Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2023
Sachkundeprüfung nach der Milch-Sachkunde-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II B 4 - 2911.11.01 - II C 4 - 3400-4174
Sachkundeprüfung nach der Milch-Sachkunde-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II B 4 - 2911.11.01 - II C 4 - 3400-4174
Sachkundeprüfung
nach der Milch-Sachkunde-Verordnung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
- II B 4 - 2911.11.01 - II C 4 - 3400-4174
v. 27.7.1995
Zur
Vorbereitung und Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 4 a
Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl.I S. 512, 554), wird bestimmt:
Anmeldung
Lehrgänge
Zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung werden von der MLUA nach Bedarf
Lehrgänge durchgeführt. Zeit und Ort der jeweiligen Lehrgänge werden von der
MLUA bestimmt.
Die Lehrgänge werden in der Regel vom Leiter bzw. von der Leiterin der MLUA
geleitet. Als Lehrkräfte können weitere Fachkräfte zugezogen werden.
Die Lehrgangsdauer und der Rahmenstoffplan ergeben sich aus den Anlagen 1
und 2.
Prüfungen
Zum Nachweis der Sachkunde werden von der MLUA kombinierte mündliche und
praktische Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten in den in Anlage 1
aufgeführten Fachgebieten vorgenommen.
Die Prüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser besteht aus
1. einer / einem Beauftragten des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd
NRW als Vorsitzende / Vorsitzender,
2. einer / einem Beauftragten der MLUA als Prüferin / Prüfer; in der Regel ist
dies die Leiterin / der Leiter der von der MLUA durchgeführten
Vorbereitungslehrgänge, und aus
3. einer / einem Beauftragten des Instituts für Tiergesundheit, Milchhygiene
und Lebensmittelqualität als Prüferin / Prüfer.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende bzw. der
Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind.
Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden einstimmig gefasst.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber nach
Überzeugung des Prüfungsausschusses eine mindestens ausreichende Leistung
erbracht hat.
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden; die MLUA weist in einem
Bescheid darauf hin. Den Termin für die Wiederholungsprüfung setzt die
Vorsitzende bzw. der Vorsitzende fest. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
haben über alle Mitteilungen und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Mitwirkung
an der Prüfung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
Die Prüfung wird, falls ihr ein Lehrgang vorausgeht, im Anschluss an diesen, im
Übrigen nach Bedarf durchgeführt.
Über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung wird eine Urkunde nach dem
Muster der Anlage 3 ausgestellt.
Gleichwertige Prüfungen
Prüfungen zum Nachweis der Sachkunde nach dem Milch- und Margarinegesetz im
Sinne von § 4 a der Milch-Sachkunde-Verordnung, die vor den zuständigen Stellen
in anderen Bundesländern abgelegt worden sind, werden auch im Land
Nordrhein-Westfalen anerkannt.
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Anlagen: