Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien fiir die Gewährung von Bundeszuwendungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 5 a FStrG *) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 22. 12. 1971 -VI/B 4 - 51 - 800 (2) 2659/71 - 62/71¹)

 

Historisch:

Richtlinien fiir die Gewährung von Bundeszuwendungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 5 a FStrG *) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 22. 12. 1971 -VI/B 4 - 51 - 800 (2) 2659/71 - 62/71¹)

155. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1983 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

22. 12.71 (1)


Richtlinien

fiir die Gewährung von Bundeszuwendungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 5 a FStrG *)

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand

und Verkehr v. 22. 12. 1971 -VI/B 4 - 51 - 800 (2) 2659/71 - 62/71¹)

Der Bundesminister für Verkehr hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/1971 vom 15. 9.1971 -StB 2/38.49.00/2003 R 71 - die als Anlage 2 abgedruckten Förderrichtlinien bekanntgegeben (Verkehrsblatt vom 15. 11. 1971 S. 566). Die Richtlinien gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1972 für neue Vorhaben.

Die mir als oberster Straßenbaubehörde des Landes Nordrhein-Westfalen nach den Nrn. 10,11,13 und 14 der Richtlinien zugewiesenen Befugnisse übertrage ich hiermit auf die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Zuständigkeit für die Entscheidung nach Nr. 15 der Richtlinien übertrage ich für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten bis 5 Mio DM ebenfalls auf die Landschaftsverbände.

Das Land gewährt zu den vom Bund nach § 5 a FStrG geförderten Vorhaben nach Maßgabe des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes - GFG -, der Vorl. Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - und der als Anlage 2 abgedruckten Förderrichtlinien komplementäre Landeszuwendungen als Anteilfinanzierung.

Die Höhe der Fördersätze wird jährlich von mir im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister sowie im Benehmen mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik und dem Verkehrsausschuß des Landtags festgesetzt.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Bundes- und Landeszuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und das Verfahren bei einer ggf. erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids und 'der Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten - soweit nicht in diesem Erlaß Abweichungen zugelassen worden sind - die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG -. Ich verweise hierzu auf Nr. 10.1 W zu § 34 LHO.

Die bisher auf der Grundlage von Nr. 4 (2) der Förderrichtlinien praktizierte Anerkennung eines zuschußunschädlichen Baubeginns vor Erteilung des Zuwendungsbescheids ist nicht mehr zulässig. Ich verweise hierzu auf Nr. 1.3 WG.

Folgende Besondere Nebenbestimmungen sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

- Die Auszahlung der Zuwendung wird bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf 90 v. H. der vorgesehenen Gesamtzuwendung begrenzt. Dies gilt nicht für Teilleistungen, für die bereits ein Verwendungsnachweis erbracht wurde.

- Der Zuwendungsempfänger hat jährlich ein fortgeschriebenes Ausgabeblatt - vgl. Muster 9 der W-GVFG, RdErl. v. 1. 12. 1982 (SMB1. NW. 910), - in 2-fa-cher Ausfertigung vorzulegen.

- Soweit von der der Bewilligung zugrundeliegenden Planung erheblich abgewichen werden muß (vgl. Nr. 1.3 ANBest-G), ist vor Verwirklichung dieser abweichenden Planung hierzu die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.

Der Landesrechnungshof verzichtet auf die Übersendung eines Abdrucks des Zuwendungsbescheids.

Für die Vorlage des Verwendungsnachweises gilt bei Q"\f\ laufenden Maßnahmen abweichend von Nr. 7.1 AN- w l U Best-G eine Frist von einem Jahr.

Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/1971 des Bundesministers für Verkehr sowie die Förderrichtlinien sind nachstehend als Anlage l und 2 abge- Anlage i druckt. und

Anlage Z mit Muster l bis S

') MBL NW. 1972 S. 126, geändert durch RdErl. v. 28.3.1983 (MBl. NW. 1983 S. 594). *) siehehierzuauchNr.4desRdErl.v.ll.ll.l976 (SMBl. NW.910).


Anlagen: