Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei den Landesversicherungsanstalten im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmD-LVA)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren Dienstes
bei den Landesversicherungsanstalten
im Lande Nordrhein-Westfalen
(VAPmD-LVA)

Vom 10. November 1985 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird verordnet:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei den Landesversicherungsanstalten kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den mittleren Dienst bei den Landesversicherungsanstalten geeignet ist; dabei darf von Schwerbehinderten nur das erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden,

3.

a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist,

4. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 30) (Fn 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 539), festgelegten Altersgrenzen um mindestens zwei Jahre unterschreitet oder wer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO erfüllt. Sofern ein Bewerber älter ist, darf er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO erteilt worden ist. Im Regelfall darf danach eingestellt werden, wer höchstens 32 Jahre, als Schwerbehinderter höchstens 40 Jahre alt ist.

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Düsseldorf oder an die Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein handgeschriebener Lebenslauf,

2. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,

3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist,

4. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung, ggf. auch Abschriften von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft oder gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

6. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(3) Bei einem Bewerber, der im Dienst einer Landesversicherungsanstalt steht, kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die bereits in der Personalakte enthalten sind.

§ 3
Einstellung, weitere Bewerbungsunterlagen,
Beginn der Ausbildung

(1) Über die Einstellung entscheidet auf Vorschlag der Geschäftsführung der Vorstand der Landesversicherungsanstalt. Die Geschäftsführung nimmt die Einstellung vor.

(2) Die Entscheidung über das Gesuch eines Bewerbers erfolgt vorbehaltlich der Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden, einer Geburtsurkunde oder eines Geburtsscheins, eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses sowie des Abschluß- oder Abgangszeugnisses der von ihm zuletzt besuchten Schule, sofern dieses nicht schon dem Bewerbungsgesuch beigefügt wurde. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Einstellungstermin ist der 1. August eines jeden Jahres.

§ 4
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung

(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; er führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Verwaltungsassistentanwärter(in)".

(2) Der Anwärter leistet bei seinem Dienstantritt den Diensteid (§ 61 LBG). Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen und den Personalakten beizufügen.

Abschnitt II
Vorbereitungsdienst

§ 5
Begriff und Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfaßt die Ausbildung und die Prüfung.

(2) Bei einer notwendigen Verlängerung von Ausbildungsabschnitten (§ 11 Abs. 2) und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 27) kann der Vorbereitungsdienst um insgesamt höchstens ein Jahr durch die Geschäftsführung verlängert werden.

(3) Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten sollen auf den Vorbereitungsdienst regelmäßig nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der Ausbildung acht Wochen nicht überschreiten. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aus Anlaß von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Geschäftsführung. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um Zeiten der Beschäftigungsverbote und des Mutterschaftsurlaubs nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1968 (GV. NW. S. 230) (Fn 4) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Beamten für seine Laufbahn zu befähigen. Ihm ist in der Ausbildung

1. das erforderliche Fachwissen,

2. die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge zu erkennen,

3. die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen,

4. die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge

zu vermitteln.

(2) Der Beamte ist so auszubilden, daß er sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlt und seinen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl begreift.

§ 7
Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsstellen sind die Landesversicherungsanstalten.

(2) Die Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren Dienstes zum Ausbildungsleiter, der die Einhaltung des Ausbildungsplanes zu überwachen und auf eine sinnvolle Gestaltung der praktischen Ausbildung hinzuwirken hat.

(3) Der Ausbildungsleiter betreut die Anwärter und überwacht ihre gesamte Ausbildung. Er bestimmt im Einvernehmen mit der Geschäftsführung erfahrene und zur Ausbildung geeignete Beamte des gehobenen Dienstes zu Ausbildern (§ 15a LVO). Der Anwärter ist Lernender, nicht Arbeitskraft. Seine praktische Unterweisung dient nur seiner Ausbildung.

§ 8
Ausbildungsgang

(1) Der Anwärter wird nach dem Ausbildungsplan (Anlage 1) praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung gliedert sich in fünf Abschnitte und findet in den in Anlage 1 genannten Aufgabengebieten statt. Zur theoretischen Ausbildung werden zentrale Lehrgänge oder praxisbegleitender Unterricht (z. B. Arbeitsgemeinschaften) durchgeführt. Der letzte Monat des Vorbereitungsdienstes dient der Laufbahnprüfung. (Anlage 1)

(2) An den prüfungsfreien Tagen des Prüfungsmonats ist der Anwärter sinnvoll zu beschäftigen. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die Prüfung vorzubereiten.

§ 9
Schriftliche Arbeiten während der Ausbildung

(1) Der Anwärter hat während seiner Ausbildung in der Regel jeden Monat eine, insgesamt aber mindestens fünfzehn schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen, die sich vornehmlich auf die Gebiete Versicherungs- und Beitragsrecht, Rentenrecht und Rehabilitationsrecht erstrecken sollen. Sie können sich auch auf die Gebiete Staats- und Verfassungsrecht, öffentliches Dienstrecht, Verwaltungsrecht sowie Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen beziehen. Die Bearbeitungszeit für diese Arbeiten beträgt drei Zeitstunden. Die Aufgaben werden von der für die theoretische Ausbildung zuständigen Lehrkraft gestellt und beurteilt; § 21 findet Anwendung. Die Arbeiten sind mit dem Anwärter zu besprechen.

(2) Schwer- und Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Über den Antrag entscheidet der Ausbildungsleiter.

§ 10
Ausbildungstagebuch

Der Anwärter hat vom Beginn des Vorbereitungsdienstes an ein Ausbildungstagebuch nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. Die Eintragungen sind durch den Ausbilder abzuzeichnen und vierteljährlich dem Ausbildungsleiter vorzulegen (Anlage 2)

§ 11
Beurteilung der Ausbildungsabschnitte

(1) Die Leistungen des Anwärters sind am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes nach dem Muster der Anlage 3 durch den Ausbilder zu beurteilen. Die Beurteilung muß mit einer der in § 21 genannten Noten abschließen (Anlage 3)

(2) Schließt die Beurteilung nach Absatz 1 nicht mindestens mit der Note ,,ausreichend" ab, ist die Ausbildung in diesem Abschnitt bis zur Hälfte der Dauer seines in Anlage 1 jeweils genannten Zeitraums zu verlängern.

§ 12
Abschließende Beurteilung der Ausbildung

(1) Vor der mündlichen Prüfung wird auf der Grundlage der Beurteilungen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes (§ 11 Abs. 1) und der schriftlichen Arbeiten (§ 9 Abs. 1) eine abschließende Beurteilung über den Anwärter erstellt.

(2) Zu diesem Zweck wird die Punktzahl (§ 21) der Note der Beurteilung gemäß § 11 Abs. 1 des

Ausbildungsabschnittes 1 mit 5,

Ausbildungsabschnittes 2 mit 3,

Ausbildungsabschnittes 3 mit 6,

Ausbildungsabschnittes 4 mit 4,

Ausbildungsabschnittes 5 mit 5,

vervielfältigt, die Summe durch 23 geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Aus den Punktzahlen der Noten der schriftlichen Arbeiten nach § 9 Abs. 1 wird ebenfalls ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle errechnet.

(3) Die nach Absatz 2 errechneten Durchschnittspunktwerte der Beurteilungen und der schriftlichen Arbeiten werden addiert, die Summe durch zwei geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet (Ausbildungspunktwert).

§ 13
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Der Anwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen

a) auf eigenen Antrag,

b) wenn er die an ihn zu stellenden Anforderungen in geistiger, charakterlicher oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

c) wenn seine Leistungen in einem Ausbildungsabschnitt auch nach Verlängerung der Ausbildungszeit geringer als ,,ausreichend" beurteilt werden.

Abschnitt III
Prüfung

§ 14
Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter für seine Laufbahn befähigt ist. Er soll nachweisen, daß er die erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen seiner Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.

§ 15
Überweisung zur Prüfung

Die Geschäftsführung überweist den Anwärter im letzten Ausbildungsabschnitt spätestens 1 1/2 Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsausschuß.

§ 16
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei der Landesversicherungsanstalt gebildet wird. Er führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt ............".

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

a) einem Beamten des höheren Dienstes

als dem Vorsitzenden,

b) zwei Beamten des gehobenen Dienstes

als Beisitzern.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(3) Die Geschäftsführung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Läuft die Amtsdauer nach Bekanntgabe des Termins der schriftlichen Prüfung ab, so verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß bis zum Abschluß der Prüfung. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Als Beisitzer oder Stellvertreter eines Beisitzers kann nur berufen werden, wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bei den Landesversicherungsanstalten oder eine gleichwertige Laufbahnprüfung bestanden hat.

(4) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so wird für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt ist, ein Nachfolger berufen.

(5) Der Prüfungsausschuß ist in seiner Tätigkeit unabhängig und trifft seine Entscheidungen in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit.

(6) Der Prüfungsausschuß führt ein Siegel mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung.

§ 17
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (Aufsichtsarbeiten) und einem mündlichen Teil. Der Prüfungsausschuß stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und veranlaßt die rechtzeitige Ladung des Anwärters.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Aufsichtsbehörde sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten.

§ 18
Aufsichtsarbeiten

(1) Es ist je eine Aufsichtsarbeit aus den in der Anlage 4 bezeichneten vier Stoffgebieten zu fertigen. Für jede Arbeit sind drei Zeitstunden anzusetzen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben (Anlage 4)

(2) Die Aufsichtsarbeiten sind grundsätzlich an vier Tagen innerhalb einer Woche zu schreiben. Schwer- und körperbehinderten Anwärtern sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. Die Arbeiten dürfen keinen namentlichen Hinweis auf den Verfasser enthalten.

(4) Die Aufsicht führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Beamter.

(5) Der aufsichtführende Beamte fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5. Er vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von diesem bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten (Anlage 5)

§ 19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die Arbeiten sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 21 festgelegten Noten zu bewerten. Die Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. Bei abweichender Beurteilung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben; kommt sie nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 18 Abs. 3) aufzuheben. Eine Arbeit, die ohne ausreichende Entschuldigung (§ 25 Abs. 1) nicht abgegeben wurde, wird mit ,,ungenügend" bewertet.

(2) Der Prüfungsausschuß läßt den Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zu, wenn

a) drei Aufsichtsarbeiten geringer als ,,ausreichend" bewertet sind oder

b) zwei Aufsichtsarbeiten geringer als ,,ausreichend" und die beiden anderen nicht mindestens als ,,befriedigend" bewertet sind.

(3) Wird der Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende der regelmäßigen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Soweit dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, kann sie auch danach abgenommen werden. Die mündliche Prüfung ist auf die in Anlage 4 aufgeführten Stoffgebiete zu begrenzen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.

(2) Die Prüfungsleistungen sind nach § 21 zu bewerten. Die Entscheidung wird durch den Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer für jeden Anwärter soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 21
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis dürfen nur mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet werden:

a)

sehr gut

(1)

=

eine den Anforderungen im besonderem Maße entsprechende Leistung;

b)

gut

(2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

c)

befriedigend

(3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

d)

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht;

e)

mangelhaft

(5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch
erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

f)

ungenügend

(6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden könnten.

Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 22
Gesamtergebnis

(1) Bei der Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Prüfung (Abschlußnote) werden der Ausbildungspunktwert mit einem Anteil von einem Fünftel und der Punktwert der Prüfungsleistungen mit einem Anteil von vier Fünfteln angerechnet.

(2) Der Punktwert der Prüfungsleistungen wird errechnet, indem die Punktzahl der Benotung (§ 21)

jeder Aufsichtsarbeit

mit 15

der mündlichen Prüfung

mit 40

vervielfältigt, die Summe durch 100 geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird.

(3) Für die Abschlußnote entspricht der ermittelte Punktwert folgenden Notenbezeichnungen:

1,00 bis 1,74 Punkte

sehr gut

1,75 bis 2,49 Punkte

gut

2,50 bis 3,24 Punkte

befriedigend

3,25 bis 4,00 Punkte

ausreichend

4,01 bis 5,00 Punkte

mangelhaft

5,01 bis 6,00 Punkte

ungenügend.

(4) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung (Abschlußnote) mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist dem Anwärter vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich bekanntzugeben und mündlich zu begründen (Mitteilung der einzelnen Noten).

§ 23
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Prüfung jedes Anwärters ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Ihr kann ein Berechnungsbogen nach dem Muster der Anlage 7 beigefügt werden. (Anlage 6, 7)

(2) Die Prüfungsniederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten und den dem Prüfungsausschuß zugeleiteten Unterlagen als Prüfungsakte zu den Personalakten zu nehmen.

§ 24
Prüfungszeugnis, Bescheinigung über die
nicht bestandene Prüfung

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Anwärter ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Je eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten des Anwärters zu nehmen. (Anlage 8)

(2) Über die nicht bestandene Prüfung wird ein Bescheid nach dem Muster der Anlage 9 erteilt. (Anlage 9)

§ 25
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, die Prüfung vollständig abzulegen, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen, bei Erkrankung in der Regel durch eine amtsärztliche Bescheinigung.

(2) Unterbricht der Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen die Prüfung, so wird sie an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang die bereits abgelegten Prüfungsteile anzurechnen sind.

(3) Erscheint ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstermin nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, wird der entsprechende Prüfungsteil mit ,,ungenügend" bewertet.

§ 26
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Der aufsichtführende Beamte kann den Anwärter, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung verursacht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. § 19 Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. Über die weitere Teilnahme an dem entsprechenden Prüfungsabschnitt entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Über die endgültigen Folgen einer Verfehlung nach Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Geschäftsführung die Prüfung wegen einer Täuschung für nicht bestanden erklären.

§ 27
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes soll mindestens drei Monate betragen und darf sechs Monate nicht übersteigen. Der Prüfungsausschuß schlägt der Geschäftsführung die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes vor.

§ 28
Rechtstellung nach endgültig nicht
bestandener Prüfung

Das Beamtenverhältnis des Anwärters, der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, endet mit dem Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis mitgeteilt wird. Für eine schriftliche Mitteilung ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.

Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 29 (Fn 5)
Übergangsregelung, Inkrafttreten

(1)

(2) Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Verwaltungsassistentanwärter richtet sich nach den bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

(3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 6).

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 696.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 29 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.



Normverlauf ab 2000: