Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft RdErl. d. Finanzministers v. 11.8.1988 VV 4724 – 1 – 1 – III A 1
Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft RdErl. d. Finanzministers v. 11.8.1988 VV 4724 – 1 – 1 – III A 1
Bürgschaften
des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft
und die freien Berufe sowie die Land- und
Forstwirtschaft
RdErl. d. Finanzministers v. 11.8.1988
VV 4724 – 1 – 1 – III A 1
Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt im
Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz Bürgschaften. Sie
sollen in erster Linie dazu dienen, gewerblichen Unternehmen, Freiberuflern
sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die keinen ausreichenden
Zugriff zum Kapitalmarkt haben und/oder nicht über die erforderlichen
bankmäßigen Sicherheiten verfügen, bei der Verwirklichung ihrer Vorhaben zu
helfen sowie Existenzgründungen zu ermöglichen. Dabei ist die Schaffung neuer
und die Sicherung bestehender Arbeitsplätze von besonderem Gewicht.
Mit Billigung des Haushalts- und Finanzausschusses gelten für die Gewährung von
Landesbürgschaften die als Anlage beigefügten Richtlinien.
Ergänzend zu den Richtlinien gilt
Folgendes:
Werden von den Gewerkschaften Bedenken gegen die Übernahme einer
Landesbürgschaft erhoben (Nr. 9.1.3 der Richtlinien), so ist vor der
Entscheidung über den Bürgschaftsantrag der Landesschlichter einzuschalten.
Die Übernahme von Bürgschaften erfolgt auf der Grundlage des geltenden
Beihilferechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Artikel 107
und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 30. März
2010 (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47) und der hierzu
erlassenen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden
Fassung. Für Bürgschaften auf Grundlage dieser Richtlinie sind u.a. die
nachfolgend aufgeführten EU-beihilferechtlichen Vorschriften maßgeblich:
a) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission
vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
(ABl. L vom 15. Dezember 2023, S. 1), nachfolgend
„De-minimis-Verordnung“ genannt;
b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
(EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten
von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der
Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. L 167/1 vom 30. Juni 2023),
nachfolgend „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ bzw. „AGVO“ genannt.
Bürgschaften dürfen nicht an Unternehmen vergeben
werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses
der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sein denn, es
handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter
Naturkatastrophen.
Bürgschaften unter der AGVO dürfen nicht für
Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c der AGVO
übernommen werden; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die
mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nr. 18 Buchst. a-e der AGVO
zutreffen.
Die AGVO ist bis zum 31.12.2026 befristet. Nach
Ablauf ihrer Geltungsdauer ist eine Übernahme von Bürgschaften unter der AGVO
aufgrund der Bürgschaftsrichtlinie noch während einer Anpassungsfrist von sechs
Monaten möglich.
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1989 an die Stelle der „Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Wirtschaft und die freien Berufe“, RdErl. d.
Finanzministers v. 31.5.1978 und der „Richtlinien für die Übernahme von
Landesbürgschaften für Kredite an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in
Nordrhein-Westfalen“, Erl. d. Finanzministers v. 1.12.1960 (n. v.) – 8487 –
4880/60 – III A 2. Von diesem Zeitpunkt an sind die ersetzten Richtlinien bei
der Neubewilligung von Bürgschaften nicht mehr anzuwenden.
Bürgschaftsrichtlinie des Landes
Nordrhein-Westfalen
für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft
1
Allgemeines
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzministerium, übernimmt
im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe
dieser Richtlinien Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für
volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen oder
aus sonstigen Gründen im besonderen Interesse des Landes durchgeführt werden.
Sofern für den Kredit die Möglichkeit der Bürgschaft der Bürgschaftsbank
Nordrhein-Westfalen GmbH Kreditgarantiegemeinschaft vorgesehen ist, soll eine
Landesbürgschaft nicht übernommen werden.
Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht; das
Finanzministerium entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.
Verwendungszweck
Die Bürgschaft kann gewährt werden zur Besicherung von Avalen sowie von
Krediten für folgende Maßnahmen:
Neuinvestitionen;
Nachfinanzierung von Investitionen;
Beschaffung von Betriebsmitteln;
Konsolidierung;
Sanierung.
3
Bürgschaftsvoraussetzungen
Bürgschaften dürfen regelmäßig nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichen
Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann.
Bürgschaften werden in der Regel nur dann übernommen, wenn Sicherheiten nicht
in dem erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.
Kredite zur Sanierung eines Unternehmens können nur verbürgt werden, wenn sie
auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts voraussichtlich einer
dauernden Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.
Antragsteller (Kreditnehmer)
Antragsberechtigt sind
gewerbliche Unternehmen (ohne Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften) und sonstige
Einrichtungen der Wirtschaft;
freiberuflich Tätige;
Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG;
Personen, die sich mit Hilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Funktion
tätig an einem Unternehmen beteiligen wollen.
Der Antragsteller muss vertrauenswürdig sein; von ihm wird erwartet, dass er
seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt;
für die Durchführung rechtsverbindlich vorgeschriebener Umweltschutzmaßnahmen
sorgt;
4.2.3
die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beachtet;
über ein geordnetes Rechnungswesen verfügt soweit dieses gesetzlich
vorgeschrieben ist.
Kreditgeber
Die Bürgschaften des Landes werden gegenüber Kreditinstituten oder anderen
Kapitalsammelstellen mit Sitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften
übernommen.
Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber dem bürgenden Land, muss
sichergestellt sein; dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen
Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers erfolgen.
Beauftragte des Landes
Das Finanzministerium beauftragt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im
Folgenden „beauftragte Stelle“ genannt), bei dem Bürgschaftsverfahren
mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu
begutachten sowie Bürgschaftsübernahmen vorzubereiten und die
Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln. Sie ist auch berechtigt,
Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Nordrhein-Westfalen
abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.
7
Art und Umfang der Bürgschaften
Die Bürgschaften des Landes werden grundsätzlich als Ausfallbürgschaften
übernommen.
Für bestimmte Arten von Krediten und in besonderen Fällen kann bereits bei der
Bürgschaftsübernahme festgelegt werden, dass der Ausfall spätestens l Jahr nach
Nichtbezahlung fälliger Zins- oder Tilgungsbeträge als eingetreten gilt.
Die Höhe der Bürgschaft wird vom Finanzministerium für den Einzelfall festgesetzt.
Sie wird in der Regel auf einen angemessenen Teil des Kredits oder des Ausfalls
beschränkt und bezieht sich in der Regel auf einen Anteil von höchstens 80% des
zugrundeliegenden Kredites.
8
Sicherheiten
Der Antragsteller hat alle zumutbaren Sicherheiten anzubieten.
Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf
das antragstellende Unternehmen ausüben können, sollen grundsätzlich ganz oder
teilweise für den zu verbürgenden Kredit mithaften. Das Land behält sich vor,
im Einzelfall die Mithaftung sonstiger Personen zu verlangen. Im Übrigen
bleiben abweichende Regelungen vorbehalten.
Verfahren
Antragsverfahren
Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind in dreifacher Ausfertigung
auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken bei der beauftragten Stelle zu stellen.
Ferner ist die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers zur Kreditgewährung mit
Angabe der Höhe der benötigten Landesbürgschaft sowie eine Beurteilung des
Antragstellers und seines Antrages durch den Kreditgeber beizufügen. Diese
Beurteilung hat vornehmlich auf der Grundlage der vergangenen und gegenwärtigen
wirtschaftlichen Verhältnisse und deren voraussehbarer künftiger Entwicklung
sowie der vorhandenen Besicherungsmöglichkeiten zu
erfolgen.
Bei der Finanzierung von Großinvestitionen, die sich über einen längeren
Zeitraum erstrecken, kann von den Erklärungen eines Kreditgebers gemäß Absatz l
abgesehen werden.
Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen, ob und ggf.
in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete oder fällige Beträge mit
Fälligkeitsdatum) beim Antragsteller und ggf. dessen Gesellschaftern (8.2)
bestehen.
Die beauftragte Stelle fordert Stellungnahmen des Fachministeriums, der
zuständigen berufsständischen Vertretung (z. B. Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer) und der Gewerkschaften an.
9.1.4
Das Fachministerium prüft die Anträge daraufhin, ob die ihnen zugrunde
liegenden Vorhaben volkswirtschaftlich förderungswürdig sind, und gibt darüber
eine Stellungnahme gegenüber dem Finanzministerium unter gleichzeitiger
Benachrichtigung der beauftragten Stelle ab.
Über den Antrag auf Übernahme einer Landesbürgschaft berät der
Landesbürgschaftsausschuss.
Dem Landesbürgschaftsausschuss gehören bei Anträgen aus dem Bereich der
gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe an je ein
Vertreter
des Fachministeriums (jeweils Vorsitzender)
des Finanzministeriums
des
der
des für Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums
soweit die Vertreter zu Nrn. 9.1.6.3 bis 9.1.6.5 nicht in deren Eigenschaft als
Vorsitzender ohnedies an der Sitzung des Landesbürgschaftsausschusses
teilnehmen
- aufgehoben -
der NRW.BANK, Düsseldorf/Münster
des privaten Bankgewerbes, der Sparkassen und der genossenschaftlichen
Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen
der nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern und der
nordrhein-westfälischen Handwerkskammern.
9.1.7
Dem Landesbürgschaftsausschuss gehören bei Anträgen aus dem Bereich der Land-
und Forstwirtschaft an je ein Vertreter
des für Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums als zuständigen
Fachminister (Vorsitzender)
des Finanzministeriums
des
der NRW.BANK, Düsseldorf/Münster
des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen,
Löhne.
Die Vertreter
Die Vertreter zu Nr. 9.1.6.7 bis Nr. 9.1.6.9 und Nr. 9.1.7.4 und Nr. 9.1.7.5
sollen nicht länger als für einen Zeitraum von 3 Jahren entsandt werden; die
Wiederentsendung ist zulässig.
Der Landesbürgschaftsausschuss berät die Bürgschaftsanträge in Sitzungen, in
denen der Antragsteller und der Kreditgeber Recht auf Anhörung haben.
Sachverständige können vom Ausschuss hinzugezogen werden.
Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesbürgschaftsausschuss mit
Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Falls das Fachministerium mit
seiner ablehnenden Stellungnahme überstimmt werden sollte, muss die von der
beauftragten Stelle zu fertigende Niederschrift auch die eingehende Begründung
der Ablehnung durch das Fachministerium enthalten. Der Vertreter des
Finanzministeriums stimmt nicht mit.
9.2
Bürgschaftsbewilligung
Über die Bewilligung der Bürgschaft entscheidet - vorbehaltlich einer nach dem
Haushaltsgesetz etwa erforderlichen Mitwirkung des Haushalts- und
Finanzausschusses des Landtags - das Finanzministerium.
Das Finanzministerium gibt seine Entscheidung über den Bürgschaftsantrag dem
Kreditnehmer sowie dem Kreditgeber/der Treuhänderbank bekannt. Die Bewilligung
kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit einem Widerrufsvorbehalt, versehen
werden.
Die Bewilligung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach deren
schriftlicher Bekanntgabe ein Kreditvertrag abgeschlossen und der beauftragten
Stelle zugeleitet worden ist, es sei denn, das Finanzministerium gewährt
Fristverlängerung oder es werden in besonders gelagerten Fällen (z. B. 9.1.1
Abs. 2) von vornherein andere Fristen festgelegt.
Kreditnehmer und Kreditgeber sind zu verpflichten, vor Aushändigung der
Bürgschaftsurkunde eintretende/bekannt werdende wesentliche Verschlechterungen
der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Antrag und den ergänzenden
Angaben in der Sitzung des Landesbürgschaftsausschusses ergeben, der
beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Bürgschaftsübernahme
Nach Bewilligung der Bürgschaft durch das Finanzministerium fordert die
beauftragte Stelle den Kreditgeber und den Kreditnehmer auf, einen
Kreditvertrag vorzulegen. In diesem Kreditvertrag müssen die von der
beauftragten Stelle mitgeteilten Einzelheiten und die „Allgemeinen Bedingungen
für den Kreditvertrag“ (Anlage 1) berücksichtigt sein.
Sofern der Kreditvertrag die im Zusammenhang mit der Bürgschaftsbewilligung
notwendigen Festlegungen (9.3.1) berücksichtigt, veranlasst die beauftragte
Stelle die Ausstellung der Bürgschaftsurkunde und übersendet diese zur
Unterzeichnung und Eintragung in das Kapitalbuch für Bürgschaften des Landes
Nordrhein-Westfalen an das Finanzministerium.
Zum wesentlichen Inhalt der Bürgschaftsurkunde gehören die Allgemeinen
Bedingungen für den „Bürgschaftsvertrag“ (Anlage 2), soweit im Einzelfall keine
davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
9.3.3
Die Bürgschaft wird wirksam, wenn dem Kreditgeber die vom Finanzministerium
unterzeichnete Bürgschaftsurkunde ausgehändigt worden ist, auf der die Eintragung
der Bürgschaft in das Kapitalbuch vermerkt ist und der Kreditgeber die
Bürgschaftsurkunde annimmt.
Die Landesbürgschaft erlischt spätestens mit Rückgabe der Bürgschaftserklärung
durch den Kreditgeber an das Land. Der Kreditgeber ist verpflichtet, innerhalb
von 6 Wochen nach erfolgter vollständiger Rückführung der landesverbürgten
Kredite oder innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf einer vereinbarten zeitlichen
Befristung die Bürgschaftserklärung an das Land zurück zu geben.
10
Vertraulichkeit
Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich
zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an
Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
Anpassungsklausel
Das Finanzministerium behält sich vor, die Anlagen l und 2 den
jeweiligen Verhältnissen einschließlich Änderungen der Rechtslage anzupassen.
MBl. NRW. 1988 S. 1314, geändert durch RdErl. v. 14.2.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 297), 31.5.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 872), 6.11.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1573), 16.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 335), 30.1.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 91), 6.1.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 69), 26.11.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 812), 11.5.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 463), 21.12.2023 (MBl. NRW. 2024 S. 108).
Anlagen: