Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinie für die Rohwasserüberwachung von Grundwasser, Quellwasser, Uferfiltrat und angereichertem Grundwasser nach § 50 des Landeswassergesetzes NRW (Rohwasserüberwachungsrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 3 – 3100-29333 - v. 12.3.1991

 

Richtlinie für die Rohwasserüberwachung von Grundwasser, Quellwasser, Uferfiltrat und angereichertem Grundwasser nach § 50 des Landeswassergesetzes NRW (Rohwasserüberwachungsrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 3 – 3100-29333 - v. 12.3.1991

Richtlinie für die Rohwasserüberwachung von
Grundwasser, Quellwasser, Uferfiltrat und angereichertem Grundwasser
nach § 50 des Landeswassergesetzes NRW
(Rohwasserüberwachungsrichtlinie)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- IV B 3 – 3100-29333 -

v. 12.3.1991

Nach den Bestimmungen des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Untersuchung der Beschaffenheit des Rohwassers für Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung Pflicht. Die Untersuchungsergebnisse sind jährlich der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen (§ 50 Abs. 1 LWG).

Anlagen für die Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (öffentliche Wasserversorgung) sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) zu errichten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen, die vom zuständigen Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden (§ 48 Abs. 1 LWG).

Voraussetzung für den sicheren Betrieb der Wasserversorgungsanlagen ist u.a. die Kenntnis der nach gleichen Regeln ermittelten Rohwasserbeschaffenheit. Die als Anhang zu diesem Erlass bekannt gemachte „Rohwasserüberwachungsrichtlinie" führe ich deshalb hiermit gemäß § 48 Abs. 1 LWG ein.

Die Untersuchungsergebnisse bitte ich möglichst umgehend nach den jeweiligen Untersuchungsterminen der zuständigen Wasserbehörde (Bezirksregierungen bzw. Kreis oder kreisfreie Stadt) zuzuleiten, spätestens sind sie bis zum Ablauf jeden Kalenderjahres vorzulegen.

MBl. NRW. 1991 S. 576, ber. S. 1310, geändert durch RdErl. v.8.12.1992 (MBl. NRW. 1993 S. 315).


Anlagen: