Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 19.12.2024
Richtlinie zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen Gem. RdErl. d. Ministeriums f. Bauen und Verkehr - III.6-21-01/1.3.2 - u. d. Ministeriums f. Schule und Weiterbildung -511-6.0.03.01-798 - v. 3.7.2009
Richtlinie zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen Gem. RdErl. d. Ministeriums f. Bauen und Verkehr - III.6-21-01/1.3.2 - u. d. Ministeriums f. Schule und Weiterbildung -511-6.0.03.01-798 - v. 3.7.2009
Richtlinie
zur Ausstellung einer Bescheinigung
nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
durch Schulen
Gem. RdErl. d. Ministeriums f. Bauen und Verkehr
- III.6-21-01/1.3.2 -
u. d. Ministeriums f. Schule und Weiterbildung
-511-6.0.03.01-798 -
v. 3.7.2009
Öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen, die im Rahmen der Schulverkehrserziehung vom Ministerium für Schule und Weiterbildung anerkannte Mofa-Kurse durchführen, sind befugt, Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 zu § 5 Absatz 2 FeV (Ausbildungsbescheinigung) auszustellen. Hierbei gilt Folgendes:
1
Von der Befugnis zur Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung nach § 5
Absatz 2 FeV darf nur mit Zustimmung des Schulträgers
Gebrauch gemacht werden.
2
Eine Ausbildungsbescheinigung darf frühestens drei Monate vor Vollendung
des 15. Lebensjahres ausgestellt werden, sofern eine Schülerin oder ein Schüler
die Mindestausbildung gemäß Anlage 1 zu § 5 Absatz 2 FeV
durchlaufen hat. Die Ausbildung an Schulen umfasst mindestens 18 Doppelstunden.
Die Anteile von Theorie und Praxis sollen gleich groß sein. Die Teilnehmerzahl
soll 20 nicht überschreiten. Die fahrpraktischen Übungen finden außerhalb des
öffentlichen Verkehrsraumes statt. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit
Verkehrssicherheitsberaterinnen und -beratern der Polizei und/oder den
örtlichen Verkehrswachten erfolgen. Am Ende des Kurses führt die Kursleitung
eine theoretische und fahrpraktische Erfolgskontrolle durch. Sie ist
Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsbescheinigung.
3
Für die Durchführung der Mofa-Prüfung und die Aushändigung der
Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas gemäß Anlage 2 zu § 5 Absatz 4 FeV sind die Technischen Prüfstellen für den
Kraftfahrzeugverkehr der im Land Nordrhein-Westfalen tätigen Technischen
Überwachungsvereine zuständig.
4
Über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen sind Listen zu führen,
die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen sind.
Aufgrund dieser Liste können bei Verlust der Ausbildungsbescheinigungen
Ersatzbescheinigungen ausgestellt werden. Die Ersatzbescheinigung trägt das
Datum des Ausstellungstages, die Unterschrift des Ausstellers und den Stempel
der bescheinigen Schule. Die Ersatzbescheinigung ist in geeigneter Form als
Ersatzdokument zu kennzeichnen. Die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung ist
in der Liste zu vermerken.
5
Diese Richtlinie tritt am 15.8.2009 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen, Gem. RdErl. d. Ministers f. Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr u. d. Kultusministers vom 21.3.1980 (SMBl 9210) zum 14.8.2009 außer Kraft.
MBl. NRW. 2009 S. 357.