Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - Az.: II 1 - 2602.5 v. 23.12.2014
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - Az.: II 1 - 2602.5 v. 23.12.2014
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen,
die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)
RdErl. d.
Ministeriums für Arbeit,
Integration und Soziales
- Az.: II 1 - 2602.5
v. 23.12.2014
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil
1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.2 Zuwendungsempfangende
1.3 Weiterleitung von Zuwendungen
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.5Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.6 Besondere Zuwendungsbestimmungen
1.7 Verfahren
Programmteil
2 Investitionspriorität – Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ins Erwerbsleben
2.1 Kommunale Koordinierung
2.2 - aufgehoben -
2.3 Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen
2.4 Förderung der betrieblichen Ausbildung im Verbund
2.5 - aufgehoben -
2.6 Teilzeitberufsausbildung – Einstieg begleiten – Perspektiven öffnen
2.7 100 zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen
2.8 Prüfungsgebühren für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung
2.9 Werkstattjahr
2.10 Ausbildungsprogramm NRW
3 Investitionspriorität – Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel
3.1 Beratung von Unternehmen zur Fachkräftesicherung, Potentialberatung
3.2 Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren
3.3 Weiterbildungsberatung
3.4 Beratung zur beruflichen Entwicklung / Anerkennung Kompetenzen
3.5 Fachkräfte
3.6 Beschäftigtentransfer
4 Investitionspriorität – Aktive Inklusion durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
4.1 - aufgehoben -
4.2 Öffentlich Geförderte Beschäftigung / Sozialer Arbeitsmarkt
4.3
Beratungsstellen Arbeit
4.4 Basissprachkurse zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen
5 Investitionspriorität - Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen
5.1 Lebens- und erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung
6 Investitionspriorität - Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege.
6.1 Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden in Industrie und Handel
6.2 Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden im Handwerk
7 Investitionspriorität - Technische Hilfe
7.1 Regionalagenturen
8 Prioritätsachsenübergreifende Maßnahmen
8.1 ESF-kofinanzierte Einzelprojekte
9 Inkrafttreten
Allgemeiner Teil
1.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Einbeziehung von Mitteln der
Europäischen Union (Europäischer Sozialfonds – ESF) Zuwendungen zu den im
„Operationellen Programm zur Umsetzung des Europäischen Sozialfonds in NRW 2014
- 2020“ durchzuführenden arbeits- und sozialpolitischen Maßnahmen.
Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Verordnung zu den europäischen Struktur- und Investitionsfonds) und der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung). Die beihilferechtliche Grundlage bildet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (allgemeine De-minimis-Verordnung) sowie der Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind.
1.1.2
Beihilferahmen
Die beihilferechtliche Relevanz der Maßnahmen der Regelförderprogramme dieser Richtlinie wurde vor deren Aufstellung geprüft. Soweit bei der Bewilligung noch Maßnahmen der Bewilligungsbehörden erforderlich sind, ist dies bzw. der beihilferechtliche Bezug (z.B. De-minimis-Verordnung) bei den betroffenen Programmen im Programmteil angegeben.
1.1.3
Gefördert werden Maßnahmen, deren Fördergrundlagen im
Programmteil geregelt sind und die Ziele der Prioritätsachsen unterstützen.
Prioritäts-achse |
Bezeichnung der Prioritätsachse |
zugehörige Investitionsprioritäten gem.
Artikel 3 VO (EU) Nr. 1304/2013 |
Programmteil Nr. |
A |
Förderung nachhaltiger und
hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften |
Dauerhafte Eingliederung von
jungen Menschen ins Erwerbsleben |
2.1 bis 2.10 |
Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen
und Unternehmer an den Wandel |
3.1 bis 3.6 |
||
B |
Förderung der sozialen
Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung |
Aktive Inklusion durch die
Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der
Beschäftigungsfähigkeit |
4.1 bis 4.4 |
C |
Ausbildung und Berufsbildung
für Kompetenzen und lebenslanges Lernen |
Förderung des gleichen Zugangs
zum lebenslangen Lernen |
5.1 |
Verbesserung der
Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung |
6.1 und 6.2 |
||
D |
Technische Hilfe |
7.1 |
|
E |
REACT EU |
Unterstützung der
Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren
sozialen Auswirkungen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und
stabilen Erholung der Wirtschaft |
Änderungen der Zuordnung von Förderprogrammen zu einer
Prioritätsachse können durch die ESF-Verwaltungsbehörde erfolgen.
Einzelprojekte gemäß Nummer 8 werden in jedem Einzelfall einer Prioritätsachse
zugeordnet.
1.1.4
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht
nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.1.5
Die in dieser Richtlinie als Zuwendung genannten
Pauschalen sind auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten
(Standardeinheitskosten), Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen gemäß Artikel 67
sowie Artikel 68, 68a und 68b der Verordnung (EU) Nummer 1303/2013 festgelegt
worden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.
1.2
Zuwendungsempfangende
Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften können Zuwendungen erhalten, soweit im Programmteil keine anderen Regelungen getroffen sind.
1.3
Weiterleitung von Zuwendungen
Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der Nr. 12 VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen.
In Fällen der Weiterleitung liegt der Bewilligung ein Musterweiterleitungsvertrag bei bzw. kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Weitere Ausnahmen von den VV/VVG zu § 44 LHO sind im Programmteil programmspezifisch geregelt.
1.4.1
Bagatellgrenzen bei Bewilligungen
Die nach Nr. 1.1 VV zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für die Bewilligung von Zuwendungen kommen nicht zur Anwendung, soweit im Programmteil keine andere Regelung getroffen ist.
Die Bagatellgrenze gem. Nr. 1.1 VVG zu § 44 LHO kommt zur Anwendung. Hiervon ausgenommen sind die Programme Nummer 2.4, 2.8, 3.2, 3.3, 3.4, 4.4, 5.1 und 7.1.
1.4.2
Zielgruppen
Soweit keine abweichenden programmspezifischen Regelungen im Programmteil getroffen werden, kommen die geförderten Maßnahmen Zielgruppen in Nordrhein-Westfalen zugute.
1.4.3
Gebietskulisse
Die geförderten Maßnahmen müssen innerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden.
1.4.4
Die ANBest-ESF sowie die programmbezogenen sonstigen Zuwendungsbestimmungen des Programmteils sind bei der Zulassung
des vorzeitigen Maßnahmebeginns beizufügen.
1.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
1.5.2
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
1.5.3
Bemessungsgrundlage
1.5.3.1
Pauschalen
Standardeinheitskosten
Die Bemessung von Zuwendungen für die folgenden Funktionen erfolgt auf Grundlage von Standardeinheitskosten.
Gliederungspunkt |
Funktion |
Nummer der Standard-einheitskosten (Beträge siehe Anlage 3) |
1.5.3.1.1 |
Projektleitung großer Projekte (Zuwendung gemäß erstem Bewilligungsbescheid ab 750 000 Euro) |
F1/FP1 |
1.5.3.1.2 |
Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte und herausgehobene Projektmitarbeit (Zuwendung gemäß erstem Bewilligungsbescheid bis 750 000 Euro) |
F2/FP2 |
1.5.3.1.3 |
Herausgehobene Projektmitarbeit |
F3/FP3 |
1.5.3.1.4 |
Projektmitarbeit |
F4/FP4 |
1.5.3.1.5 |
Assistenz |
F5/FP5 |
Die
Standardeinheitskosten F1 bis F5 der Anlage 3 decken die direkten
Personalausgaben, sowie die arbeitsplatzbezogenen direkten Sachausgaben und die
indirekten Personal- und Sachausgaben der jeweiligen Funktion ab. In den
Standardeinheitskosten FP1 bis FP5 der Anlage 3 sind ausschließlich direkte
Personalausgaben der jeweiligen Funktion enthalten.
Für die gesamte Laufzeit eines Projektes ist die Höhe der Standardeinheitskosten anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Erstbewilligung galt.
Bei Gemeinden werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, wenn das Projekt ausschließlich der Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben dient.
Bei Maßnahmen mit einer Projektleitung gemäß Nummer 1.5.3.1.1 können herausgehobene Projektmitarbeitende auf der Basis der Standardeinheitskosten von Nummer 1.5.3.1.2 anerkannt werden, wenn diese (Teil-) Aufgaben eigenverantwortlich bearbeiten. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich bei Letztempfangenden gegeben, wenn die weitergeleitete Zuwendung mindestens 200 000 Euro beträgt.
Der Begriff „Zuwendung“ gemäß Nummer 1.5.3.1.1 und Nummer 1.5.3.1.2 stellt auf den ersten Zuwendungsbescheid ab.
Bei Teilzeitbeschäftigung sind die Standardeinheitskosten anteilig anzuwenden.
Bei Personal, welches nicht den gesamten Monat in der Maßnahme eingesetzt ist, sind die Standardeinheitskosten anteilig anzuwenden. Die Berechnung erfolgt nach der Dreißigstel-Methode anteilig für die eingesetzten Tage. Dabei ist jeder Monat unabhängig von seiner tatsächlichen Länge mit 30 Tagen anzusetzen.
Bei der Antragsprüfung beziehungsweise bei Änderungen während der Projektlaufzeit ist die fachliche Eignung des Personals mit Blick auf die Funktionen zu prüfen
1.5.3.2
Restkostenpauschale für
sonstige Ausgaben
Soweit im Programmteil die Förderung der Restkostenpauschale
zugelassen ist, erfolgt die Bemessung der Zuwendung für alle restlichen
Ausgaben eines Projektes gemäß Nummer RP1 der Anlage 3. Die Restkostenpauschale
kann grundsätzlich nur bei einer Förderung von Standardeinheitskosten für
Personalausgaben (FP1 – FP5 der Anlage 3) angewendet werden. Sie deckt alle
restlichen Ausgaben eines Projektes ab.
1.5.3.3
Maßnahmebezogene
Sachausgaben
Soweit neben den Standardeinheitskosten nach Nr. 1.5.3.1 zusätzlich maßnahmebezogene Sachausgaben im Programmteil zugelassen sind, gilt Nr. 4 der ANBest-ESF.“
1.5.3.4
Soweit eine Maßnahme aus Bundes- oder sonstigen
Landesprogrammen oder aufgrund
von Rechtsvorschriften gefördert wird, ist die Gewährung einer Zuwendung
nach dieser Richtlinie bis
zur Höhe der nach den anderen
Förderregelungen gewährten Leistungen ausgeschlossen.
1.5.3.5
Finanzierungsbeteiligung durch Bürgerschaftliches Engagement
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei den Zuwendungsempfangenden erbracht werden.
Die im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistung kann bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer geförderten Maßnahme wie folgt berücksichtigt werden:
Pro geleisteter Arbeitsstunde eine Pauschale in Höhe von 10 Euro.
Pro geleistete Arbeitsstunde sind Standardeinheitskosten gemäß Nummer B1 der Anlage 3 anzusetzen. Die Stundenzettel sind jedem Begleitbogen beizufügen.
Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
1.5.3.6
Beteiligung an der geförderten Maßnahme durch Überlassung von Personal
Soweit sich Dritte außerhalb des Finanzierungsplans durch die (unentgeltliche) Überlassung von Personal an der geförderten Maßnahme beteiligen, können hierfür im Rahmen der Abrechnung gegenüber der EU-Kommission pro Arbeitsstunde Standardeinheitskosten gemäß Nummer B2 der Anlage 3 anerkannt werden. Bei der Bemessung der Zuwendung bleibt dieser Betrag außer Betracht.
Der Nachweis der Arbeitsleistung erfolgt durch die Vorlage von Stundenzetteln. Die Stundenzettel sind jedem Begleit-bogen beizufügen.
1.5.3.7
Beteiligung an der geförderten Maßnahme durch Arbeitslosengeld II-Leistungen
(ALG II-Leistungen)
Im Rahmen der Abrechnung mit der EU-Kommission können für ALG II-Leistungen Standardeinheitskosten gemäß Nummer B3 der Anlage 3 angesetzt werden. Ein- und Austrittsmonat gelten jeweils als voller Monat. Der Nachweis erfolgt durch Teilnehmendenlisten und Erklärung der Teilnehmenden, dass sie ALG II-Leistungen erhalten.
1.5.4
Zweckgebundene Spenden
Dritter bleiben bei der Bemessung
der Zuwendung außer Betracht und können den Eigenanteil ersetzen.
1.5.5 (redaktionell
ergänzt)
Ist eine
Kommune Zuwendungsempfangende, muss ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleiben, soweit im Programmteil keine andere Regelung
getroffen ist. Im Falle einer Weiterleitung kann der
Eigenanteil der Kommune durch Dritte erbracht werden.
1.6
Besondere Zuwendungsbestimmungen
Die ANBest-ESF (Anlage 2) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen und ersetzen die ANBest-P und ANBest-G.
1.7
Verfahren
Die Regelungen gelten, soweit keine programmspezifischen Regelungen im Programmteil getroffen werden.
1.7.1
Antragsverfahren
1.7.1.1
Die Antragsunterlagen stehen im Internet unter www.mags.nrw
zur
Verfügung oder können bei der zuständigen Bezirksregierung angefordert werden.
1.7.1.2
Der Antrag auf Gewährung einer
Zuwendung ist schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung
zu stellen. Grundsätzlich ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Ausnahmen sind in der Anlage
1 geregelt.
Soweit eine vorherige Stellungnahme durch zuständige Stellen vorgesehen ist, soll diese dem Antrag beigefügt sein bzw. ist diese nach Absprache mit der Bewilligungsbehörde nachzureichen.
1.7.1.3
Im Rahmen der Antragsprüfung hat die Bewilligungsbehörde die administrative und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellenden zu prüfen. Diese ist in der Regel dann gegeben, wenn die mit dem Antrag vorzulegende „Bescheinigung in Steuersachen“ (ehemals
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes gem. § 1 Nr. 4 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mindestens ausweist, dass keine Steuerrückstände bestehen.
Soweit die Bewilligungsbehörde aus anderen Maßnahmen hinreichende Kenntnis von der administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat, kann sie auf die Vorlage der Bescheinigung verzichten. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
1.7.1.4
Die Prüfung der fachlichen Leistungsfähigkeit erfolgt im Rahmen der Antragsprüfung.
1.7.1.5
Im Antrag ist zu erklären, dass das eingesetzte Personal
entweder
a) nicht in einem anderen Projekt tätig ist oder
b) in einem anderen Projekt nur anteilig tätig ist und die Arbeitszeit den Stundenumfang einer vergleichbaren vollen Stelle des jeweiligen Arbeitgebers nicht übersteigt.
1.7.2
Bewilligungsverfahren
Der Zuwendungsbescheid wird von der zuständigen Bezirksregierung (= Bewilligungsbehörde) erteilt.
1.7.3
Auszahlungsverfahren
Bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen wird die Zuwendung auf Anforderung innerhalb von 90 Tagen durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt.
1.7.4
Prüfung des Zwischen-
und Verwendungsnachweises
1.7.4.1
Die
Bewilligungsbehörde prüft den Zwischen- und Verwendungsnachweis auf der
Grundlage der unter Nr. 7 und 8 der ANBest-ESF genannten Unterlagen. Die
Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall die Übersendung einfacher Kopien als
Nachweise zulassen. Die Aufbewahrungspflicht für die Belege bleibt hiervon
unberührt. Außerdem gilt dies nicht für Vor-Ort-Kontrollen. Die Belege selbst
werden nicht mit einem Prüfvermerk versehen. Bei Anwendung der
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 erfolgt die Prüfung anhand der
schriftlichen Anweisung gemäß Nummer 1.1.1 der ANBest-ESF und der Erklärung zur
Projekttätigkeit. In der Erklärung zur Projekttätigkeit ist vom
Zuwendungsempfangenden und von der beziehungsweise dem im Projekt direkt
Beschäftigten zu erklären, in welchem Umfang der tatsächliche Einsatz im
Projekt in dem jeweiligen Jahr erfolgt ist. Sofern die beziehungsweise der
Beschäftigte in mehreren Funktionen eingesetzt war, ist die Erklärung zur
Projekttätigkeit für jede Funktion separat auszustellen.“
1.7.4.2
Die Bewilligungsbehörde hat nach Vorlage des Zwischen- oder Verwendungsnachweises insbesondere folgende Punkte unter Beachtung
der Nr. 11 VV zu § 44 LHO zu prüfen:
- ordnungsgemäße Umsetzung entsprechend der EU- und nationalen Vorgaben (insbesondere der vorliegenden Förderrichtlinie und des Bewilligungsbescheides),
- Entstehung und Förderfähigkeit der Ausgaben (einschließlich Zeitraum und Projektbezug),
- richtige Berechnung der Zuwendung,
- Einhaltung des Prüfpfades,
- Beachtung des Vergaberechtes (soweit relevant),
- Umsetzung der Publizitätsbestimmungen.
Die Prüfung für Projekte mit Teilnehmenden umfasst darüber hinaus:
- Vollständigkeit der geforderten Angaben inkl. der unterschriebenen Selbsterklärung der Teilnehmenden sowie die richtige Übertragung in das digitale Begleitsystem,
- die Vorlage der unterschriebenen datenschutzrechtlichen Erklärungen.
Eine Stichprobe kann zugelassen werden. In Einzelfällen erfolgt eine Prüfung vor Ort.
1.7.5
Zu beachtende Vorschriften
1.7.5.1
Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung und Rückforderung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
1.7.5.2
Rückforderung
Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn
diese 250 Euro ohne Zinsen für die Gesamtmaßnahme nicht übersteigt. Sofern eine
Zuwendung zurückzufordern ist, sind auch Zinsansprüche geltend zu machen.
1.7.5.3
Der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, die
Finanzkontrolle der Europäischen Kommission, die Prüfbehörde für den ESF, die
Bewilligungsbehörden, das für Arbeit zuständige Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen (Innenrevision) und die Vertreter des Zuwendungsgebers
sowie von diesen Beauftragte sind berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.
1.7.5.4
Erfolgskontrolle
Grundsätzlich
trägt jedes Förderprogramm zu den allgemeinen und spezifischen Indikatoren bei
und unterliegt damit einer Erfolgskontrolle auf Ebene des Operationellen
Programms des ESF. Darüber hinaus werden die ESF-Förderprogramme hinsichtlich
ihrer Zielerreichung gemäß dem ESF-Evaluationsplan evaluiert. Eine
weitergehende Erfolgskontrolle auf der Ebene der Projekte erfolgt grundsätzlich
nicht.
Programmteil
Prioritätsachse A –
Förderung der Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte
2
Investitionspriorität – Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ins Erwerbsleben
2.1
Kommunale Koordinierung
2.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben zur Organisation von regionalen Übergangssystemen von der Schule in den Beruf.
2.1.2
Zuwendungsempfangende
Kreise und kreisfreie Städte
2.1.3
Art
und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.1.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
2.1.3.2
Bemessungsgrundlage
2.1.3.2.1
Leitungsstelle
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.2 (F2 der Anlage 3)
2.1.3.2.2
Projektmitarbeit
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)
2.1.3.3
Förderhöhe
2.1.3.3.1
Leitungsstelle
Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer 2.1.3.2.1 gewährt.
2.1.3.3.2
Projektmitarbeit
Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer 2.1.3.2.2 gewährt.“
2.1.4
Verfahren
Aufgrund der unter Nummer 2.1.3.3 genannten Basis für die Staffelung der Förderhöhe ergeben sich für folgende Kreise und kreisfreie Städte Abweichungen von der Nummer 2.1.3.3.1:
Fördermöglichkeit
gem. Nummer 2.1.3.3.2:
Kreis Mettmann, Kreis Steinfurt, Kreis Wesel, Märkischer Kreis,
Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Stadt Duisburg
Fördermöglichkeit
gem. Nummer 2.1.3.3.3:
Kreis Recklinghausen, Rhein-Sieg-Kreis, Stadt Düsseldorf, Stadt Dortmund, Stadt
Essen, Stadt Köln, Städteregion Aachen
2.2
- aufgehoben -
2.3
Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen
2.3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten im Rahmen einer kooperativen Ausbildung zwischen Bildungsträger und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen durch theoretische und fachpraktische Qualifizierung.
2.3.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
- es sich um eine Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannten Ausbildungsberuf handelt.
- die Zuwendungsempfangenden den Ausbildungsvertrag abschließen.
2.3.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.3.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
2.3.3.2
Bemessungsgrundlage
Außerbetriebliche Ausbildung:
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P1 der Anlage 3
Bei vorzeitige Beendigung der Ausbildung:
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P2 der Anlage 3
2.3.3.3
Förderhöhe
Je Auszubildendem und Monat wird eine Pauschale von 900 Euro gewährt. Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die Pauschale ab dem Folgemonat auf 350 Euro. Die gewährte Pauschale darf bis zu sechs Monaten gewährt werden, soweit der Durchführungszeitraum nicht vorher endet.
2.3.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.3.4.1
Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit von einem Betrieb übernommen werden,
der dann in vollem Umfang in die Funktion
des Ausbildungsbetriebes eintritt.
2.3.4.2
Die
Teilnehmenden erhalten während
der Ausbildung mindestens eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach §§ 79 Abs. 2, 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, jedoch
nicht mehr als die für den Partnerbetrieb maßgebliche tarifliche Ausbildungsvergütung.
2.3.4.3
Sollte die oder der Jugendliche bis zum Ende der Bewilligung nicht in ein
betriebliches Ausbildungsverhältnis übernommen worden sein, wird die Förderung
im Rahmen einer außerbetrieblichen Ausbildung bis zum Ende der Ausbildungsdauer
durch das Land sichergestellt.
2.3.4.4
Vorzeitige Beendigung:
Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die Pauschale ab dem Folgemonat auf 350 €. Die gewährte Pauschale darf bis zu 6 Monaten gewährt werden, soweit der Durchführungszeitraum nicht vorher endet. Der freigewordene Ausbildungsplatz darf nicht nachbesetzt werden.
2.3.4.5
Der Zuwendungsempfangende hat jedem Auszubildenden im 1. Ausbildungsjahr ein betriebliches Praktikum im Umfang von 6 bis 12 Wochen zu ermöglichen. Sollte die Auszubildende oder der Auszubildende nach einem Jahr nicht in eine betriebliche Ausbildung vermittelt sein,
so gilt Satz 1 für jedes weitere
Ausbildungsjahr.
2.3.4.6
Nachweisverfahren
Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
2.4
Förderung der betrieblichen Ausbildung im Verbund
2.4.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund zwischen
a) Betrieben.
b) Betrieb/Betrieben und einem Bildungsdienstleister.
2.4.2
Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.2.1
Die
nach Nummer 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des
vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, soweit der Antrag im Jahr des
Ausbildungsbeginns eingegangen ist.
2.4.2.2
Die zuständige Kammer erklärt, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb in der Regel weniger als 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) hat.
2.4.2.3
Die zuständige Kammer bestätigt, dass das Unternehmen nicht allein ausbilden kann.
2.4.2.4
Der Antragstellende erklärt bei Verbünden zwischen Betrieben, dass die Verbundpartner unterschiedliche natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sind.
2.4.2.5
Die Vorlage des abgeschlossenen Kooperationsvertrages.
2.4.2.6
Die Vorlage des Ausbildungsrahmenplans nach der geltenden Verordnung über die jeweilige Berufsausbildung, in dem die durch die Verbundpartner übernommenen Ausbildungsinhalte, mit Angabe der Dauer, vermerkt sind.
2.4.2.7
Die betriebliche Ausbildung im Verbund ist gemäß dem mit dem Antrag vorzulegenden Ausbildungsrahmenplan so konzipiert, dass die Ausbildungszeit beim Verbundpartner beziehungsweise bei den Verbundpartnern mindestens sechs Monate und beim Ausbildungsvertrag abschließenden Unternehmen mindestens zwölf Monate beträgt.
2.4.2.8
Der Ausbildungsvertrag ist zwischen dem Zuwendungsempfangenden und dem Auszubildenden abzuschließen.
2.4.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
2.4.3.2
Bemessungsgrundlage
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P3 der Anlage 3
2.4.3.3
Förderhöhe
Je Ausbildungsplatz wird eine Pauschale von 4 500 Euro gewährt.“
2.4.4
Verfahren
2.4.4.1
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung je Ausbildungsplatz erfolgt grundsätzlich
auf Anforderung je zur Hälfte für das Jahr der Antragstellung (1. Teilbetrag)
und zum 30. November des Folgejahres der Antragstellung (2. Teilbetrag).
Notwendige Voraussetzungen für die Auszahlung des
-
Teilbetrages:
Vorlage der Ausbildungsverträge (mit Eintragungsvermerk bzw. Eintragungsbestätigung der Kammer) und
vom
Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden unterschriebene Erklärung (Datum nicht vor dem 01.11.), dass das Ausbildungsverhältnis andauert.
-
Teilbetrages:
Vom Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden unterschriebene Erklärung (Datum nicht vor dem 01.11.), dass das Ausbildungsverhältnis andauert.
Die Erklärungen stehen als Muster auf www.mags.nrw zur Verfügung.
2.4.4.2
Wird ein vorzeitig beendetes
Berufsausbildungsverhältnis wiederbesetzt, gilt der Ausbildungsplatz als durchgängig besetzt.
2.4.4.3
Nachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung erfolgt über die Erklärungen gemäß Nummer 2.4.4.1.
2.5
- aufgehoben -
2.6
Teilzeitberufsausbildung – Einstieg begleiten – Perspektiven öffnen
2.6.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Anbahnung von Ausbildungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Teilzeit für Personen, die als Mutter oder Vater mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben oder einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft pflegen.
Dabei zielt die Förderung insbesondere auf Ausbildungen gem. dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HWO), dem Altenpflegegesetz (AlPflG) oder dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) ab.
2.6.2
Zuwendungsvoraussetzungen
2.6.2.1
Regelungen für die Ausgaben für Kinderbetreuung: Die Teilnehmenden erklären, dass
- die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder im Zusammenhang mit der Teilnahme der Mutter oder des Vaters an der Maßnahme notwendig ist.
- das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- das Kind mit dem Teilnehmenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.
- die Kinderbetreuung nicht durch Dritte gefördert wird.
- die Kinderbetreuung nicht durch Personen erfolgt, die mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt leben.
2.6.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.6.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
2.6.3.2
Bemessungsgrundlagen
2.6.3.2.1
Maßnahme zur Anbahnung von Ausbildungen
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P4 der Anlage 3
2.6.3.2.2
Kinderbetreuung
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P5 der Anlage 3
2.6.3.3
Förderhöhe
2.6.3.3.1
Je Teilnehmendem und Monat wird eine Pauschale von 300 Euro gewährt
-für eine Vorlaufphase von maximal sechs Monaten und
- bei Übergang in eine Ausbildung in Teilzeit für eine bis zu achtmonatige Begleitphase
nach Beginn der Ausbildung.
Die Gesamtdauer darf zwölf Monate nicht überschreiten. Ein- und Austrittsmonat gelten dabei jeweils als voller Monat.
2.6.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.6.4.1
Nachweisverfahren
Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
Wechsel von Teilnehmenden sind zu dokumentieren.
2.6.4.2
Pauschale für Kinderbetreuung
Beenden Teilnehmende die Vorbereitungsmaßnahme oder Ausbildung vorzeitig, wird die Pauschale für Kinderbetreuung bis zum Ende des laufenden Monats gewährt.
2.6.4.3
- aufgehoben -
2.6.4.4
Der
Übergang in eine Berufsausbildung in Vollzeit während der Vorlauf- oder
Begleitphase ist nicht förderschädlich. Gegenüber der Bewilligungsbehörde ist
dies spätestens mit der nächsten Mittelanforderung schriftlich anzuzeigen.
2.7
100 zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen
2.7.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die unterstützte berufliche Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Behinderungen, z.B. mit Körperbehinderung, Sinnesbehinderung / Kommunikationsbehinderung, psychischer Behinderung, Mehrfachbehinderung.
2.7.2
Zuwendungsvoraussetzungen
2.7.2.1
Der Antragstellende
- ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) ausbildungsberechtigt,
- kann auf Grund seiner Ausstattung und Kompetenzen die behinderungsspezifische Begleitung der Auszubildenden gewährleisten (Einrichtungen gem. § 51 SGB IX = Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke in Nordrhein-Westfalen) und
-
verfügt über freie Kapazitäten.
2.7.2.2
Die praktische Ausbildung ist so konzipiert, dass mehr als die Hälfte der praktischen
Ausbildung in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes erfolgt. Der
Bildungsträger erklärt, dass er den Betrieb akquiriert und mit ihm einen
Kooperationsvertrag während des Durchführungszeitraums abschließt, in dem die
beidseitigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten insbesondere Umfang und Inhalte
der praktischen Ausbildung, gegenseitige Information und Zusammenarbeit
vereinbart werden.
2.7.2.3
Die
Ausbildung ist dem Bedarf
der Zielgruppe entsprechend mit sozialpädagogischer Betreuung, Stütz- und Förderunterricht sowie Fallsteuerung/Coaching durch die Zuwendungsempfangenden zu flankieren.
2.7.2.4
Die Förderdauer beträgt maximal
24 Monate.
Als notwendige Voraussetzung muss die Förderzusage des zuständigen Kostenträgers für Rehabilitation (z.B. Agentur für Arbeit) vorliegen.
2.7.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.7.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
2.7.3.2
Bemessungsgrundlage
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P6 der Anlage 3.
2.7.3.3
Förderhöhe
Je Ausbildungsplatz und Monat wird eine Pauschale von 670 € gewährt.
2.7.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.7.4.1
Die schriftliche Zuweisung der einzelnen Jugendlichen durch den zuständigen Kostenträger für Rehabilitation ist vorzulegen.
2.7.4.2
Der Zuwendungsempfangende schließt während des Durchführungszeitraums den Ausbildungsvertrag mit der oder dem Jugendlichen ab.
2.7.4.3
Ausgebildet werden Ausbildungsberufe mit und ohne Fortsetzungsmöglichkeiten nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist (BBiG), § 64 bis 66 BBiG oder nach § 42 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist (HWO).
2.7.4.4
Der jeweilige Bildungsträger schließt während des Durchführungszeitraums mit dem Betrieb einen Kooperationsvertrag ab.
2.7.4.5
Teilnehmendenabbruch
Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Teilnehmenden soll eine Ersatzzuweisung vorgenommen werden. Erfolgt eine solche nicht, gilt der Teilnehmendenplatz bis zum Ende des auf das Ausscheiden folgenden Monats als besetzt.
2.7.4.6
Nachweisverfahren
Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
2.8
Prüfungsgebühren für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung
2.8.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Prüfungsgebühren für Zwischen- und Abschlussprüfungen bei den Kammern entsprechend ihrer Gebührenordnung zur Kammerprüfung nach § 2 der Berufskollegsanrechnungs- und - zulassungsverordnung (BKAZVO).
2.8.2
Zuwendungsempfangende
Zuständige Schulträger; Letztempfangende der Zuwendung sind die mit den Prüfungsgebühren belasteten Jugendlichen.
2.8.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.8.3.1
Die nach Nummer 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des
vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.
2.8.3.2
Der Nachweis über das Vorliegen der Kriterien nach BKAZVO ist zu erbringen.
2.8.3.3
- aufgehoben -
2.8.3.4
Die Vorlage der Gebührenbescheide bzw. der Rechnungen der
zuständigen Kammern sowie die von der prüfenden Stelle (z.B. Prüfungsausschuss
der Kammer) unterschriebene Teilnahmebestätigung über die absolvierte Prüfung
sind zu erbringen.
2.8.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.8.4.1
Finanzierungsart
Vollfinanzierung
2.8.4.2
Bemessungsgrundlage
Pauschalbetrag pro Prüfung auf Grundlage der
Gebührensätze gemäß Gebührenbescheid bzw. Rechnung der zuständigen Kammer (PB1
der Anlage 3)
2.8.4.2.1
Prüfungsgebühren
2.8.4.3
Förderhöhe
Es
wird eine Pauschale in Höhe von 100 Prozent der Nummer 2.8.4.2 gewährt.
2.8.4.3.1
Gebührensätze gemäß Gebührenbescheid bzw. Rechnungen der zuständigen Kammern.
2.9
Werkstattjahr
2.9.1
Gegenstand der Förderung
2.9.1.1
Gefördert wird die Durchführung von berufsorientierenden Maßnahmen
mit betrieblichen Praxisphasen für die von den Agenturen für Arbeit
(Rechtskreis SGB III) zugewiesenen Teilnehmenden.
2.9.1.2
Gefördert wird eine Leistungsprämie für den einzelnen Teilnehmenden
bei der Durchführung von berufsorientierenden Maßnahmen mit betrieblichen
Praxisphasen für die von den Agenturen für Arbeit (Rechtskreis SGB III) oder
den Jobcentern (Rechtskreis SGB II) zugewiesenen Teilnehmenden.“
2.9.2
Zuwendungsvoraussetzungen
2.9.2.1
Der
Antragsteller hat mit dem Antrag zu dokumentieren, dass die Maßnahme durch
Mittel der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters kofinanziert wird.
2.9.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.9.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
2.9.3.2
Bemessungsgrundlage
2.9.3.2.1
Durchführung von berufsorientierenden Maßnahmen
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P7 der Anlage 3
2.9.3.2.2
Leistungsprämie
Tatsächlich
entstandene Ausgaben einer Leistungsprämie an den einzelnen Teilnehmenden
2.9.3.3
Förderhöhe
2.9.3.3.1
Förderung nach Nummer 2.9.1.1:
Zur Durchführung der
berufsorientierenden Maßnahme wird je von der Agentur für Arbeit zugewiesenen
Teilnehmendem und Monat eine Pauschale von 720 Euro gewährt.
Liegt die Anzahl der
Teilnehmenden am Maßnahmeort in einem Monat unter der Hälfte der beantragten
Teilnehmendenzahl, so verbleibt eine Zuwendung für 50 Prozent der beantragten
Teilnehmenden (= Sockelbetrag). Bei der Berechnung des Sockelbetrages ist
gegebenenfalls aufzurunden.
2.9.3.3.2
Förderung nach Nummer 2.9.1.2:
Beurteilungszeitraum:
Der von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zugewiesene Teilnehmende
erhält in den Monaten Dezember, März, Juni und September von der pädagogischen
Fachkraft bzw. dem Fachanleiter eine Beurteilung.
Für eine Beurteilung mit
dem Ergebnis „gut“ wird eine Leistungsprämie in Höhe von 300 Euro gewährt. Für
eine Beurteilung, die nicht mit dem Ergebnis „gut“ bewertet wird, wird keine
Leistungsprämie gewährt.
2.9.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.9.4.1
Der Nachweis über die Zuweisung der Teilnehmenden durch die örtliche Agentur
für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter ist zu erbringen.
2.9.4.2
Der komplette Eintritts- und Austrittsmonat wird für die Zuwendung gemäß Nummer
2.9.3.3.1 berücksichtigt.
2.9.4.3
Teilnehmendenabbruch
Beenden Teilnehmende die Maßnahme vorzeitig, kann der frei werdende Platz nachbesetzt werden.
2.9.4.4
Beurteilung der Teilnehmenden
Der
von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zugewiesene Teilnehmende erhält
in den Monaten Dezember, März, Juni und September von der pädagogischen
Fachkraft bzw. dem Fachanleiter eine Beurteilung.
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Beurteilung:
- Jeder Teilnehmende, der bis einschließlich 30. September eingetreten und noch in der Maßnahme ist, kann ab der Beurteilungsrunde Dezember teilnehmen.
- Jeder Teilnehmende, der spätestens bis einschließlich 31. Dezember eingetreten und noch in der Maßnahme ist, kann ab der Beurteilungsrunde März teilnehmen.
- Jeder Teilnehmende, der bis einschließlich 31. März eingetreten und noch in der Maßnahme ist, kann ab der Beurteilungsrunde Juni teilnehmen.
- Jeder Teilnehmende, der bis einschließlich 30. Juni eingetreten und noch in der Maßnahme ist, kann ab der Beurteilungsrunde September teilnehmen.
2.9.4.5
Auszahlung der Prämie an den Teilnehmenden
Die Leistungsprämie ist auf Basis der aktuell vorliegenden Beurteilung an den Teilnehmenden auszuzahlen.
2.9.4.6
Nachweisverfahren zur Pauschale gemäß Nummer 2.9.3.3.1:
Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
2.9.4.7
Nachweisverfahren zur Leistungsprämie gemäß Nummer 2.9.3.3.2:
2.9.4.7.1
Das Ergebnis der Beurteilung ist zu dokumentieren und von der pädagogischen
Fachkraft beziehungsweise dem Fachanleiter zu unterzeichnen.
2.9.4.7.2
Die Auszahlung der Leistungsprämie an den Teilnehmenden ist bei Barzahlung
durch eine vom Teilnehmenden zu unterschreibende Quittung nachzuweisen. Bei
Überweisung ist der Nachweis zu erbringen durch Vorlage des Kontoauszuges des
Zuwendungsempfangenden beziehungsweise Weiterleitungspartners in Verbindung mit
der unterschriebenen Mitteilung des Teilnehmenden über das zu verwendende
Konto.
2.9.4.8
Finanzierungsbeteiligung durch das Jobcenter
Im Zwischen- und Verwendungsnachweis sind für den vom Jobcenter
erhaltenen Zuschuss zur Durchführung von berufsorientierenden Maßnahmen mit
betrieblichen Praxisphasen für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II pro
Monat und Teilnehmenden Standardeinheitskosten gemäß Nummer P7 der Anlage 3
anzusetzen. Ein- und Austrittsmonat gelten jeweils als voller Monat.
Der Nachweis, dass für den Teilnehmenden ein Anspruch auf den
Zuschuss besteht, ist durch einen monatlichen Teilnahmenachweis zu erbringen.
Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift
zu bestätigen.“
2.10
Ausbildungsprogramm NRW
2.10.1
Gegenstand
der Förderung
2.10.1.1
Gefördert werden im Rahmen einer Vorlaufphase die Akquise von Ausbildungsplätzen sowie das Matching von Bewerbern und Betrieben.
2.10.1.2
Gefördert werden zusätzliche Ausbildungsplätze in Vollzeit oder Teilzeit.
2.10.1.3
Gefördert wird die Begleitung der Auszubildenden.
2.10.2
Zuwendungsempfangende
Bildungsträger, die nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sind.
2.10.3
Weiterleitungen
von Zuwendungen
Es wird ausschließlich die Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 2.10.5.3.2 und Nummer 2.10.5.3.3 an den ausbildenden Betrieb unter Beachtung der Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen.
2.10.4
Zuwendungsvoraussetzung
Die AZAV - Zertifizierung ist vom Zuwendungsempfangenden vorzulegen.
2.10.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.10.5.1
Finanzierungsart
2.10.5.1.1
Förderung der Akquise nach Nummer 2.10.1.1
Anteilfinanzierung
2.10.5.1.2
Förderung der Ausbildungsplätze nach Nummer 2.10.1.2
Festbetragsfinanzierung
2.10.5.1.3
Förderung der Begleitung nach Nummer 2.10.1.3
Anteilfinanzierung
2.10.5.2
Bemessungsgrundlage
Zweckgebundene Spenden Dritter sind bei der Bemessung der Zuwendung zu berücksichtigen und ersetzen nicht den Eigenanteil.
2.10.5.2.1
Akquise
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)
2.10.5.2.2
Ausbildungsplatz in Vollzeit
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P8 der Anlage 3
2.10.5.2.3
Ausbildungsplatz in Teilzeit
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P9 der Anlage 3
2.10.5.2.4
Begleitung
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)
2.10.5.3
Förderhöhe
2.10.5.3.1
Förderung der Akquise:
Für die Akquise wird pro Monat und Stelle eine Pauschale in Höhe von 90 Prozent der Nummer 2.10.5.2.1 gewährt.
Der Stellenanteil wird auf Basis der von der ESF-Verwaltungsbehörde genehmigten Teilnehmendenplätze bemessen. Bei einer Anzahl von weniger als 36 Teilnehmendenplätzen wird eine halbe Stelle pro Monat gewährt, bei einer Anzahl ab 36 Teilnehmendenplätzen wird eine Stelle pro Monat gewährt. Die Förderdauer der Akquise beträgt maximal drei Monate.
2.10.5.3.2
Förderung des Ausbildungsplatzes in Vollzeit
Je Ausbildungsplatz in Vollzeit wird eine Pauschale von 300 Euro pro Monat gewährt. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.
2.10.5.3.3
Förderung des Ausbildungsplatzes in Teilzeit
Je Ausbildungsplatz in Teilzeit wird eine Pauschale von 174 Euro pro Monat gewährt. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.
Sofern bei der Ausbildung in Teilzeit vom Ausbildungsbetrieb subventionserheblich erklärt wird, dass die Ausbildungsvergütung in Höhe der Ausbildungsvergütung einer Ausbildung in Vollzeit vereinbart ist, wird die Pauschale gemäß Nummer 2.10.5.3.2 gewährt.
2.10.5.3.4
Förderung
der Begleitung
Für
die Begleitung wird pro Monat und Stelle eine Pauschale in Höhe von 90 Prozent
der Nummer 2.10.5.2.4 gewährt. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.
Für
die Teilnehmendenbegleitung gelten die folgenden Stellenanteile:
Anzahl
Teilnehmende |
Stellenanteile |
1
– 6 |
0,25 |
7
- 12 |
0,50 |
13
- 18 |
0,75 |
19
– 24 |
1,00 |
25
– 30 |
1,25 |
31
- 36 |
1,50 |
37
– 42 |
1,75 |
43
- 48 |
2,00 |
Für
die Berechnung der Zuwendung gelten zunächst die im Antrag angegebenen
Teilnehmendenzahlen.
Auf Basis
der tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze gemäß Teilnahmenachweis vom Januar
des Folgejahres der Antragstellung wird die Zuwendung ab dem darauffolgenden 1.
Februar bis zum Ende der Maßnahme erneut unter Berücksichtigung der Anzahl der
zu begleitenden Auszubildenden festgelegt.
Sofern
zum Ende der Maßnahme ein Bedarf für eine weitere Begleitung der Auszubildenden
besteht, kann auf Basis eines erneuten Antrages eine Neubewilligung für maximal
zwölf Monate erfolgen.
2.10.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen für Bewilligungen nach Nummer 2.10.1.2 und
Nummer 2.10.1.3
2.10.6.1
Soweit
bei Antragstellung nicht beigefügt, sind die aufgeführten Unterlagen spätestens
bis zum 31. Januar des Folgejahres der Antragstellung nachzureichen.
- Der Nachweis über die Gewinnung der Jugendlichen durch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter ist zu erbringen.
- Der Ausbildungsvertrag, welcher zwischen einem Betrieb als Weiterleitungspartner und dem Auszubildenden abgeschlossen wurde, sowie bei Ausbildung in Teilzeit die Zusatzvereinbarung zur Ausbildung in Teilzeit ist vorzulegen.
- Bei Ausbildung in Teilzeit ist die Erklärung über die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung vorzulegen.
- Der Nachweis, dass es sich um eine Ausbildung in einem nach dem BBiG oder der HWO anerkannten Ausbildungsberuf handelt, ist zu erbringen.
- Der Weiterleitungsvertrag, welcher zwischen Zuwendungsempfangendem und dem Betrieb abgeschlossen wurde, ist vorzulegen.
- Die Erklärung des Weiterleitungspartners gemäß der „Selbstauskunft zur Zusätzlichkeit von Ausbildungsplätzen“, dass es sich um einen zusätzlichen Ausbildungsplatz handelt, ist vorzulegen.
2.10.6.2
Der
komplette Eintritts- und Austrittsmonat wird für die Zuwendung gemäß Nummer
2.10.5.3.2 und Nummer 2.10.5.3.3 berücksichtigt.
2.10.6.3
Eine Besetzung beziehungsweise eine Nachbesetzung des Ausbildungsplatzes kann
bis zum 31. Januar des Folgejahres der Antragstellung erfolgen. Eine
Verlängerung der Förderung des Ausbildungsplatzes aufgrund von späterer Besetzung
beziehungsweise Nachbesetzung ist ausgeschlossen.
2.10.6.4
Nachweis eines Ausbildungsplatzes
Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist vom Ausbildungsbetrieb (Weiterleitungspartner) durch Unterschrift zu bestätigen.
2.10.6.5
Die Anzahl der tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze ist auf Grundlage des
Teilnahmenachweises vom Januar des Folgejahres der Antragstellung der
zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 31. Januar zu melden. Auf Basis der
tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze vom Januar des Folgejahres der
Antragstellung wird die Zuwendung für die Begleitung ab dem darauf folgenden 1.
Februar bis zum Ende der Maßnahme erneut festgelegt.
2.10.7
Verfahren
2.10.7.1
Antragstellung
2.10.7.1.1
Zur Förderung der Akquise ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Dieser ist auf Grundlage der Aufforderung zur Antragsstellung durch die ESF-Verwaltungsbehörde bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Durchführungszeitraum beträgt maximal drei Monate.
2.10.7.1.2
Zur Förderung der Ausbildungsplätze und der Begleitung kann auf Grundlage der Aufforderung zur Antragsstellung durch die ESF-Verwaltungsbehörde ein Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden. Der Durchführungszeitraum beträgt maximal 24 Monate.
2.10.7.1.3
Sofern im Anschluss ein Bedarf für eine weitere Begleitung der Auszubildenden besteht, kann ein erneuter Antrag zur Förderung der Begleitung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden. Der Durchführungszeitraum beträgt maximal zwölf Monate.
3
Investitionspriorität – Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel
3.1
Beratung
von Unternehmen zur Fachkräftesicherung, Potentialberatung
3.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die beteiligungsorientierte Beratung von Unternehmen.
3.1.2
Zuwendungsempfangende
Beratene
Unternehmen als natürliche und juristische Personen sowie als
Personengesellschaften mit Arbeitsstätten in NRW. Liegt der Hauptsitz des
beratenen Unternehmens außerhalb von NRW, kann die Beratung nur für die in NRW
liegende Arbeitsstätte stattfinden.
Als
Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Gemeinden, Kreise und kreisfreie
Städte (kommunale Gebietskörperschaften).
Juristische
Personen des privaten Rechts, an denen Länder und/oder
Gemeinden/Gemeindeverbände beteiligt sind, können gefördert werden.“
3.1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.3.1
Die nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, sofern der Beratungsscheck vor Beginn der Potentialberatung ausgestellt wurde.
3.1.3.2
Die Anwendbarkeit der „De-minimis-Regelung“ gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 ist erfüllt.
3.1.3.3
Vorlage
des Beratungsschecks im Original
3.1.3.4
Gilt für ausgegebene Beratungsschecks ab dem 1. März 2019:
Durch die Ausgabe des Beratungsschecks wird durch die Beratungsstelle bestätigt und vom Unternehmen subventionserheblich erklärt, dass es innerhalb eines 36 monatigen Zeitraums nicht mehr als zehn ganze Beratungstage in Form von Beratungsschecks für dieses Förderprogramm erhalten hat. Der 36 monatige Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des ersten Beratungsschecks. Nach Ablauf des 36 monatigen Zeitraums kann erneut wie oben beschrieben verfahren werden.
3.1.3.5
Gilt für ausgegebene
Beratungsschecks ab dem 1. April 2020:
Vom Unternehmen ist
gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich zu erklären, dass es nicht
weniger als zehn Mitarbeitende (Vollzeitäquivalente) beschäftigte.
Zu Prüfzwecken können
vom Unternehmen Unterlagen (z.B. den Jahresabschluss) angefordert werden,
welche die Angabe der Mitarbeiterzahl nachweisen. Zum Zeitpunkt der Ausgabe des
Beratungsschecks darf der Nachweis (Datum des Dokuments) nicht älter als drei
Jahre sein.
3.1.3.6
Vorlage
des Beratungsprotokolls der Beratungsstelle für Potentialberatung
3.1.3.7
Vorlage
der vom Beratungsunternehmen unterschriebenen Tagesprotokolle sowie der Liste
der durchgeführten Beratungstage
3.1.3.8
Vorlage des vom Beratungsunternehmen und vom
beratenen Unternehmen unterschriebenen betrieblichen Handlungsplans.
3.1.3.9
Die Beratung hat in der Regel im Unternehmen stattzufinden.
3.1.3.10
Nachweis
über den Versand des Fragebogens zur Potentialberatung
3.1.3.11
Vom Beratungsunternehmen
und vom beratenen Unternehmen wird subventionserheblich erklärt, dass
a) eine
beteiligungsorientierte Beratung durchgeführt wurde,
b) mindestens eines der
folgenden Themenfelder behandelt wurde:
- Arbeitsorganisation
- Demographischer Wandel
- Gesundheit
- Digitalisierung
- Kompetenzentwicklung und Qualifizierungsberatung
und
c) die folgenden Themen
nicht Hauptgegenstand der Beratung waren:
- die allgemeine Rechts- sowie Versicherungs- und Steuerfragen
und/oder die Erarbeitung von Verträgen, Expertisen oder Gutachten,
- Personalabbau,
- Existenzgründungsberatung,
Akquisitionstätigkeiten, Qualifizierungsmaßnahmen, Konkursabwehr- und
Beschäftigtentransferberatung,
- Architekten- und Ingenieurleistungen.“
3.1.3.12
Vorlage
der Rechnung über die durchgeführte Beratung
3.1.3.13
Frist
für die Bewilligung von Beratungsschecks
Beratungsschecks,
die eine Befristung enthalten, müssen gemeinsam mit dem Förderantrag bis zu der
auf dem Beratungsscheck genannten Frist bei der Bewilligungsbehörde eingegangen
sein. Maßgeblich ist dabei das Datum des Antragseingangs bei der
Bewilligungsbehörde.
3.1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.1.4.2
Bemessungsgrundlage
Pauschalbetrag
pro Beratungsscheck auf Grundlage der in der Rechnung ausgewiesenen
Gesamtausgaben (ohne Umsatzsteuer) für die durchgeführten Beratungen (PB2 der
Anlage 3). Ein Beratungstag umfasst rechnerisch acht Stunden. Die Aufteilung
eines Beratungstages ist zulässig
Ausgaben
für Fahrten, Übernachtungen sowie Vor- und Nachbereitungszeiten sind nicht
förderfähig und gehören somit nicht zum Pauschalbetrag.
3.1.4.3
Förderhöhe
Für
die auf dem Beratungsscheck vermerkten Tage wird eine Pauschale in Höhe von 50
Prozent der Nummer 3.1.4.2 gewährt. Maximal sind zehn Beratungstage förderfähig.
Die
Förderung kann für halbe und ganze Beratungstage erfolgen. Pro Beratungstag
werden jedoch höchstens 500 Euro bzw. pro halbem Beratungstag höchstens 250
Euro gewährt.
Die Aufteilung der Beratungstage ist zulässig. In der Summe des zeitlichen Umfangs der Beratung erfolgt die Förderung nur für halbe und ganze Beratungstage.
3.1.5
Verfahren
3.1.5.2
Sofern kein
Beratungsscheck durch die Beratungsstelle ausgestellt worden ist, kann ein
Antrag auf einen Beratungsscheck bei der regional zuständigen Bezirksregierung
gestellt werden. In diesem Fall sind durch die Bezirksregierung folgende Punkte
zu prüfen:
- Vom Unternehmen wird subventionserheblich erklärt,
dass es innerhalb eines 36-monatigen Zeitraums nicht mehr als zehn ganze
Beratungstage in Form von Beratungsschecks für dieses Förderprogramm erhalten
hat. Der 36-monatige Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des ersten
Beratungsschecks. Nach Ablauf des 36-monatigen Zeitraums kann erneut wie oben
beschrieben verfahren werden.
- Innerhalb eines 36-monatigen Zeitraums dürfen an
ein Unternehmen nicht mehr als zehn ganze Beratungstage in Form von
Beratungsschecks für dieses Förderprogramm ausgestellt werden. Der 36-monatige
Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des ersten Beratungsschecks. Nach Ablauf
des 36-monatigen Zeitraums kann erneut wie oben beschrieben verfahren werden.
- Vom Unternehmen ist gegenüber der Beratungsstelle
subventionserheblich zu erklären, dass es nicht weniger als zehn Mitarbeitende
(Vollzeitäquivalente) beschäftigte.
Zum Zeitpunkt der Ausgabe des Beratungsschecks
darf der Nachweis (Datum des Dokuments) nicht älter als drei Jahre sein.
3.1.5.3
Sofern kein Beratungsscheck durch die Beratungsstelle ausgestellt worden ist, kann ein Antrag auf einen Beratungsscheck bei der regional zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. In diesem Fall sind durch die Bezirksregierung folgende Punkte zu prüfen:
- Vom Unternehmen wird subventionserheblich erklärt, dass es innerhalb eines 36 monatigen Zeitraums nicht mehr als zehn ganze Beratungstage in Form von Beratungsschecks für dieses Förderprogramm erhalten hat. Der 36 monatige Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des ersten Beratungsschecks. Nach Ablauf des 36 monatigen Zeitraums kann erneut wie oben beschrieben verfahren werden.
- Innerhalb eines 36 monatigen Zeitraums dürfen an ein Unternehmen nicht mehr als zehn ganze Beratungstage in Form von Beratungsschecks für dieses Förderprogramm ausgestellt werden. Der 36 monatige Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des ersten Beratungsschecks. Nach Ablauf des 36 monatigen Zeitraums kann erneut wie oben beschrieben verfahren werden.
3.1.5.4
Das Beratungsprotokoll und der Beratungsscheck dokumentieren die fachliche Stellungnahme der Beratungsstelle.
.
3.2
Kompetenzentwicklung
von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren
3.2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für die berufliche Weiterbildung, die der Kompetenzentwicklung insbesondere von Beschäftigten in Unternehmen im privaten Besitz, Berufsrückkehrenden oder Selbstständigen dienen.
3.2.2
Zuwendungsempfangende
Weiterbildungsanbietende als natürliche und juristische Personen sowie als Personengesellschaften.
3.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.2.3.1
Zuwendungsvoraussetzungen für ausgegebene Bildungsschecks vor dem 1. März 2019:
3.2.3.1.1
Die nach Nummer 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, sofern der Bildungsscheck vor Kursbeginn ausgestellt wurde.
3.2.3.1.2
Vorlage des Originalbildungsschecks.
3.2.3.1.3
Zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei der zuständigen Bezirksregierung ist der Antragstellende als möglicher Anbieter auf dem Bildungsscheck vermerkt.
3.2.3.1.4
Zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei der zuständigen Bezirksregierung muss die Weiterbildung den auf dem Bildungsscheck aufgeführten Inhalt der Bildungsmaßnahme abdecken und für die dort namentlich benannte Person erbracht werden.
3.2.3.1.5
Vorlage
der Rechnung
3.2.3.1.6
Vorlage
der Teilnahmebestätigung über die auf der Rechnung ausgewiesene Weiterbildungsmaßnahme.
3.2.3.2
Zuwendungsvoraussetzungen für ausgegebene Bildungsschecks ab dem 1. März 2019:
3.2.3.2.1
Die nach Nummer 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, sofern der Bildungsscheck vor Kursbeginn ausgestellt wurde.
3.2.3.2.2
Vorlage des Originalbildungsschecks.
3.2.3.2.3
Bei dem betrieblichen Zugang, ist vom Unternehmen gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich zu erklären, dass es weniger als 250 Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterinnen (Vollzeitäquivalente) beschäftigte.
Zu Prüfzwecken können vom Unternehmen Unterlagen (z.B. den Jahresabschluss) angefordert werden, welche die Angabe der Mitarbeiteranzahl nachweisen. Zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks darf der Nachweis (Datum des Dokuments) nicht älter als drei Jahre sein.
3.2.3.2.4
Bei dem betrieblichen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die Beratungsstelle bestätigt und vom Unternehmen subventionserheblich erklärt, dass es im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als zehn Bildungsschecks erhalten hat.
3.2.3.2.5
Bei dem betrieblichen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die Beratungsstelle bestätigt und vom Unternehmen erklärt, dass es die unterschriebene datenschutzrechtliche Erklärung der Bildungsscheckinteressenten an die Beratungsstelle ausgehändigt hat.
3.2.3.2.6
Bei dem individuellen Zugang ist vom Bildungsscheckinteressenten gegenüber der Beratungsstelle darzulegen und subventionserheblich zu erklären, dass das zu versteuerndes Jahreseinkommen mehr als 20 000 Euro (40 000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) und nicht mehr als 40 000 Euro bei Einzelveranlagung (80 000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) betrug.
Der
Nachweis kann durch den Bildungsscheckinteressierten gegenüber der
Beratungsstelle erbracht werden durch
-
den Einkommenssteuerbescheid oder
-
eine Erklärung einer Steuerberaterin / eines Steuerberaters, einer Fachanwältin
/ eines Fachanwaltes für Steuerrecht oder eines Lohnsteuerhilfevereins über das
zu versteuernde Jahreseinkommen oder
-
eine Bescheinigung einer Behörde, aus der das zu versteuernde Jahreseinkommen
hervorgeht.
Zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks darf der Nachweis (Datum des Dokuments) nicht älter als drei Jahre sein.
3.2.3.2.7
Bei dem individuellen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die Beratungsstelle bestätigt und vom Bildungsscheckinteressenten subventionserheblich erklärt, dass er im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als einen Bildungsscheck erhalten hat.
3.2.3.2.8
Bei dem individuellen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die Beratungsstelle bestätigt und vom Bildungsscheckinteressenten erklärt, dass er die unterschriebene datenschutzrechtliche Erklärung an die Beratungsstelle ausgehändigt hat.
3.2.3.2.9
Zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei der zuständigen Bezirksregierung ist der Antragstellende als möglicher Anbieter auf dem Bildungsscheck vermerkt.
3.2.3.2.10
Zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei der zuständigen Bezirksregierung muss die Weiterbildung den auf dem Bildungsscheck aufgeführten Inhalt der Bildungsmaßnahme abdecken und für die dort namentlich benannte Person erbracht werden.
3.2.3.2.11
Vorlage
der Rechnung
3.2.3.2.12
Vorlage
der Teilnahmebestätigung über die auf der Rechnung ausgewiesene
Weiterbildungsmaßnahme.
3.2.3.3
Zusätzliche
Zuwendungsvoraussetzungen für ausgegebene Bildungsschecks ab dem 1. April 2020:
3.2.3.3.1
Bei dem
betrieblichen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die
Beratungsstelle bestätigt und vom Unternehmen subventionserheblich erklärt,
dass der Bildungsscheckinteressent im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als
einen Bildungsscheck erhalten hat.
3.2.3.3.2
Bei
dem betrieblichen Zugang wird vom Unternehmen gegenüber der Beratungsstelle
subventionserheblich erklärt, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um eine
Gemeinde, Kreis, kreisfreie Stadt oder Landesbehörde handelt.
3.2.3.3.3
Bei
dem betrieblichen Zugang wird vom Unternehmen gegenüber der Beratungsstelle
subventionserheblich erklärt, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur
Kostenübernahme für die berufliche Weiterbildung besteht.
3.2.3.3.4
Bei
dem individuellen Zugang wird vom Bildungsscheckinteressenten gegenüber der
Beratungsstelle subventionserheblich erklärt, dass die Weiterbildung im
individuellen beruflichen Zusammenhang steht.
3.2.3.3.5
Frist
für die Bewilligung von Bildungsschecks
Bildungsschecks,
die eine Befristung enthalten, müssen gemeinsam mit dem Förderantrag bis zu der
auf dem Bildungsscheck genannten Frist bei der Bewilligungsbehörde eingegangen
sein. Maßgeblich ist dabei das Datum des Antragseingangs bei der
Bewilligungsbehörde.
3.2.3.4
Zusätzliche
Zuwendungsvoraussetzung für ausgegebene Bildungsschecks ab dem 1. September
2020:
Auf
dem Bildungsscheck wird vom Unternehmen bzw. Bildungsscheckinteressenten der
Erhalt des Informationsblatts zu den Inhalten der beruflichen Weiterbildung
bestätigt.
3.2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.2.4.1 Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.2.4.2
Bemessungsgrundlage
Pauschalbetrag
pro Bildungsscheck auf Grundlage der in der Rechnung ausgewiesenen
Gesamtausgaben der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (PB3 der Anlage 3).
Pauschalbetrag
im Sinne dieser Richtlinie ist für den
a)
betrieblichen Zugang (= Weiterbildung von Beschäftigten eines Unternehmens) der
Nettobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (ohne Umsatzsteuer).
b)
individuellen Zugang bei Selbstständigen (= Weiterbildung von Selbstständigen)
der Nettobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (ohne Umsatzsteuer).
c)
individuellen Zugang (= Weiterbildung von Personen, ohne Selbstständige) der
Bruttobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (inklusive Umsatzsteuer).
Die Zuordnung
der Zugangsart erfolgt über die Ausgabe der Bildungsschecks.
Ausgaben
für Fahrten und für die Unterbringung sind nicht förderfähig und gehören somit
nicht zum Pauschalbetrag.“
3.2.4.3
Förderhöhe
Pro
Bildungsscheck wird eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer 3.2.4.2
gewährt. Höchstens jedoch die auf dem Bildungsscheck vermerkte Pauschale.
3.2.5
Verfahren
3.2.5.1
Bei
Vorliegen eines durch eine Beratungsstelle ausgestellten Bildungsschecks wird
bei den subventionserheblichen Erklärungen ausschließlich geprüft, ob diese
vollständig ausgefüllt vorliegen.
3.2.5.2
Sofern
kein Bildungsscheck durch die Beratungsstelle ausgestellt worden ist, kann ein
Antrag auf einen Bildungsscheck bei der regional zuständigen Bezirksregierung gestellt
werden. In diesem Fall sind durch die Bezirksregierung die folgenden Punkte zu
prüfen:
3.2.5.2.1
Gilt
für ausgegebene Bildungsschecks ab dem 1. März 2019:
-
Bei dem betrieblichen Zugang ist vom Unternehmen subventionserheblich zu
erklären und nachzuweisen, dass es weniger als 250 Mitarbeiter /
Mitarbeiterinnen (Vollzeitäquivalente) beschäftigte. Der Nachweis (Datum des
Dokuments) darf zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks nicht älter als
drei Jahre sein.
-
Bei dem betrieblichen Zugang wird vom Unternehmen subventionserheblich erklärt,
dass es im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als zehn Bildungsschecks erhalten
hat.
-
Bei dem betrieblichen Zugang dürfen an Unternehmen nicht mehr als zehn
Bildungsschecks pro Kalenderjahr ausgegeben werden.
-
Bei dem individuellen Zugang ist zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks
subventionserheblich zu erklären und nachzuweisen, dass das zu versteuerndes
Jahreseinkommen mehr als 20 000 Euro (40 000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung)
und nicht mehr als 40 000 Euro bei Einzelveranlagung (80 000 Euro bei
gemeinsamer Veranlagung) betrug. Der Nachweis (Datum des Dokuments) darf zum
Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks nicht älter als drei Jahre sein.
-
Bei dem individuellen Zugang wird vom Bildungsscheckinteressenten
subventionserheblich erklärt, dass er im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als
einen Bildungsscheck erhalten hat.
-
Bei dem individuellen Zugang darf nicht mehr als ein Bildungsscheck pro
Kalenderjahr ausgegeben werden.
3.2.5.2.2
Gilt
für ausgegebene Bildungsschecks ab dem 1. April 2020:
-
Bei dem betrieblichen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die
Beratungsstelle bestätigt und vom Unternehmen subventionserheblich erklärt,
dass der Bildungsscheckinteressent im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als
einen Bildungsscheck erhalten hat.
-
Bei dem betrieblichen Zugang dürfen Bildungsscheckinteressenten des
Unternehmens nicht mehr als einen Bildungsscheck erhalten.
-
Bei dem betrieblichen Zugang wird vom Unternehmen subventionserheblich erklärt,
dass es sich bei dem Unternehmen nicht um eine Gemeinde, Kreis, kreisfreie
Stadt oder Landesbehörde handelt.
-
Bei dem betrieblichen Zugang dürfen an Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und
Landesbehörden keine Bildungsschecks ausgegeben werden. Juristische Personen
des privaten Rechts, an denen Länder und/oder Gemeinden/Gemeindeverbände
beteiligt sind, sind davon ausgenommen.
-
Bei dem individuellen Zugang wird vom Bildungsscheckinteressenten
subventionserheblich erklärt, dass die Weiterbildung im individuellen
beruflichen Zusammenhang besteht.“
3.3
Weiterbildungsberatung
3.3.1
Gegenstand der Förderung
3.3.1.1
Gefördert
werden Weiterbildungsberatungen im Rahmen des Programms Kompetenzentwicklung
durch Bildungsscheckverfahren.
3.3.2
Zuwendungsempfangende
Von den Regionen vorgeschlagene und dem für Arbeit zuständigen Ministerium zugelassene Beratungseinrichtungen als natürliche und juristische Personen sowie als Personengesellschaften.
3.3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.3.1
Voraussetzungen zu Nr. 3.3.1.1
Die Beratungsstellen beraten die Ratsuchenden kostenlos.
3.3.3.2
Voraussetzungen zu Nr. 3.3.1.1
Soweit die antragstellende Person die Voraussetzungen zum Erhalt des Prämiengutscheins im Rahmen der Bildungsprämie erfüllt, geht dieser dem Bildungsscheck vor.
3.3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.3.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
3.3.4.2
Bemessungsgrundlage
3.3.4.2.1
Beratung im Rahmen des betrieblichen Zugangs
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P10 der Anlage 3
3.3.4.2.2
Beratung im Rahmen des individuellen Zugangs
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P11 der Anlage 3
3.3.4.3
Förderhöhe
3.3.4.3.1
Bildungsscheck
3.3.4.3.1.1
Beratung im Rahmen des betrieblichen Zugangs
Pro Beratung wird eine Pauschale von 70 Euro gewährt.
3.3.4.3.1.2
Beratung im Rahmen des individuellen Zugangs
Pro Beratung wird eine Pauschale von 40 Euro gewährt.
3.3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.3.5.1
Nachweis der Beratung
Die Beratung ist durch ein Beratungsprotokoll schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation haben die beratenen und beratenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen.
3.3.5.2
Gilt für Beratungen ab dem 1. März 2019:
Bei einer positiven fachlichen Stellungnahme ist die unterschriebene datenschutzrechtliche Erklärung des Bildungsscheckinteressenten dem Beratungsprotokoll beizufügen.
3.3.5.3
Gilt für Beratungen ab dem 1. März 2019:
Bei einer positiven fachlichen Stellungnahme im individuellen Zugang ist der Nachweis des vom Bildungsscheckinteressenten zu versteuernden Jahreseinkommens dem Beratungsprotokoll beizulegen.
Der
Nachweis ist zu erbringen durch
-
den Einkommenssteuerbescheid oder
-
eine Erklärung einer Steuerberaterin / eines Steuerberaters, einer Fachanwältin
/ eines Fachanwaltes für Steuerrecht oder eines Lohnsteuerhilfevereins über das
zu versteuernde Jahreseinkommen oder
-
eine Bescheinigung einer Behörde, aus der das zu versteuernde Jahreseinkommen
hervorgeht.
Der Nachweis (Datum des Dokuments) darf zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks nicht älter als drei Jahre sein. Kopien sind zulässig.
3.4
Beratung zur beruflichen Entwicklung / Anerkennung Kompetenzen
3.4.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die individuelle Beratung zur Unterstützung bei der Gestaltung der beruflichen Entwicklung.
3.4.2
Zuwendungsempfangende
Beratungseinrichtungen, die vom für Arbeit zuständigen Ministerium zugelassen wurden.
3.4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Beraterin oder der Berater muss für die Beratung durch das für Arbeit zuständige Ministerium akkreditiert sein.
3.4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.4.1
Bemessungsgrundlage
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P12 der Anlage 3
3.4.4.2
Bemessungsgrundlage
Beratungsstunde (= Zeitstunde)
3.4.4.3
Förderhöhe
Je Beratungsstunde (Zeitstunde) wird eine Pauschale von 55 Euro gewährt. Die Anzahl der förderfähigen Beratungsstunden wird pro Ratsuchendem auf maximal neun begrenzt.
3.4.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.4.5.1
Abrechnung der Beratung
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der durchgeführten Beratungszeit (Stunden und Minuten). Die Beratung kann in mehreren Einzelsitzungen erfolgen.
3.4.5.2
Dokumentation der Beratung
Die Beratung und deren zeitlicher Umfang sind in einem
Beratungsprotokoll schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation haben die beratenen
und beratenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen.
3.4.5.3
Die unterschriebenen datenschutzrechtlichen Erklärungen
der beratenen Personen sind für Prüfungen vorzuhalten.
3.5
Fachkräfte
3.5.1
Gegenstand der Förderung
Vorhaben zur Sicherung und Gewinnung von Fachkräften.
3.5.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Die AG Einzelprojekte hat die Förderung des Projektes beschlossen.
3.5.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.5.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.5.3.2
Bemessungsgrundlage
3.5.3.2.1
Bei
Projekten, bei denen zusätzlich zu Personalstellen weitere Ausgaben gefördert
werden sollen (z.B. durch Veranstaltungen), gelten folgende
Bemessungsgrundlagen:
3.5.3.2.1.1
Personalausgaben
für Funktionen im Projekt Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 (FP1 –
FP5 der Anlage 3) und
3.5.3.2.1.2
Sonstige
Ausgaben
Restkostenpauschale
in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Standardeinheitskosten für
Personalausgaben gemäß Nummer 1.5.3.2 (RP1 der Anlage 3)
3.5.3.2.2
Bei
Projekten, bei denen insbesondere Unterrichtsstunden, außerbetriebliche
Ausbildungsplätze, Fahrtkosten für Teilnehmende, ausschließlich Personalstellen
oder in Einzelfällen tatsächlich entstandene Ausgaben gefördert werden sollen,
gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
3.5.3.2.2.1
Personal- und
arbeitsplatzbezogene Sachausgaben für Funktionen im Projekt
Standardeinheitskosten
gemäß Nummer 1.5.3.1 (F1 – F5 der Anlage 3)
3.5.3.2.2.2
Unterrichtsstunde
(= 45 Minuten)
Standardeinheitskosten
gemäß Nummer P14 der Anlage 3
3.5.3.2.2.3
Unterrichtsstunde
durch eine hauptbeschäftigte Lehrkraft (= 45 Minuten)
Standardeinheitskosten
gemäß Nummer P15 der Anlage 3
3.5.3.2.2.4
Außerbetrieblicher
Ausbildungsplatz
Standardeinheitskosten
gemäß Nummer P1 der Anlage 3
3.5.3.2.2.5
Fahrten der
Teilnehmenden
Standardeinheitskosten
gemäß Nummer P16 der Anlage 3
3.5.3.2.2.6
Sonstige
maßnahmebezogene Sachausgaben:
In
begründeten Einzelfällen kann die Förderung von sonstigen tatsächlich
entstandenen Sachausgaben gemäß Nummer 1.5.3.3 erfolgen. Eine besondere
Begründung ist seitens des Antragstellers vorzulegen. Eine zusätzliche
Förderung in Form der Restkostenpauschale ist dann ausgeschlossen.
3.5.3.3
Förderhöhe
Für
die jeweilige Bemessungsgrundlage kann eine Förderung in Höhe von 50 Prozent gewährt
werden. Die Förderungen gemäß Nummer 3.5.3.2.1 und Nummer 3.5.3.2.2.1 bis
Nummer 3.5.3.2.2.5 erfolgen als Pauschale.
3.5.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.5.4.1
Nachweis der Unterrichtsstunde
Der Nachweis der Verwendung ist durch eine monatlich unterschriebene Erklärung der Lehrkraft zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden zu dokumentieren sind.
Der Nachweis über die Hauptbeschäftigung der Lehrkraft beim Zuwendungsempfangenden beziehungsweise Weiterleitungspartner ist durch Vorlage des Arbeitsvertrages zu erbringen.
3.5.4.2
Nachweis eines Ausbildungsplatzes
Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
3.5.4.3
Nachweis der Fahrtkostenpauschale
Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
3.5.4.4
Erhalt der Fahrtkostenpauschale
Beenden die Teilnehmenden die Maßnahme vorzeitig, wird die Fahrtkostenpauschale bis zum Ende des laufenden Monats gewährt.
Sofern
die Maßnahme im laufenden Monat beginnt oder endet, wird die
Fahrtkostenpauschale für den gesamten Monat gewährt.
3.5.4.5
Nachträgliche
betragsmäßige Ermäßigung der Restkostenpauschale
Reduzieren
sich nach der Bewilligung die für die Berechnung der Restkostenpauschale
herangezogenen Grunddaten (z.B. durch Reduzierung der Einheiten der
Standardeinheitskosten FP1 – FP5 der Anlage 3), so ermäßigt sich der Betrag der
förderfähigen Restkosten. Der Prozentsatz der Restkostenpauschale bleibt
hiervon unberührt.
3.5.4.6
Nachweis der Restkostenpauschale
Zur Abrechnung der Restkostenpauschale sind keine Belege
vorzulegen. Die Förderung in Form der Restkostenpauschale erfolgt
ausschließlich auf Basis der nachgewiesenen Pauschalen für Funktionen gemäß
Nummer 7.4.1.2 der ANBest-ESF.
3.5.5
Verfahren
Die Projektkonzeption ist zusammen mit den Finanzierungsunterlagen (Finanzierungsplan und ggf. Finanzierungszusagen von Dritten) über die jeweils zuständige Regionalagentur, die diese um eine Stellungnahme ergänzt, an die Geschäftsstelle Fachkräfteaufruf im für Arbeit zuständigen Ministerium zu richten. Die Geschäftsstelle Fachkräfteaufruf holt ggfs. weitere Stellungnahmen bzw. Gutachten ein und leitet die Projektkonzeption an die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte zur Beschlussfassung weiter. Über das Ergebnis wird der Einreichende durch die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte informiert.
3.6
Beschäftigtentransfer
3.6.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden kann der Transfer von Arbeitslosigkeit Bedrohter in eine neue Beschäftigung durch Beratung und flankierende Tätigkeiten.
3.6.2
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
3.6.2.1
Voraussetzungen
Die nach Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.
- Die Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums muss vorliegen.
- Es muss sich um ein Unternehmen handeln, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Ein Unternehmen, das gem. EU-Kriterien als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) einzustufen ist. Die KMU-Eigenschaft ist vom Unternehmen zu erklären.
- Ein Unternehmen, das von Insolvenz bedroht bzw. insolvent ist. Der Nachweis ist z.B. durch einen Beschluss des Amtsgerichts zu erbringen.
- Ein Unternehmen, welches sich nachweislich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und für die Region eine besondere arbeitsmarktpolitische Bedeutung hat. Der Nachweis ist zu erbringen.
- Im Unternehmen müssen Beschäftigte durch einen Personalabbau von Arbeitslosigkeit bedroht sein.
- Grundsätzlich muss ein Transfersozialplan abgeschlossen sein.
3.6.2.2
Förderausschluss/-beschränkung
- Für nach anderen Bundes- oder Landesprogrammen geförderte identische Fördergegenstände kann keine Aufstockung nach diesem Programm erfolgen.
- Nach diesem Programm ist eine ergänzende Förderung von nach § 110 SGB III finanzierten Transferagenturen ausgeschlossen.
- Die Förderung soll bis zu 12 Monate dauern.
3.6.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.6.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.6.3.2
Bemessungsgrundlage
3.6.3.2.1
Beratung
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.3 (F3 der Anlage 3)
3.6.3.2.2
Flankierende Tätigkeiten
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)
3.6.3.3.
Förderhöhe
3.6.3.3.1
Beratung
Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer 3.6.3.2.1 gewährt.
3.6.3.3.2
Flankierende Tätigkeiten
Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer 3.6.3.2.2 gewährt.
3.6.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Ein vermittlungsorientiertes Projektkonzept hat spätestens bis vier Wochen nach dem genehmigten Maßnahmebeginn vorzuliegen. Erst dann kann die Förderung ausgezahlt werden.
Prioritätsachse B –
Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut
4
Investitionspriorität – Aktive Inklusion durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
4.1
- aufgehoben -
- aufgehoben -
4.2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung für besonders benachteiligte Zielgruppen des SGB II. Ziel ist eine langfristige bzw. dauerhafte Integration in das Erwerbsleben durch Coaching, Projektleitung und Qualifizierung.
4.2.2
Zuwendungsempfangende
Öffentliche oder gemeinnützige Träger.
Die Weiterleitung der Zuwendung ist nur an öffentliche oder gemeinnützige Träger möglich.
4.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
4.2.3.1
Voraussetzungen
- Die Förderung der Projektleitung, des Coachings und der Qualifizierung kann im Rahmen einer (durch SGB II) geförderten Beschäftigungsphase bis zu 24 Monate gewährt werden.
- Ein vorgelagertes Coaching ist darüber hinaus bis zu 3 Monaten förderfähig.
- Soweit das Coaching bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Teilnehmenden über das Projektende hinaus erforderlich ist, ist eine Fortsetzung bis zu 6 Monaten möglich. Ein Antrag auf Verlängerung soll möglichst 6 Monate vor Projektende gestellt werden.
4.2.3.2
Ausschluss
Die Förderung von Personalkosten des Jobcenters für die Durchführung des Coachings oder der Qualifizierung ist ausgeschlossen.
4.2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.2.4.1
Finanzierungsart
4.2.4.1.1
Förderung des Coachs und der Projektleitung nach Nummer 4.2.4.3.1 und Nummer 4.2.4.3.2
Anteilfinanzierung
4.2.4.1.2
Förderung der Qualifizierung nach Nummer 4.2.4.3.3
Festbetragsfinanzierung
4.2.4.2
Bemessungsgrundlage
4.2.4.2.1
Coach
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)
4.2.4.2.2
Externe Qualifizierung
Tatsächlich entstandene Ausgaben der Qualifizierung von Teilnehmenden gemäß Nummer 1.5.3.2
4.2.4.2.4
Interne Qualifizierung
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P13 der Anlage 3
4.2.4.3
Förderhöhe
4.2.4.3.1
Coach
Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 90 Prozent der Nummer 4.2.4.2.1 gewährt. Für die Teilnehmendenbetreuung wird ein Betreuungsschlüssel von 1:20 zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Zuwendung gelten die im Antrag angegebenen Teilnehmendenzahlen für die gesamte Maßnahme.
Soweit Ausnahmen vom Betreuungsschlüssel notwendig sind, ist dies im Antrag besonders zu begründen. Die Entscheidung hierüber trifft das für Arbeit zuständige Ministerium.
4.2.4.3.2
Projektleitung
Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 90 Prozent der Nummer 4.2.4.2.2 gewährt.
Für die Leitung wird ein Betreuungsschlüssel von 1:30 zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Zuwendung gelten die im Antrag angegebenen Teilnehmendenzahlen für die gesamte Maßnahme.
4.2.4.3.3
Qualifizierung
Externe Qualifizierung:
Qualifizierungsmaßnahmen durch externe Dienstleister werden als maßnahmebezogene Sachausgaben im Sinne von Nummer 1.5.3.2 bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € pro beantragtem Teilnehmendenplatz für den Durchführungszeitraum der Maßnahme gewährt.
Die Abrechnung der externen Qualifizierung erfolgt auf Basis der tatsächlich entstandenen Ausgaben gemäß Nummer 4 der ANBest-ESF.
Für die Berechnung des zuwendungsfähigen Höchstbetrages gelten die im Antrag angegebenen Teilnehmendenzahlen über die gesamte Maßnahme. Der zuwendungsfähige Gesamtbetrag muss innerhalb des bewilligten Gesamtbudgets für externe Qualifizierung liegen.
Interne Qualifizierung:
Daneben kann eine Qualifizierung durch Beschäftigte des Zuwendungsempfangenden beziehungsweise Weiterleitungspartners durchgeführt werden.
Ausgeschlossen für die Durchführung der Qualifizierung sind die als Coach oder Projektleitung im Projekt eingesetzten Beschäftigten. Dies gilt auch bei anteiligem Einsatz im Projekt.
Pro Qualifizierungsstunde (60 Minuten) wird eine Pauschale von 46 Euro gewährt. Für den Durchführungszeitraum der Maßnahme können maximal 80 Stunden je Teilnehmendenplatz beantragt und abgerechnet werden.
Für die Berechnung des zuwendungsfähigen Höchstbetrages gelten die im Antrag angegebenen Teilnehmendenzahlen über die gesamte Maßnahme.
Die Qualifizierung kann in Einzel- sowie in Gruppenunterricht durchgeführt werden. Bei Gruppenunterricht kann nur die durchgeführte Qualifizierungsstunde abgerechnet werden.
Die Abrechnung der internen Qualifizierung erfolgt nicht pro Teilnehmenden, sondern der zuwendungsfähige Gesamtbetrag muss innerhalb des bewilligten Gesamtbudgets für interne Qualifizierung liegen.
Der Nachweis der geleisteten Qualifizierungsstunde erfolgt durch Stundenzettel des Dozenten.
4.2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.2.5.1
Im Zwischen- und Verwendungsnachweis sind für den vom Jobcenter erhaltenen
Zuschuss zur Förderung von Arbeitsverhältnissen pro Monat und Teilnehmenden
Standardeinheitskosten gemäß Nummer B4 der Anlage 3 anzusetzen. Ein- und
Austrittsmonat gelten jeweils als voller Monat.
Der Nachweis, dass für den Teilnehmenden diese Leistungen bezogen werden, ist vom Zuwendungsempfangenden durch den Bescheid des Jobcenters über den Zuschuss zur Förderung von Arbeitsverhältnissen zu belegen.
4.2.5.2
Sofern während der Projektumsetzung Einnahmen entstehen, die im Rahmen des
Vorhabens erwirtschaftet werden, müssen diese nicht gem. Nr. 3.2 ANBest-ESF von
den Projektausgaben abgezogen werden.
4.2.6
Verfahren
Anträge sind über die jeweils zuständige Regionalagentur, die den Antrag um eine Stellungnahme ergänzt, an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. Diese kann eine Stellungnahme von der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH (G.I.B.) anfordern.
4.3 Beratungsstellen Arbeit
4.3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Beratung und Begleitung erwerbsloser Menschen, von
Arbeitslosigkeit bedrohter Menschen, Berufsrückkehrender, Beschäftigter mit
aufstockenden SGB II-Leistungen sowie von Menschen, die von Arbeitsausbeutung
betroffen sind.
Die Ratsuchenden erhalten Unterstützung zu ihrer weiteren beruflichen
Entwicklung. Sie werden über Qualifizierungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten
informiert, bezüglich ihrer wirtschaftlichen und psychosozialen Situation
beraten und erhalten rechtskreisübergreifende Unterstützung. Die Tätigkeiten
der Einrichtungen umfasst auch die Beratung zu Arbeit in potentiell
ausbeuterischen Beschäftigungsverhältnissen. Die Einrichtungen eröffnen Wege zu
weiteren Hilfeangeboten und stellen die erforderlichen Kontakte her. Es können durch
die Beratungsstelle Begegnungsmöglichkeiten für soziale Kontakte in einem
gesonderten Raum angeboten werden.
4.3.2
Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.2.1
Vorlage eines Fachkonzeptes bei Antragstellung
Die ausreichenden und angemessenen Räumlichkeiten sowie die regelmäßigen
Öffnungszeiten sind in dem Fachkonzept darzulegen. Darin müssen insbesondere
die folgenden Punkte enthalten sein:
a) Pro Standort ein separater Raum zur vertraulichen und ungestörten
Beratung der Rat suchenden Menschen.
b) Grundsätzlich regelmäßige Öffnungszeiten an mindestens fünf Tagen in
der Woche mit insgesamt 30 Wochenstunden. Pro Standort jedoch mindestens zehn
Wochenstunden. Die Mindestanzahl der Öffnungstage kann auf die verschiedenen
Standorte aufgeteilt werden.
4.3.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.3.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
4.3.3.2
Bemessungsgrundlage
4.3.3.2.1
Leitungsstelle
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.3 (FP3 der Anlage 3)
4.3.3.2.2
Projektmitarbeit
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (FP4 der Anlage 3)
4.3.3.2.3
Sonstige Ausgaben
Restkostenpauschale in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen
Standardeinheitskosten für Personalausgaben gemäß Nummer 1.5.3.2 (RP1 der
Anlage 3)
4.3.3.3
Förderhöhe
Maximal werden eine Leitungsstelle gemäß Nummer 4.3.3.2.1 und drei
weitere Stellen der Projektmitarbeit gemäß Nummer 4.3.3.2.2 gewährt.
Für die jeweilige Bemessungsgrundlage wird eine Pauschale in Höhe von 80
Prozent gewährt.
4.3.3.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.3.3.4.1
Eine Beratungsstelle Arbeit kann mehrere Standorte in einem Kreis oder
einer kreisfreien Stadt haben.
4.3.3.4.2
Aufteilung der Stellen bei Durchführung an mehreren Standorten
4.3.3.4.2.1
Aufteilung der Leitungsstelle
Sofern an einem Standort eine Leitungsstelle eingesetzt wird, ist diese
mit mindestens einem 0,5 Stellenanteil zu besetzen.
4.3.3.4.2.2
Aufteilung der Projektmitarbeit
Pro Standort ist für die Beratung eine Projektmitarbeit mit mindestens
einem 0,25 Stellenanteil zu besetzten. Sofern an einem Standort keine
Leitungsstelle eingesetzt wird, ist eine Projektmitarbeit mit mindestens einem
Stellenanteil von 0,5 an diesem Standort ohne Leitungsstelle einzusetzen.
4.3.3.4.3
Nachträgliche betragsmäßige Ermäßigung der Restkostenpauschale
Reduzieren sich nach der Bewilligung die für die Berechnung der
Restkostenpauschale herangezogenen Grunddaten (z.B. durch Reduzierung der
Einheiten der Standardeinheitskosten FP1 – FP5 der Anlage 3), so ermäßigt sich der
Betrag der förderfähigen Restkosten. Der Prozentsatz der Restkostenpauschale
bleibt hiervon unberührt.
4.3.3.4.4
Nachweis der Restkostenpauschale
Zur Abrechnung der Restkostenpauschale sind keine Belege vorzulegen. Die Förderung
in Form der Restkostenpauschale erfolgt ausschließlich auf Basis der
nachgewiesenen Pauschalen für Funktionen gemäß Nummer 7.4.1.2 der ANBest-ESF.
4.4
Basissprachkurse zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen
4.4.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Sprachförderung für die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen. Die Sprachkurse sollen mit dem Zielniveau A1 GER abschließen.
4.4.2
Zuwendungsempfangende
a) Rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Einrichtungen,
b) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannte Integrationskursträger,
c) anerkannte Träger der Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendberufshilfe, mit einschlägigen Erfahrungen oder
d) Partner eines regionalen Bleiberechtsnetzwerks (mit Ausnahme von Jobcentern und Agenturen für Arbeit), welche die Koordination vor Ort gewährleisten und mit denen unter a, b oder c genannten örtlichen Trägern zusammenarbeiten.
Die Antragstellenden können per Weiterleitungsvertrag weitere Träger nach den Buchstaben a, b und c mit der Durchführung von Basissprachkursen beauftragen.
4.4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
- Bestätigung der örtlichen Agentur für Arbeit, dass mindestens 8 Personen für die Teilnahme an einem Sprachkurs zugewiesen werden können. Die Zuweisung der Teilnehmenden zu den Sprachkursen erfolgt im Verlauf der Maßnahme durch die örtliche Agentur für Arbeit.
4.4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.4.4.1
Finanzierungsart
4.4.4.1.1
Förderung nach Nr. 4.4.4.3.1: Anteilfinanzierung
4.4.4.1.2
Förderung nach Nr. 4.4.4.3.2: Festbetragsfinanzierung
4.4.4.2
Bemessungsgrundlage
4.4.4.2.1
Unterrichtsstunde (45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P14 der Anlage 3
4.4.4.2.2
Unterrichtsstunde durch eine hauptbeschäftigte Lehrkraft (45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P15 der Anlage 3
4.4.4.2.3
Fahrten der Teilnehmenden
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P16 der Anlage 3
4.4.4.3
Förderhöhe
Der Durchführungszeitraum darf maximal 1 Jahr umfassen.
Die Bewilligung ist auf 8 Kurse pro Antragstellendem begrenzt. Bei realer Ausschöpfung dieses Kontingents können im Einzelfall weitere Kurse gefördert werden, sofern Haushaltsmittel verfügbar sind.
4.4.4.3.1
Je Unterrichtsstunde (45 Minuten) wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent
der Nummer 4.4.4.2.1 gewährt.
Wird die Unterrichtsstunde von einer hauptbeschäftigten Lehrkraft durchgeführt, wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer 4.4.4.2.2 gewährt.
Jeder Sprachkurs soll 300 Unterrichtsstunden umfassen.
4.4.4.3.2
Für Fahrten der Teilnehmenden wird eine Pauschale von 15 Euro je Teilnehmenden
und Monat gewährt.
4.4.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.4.5.1
Nachweis der Verwendung
4.4.5.1.1
Nachweis der Unterrichtsstunde
Der Nachweis der Verwendung ist durch eine monatlich unterschriebene Erklärung der Lehrkraft zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden zu dokumentieren sind.
Der Nachweis über die Hauptbeschäftigung der Lehrkraft beim Zuwendungsempfangenden bzw. Weiterleitungspartner ist durch Vorlage des Arbeitsvertrages zu erbringen.
4.4.5.1.2
Nachweis der Fahrtkostenpauschale
Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
4.4.5.2
Beginnen oder beenden die Teilnehmenden den Sprachkurs im laufenden Monat, wird
die Fahrtkostenpauschale nach Nr. 4.4.4.3.2 für den gesamten Monat gewährt.
4.4.5.3
Am Ende des Kurses ist mindestens ein interner Abschlusstest vorzusehen und den
Teilnehmenden, die das derzeitige Zielniveau A1 GER erreicht haben, ein Zeugnis
auszustellen.
Prioritätsachse C –
Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen
5
Investitionspriorität – Förderung des gleichen
Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen,
nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung
flexibler Bildungswege unter anderem
durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen.
5.1
Lebens- und erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung
5.1.1
Organisation, fachliche Begleitung und Beratung
5.1.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für die Organisation, fachliche Begleitung und Beratung.
5.1.1.2
Zuwendungsempfangende
- Arbeit und Leben - DGB/VHS Nordrhein-Westfalen e. V.
- Landesarbeitsgemeinschaft für Kath. Erwachsenen- und
Familienbildung Nordrhein- Westfalen e.V.
- Landesverband der Volkshochschulen von NRW e.V.
5.1.1.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1.1.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.1.1.3.2
Bemessungsgrundlage
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P17 der Anlage 3
5.1.1.3.3
Förderhöhe
Es wird eine Pauschale von 81 720 Euro pro Jahr gewährt.
5.1.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Nachweis ist in Form eines Sachberichts zu führen.
5.1.2
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung, Weiterbildung geht zur Schule und
Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen
5.1.2.1
Gegenstand der Förderung
5.1.2.1.1
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung Gefördert werden Maßnahmen
a) zur Vermittlung von Lese-, Schreib-, Rechen- und Schlüsselkompetenzen oder
b) zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder der Fachoberschulreife
in Verbindung mit Berufsorientierung oder Erwerbswelterfahrung.
5.1.2.1.2
Weiterbildung geht zur Schule
Gefördert werden der Erwerb und die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit im Übergangsprozess in das Erwerbsleben durch die Vermittlung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen.
5.1.2.1.3
Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen
Gefördert werden Qualifizierungen,
a) die eigenständige Aktivitäten zur frühzeitigen Orientierung auf Ausbildungsreife und Erwerbsleben in Schulen und Weiterbildungseinrichtungen,
b) die pädagogische und organisatorische Weiterentwicklungen von Tageseinrichtungen für Kinder
zum Gegenstand haben.
5.1.2.2
Zuwendungsempfangende
Rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein – Westfalen anerkannten Einrichtungen.
Die Weiterleitung der Zuwendung ist nur an rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein – Westfalen anerkannten Einrichtungen zugelassen.
5.1.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
5.1.2.3.1
Alle Maßnahmen gemäß Nummer 5.1.2.1
Voraussetzungen:
Die zu fördernden Kurse sind im Rahmen von Interessenbekundungen bei den unter Nummer 5.1.1.2 genannten Einrichtungen einzureichen.
Ausschluss:
Nicht förderfähig sind
- Maßnahmen mit einer Zuwendung von weniger als 1 000 Euro. Anträge mit zusammengefassten, gleichartigen Kursen beziehungsweise aufeinander aufbauenden Kursen gelten als eine Maßnahme.
- Weiterbildungsangebote, die fast ausschließlich im privaten Interesse der Teilnehmenden liegen.
5.1.2.3.2
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung
Voraussetzung:
Die Maßnahmen sind in der Form konzipiert, dass anteilig Elemente der Berufsorientierung und Erwerbswelterfahrung enthalten sind.
5.1.2.3.3
Weiterbildung geht zur Schule
Voraussetzung:
Die Maßnahmen sind in der Form konzipiert, dass sie eines der folgenden Inhalte abdeckt:
- Entwicklung von Berufs- und Arbeitswelt sowie ihre Bedeutung für die individuelle Berufsbiografie,
- Selbstorganisation als Basiskompetenz für die Berufswahl,
- Soziale Kompetenz,
- Vertiefung der Sozial- und Erziehungskompetenzen von Eltern im Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit, oder
- Basisqualifikation zur Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit.
5.1.2.3.4
Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen
Voraussetzung:
Die Maßnahmen sind für Beschäftigte und Ehrenamtliche konzipiert, die lehrend und betreuend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
5.1.2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1.2.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.1.2.4.2
Bemessungsgrundlage
5.1.2.4.2.1
Unterrichtsstunde (45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P14 der Anlage 3
5.1.2.4.2.2
Unterrichtsstunde durch eine hauptbeschäftigte Lehrkraft (45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P15 der Anlage 3
5.1.2.4.3
Förderhöhe
Je Unterrichtsstunde (45 Minuten) wird eine Pauschale von 19,75 Euro gewährt.
Wird die Unterrichtsstunde von einer hauptbeschäftigten Lehrkraft durchgeführt, wird eine Pauschale von 41 Euro gewährt.
5.1.2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Nachweis der Verwendung ist durch eine monatlich unterschriebene Erklärung der Lehrkraft zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden zu dokumentieren sind.
Der Nachweis über die Hauptbeschäftigung der Lehrkraft beim Zuwendungsempfangenden bzw. Weiterleitungspartner ist durch Vorlage des Arbeitsvertrages zu erbringen.
6
Investitionspriorität – Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme
der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung
des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung
der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege.
6.1
Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von
Auszubildenden in Industrie und Handel
6.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden aus Industrie und Handel, um deren Ausbildungsqualität zu sichern und zu verbessern.
6.1.2
Zuwendungsempfangende
Berufsförderungswerk der Bauindustrie Nordrhein-Westfalen gGmbH; Letztempfangende sind die beteiligten Bildungsträger.
6.1.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
6.1.3.2
Bemessungsgrundlage
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P18 der Anlage 3
6.1.3.3
Förderhöhe
Pro Lehrgangstag wird eine Pauschale von 103 Euro gewährt.
6.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Nachweis der Verwendung ist durch eine monatlich unterschriebene Erklärung der Lehrkraft zu erbringen, in der die durchgeführten Lehrgangstage zu dokumentieren sind.
6.2
Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden im Handwerk
6.2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
6.2.1.1
die laufenden Ausgaben
für die überbetriebliche Unterweisung von Auszubildenden im Bereich des Handwerks.
6.2.1.2
Ausgaben für die zentrale Betreuung und Umsetzung des Programms.
6.2.2
Zuwendungsempfangende
Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.;
Letztempfangende sind die Träger von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
6.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
6.2.3.1
Gefördert wird die überbetriebliche Ausbildung von Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis in den Lehrlingsrollen der nordrhein-westfälischen Handwerkskammern eingetragen ist.
Abweichend hiervon sind Auszubildende mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und einem Lehrlingsrolleneintrag in einem anderen Bundesland als förderfähig anzusehen.
6.2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.2.4.1
Finanzierungsart
Förderung nach Nr. 6.2.1.1: Anteilfinanzierung Förderung nach Nr. 6.2.1.2: Vollfinanzierung
6.2.4.2
Bemessungsgrundlage
6.2.4.2.1
Lehrgang
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P19 der Anlage 3
6.2.4.2.2
Zentrale Betreuung des Programms
6.2.4.2.2.1
Projektmitarbeit
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)
6.2.4.2.2.2
Maßnahmebezogene Sachausgaben
Tatsächlich entstandene Sachausgaben für die technische Betreuung der Datenbank Cascade
6.2.4.3
Förderhöhe
6.2.4.3.1
Förderung
des Lehrgangs nach Nummer 6.2.1.1:
Je
Teilnehmenden in einem Lehrgang wird eine Pauschale in Höhe von 25 Prozent der
Nummer 6.2.4.2.1 gewährt.
6.2.4.3.2
Förderung der zentralen Betreuung nach Nummer 6.2.1.2:
6.2.4.3.2.1
Pro Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 100 Prozent der Nummer 6.2.4.2.2.1 gewährt.
6.2.4.3.2.2
Maßnahmebezogene Sachausgaben für die technische Betreuung der Datenbank Cascade gemäß Nummer 6.2.4.2.2.2 sind bis zu einem Höchstbetrag von 30 000 Euro förderfähig.
6.2.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.2.4.4.1
Nachweis der Verwendung
Förderung nach Nr. 6.2.1.1: Der Lehrgangstag wird durch eine vom Teilnehmenden unterschriebene Teilnehmendenliste dokumentiert.
6.2.4.4.2
Erhebung der Teilnehmendendaten
6.2.4.3.2.2
Sofern sich Teilnehmende projektübergreifend in der Maßnahme befinden, sind die
Teilnehmendendaten nur einmal bei Eintritt in die Maßnahme, direkt nach
Austritt und 6 Monate nach Austritt aus der Maßnahme zu erheben.
Prioritätsachse D - Technische Hilfe
7
Investitionspriorität - Technische Hilfe
7.1
Regionalagenturen
7.1.1
Fördergegenstand
Gefördert werden Ausgaben zur Umsetzung ESF-kofinanzierter Arbeitspolitik des Landes sowie damit in Verbindung stehende Ansätze, Vorhaben und Programme in den Regionen Nordrhein-Westfalens.
7.1.3
Zuwendungsempfangende
Träger der Regionalagenturen und Regionalagenturen
7.1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Regionalagenturen stellen sicher, dass
- Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Träger, Betriebe und weitere Interessierte zur Verfügung stehen.
- Zum Fördergegenstand informiert und beraten wird.
- Strukturen vorhanden sind, um regionale Entscheidungen vorzubereiten und einzuholen.
- Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen geplant und umgesetzt werden.
7.1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
7.1.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
7.1.4.2
Bemessungsgrundlage
7.1.4.2.1
Leitung
der Regionalagenturen
Standardeinheitskosten
gemäß Nummer 1.5.3.1.2 (FP2 der Anlage 3)
7.1.4.2.2
Mitarbeitende
der Regionalagenturen
Standardeinheitskosten
gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (FP4 der Anlage 3)
7.1.4.2.3
Sonstige
Ausgaben
Restkostenpauschale
in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen Standardeinheitskosten für
Personalausgaben gemäß Nummer 1.5.3.2 (RP1 der Anlage 3).
7.1.4.3
Förderhöhe
Für
die jeweilige Bemessungsgrundlage wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent
gewährt.
7.1.4.4
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
7.1.4.4.1
Dokumentation
der Öffentlichkeitsarbeit
In
einem zusätzlichen Bericht sind jährlich die durchgeführten Maßnahmen zur
Öffentlichkeitsarbeit darzustellen und mit dem Zwischen- und
Verwendungsnachweis vorzulegen.
7.1.4.4.2
Nachträgliche
betragsmäßige Ermäßigung der Restkostenpauschale
Reduzieren
sich nach der Bewilligung die für die Berechnung der Restkostenpauschale
herangezogenen Grunddaten (z.B. durch Reduzierung der Einheiten der
Standardeinheitskosten FP1 – FP5 der Anlage 3), so ermäßigt sich der Betrag der
förderfähigen Restkosten. Der Prozentsatz der Restkostenpauschale bleibt
hiervon unberührt.
7.1.4.4.3
Nachweis
der Restkostenpauschale
Zur
Abrechnung der Restkostenpauschale sind keine Belege vorzulegen. Die Förderung
in Form der Restkostenpauschale erfolgt ausschließlich auf Basis der
nachgewiesenen Pauschalen für Funktionen gemäß Nummer 7.4.1.2 der ANBest-ESF.
8.
Prioritätsachsenübergreifende Maßnahmen
8.1
ESF-kofinanzierte Einzelprojekte
8.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, die
· keinem Programm dieser Richtlinie zuzuordnen sind,
· aus ESF-Mitteln kofinanziert werden und
· einen positiven Beschluss der AG Einzelprojekte haben.
8.1.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Die AG Einzelprojekte hat die Förderung des Projektes beschlossen.
Bei der Beschlussfassung müssen die zu fördernden Einzelprojekte sich mindestens durch einen der nachgenannten Punkte auszeichnen:
- Innovationsgehalt des Förderkonzepts oder
- Prävention oder
- besonders überzeugende Verbindung landespolitischer Ansätze mit den Querschnittszielen Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nachhaltigkeit, Transnationalität oder
- Transfer erfolgreicher Projektansätze in eine andere Finanzierung o-der
- herausgehobene Relevanz des Projekts im Rahmen der Strategie des ESF-Programms und der Landespolitik.
8.1.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
8.1.3.1
Finanzierungsart
Der Beschluss der AG Einzelprojekte umfasst die Festlegung der Finanzierungsart.
8.1.3.2
Bemessungsgrundlage
8.1.3.2.1
Bei Projekten, bei denen zusätzlich zu Personalstellen
weitere Ausgaben gefördert werden sollen (z.B. durch Veranstaltungen), gelten
folgende Bemessungsgrundlagen:
8.1.3.2.1.1
Personalausgaben für Funktionen im Projekt
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 (FP1 – FP5 der Anlage 3)
8.1.3.2.1.2
Sonstige Ausgaben
Restkostenpauschale in Höhe von bis zu 40 Prozent der
förderfähigen Standardeinheitskosten für Personalausgaben gemäß Nummer 1.5.3.2
(RP1 der Anlage 3). Der Beschluss der AG Einzelprojekte umfasst die Festlegung
des Prozentsatzes der Restkostenpauschale.
8.1.3.2.2
Bei Projekten, bei denen insbesondere
Unterrichtsstunden, außerbetriebliche Ausbildungsplätze, Fahrtkosten für
Teilnehmende, ausschließlich Personalstellen oder in Einzelfällen tatsächlich
entstandene Ausgaben gefördert werden sollen, gelten folgende
Bemessungsgrundlagen:
8.1.3.2.2.1
Personal- und arbeitsplatzbezogene Sachausgaben für
Funktionen im Projekt
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 (F1 – F5 der
Anlage 3)
8.1.3.2.2.2
Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P14 der Anlage 3
8.1.3.2.2.3
Unterrichtsstunde durch eine hauptbeschäftigte Lehrkraft
(= 45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P15 der Anlage 3
8.1.3.2.2.4
Außerbetrieblicher Ausbildungsplatz
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P1 der Anlage 3
8.1.3.2.2.5
Fahrten der Teilnehmenden
Standardeinheitskosten gemäß Nummer P16 der Anlage 3
8.1.3.2.2.6
Sonstige maßnahmebezogene Sachausgaben
In begründeten Einzelfällen kann die Förderung von
sonstigen tatsächlich entstandenen Sachausgaben gemäß Nummer 1.5.3.3 erfolgen.
Eine besondere Begründung ist seitens des Antragsstellers vorzulegen. Eine
zusätzliche Förderung in Form der Restkostenpauschale ist dann ausgeschlossen.
8.1.3.2.3
Ausschließlich bei Förderungen an landeseigene
Gesellschaften
Die Förderung von direkten Personalausgaben,
arbeitsplatzbezogenen direkten Sachausgaben und indirekten Personal- und
Sachausgaben kann anhand tatsächlich entstandener Ausgaben (Realausgaben)
erfolgen. Eine besondere Begründung ist seitens des Antragsstellers vorzulegen.
8.1.3.2.4
Im Einzelfall können nach Genehmigung durch die ESF-Verwaltungsbehörde
die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 68b der Verordnung (EU)
Nummer 1303/2013 sowie in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer
1304/2013 genannten Methoden der Berechnung von vereinfachten Kostenoptionen im
Rahmen dieser Richtlinie Anwendung finden.
8.1.3.3
Förderhöhe
Der Beschluss der AG Einzelprojekte umfasst die Festlegung der Förderhöhe.
8.1.3.3.1
Es sind die Pauschalen gem. Nr. 1.5.3.1 anzuwenden.
8.1.3.3.2
Bei Förderungen an landeseigene Gesellschaften kann die Förderung von
Personalausgaben und arbeitsplatzbezogenen direkten und indirekten Sachausgaben
anhand tatsächlich entstandener Ausgaben (Realkostenerstattungsprinzip)
erfolgen. Eine besondere Begründung ist seitens des Antragsstellers vorzulegen.
8.1.3.3.3
Maßnahmebezogene Sachausgaben gem. Nr. 1.5.3.2 können zur Anwendung kommen.
8.1.3.3.4
Förderung eines Ausbildungsplatzes
Als Bemessungsgrundlage sind Ausgaben in Höhe von 1.000 € pro Auszubildendem und Monat als Pauschale anzusetzen.
8.1.3.3.5
Förderung einer Unterrichtsstunde
Als Bemessungsgrundlage sind Ausgaben in Höhe 39,50 € je Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) als Pauschale anzusetzen.
Wird die Unterrichtsstunde von einer hauptbeschäftigten Lehrkraft durchgeführt, sind als Bemessungsgrundlage Ausgaben in Höhe von 82 € je Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) als Pauschale anzusetzen.
8.1.3.3.6
Förderung von Fahrtkosten für Teilnehmende
Als Bemessungsgrundlage sind Ausgaben in Höhe von 30 € je Teilnehmenden und Monat als Pauschale anzusetzen.
8.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1.4.1
Sofern die Förderung von Personal- und arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben
anhand tatsächlich entstandener Ausgaben (Realkostenerstattungsprinzip)
erfolgt, gelten für direkte und indi-rekte arbeitsplatzbezogene Sachausgaben
die gleichen Nebenbestimmungen wie für maßnahmebezogene Sachausgaben.
8.1.4.2
Nachweis eines Ausbildungsplatzes
Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
8.1.4.3
Nachweis einer Unterrichtsstunde
Der Nachweis der Verwendung ist durch eine monatlich unterschriebene Erklärung der Lehrkraft zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden zu dokumentieren sind.
Der Nachweis über die Hauptbeschäftigung der Lehrkraft beim Zuwendungsempfangenden bzw. Weiterleitungspartner ist durch Vorlage des Arbeitsvertrages zu erbringen.
8.1.4.4
Nachweis der Fahrtkostenpauschale
Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
8.1.4.5
Erhalt der Fahrtkostenpauschale
Beenden die Teilnehmenden die Maßnahme vorzeitig, wird die Fahrtkostenpauschale bis zum Ende des laufenden Monats gewährt.
Sofern
die Maßnahme im laufenden Monat beginnt oder endet, wird die
Fahrtkostenpauschale für den gesamten Monat gewährt.
8.1.4.6
Nachträgliche
betragsmäßige Ermäßigung der Restkostenpauschale
Reduzieren
sich nach der Bewilligung die für die Berechnung der Restkostenpauschale
herangezogenen Grunddaten (z.B. durch Reduzierung der Einheiten der
Standardeinheitskosten FP1 – FP5 der Anlage 3), so ermäßigt sich der Betrag der
förderfähigen Restkosten. Der Prozentsatz der Restkostenpauschale bleibt
hiervon unberührt.
8.1.4.7
Nachweis
der Restkostenpauschale
Zur Abrechnung der Restkostenpauschale sind keine Belege vorzulegen. Die Förderung in Form der Restkostenpauschale erfolgt ausschließlich auf Basis der nachgewiesenen Pauschalen für Funktionen gemäß Nummer 7.4.1.2 der ANBest-ESF.
8.1.5
Zuständigkeiten und Verfahren
8.1.5.1
AG Einzelprojekte
Die AG Einzelprojekte ist zwischengeschaltete Stelle im Rahmen der Umsetzung des ESF in Nordrhein-Westfalen. Sie hat die Aufgabe, alle Projekte, die außerhalb von Programmen zur Förderung unter Beteiligung des ESF beantragt werden, zu prüfen und eine Förderentscheidung zu treffen.
Die AG Einzelprojekte setzt sich für
- Projekte
der Arbeitspolitik aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- Abteilungsleitung der für Arbeit zuständigen Abteilung (Vorsitz),
- Gruppenleitungen der für Arbeit zuständigen Abteilung,
- Vertretung der ESF-Verwaltungsbehörde,
- Vertretung des Fachreferats.
- alle
anderen Projekte aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- Abteilungsleitung der für Arbeit zuständigen Abteilung (Vorsitz),
- Vertretung der ESF-Verwaltungsbehörde,
- Vertretung der zuständigen Fachressorts.
Bei Vorhaben aus dem Bereich „Kein Kind zurücklassen“ und Prävention, die aus dem spezifischen Ziel A 1.1 des Operationellen Programms finanziert werden sollen, ist das hierfür federführende Ressort am Auswahl- und Entscheidungsprozess mit Stimmrecht beteiligt.
Die Vertretung der Mitglieder ist möglich. Beschlüsse werden im Konsens getroffen.
8.1.5.2
Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte
Die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte ist Bestandteil der Verwaltungsbehörde für den ESF in Nordrhein-Westfalen. Sie ist für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Beschlussfassung der AG Einzelprojekte zuständig.
Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört u.a. auch,
- bei eingeschränkt positiven Beschlüssen, die Überarbeitung zu begleiten und die Förderfähigkeit zu bestätigen.
- zuwendungsrechtliche Fragen während des Bewilligungsverfahrens und der Projektumsetzung abschließend zu entscheiden.
8.1.5.3
Verfahren
Der Antragstellende sendet eine Projektkonzeption, bestehend aus inhaltlicher Beschreibung des geplanten Projekts und ausführlichem Finanzierungsplan, an die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte im für Arbeit zuständigen Ministerium.
Die Einbindung der Regionalagenturen bei Projekten der Arbeitspolitik mit regionaler Schwerpunktsetzung erfolgt durch die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte.
Zur Projektkonzeption wird die Stellungnahme des zuständigen Fachreferats herangezogen. Für die Einholung notwendiger Gutachten ist das Fachreferat zuständig.
Mit der Stellungnahme des Fachreferats sowie einer im Bedarfsfall erforderlichen zuwendungsrechtlichen Einschätzung der Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte wird die Projektkonzeption zur Entscheidung der AG Einzelprojekte vorgelegt. Die AG Einzelprojekte entscheidet im Rahmen einer Sitzung oder per Umlaufbeschluss.
Den Beschluss teilt die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte dem Antragstellenden mit. Bei positivem Beschluss kann der Förderantrag bei der Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte gestellt werden.
Die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte übersendet den Antrag an die zuständige Bewilligungsbehörde. Der begleitende Erlass ist zu beachten. Die beteiligten Ressorts weisen die für die Kofinanzierung benötigten Landesmittel der zuständigen Bewilligungsbehörde zu.
Eine detaillierte Verfahrensbeschreibung steht im Internet unter www.mags.nrw zur Verfügung.
9
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 23.12.2014 in Kraft. Sie tritt außer Kraft am 31.12.2023.
MBl. NRW. 2015 S. 82, geändert durch RdErl. vom 13. Oktober 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 711), 1. November 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 691), 10. Juli 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 728), 7. September 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 887), 1. Januar 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 3), 11. Juli 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 408), 1. März 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 98), 1. April 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 222), 11. August 2020 (MBl. NRW. S. 480), 1. Juli 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 433).
Anlagen: