Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Landesbesoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Landesbesoldungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen,
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 6. November 1995 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels IV des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 371) wird nachstehend der Wortlaut des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1982 (GV. NW. S. 200),

2. den § 21 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339),

3. das Dritte Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1984 (GV. NW. S. 41),

4. den Artikel 54 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370),

5. den Artikel X des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366),

6. das Vierte Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 1989 (GV. NW. S. 464),

7. den § 4 des Gesetzes zur Errichtung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678),

8. das Fünfte Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 199),

9. den Artikel V des Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464),

10. den Artikel I des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 371).

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Besoldungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
in der Fassung der Bekanntmachung

vom 6. November 1995

Abschnitt 1 (Fn 4)
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Landesbesoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -. Die Beträge der Zulagen sind in der Anlage 2 ausgewiesen. (Anlage 1, 2)

§ 3
Einweisung in die Planstelle,
Änderung in der Zuordnung von Ämtern

(1) Wird einem Beamten oder Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann er mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen Tage des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit diese besetzbar war. In Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen kann zugelassen werden, daß Beamte oder Richter mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.

(2) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird.

§ 3 a (Fn 5)
(aufgehoben)

§ 4 (Fn 2)
Ortszuschlag für Beamte
in Gemeinschaftsunterkunft

Bei ledigen Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen , ist eine Anrechnung auf das Grundgehalt vorzunehmen. Der Anrechnungsbetrag ergibt sich aus Anlage 2.

§ 4a (Fn 4)
Jährliche Sonderzahlung

Die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung gemäß § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt aufgrund besonderer landesrechtlicher Regelung.

§ 5 (Fn 6)
Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(2) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Richtlinien dürfen von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

§ 6
Sonstige Zuwendungen

(1) Neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen dürfen sonstige Geldzuwendungen an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur insoweit gewährt werden, als sie die Geldzuwendungen nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen nicht übersteigen. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.

§ 7
Anrechnung von Sachbezügen

(1) Erhält ein Beamter oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 8
Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Besoldung bei Landesbeamten festsetzen. Für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.

(2) Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium, Entscheidungen nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes der Dienstvorgesetzte.

(3) Entscheidungen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. 12. 1989 geltenden Fassung und nach § 9a Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium oder - soweit von einer bestehenden Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde - der von ihnen bestimmten Stelle zu treffen.

(4) Entscheidungen nach § 40 Abs. 6 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(5) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entscheidet für die Beamten des Landes das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Beamten die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium.

(6) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erläßt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 9 (Fn 6)
Umwandlung von Planstellen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder und mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Planstellen für Schulleiter und ihre Vertreter umzuwandeln, soweit nach den Ergebnissen der amtlichen Schulstatistik Veränderungen in der gesetzlichen Zuordnung der Ämter eingetreten sind.

§ 10 (Fn 3)
Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H,
Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H und die Anlage 2 (Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag) jeweils an bundesgesetzliche Änderungen anzupassen und bekanntzugeben.

Abschnitt 2 (Fn 4)
Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W

§ 11 (Fn 4)
Zuordnung von Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten, der Rektorinnen und Rektoren sowie die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler an Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist ein Zusatz auf die jeweilige Hochschule beizufügen.

(2) Die Ämter der Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung (§ 18 Bundesbesoldungsgesetz) den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zuzuordnen. Dabei darf der Anteil der mit W 3 bewerteten Stellen an Universitäten und gleich gestellten Hochschulen 56,25 vom Hundert der Gesamtzahl der für die jeweilige Hochschulart in W 2 und W 3 ausgebrachten Stellen nicht übersteigen. An Fachhochschulen darf der Anteil der W 3-Stellen bis zu 10 vom Hundert betragen. Das Nähere bestimmt der Haushalt.

§ 12 (Fn 4)
Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet und als laufender Bezug vergeben. Es kann vereinbart werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Neue oder höhere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sollen bei einem neuen Ruf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zugestanden werden. Berufungs-Leistungsbezüge sind bei der erstmaligen Übertragung einer Professur nach dem Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen in der Regel nicht zulässig. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin/der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers vorlegt.

(2) Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie sollen nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Erstberufung zugestanden werden. Diese Leistungsbezüge können neben Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt und als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden.

(3) Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste Betrag berücksichtigt. Wurden mehrere solcher befristeter Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, sind sie in der jeweils bezogenen Höhe ruhegehaltfähig. Treffen unbefristete mit befristeten, für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 3 entsprechende Anwendung. Im Übrigen können befristete Leistungsbezüge nur insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können zusammen höchstens für

- 2 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts,

- 3 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts,

- 2 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(5) Hauptberuflichen Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren und Kanzlerinnen und Kanzlern sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes können teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden; sie sind nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

§ 13 (Fn 4)
Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts

(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 69.000 Euro, im Fachhochschulbereich auf 58.000 Euro festgestellt. Sie werden ab dem Jahr 2005 für den Bereich der Fachhochschulen auf 59.789 Euro und gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 73.752 Euro festgesetzt.

(2) Weitere Erhöhungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Inanspruchnahme der Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind gesetzlich zu regeln. Veränderungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen gemäß § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, nach den Verhältnissen des jeweiligen Vorjahres festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen, der Maßnahmen nach Absatz 2 sowie der Veränderungen der Stellenstruktur gem. § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, bekannt zu geben.

§ 14 (Fn 4)
Forschungs- und Lehrzulage

Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen eines Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen in der Regel jährlich 100 vom Hundert des Jahresgrundgehalts der Professorin/des Professors nicht überschreiten.

§ 15 (Fn 4)
Verordnugsermächtigung

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen nach Maßgabe der §§ 12 und 14 zu regeln. In der Rechtsverordnung kann bestimmtwerden, dass Verfahrensregelungen zur Vergabe der Leistungsbezüge durch Hochschulordnung festgelegt werden dürfen. Für die Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten, erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

Abschnitt 3 (Fn 4)
Außer-Kraft-Treten

Das Landesbesoldungsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Hinweise:

Übergangsbestimmungen
(Artikel II des Achten Landesbesoldungsänderungsgesetzes v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779)

(1) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler einer Hochschule in einem Amt der Landesbesoldungsordnungen A oder B wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen.

(2) Nummer 2.6 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist auf Rektorinnen und Rektoren von Hochschulen, deren Besoldung sich nach einem der in Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz unter „Künftig wegfallende Ämter“ aufgeführten Amt bestimmt, weiterhin anzuwenden.

(3) Der Direktor des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung wird in das Amt „Direktor des Landesinstituts für Schule“ übergeleitet. Er erhält für die Dauer seiner Verwendung in diesem Amt eine Überleitungszulage nach Maßgabe des Artikels IX § 11 des 2. BesVNG.

(4) Für die am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vorhandenen Leiter von Studienseminaren im Sinne des Errichtungserlasses vom 28. Januar 1988 (GABl. NW. S. 102) gilt Vorbemerkung Nummer 1.9 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Nachweises der Lehramtsbefähigung nach § 5 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach § 50 Abs. 1 der Laufbahnverordnung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1) tritt.

Schlussbestimmungen
(§ 1 des Artikel III des Achten Landesbesoldungsänderungsgesetzes v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779)

§ 1
Ermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Landesbesoldungsgesetz in der am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung bekannt zu geben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1166, ber. 1996 S. 94 und 110, 16.12.1998 (GV. NW. S. 731; ber. 1999 S. 32), Art. II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 1999 und Haushaltssicherungsgesetz v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750), Artikel II d. Haushaltsgesetzes v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 708), Artikel 14 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Artikel 8 des Gesetzes v. 30 4. 2002 (GV. NRW S. 160.), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 2 d. LJAVG v. 2. 7.2002 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. August 2002; Artikel 3 d. Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 242), in Kraft getreten am 1. Februar 2003; Artikel 5 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel II des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 64), in Kraft getreten am 1. März 2004; Artikel 1 des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Art. VI des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69), in Kraft getreten am 8. März 2005; Art. II des Gesetzes vom 15.2.2005 (GV. NRW. S. 88).
Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung vom 17.2.2005 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 1.Januar 2005).

Fn 2

§ 4 geändert durch Gesetz v. 16.12.1998 (GV. NRW. S. 731); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 3

§ 10 geändert durch Gesetz v. 16.12.1998 (GV. NRW. S. 731); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 4

Abschnitte 1 (Überschrift), 2 u. 3 und §§ 4a und 11-15 eingefügt durch Artikel 1 des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 3a aufgehoben durch Artikel 1 des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 5 Abs. 1 und § 9 geändert durch Artikel 1 des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.



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