Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den AAV – Kooperationsvereinbarung Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14.11.2002

 

Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den AAV – Kooperationsvereinbarung Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14.11.2002

Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen
der Altlastensanierung durch den AAV – Kooperationsvereinbarung
Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 14.11.2002

Der Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen (AAV) hat seit seiner Gründung sowohl auf dem Gebiet der Altlastensanierung als auch in abfallwirtschaftlichen Aufgaben besondere Fachkenntnisse erworben und Leistungen erbracht. Seine Arbeit wird von Land, Kommunen und Wirtschaft geschätzt. Die Zusammenarbeit von öffentlicher Hand und Wirtschaft im AAV ist Ausdruck des beiderseitigen Willens zur Kooperation in Fragen des Umweltschutzes. Sie entspricht der von der Landesregierung und der Wirtschaft des Landes praktizierten Gesprächskultur im Bereich des Umweltschutzes, wie sie beispielhaft bereits in den Projekten „Einführung der Stoffflussanalyse von Abfällen in Produktionsprozessen“ und der Erlasse zum „Einsatz von mineralischen Abfällen“ zum Ausdruck gekommen ist. Diese Gesprächskultur soll auch in Zukunft fortgesetzt werden.

Die Arbeit des AAV wurde bisher durch Pflichtbeiträge (abfallwirtschaftliche Aufgaben) und Lizenzentgelte nach dem Landesabfallgesetz (Altlastensanierung) finanziert. Am 29.3.2000 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur Lizenzpflicht im nordrhein-westfälischen Landesabfallgesetz für verfassungswidrig erklärt, so dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Lizenzentgelten entfallen ist. Die nachfolgende Vereinbarung dient dem Ziel, zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den AAV mit freiwilligen Zahlungen beizutragen und gesetzliche Regelungen zur Einführung von Andienungs- und Überlassungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle in Nordrhein-Westfalen zu vermeiden.

Die Landesvertretung Nordrhein-Westfalen des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e. V. hat Unternehmen und Fördervereine für diese Vereinbarung gewonnen und auf Seiten der Industrie die Rolle des Moderators bei der Erarbeitung der Vereinbarung übernommen. Sie wird sich bemühen, weitere Interessenten aus dem Kreis der Industrie zu finden, die sich an der Vereinbarung beteiligen.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Bärbel Höhn

- nachstehend Vertragspartner zu 1 genannt -

und

a)
der Förderverein AAV e.V., vertreten durch seinen Vorstand,
b)
der Förderverein AAV der chemischen Industrie in NRW, vertreten durch seinen Vorstand,
c)
die ThyssenKrupp Steel AG, vertreten durch ihren Vorstand,
- die Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die DMV Stainless Deutschland GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die Mannesmannröhren Mülheim GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die Europipe GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die MHP Mannesmann Präzisrohr GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die V & M Deutschland GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die Gontermann-Peipers GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die Schmolz und Bickenbach KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden, geschäftsführenden Gesellschafter,
- die Benteler Stahl/Rohr GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- diese jeweils vertreten durch den Präsidenten der Wirtschaftsvereinigung Stahl, Herrn Prof. - Dr.-Ing. Dieter Ameling, und
d)
die RWE Rheinbraun AG, vertreten durch ihren Vorstand

- nachstehend Vertragspartner zu 2 genannt -

schließen folgende Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den AAV ab dem 1.1.2002:

1
Die Vertragspartner zu 2 verpflichten sich gemäß den in der Anlage 1 beigefügten Verpflichtungserklärungen jeweils als Alleinschuldner für die Dauer der Vereinbarung an den AAV einen jährlichen Betrag von 3.732.431 Euro zur Finanzierung seines Altlastensanierungsprogramms zu zahlen (Anlage 1: Verpflichtungserklärungen der einzelnen Fördervereine/Unternehmen). Die Verpflichtungserklärungen der Unternehmen/Fördervereine sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Ferner geben die aus der Anlage 2 ersichtlichen Unternehmen/Fördervereine Garantiererklärungen i.H.v. insgesamt bis zu 357.904 Euro jährlich ab. Die einzelnen Garantiegeber sowie die Höhe der jeweiligen Garantien ergeben sich aus der Anlage 2. Damit ergeben sich für die Industrie insgesamt freiwillige Leistungen in Höhe von 4.090.335 Euro jährlich.

Die von der Vereinbarung betroffenen Unternehmen/Fördervereine verpflichten sich, die Zahlungen
- für das Jahr 2002 spätestens drei Monate nach Abschluss dieser Vereinbarung und
- für die Folgejahre spätestens bis zum 1. April des jeweils laufenden Jahres zu erbringen.

Der Vertragspartner zu 1 setzt sich dafür ein, dass die Aufgaben des AAV, für die die freiwilligen Beiträge erbracht werden, als ausschließlich gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts beschrieben werden.

2
Der Vertragspartner zu 1 verpflichtet sich, eine gesetzliche Regelung in den Landtag einzubringen, wonach die Kreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet werden, für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung an den AAV jährlich einen Beitrag in Höhe von 0,03 Euro pro Einwohner für die von diesem durchzuführenden bzw. zu finanzierenden Maßnahmen der Altlastensanierung zu leisten, soweit die Vertragspartner ihren Beitrag für das jeweilige Jahr geleistet haben. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass dem AAV insoweit ein Betrag von ungefähr 511.000 Euro pro Jahr zur Verfügung steht.

3
Der Vertragspartner zu 1 verpflichtet sich, während der Dauer der Kooperationsvereinbarung
- entsprechend den Maßgaben des Haushaltsrechts und soweit der Haushaltsgesetzgeber die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt jährlich Haushaltsmittel in Höhe der sich aus Nr. 1 und 2 dieser Vereinbarung ergebenden Summe, das heißt jährlich 4.601.627 Euro, dem AAV für Maßnahmen der Altlastensanierung zur Verfügung zu stellen; das Kündigungsrecht der Vertragspartner zu 2 gemäß Nummer 9 dieser Vereinbarung bleibt hiervon unberührt,
- keine Andienungs- und Überlassungspflichten und Abgaben für besonders überwachungsbedürftige Abfälle einzuführen; der Status quo – Zentrale Stelle LUA – bleibt hiervon unberührt.

4
Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von drei Jahren. Sie verlängert sich jeweils um zwei weitere Jahre, wenn sie nicht durch einen der Vertragspartner zu 1oder zu 2 sechs Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.

5
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass nach der Umgestaltung des Verbandes
a) öffentliche Hand und Wirtschaft entsprechend der Höhe der von ihnen jährlich aufgebrachten Geldbeiträge in den Gremien vertreten sind,
b) Entscheidungen nur mit 2/3 – Mehrheit getroffen werden dürfen,
c) Entscheidungen im AAV über Altlastensanierungsmaßnahmen der Zustimmung durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bedürfen und
d) die dem Verband nach dieser Vereinbarung zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich für Maßnahmen der Altlastensanierung - einschließlich der Sach- und Personalkosten des Verbandes – zu verwenden sind.

6
Die Vertragspartner sind sich ferner darüber einig, dass bei der anstehenden Änderung des AAV-Gesetzes sichergestellt sein muss, dass die durch die Vertragspartner zu 2 vertretenen Unternehmen, Mitglieder von Fördervereinen, deren Mehrheitsbeteiligungen und weitere an der Vereinbarung beteiligte Verbände, die zusätzlich zur Mitgliedschaft des Fördervereins/Unternehmens/Verbandes selbst Mitglied im AAV sind oder werden, keiner Beitragspflicht nach dem AAVG unterliegen. Mitglieder von Fördervereinen/Verbänden oder Mehrheitsbeteiligungen von Unternehmen, die eine eigene zusätzliche Mitgliedschaft zu der des Fördervereins/Unternehmens/Verbandes, durch den sie vertreten werden, oder zusätzlich zu der Mitgliedschaft ihrer Muttergesellschaft erwerben, sind im AAV nicht stimmberechtigt.

7
Die Vertragspartner zu 2 erklären, dass sie am Tag des In-Kraft-Tretens des neuen AAV-Gesetzes dem AAV beitreten.

8
Diese Vereinbarung steht einer landesgesetzlichen Regelung, mit der die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erforderliche Transparenz dieser Abfallströme verbessert werden kann, nicht entgegen. Die Vertragspartner zu 1 und 2 bilden dazu bei Bedarf eine gemeinsame Arbeitsgruppe, deren Aufgabe es ist, eventuelle Problembereiche zu erörtern und einvernehmliche Lösungen zur Überwachung der Stoffströme (§ 39 LAbfG) zu erarbeiten.

9
Kommt der Vertragspartner zu 1 oder einer der Vertragspartner zu 2 seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht oder nicht vollständig nach, so hat der jeweils andere Vertragspartner nach einer Fristsetzung von drei Monaten das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung. Für den Fall, dass neue Andienungs- und Überlassungspflichten oder neue abgabenrechtliche Verpflichtungen auf EG-, Bundes- oder Landesebene betreffend Vorgänge der Abfallentsorgung eingeführt werden, steht den Vertragspartnern zu 2 mit Wirkung des In-Kraft-Tretens dieser Regelung ein Kündigungsrecht zu.

Düsseldorf, den 14. November 2002

Für den Vertragspartner zu 1:
Bärbel   H ö h n


Für den Vertragspartner zu 2a:
Gerhard   R ö t t g e n   und   Josef   B a c k e s


Für den Vertragspartner zu 2b:
Dr. Heinz   B a h n m ü l l e r


Für die Vertragspartner zu 2c
Prof. Dr. Dieter   A m e l i n g


Für den Vertragspartner zu 2d:
Dr. Rolf   S c h ö n e w e r k   und   Matthias   H a r t u n g

Der AAV tritt der Vereinbarung bei.

Für den AAV:
Norbert   R e t h m a n n

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen,
der Landkreistag Nordrhein-Westfalen und
der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen
treten der Vereinbarung bei. Sie gehen davon aus, dass der Landesgesetzgeber die Umlegung der Beitragspflicht seiner Mitglieder in Höhe von 0,03 Euro pro Einwohner sowie den Wegfall der Beitragspflicht und die Zahlungsmodalitäten gesetzlich regelt. Sie erklären ihren Beitritt zum AAV mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Beitragspflicht ihrer Mitglieder entfällt, wenn einer der Vertragspartner zu 1 oder 2 seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht mindestens in einer Höhe von 90 % nachkommt, die Kooperationsvereinbarung gekündigt wird oder aus sonstigen Gründen endet.

Für den Städtetag Nordrhein-Westfalen:

Dr. Stephan   A r t i c u s


Für den Landkreistag Nordrhein-Westfalen:

Dr. Alexander   S c h i n k


Für den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen:

Friedrich-Wilhelm   H e i n r i c h s

MBl. NRW. 2002 S. 1190


Anlagen: