Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinie zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen Gem. RdErl. d. Ministeriums f. Bauen und Verkehr - III.6-21-01/1.3.2 - u. d. Ministeriums f. Schule und Weiterbildung -511-6.0.03.01-798 - v. 3.7.2009

 

Richtlinie zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen Gem. RdErl. d. Ministeriums f. Bauen und Verkehr - III.6-21-01/1.3.2 - u. d. Ministeriums f. Schule und Weiterbildung -511-6.0.03.01-798 - v. 3.7.2009

Richtlinie
zur Ausstellung einer Bescheinigung
nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen

Gem. RdErl. d. Ministeriums f. Bauen und Verkehr
- III.6-21-01/1.3.2 -
u. d. Ministeriums f. Schule und Weiterbildung
-511-6.0.03.01-798 -
v. 3.7.2009

Öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen, die im Rahmen der Schulverkehrserziehung vom Ministerium für Schule und Weiterbildung anerkannte Mofa-Kurse durchführen, sind befugt, Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 zu § 5 Absatz 2  FeV (Ausbildungsbescheinigung) auszustellen. Hierbei gilt Folgendes:

1
Von der Befugnis zur Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung nach § 5 Absatz 2 FeV darf nur mit Zustimmung des Schulträgers Gebrauch gemacht werden.

2
Eine Ausbildungsbescheinigung darf frühestens drei Monate vor Vollendung des 15. Lebensjahres ausgestellt werden, sofern eine Schülerin oder ein Schüler die Mindestausbildung gemäß Anlage 1 zu § 5 Absatz 2 FeV durchlaufen hat. Die Ausbildung an Schulen umfasst mindestens 18 Doppelstunden. Die Anteile von Theorie und Praxis sollen gleich groß sein. Die Teilnehmerzahl soll 20 nicht überschreiten. Die fahrpraktischen Übungen finden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes statt. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Verkehrssicherheitsberaterinnen und -beratern der Polizei und/oder den örtlichen Verkehrswachten erfolgen. Am Ende des Kurses führt die Kursleitung eine theoretische und fahrpraktische Erfolgskontrolle durch. Sie ist Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsbescheinigung.

3
Für die Durchführung der Mofa-Prüfung und die Aushändigung der Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas gemäß Anlage 2 zu § 5 Absatz 4 FeV sind die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr der im Land Nordrhein-Westfalen tätigen Technischen Überwachungsvereine zuständig.

4
Über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen sind Listen zu führen, die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen sind. Aufgrund dieser Liste können bei Verlust der Ausbildungsbescheinigungen Ersatzbescheinigungen ausgestellt werden. Die Ersatzbescheinigung trägt das Datum des Ausstellungstages, die Unterschrift des Ausstellers und den Stempel der bescheinigen Schule. Die Ersatzbescheinigung ist in geeigneter Form als Ersatzdokument zu kennzeichnen. Die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung ist in der Liste zu vermerken.

5
Diese Richtlinie tritt am 15.8.2009 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen, Gem. RdErl. d. Ministers f. Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr u. d. Kultusministers vom 21.3.1980 (SMBl 9210) zum 14.8.2009 außer Kraft.

MBl. NRW. 2009 S. 357.