Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.11.1998 - VV 4815 - 2 - III A 1 –
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.11.1998 - VV 4815 - 2 - III A 1 –
Richtlinie des Landes
Nordrhein-Westfalen für
Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
RdErl. d.
Finanzministeriums
v. 1.11.1998 - VV 4815 - 2 - III A 1 –
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzministerium, übernimmt
im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe
dieser RichtlinieGarantien für Beteiligungen privater
Kapitalbeteiligungsgesellschaften (KBG) an kleinen und mittleren Unternehmen
(KMU) zur Förderung volkswirtschaftlich sinnvoller Vorhaben, die in
Nordrhein-Westfalen oder aus sonstigen Gründen im Interesse des Landes
durchgeführt werden.
Garantiefähig sind Beteiligungen, bei denen die Haftung der KBG auf einen
festen Betrag begrenzt ist stille (typische) oder offene Beteiligungen
(einschließlich atypische stille Beteiligungen).
Kann für die Beteiligung eine Garantie der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen
GmbH, Neuss, beantragt werden, soll eine Landesgarantie nicht übernommen werden
(Garantien der Bürgschaftsbank NRW GmbH können von allen KBG in Anspruch
genommen werden).
Ein Anspruch auf Gewährung einer Garantie besteht nicht; die
Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.
Es wird erwartet, dass Co-Finanzierungsmöglichkeiten, die die Garantieübernahme
des Landes mindern können, genutzt werden.
Zuwendungsvoraussetzungen/Beteiligungsgeber
Antragsberechtigt sind KBG und der/die Beteiligungsnehmer/in gemeinsam. Die
Garantie des Landes wird gegenüber der KBG übernommen.
Als Beteiligungsgeber werden nur institutionelle
Kapitalbeteiligungsgesellschaften akzeptiert, d.h. KBG’en, die sich mit ihrem
Beteiligungsangebot an eine Vielzahl von potentiellen Beteiligungsnehmern
wenden, mit diesem Geschäftszweck am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
teilnehmen und von ihrer finanziellen Ausstattung und ihrem Geschäftsbetrieb
her die Gewähr dafür bieten, dass die Beteiligung ordnungsgemäß abgewickelt
wird.
2.2
Die Garantie der Beteiligung setzt voraus, dass die KBG sich verpflichtet,
- eine begleitende Betreuung und
Beratung des Unternehmens sicherzustellen.
Die Garantie des Landes wird in inländischer Währung übernommen.
Gegenstand der Förderung/Beteiligungsnehmer
Gegenstand der Förderung ist die Gewährung einer Garantie zur Sicherung einer
Beteiligung an KMU. KMU sind Unternehmen, die
weniger als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und
einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. ECU erzielen oder eine
Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio.. ECU erreichen und
sich nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stammanteile im Besitz eines
oder mehrerer Unternehmen befinden, die den Voraussetzungen nach Nrn. 3.1.1 und
3.1.2 nicht entsprechen.
Die Subventionswertgrenzen des KMU-Gemeinschaftsrahmens (gültige Fassung) der
Europäischen Kommission sind einzuhalten.
Förderfähig sind Unternehmen, die aufgrund eines plausiblen
Unternehmenskonzeptes mittelfristig eine angemessene Rendite und eine
vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
Die Beteiligungsnehmer müssen vertrauenswürdig sein.
Insbesondere wird erwartet, dass die Beteiligungsnehmer
ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen,
ein geordnetes Rechnungswesen einrichten oder über ein solches verfügen,
3.4.3
für die Durchführung rechtsverbindlich vorgeschriebener Umweltschutzmaßnahmen
sorgen und
die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beachten.
Eine Garantie zur Sicherung einer Beteiligung kann zur Finanzierung folgender
Maßnahmen gewährt werden:
Entwicklung, Optimierung und Anpassung innovativer Vorhaben und die spätere
Umsetzung in die Produktion im Rahmen der Technologiekriterien des Landes (TPW).
Durchführung innovativer Vorhaben zur Markteinführung technologisch neuer
Produkte und Verfahren.
Gründung einer ersten rechtlich selbständigen Existenz oder deren Festigung
während der ersten fünf Jahre nach der Gründung.
Konsolidierung oder strukturelle Umstellung. Die Konsolidierung soll innerhalb
von drei Jahren abgeschlossen sein; die Laufzeit der Garantie soll sich
grundsätzlich an die Umsetzungszeit der Konsolidierung anlehnen. Die
einschlägigen Leitlinien der Europäischen Kommission zur Förderung von
Unternehmen in Schwierigkeiten sind zu beachten, insbesondere sind Garantien
für Beteiligungen in einer Höhe ab 1 Mio.. DM an ein Unternehmen in
Schwierigkeiten, das bereits in den vorausgegangenen fünf Jahren eine
Restrukturierungsbeihilfe erhalten hat, im einzelnen bei der Europäischen
Kommission zu notifizieren.
Garantien an Unternehmen in Schwierigkeiten aus sensiblen Sektoren sind einzeln
zu notifizieren.
Voraussetzung
der Konsolidierungsbeihilfe ist, dass das Unternehmen einen tragfähigen
Umstrukturierungsplan vorgelegt hat.
Die
Beihilfe wird sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß
beschränken.
Voraussetzung der Beihilfe im Einzelfall, ist eine Kapazitätsverringerung im
Sinne der Leitlinie für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung
und Umstrukturierung in Schwierigkeiten (ABl. vom 23.12.1994, S. 12, ergänzt
durch die Vorschriften für den Landwirtschafts- und Fischereisektor, ABl. C 283
vom 19.08.1997, S. 2, und verlängert durch die Mitteilung der Kommission,
veröffentlicht im ABl. C 74 vom 10.03.1998, S. 31), sofern es sich bei dem
relevanten Markt um einen Markt mit strukturellen Überkapazitäten in der EU
handelt und das Unternehmen im Regelfall nicht einem Regionalfördergebiet
belegen ist.
3.6
Die Umschuldung oder die Ablösung bestehender Kredite durch eine geförderte
Beteiligung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Konditionen
Die Garantie wird i.d.R. in Höhe von 70 v.H. der Beteiligungssumme und ggf. von
70 v.H. der vertraglich vereinbarten Ansprüche auf den Ertrag der stillen
Beteiligung, wenn und soweit diese im Falle der Inanspruchnahme der Garantie
entstanden sind, nach Maßgabe der Garantieurkunde gegeben.
Die Garantie für eine offene Beteiligung erstreckt sich auf den Kapitaleinsatz
der eingegangenen Beteiligung und umfasst nicht tatsächlich entstandene oder
fiktiv berechnete Gewinnansprüche und Wertsteigerungen. In Einzelfällen ist die
Vereinbarung abweichender Regelungen möglich.
Verzugsschäden und Prüfungskosten werden nicht in die Garantie einbezogen und
dürfen auch nicht mittelbar bei der Ausfallberechnung berücksichtigt werden.
Der Umfang der Garantie kann in Abweichung vom Regelsatz dann bis zu 90 v.H.
erreichen, wenn die Beteiligung der Finanzierung von Vorhaben dient, denen eine
besondere Struktur- oder Beschäftigungswirksamkeit zugesprochen wird. Hierzu
zählen insbesondere Vorhaben, die mit
f) der Durchführung von
Verbundobjekten
Dabei ist es erforderlich, dass mehr als eines der genannten Kriterien vom
Vorhaben erfüllt wird.
Die Beteiligung beträgt mindestens 100.000 DM und soll i.d.R. einen Betrag von
2 Mio.. DM nicht übersteigen. Der Beteiligungsnehmer hat sich in zumutbarem
Umfang an der Finanzierung des Fördervorhabens zu beteiligen.
Die Laufzeit der zu einer stillen Beteiligung gegebenen Garantie soll i.d.R.
einen Zeitraum von 10 Jahren nicht übersteigen.
Die Garantie des Landes für eine offene Beteiligung wird für eine Dauer von bis
zu 10 Jahren gegeben. Bei einer vorzeitigen Aufgabe der Beteiligung durch die
KBG und einer Veräußerung mit Gewinn behält das Land sich vor, an dem Mehrerlös
in Relation zu seiner Risikoübernahme zu partizipieren. Nähere Einzelheiten
werden in den „Allgemeinen Bestimmungen“ festgelegt.
Bei Kündigung einer stillen Beteiligung werden Zahlungseingänge zunächst auf
die Kosten, den Beteiligungsertrag und dann auf die Beteiligungssumme
angerechnet. Teilrückzahlungen auf die Beteiligungssumme müssen anteilig den
garantierten und den nicht garantierten Anteil mindern. Im Falle der Kündigung
des Beteiligungsverhältnisses durch den Beteiligungsnehmer trägt dieser die
Kosten der Kündigung.
Die Verträge zwischen Beteiligungsnehmer und Beteiligungsgeber dürfen keine das
Land benachteiligenden Vereinbarungen enthalten.
Die KBG darf für den nicht garantierten Anteil der Beteiligung keine
Sicherstellung verlangen.
Die Teilnahme der Beteiligung am Verlust darf im Konkurs- und Vergleichsfall
nicht ausgeschlossen sein.
Die KBG hat mit sämtlichen Ansprüchen aus einer stillen Beteiligung im Rang
hinter die Ansprüche aller übrigen Gläubiger des Beteiligungsnehmers,
ausgenommen die Ansprüche aus Eigenkapital, eigenkapitalersetzenden Leistungen
der Gesellschafter und von deren Angehörigen zurückzutreten.
Als ungesicherte Mitbeteiligte am Unternehmensrisiko muss die KBG sich Überwachungsrechte
ausbedingen. Geschäfte von besonderer Bedeutung bedürfen der Zustimmung der KBG.
Eine kaufmännische und finanzwirtschaftliche Überwachung der
Unternehmensentwicklung ist unerlässlich. Aus diesem Grunde kann der
Beteiligungsnehmer verpflichtet werden, eine kaufmännische und
finanzwirtschaftliche Überwachung der Unternehmensentwicklung durch einen
Unternehmensberater nachzuweisen. Die Kosten dieser Überwachung hat der
Beteiligungsnehmer zu tragen. Die KBG erstattet regelmäßig – mindestens einmal
zum Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens – Bericht über die
Unternehmensentwicklung an die C&L Deutsche Revision (s. Nr. 5.1).
Der Beteiligungsertrag bei einer stillen Beteiligung ist in einem ausgewogenen
Verhältnis zwischen erfolgsabhängigem und erfolgsunabhängigem Anteil zu
bemessen.
5
Verfahren
Die C&L Deutsche Revision AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Zweigniederlassung Düsseldorf, Moskauer Straße 19, 40227 Düsseldorf (im
folgenden Dt. Revision genannt), ist beauftragt, beim Garantieverfahren
mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu
begutachten sowie die Garantiezusagen vorzubereiten, zu verwalten und ggf.
abzuwickeln. Die Dt. Revision ist im Rahmen des ihr erteilten Auftrags befugt,
für das Land tätig zu werden. Sie ist berechtigt, Erklärungen namens und mit
Wirkung für und gegen das Land Nordrhein-Westfalen abzugeben und
entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.
Anträge auf Übernahme einer Landesgarantie sind in 3-facher Ausfertigung bei
der Dt. Revision zu stellen. Dabei sind die Bereitschaftserklärung des
Beteiligungsgebers zur Beteiligungshergabe mit Angabe der Höhe der vorgesehenen
Beteiligung sowie eine Beurteilung des Beteiligungsnehmers beizufügen. Diese
Beurteilung hat auf der Grundlage der vergangenen und gegenwärtigen
wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen und soll ein Urteil über die
voraussehbare künftige Entwicklung, ggf. weitere Entwicklungsmöglichkeiten und
die aufgrund der in Aussicht genommenen Beteiligung zu erwartenden positiven
Veränderungen einschließen.
Wenn die von der KBG für ihre eigene Entscheidungsfindung erarbeiteten und
zusammengestellten Unterlagen dem Land eine umfassende Risikoabwägung möglich
machen, werden diese Unterlagen herangezogen; der Antrag wird in einem
vereinfachten Verfahren bearbeitet sowie zur Entscheidung gebracht.
Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen, ob und ggf.
in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete oder fällige Beträge und
Fälligkeitsdatum) beim Beteiligungsnehmer und ggf. beim Beteiligungsgeber
bestehen.
Die Dt. Revision ist berechtigt, in Einzelfällen Stellungnahmen zum Vorhaben
einzuholen.
Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr prüft
die Anträge daraufhin, ob die ihnen zugrunde liegenden Vorhaben
volkswirtschaftlich förderungswürdig sind und der unter Nr. 3.5 ff angeführte
Verwendungszweck als gegeben angesehen werden kann. Es gibt darüber eine
Stellungnahme gegenüber dem Finanzministerium unter gleichzeitiger
Benachrichtigung der Dt. Revision ab.
Über den Antrag auf Übernahme einer Garantie des Landes berät der
Landesgarantieausschuss.
5.6.1
Dem Landesgarantieausschuss gehören an je ein Vertreter:
g) der nordrhein-westfälischen
Industrie- und Handelskammern und der nordrhein-westfälischen Handwerkskammern.
Der Landesgarantieausschuss berät die Anträge in Sitzungen, in denen der
Beteiligungsnehmer und der Beteiligungsgeber gehört werden können.
Sachverständige können vom Ausschuss hinzugezogen werden.
Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesgarantieausschuss mit
Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen. Das Ergebnis der
Beratung wird von der Dt. Revision protokolliert.
Über die Garantiebewilligung entscheidet das Finanzministerium.
Das Finanzministerium gibt seine Entscheidung über den Garantieantrag dem
Beteiligungsnehmer sowie dem Beteiligungsgeber bekannt. Die Bewilligung kann
mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit einem Widerrufsvorbehalt, versehen
sein. Die Übernahme der Garantie kann im Einzelfall von Bedingungen und
Auflagen abhängig gemacht werden.
Eine Bewilligung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach
deren schriftlicher Bekanntgabe ein Beteiligungsvertrag abgeschlossen und der
Dt. Revision zugeleitet worden ist. In Einzelfällen kann, bei Vorliegen einer
überzeugenden Begründung, Fristverlängerung gewährt werden.
5.7.3
Beteiligungsnehmer und Beteiligungsgeber sind verpflichtet, vor Aushändigung
der Garantieurkunde eintretende/ bekannt werdende wesentliche Veränderungen –
insbesondere Verschlechterungen – der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie
sich aus den Antragsunterlagen ergeben haben oder in der Sitzung des
Landesgarantieausschusses dargestellt wurden, unverzüglich anzuzeigen.
Kommt der Beteiligungsgeber dieser Verpflichtung nach Nr. 5.7.3 nicht nach, hat
dies den Widerruf der bewilligten Garantie zur Folge; folgt der
Beteiligungsnehmer dieser Verpflichtung zur Unterrichtung nicht, kann das Land
vom Beteiligungsgeber eine außerordentliche Kündigung des Beteiligungsvertrages
verlangen, ein entsprechendes außerordentliches Kündigungsrecht ist von den
Vertragsparteien zu vereinbaren.
Nach Bewilligung der Garantie durch das Finanzministerium fordert die Dt.
Revision den Beteiligungsgeber auf, einen schriftlichen Beteiligungsvertrag
vorzulegen. In diesem Vertrag müssen die von der Dt. Revision mitgeteilten
Einzelheiten und die „Allgemeinen Bestimmungen zum Beteiligungsvertrag und zum
Garantieverhältnis“ (Anlage) berücksichtigt sein.
Sofern der Beteiligungsvertrag die im Zusammenhang mit der Garantiebewilligung
notwendigen Festlegungen (Nr. 5.8) berücksichtigt, veranlasst die Dt. Revision
die Ausstellung der Garantieurkunde und übersendet diese zur Unterzeichnung und
Eintragung in das Kapitalbuch für Gewährleistungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an das Finanzministerium.
Zum wesentlichen Inhalt der Garantieurkunde gehören die „Allgemeinen
Bestimmungen zum Beteiligungsvertrag und zum Garantieverhältnis“, soweit im
Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
Die Garantie wird wirksam, wenn
dem Beteiligungsgeber die vom Finanzministerium unterzeichnete Garantieurkunde
ausgehändigt worden ist, auf der die Eintragung der Garantie im Kapitalbuch für
Gewährleistungen vermerkt ist, und
der Beteiligungsgeber die Garantieurkunde annimmt.
Im Fall von offenen Beteiligungen hat der Beteiligungsgeber erforderlichenfalls
außerdem zu bestätigen, dass die notarielle Beurkundung des unter Nr. 5.8
genannten Beteiligungsvertrages stattgefunden hat.
6
Vertraulichkeit
Alle
Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu
behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an
Entscheidungen über Garantien Beteiligten sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
MBl.
NRW. 1998 S. 1356
Anlagen: