragung der Bürgschaft in das Kapitalbuch vermerkt ist und der Kreditgeber die Bürgschaftsurkunde annimmt.

9.3.4
Die Landesbürgschaft erlischt spätestens mit Rückgabe der Bürgschaftserklärung durch den Kreditgeber an das Land. Der Kreditgeber ist verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen nach erfolgter vollständiger Rückführung der landesverbürgten Kredite oder innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf einer vereinbarten zeitlichen Befristung die Bürgschaftserklärung an das Land zurück zu geben.

10
Vertraulichkeit
Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

11
Anpassungsklausel
Das Finanzministerium behält sich vor, die Anlagen l und 2 den jeweiligen Verhältnissen einschließlich Änderungen der Rechtslage anzupassen.

MBl. NRW. 1988 S. 1314, geändert durch RdErl. v. 14.2.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 297), 31.5.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 872), 6.11.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1573), 16.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 335), 30.1.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 91), 6.1.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 69), 26.11.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 812), 11.5.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 463), 21.12.2023 (MBl. NRW. 2024 S. 108).


Anlagen: