Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Richtlinie für die Rohwasserüberwachung von Grundwasser, Quellwasser, Uferfiltrat und angereichertem Grundwasser nach § 50 des Landeswassergesetzes NRW (Rohwasserüberwachungsrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 3 – 3100-29333 - v. 12.3.1991
Richtlinie für die Rohwasserüberwachung von Grundwasser, Quellwasser, Uferfiltrat und angereichertem Grundwasser nach § 50 des Landeswassergesetzes NRW (Rohwasserüberwachungsrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 3 – 3100-29333 - v. 12.3.1991
Richtlinie
für die Rohwasserüberwachung von
Grundwasser, Quellwasser, Uferfiltrat und angereichertem Grundwasser
nach § 50 des Landeswassergesetzes NRW
(Rohwasserüberwachungsrichtlinie)
RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- IV B 3 – 3100-29333
v. 12.3.1991
Anlagen für die Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser,
die dem allgemeinen Gebrauch dienen (öffentliche Wasserversorgung) sind
mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) zu
errichten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind
insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die
Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen, die vom zuständigen Ministerium
durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden (§ 48 Abs. 1 LWG).
Voraussetzung
für den sicheren Betrieb der Wasserversorgungsanlagen ist u.a. die Kenntnis der
nach gleichen Regeln ermittelten Rohwasserbeschaffenheit. Die als Anhang zu diesem Erlass bekannt gemachte
„Rohwasserüberwachungsrichtlinie" führe ich deshalb hiermit gemäß § 48
Abs. 1 LWG ein.
Die
Untersuchungsergebnisse bitte ich möglichst umgehend nach den jeweiligen
Untersuchungsterminen der zuständigen Wasserbehörde (Bezirksregierungen bzw.
Kreis oder kreisfreie Stadt) zuzuleiten, spätestens sind sie bis zum Ablauf
jeden Kalenderjahres vorzulegen.
Anlagen: