Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Verwaltungsvorschriften für das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (VV-AGTierSG-NW) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2000 – 8385 1 v. 5.11.1987
Verwaltungsvorschriften für das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (VV-AGTierSG-NW) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2000 – 8385 1 v. 5.11.1987
Verwaltungsvorschriften für das
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
(VV-AGTierSG-NW)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft –
II C 2 – 2000 – 8385 1
v. 5.11.1987
Zuständigkeit (§ 1)
Absatz 1 macht deutlich, dass es sich bei den Bekämpfungsmaßnahmen nach dem
Tierseuchengesetz um ordnungsbehördliche Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung handelt. Das Weisungsrecht richtet sich nach § 9 Abs. 1 bis 3 OBG, die
Aufsicht nach § 7 OBG. Welche Ordnungsbehörde im Einzelfall zuständig ist,
richtet sich nach dem Tierseuchengesetz, dem Ausführungsgesetz zum
Tierseuchengesetz und der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Tierseuchenrechts vom 13. November 1979 (GV. NRW. S. 872/SGV. NRW. 7831) in der
jeweils geltenden Fassung.
Den Kreisordnungsbehörden wird empfohlen, bei Tierseuchenverfügungen durch
einen Zusatz zur allgemeinen Behördenbezeichnung die innerhalb der Behörde
unmittelbar zuständige Dienststelle – Veterinäramt – deutlich zu machen.
Die landesgesetzliche Ermächtigung, Befugnisse nach Absatz 3 auf nachgeordnete
Behörden zu übertragen, gilt nur insoweit, als Zuständigkeiten nicht durch bundesrechtliche
Vorschriften bindend festgelegt sind.
Im Rahmen der Befugnis, Aufgaben nachgeordneter oder der Aufsicht
unterstehender Behörden wahrzunehmen, können auch Tierseuchenverfügungen dieser
Behörden aufgehoben werden.
Die Kreisordnungsbehörde hat auf die gutachterliche Erklärung des
Amtstierarztes hin, dass der Ausbruch einer Seuche festgestellt sei oder dass
der begründete Verdacht eines solchen Ausbruchs vorliege (§ 13 TierSG), die
erforderlichen Schutzmaßregeln auch dann zutreffen, wenn gegen das Gutachten
des beamteten Tierarztes Zweifel bestehen. Sie hat in diesem Fall sofort der
Bezirksregierung unter Darlegung der Sachlage und unter näherer Angabe der
Gründe, worauf sich die Zweifel stützen, zur weiteren Entscheidung nach § 15
Abs. 2 TierSG zu berichten.
Für Tötungsordnungen durch die Kreisordnungsbehörde, die nicht durch ein Gesetz
oder eine Verordnung zwingend vorgeschrieben sind, ist das Einvernehmen der
Bezirksregierung erforderlich. Ist besondere Eile geboten oder Gefahr im Verzuge,
ist das Einvernehmen telefonisch einzuholen; die Bezirksregierung bestätigt
dieses Einvernehmen im nachhinein schriftlich.
Beamtete Tierärzte (§ 2)
Eine in den Bundesländern Bayern oder Niedersachsen nach abgeschlossener
Referendarausbildung bestandene Prüfung entspricht der nach der Verordnung über
die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der
Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 1986 (GV. NRW. S. 367/SGV. NRW. 203016) bestandenen Prüfung. Andere Prüfungen für die Befähigung
zum Amtstierarzt bedürfen im Einzelfall der Anerkennung (§ 2 Abs. 2 Buchstabe b AGTierSG-NRW), die von der Anstellungskörperschaft oder von dem Tierarzt beim
Ministerium zu beantragen ist.
Liegt nach den Feststellungen der Bezirksregierung ein Grund zur Beanstandung
nach § 2 Abs. 3 nicht vor, kann der Anstellungskörperschaft auch schon vor
Ablauf der Zweimonatsfrist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt werden, dass die
Bestellung nicht beanstandet werde.
Das Ministerium führt ein Verzeichnis über alle Gerichtsverfahren gegen
Tierärzte, soweit sie ihm nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
in der Fassung vom 15. März 1985 oder nach dem Gesetz über die Kammern, die
Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 30.
Juli 1975 (GV. NRW. S. 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 806), - SGV. NRW. 2122 – mitgeteilt werden. Die
Bezirksregierung hat daher umgehend beim Ministerium anzufragen, ob Mitteilungen
über strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfahren gegen den Bewerber
vorliegen.
Ein beamteter Tierarzt gilt erst dann im Sinne des § 2 Abs. 2 TierSG als
bestätigt, wenn seine Bestellung nicht fristgerecht beanstandet worden ist. Vor
diesem Zeitpunkt ist er nicht befugt, die dem beamteten Tierarzt auf Grund
gesetzlicher Vorschriften vorbehaltenen Befugnisse auszuüben. Es liegt daher im
Interesse der Anstellungskörperschaft, den Amtstierarzt so rechtzeitig zu
bestellen und seine Bestellung der Bezirksregierung so rechzeitig mitzuteilen,
dass der Amtstierarzt auch unter Berücksichtigung der Beanstandungsfrist seine
Tätigkeit zu dem vorgesehenen Termin aufnehmen kann.
Nimmt der Amtstierarzt Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 5 wahr, wird er für die
Kreisordnungsbehörde tätig. Da der Amtstierarzt jedoch bei den in § 2 Abs. 5
genannten Tätigkeiten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung weisungsfrei
ist, setzt er unter den Text über die Unterschrift die Bezeichnung „Der
Amtstierarzt“. Werden Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 5 durch einen nach § 2
Abs. 6 hinzugezogenen Tierarzt wahrgenommen, gilt Satz2 mit der Maßgabe, dass
über die Unterschrift die Worte „In Vertretung des Amtstierarztes“ zu setzen
sind.
Die Tierärzte des Veterinäramtes nehmen unter der Leitung des Amtstierarztes
die diesem durch gesetzliche Vorschriften übertragenen Aufgaben wahr. Die
beamteten Tierärzte müssen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen (siehe
auch Nummer 2.1). Sofern angestellte Tierärzte des Veterinäramtes die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 nicht erfüllen, gilt Nummer 2.7 zweiter Absatz
sinngemäß. Die Tierärzte des Veterinäramtes sollen möglichst je nach ihrem
Aufgabengebiet über ein besonderes Fachwissen in Tiergesundheitsvorsorge,
Tierseuchenbekämpfung, Tierzucht, Tierernährung, Tierarzneimittelverkehr,
Tierschutz, Lebensmittel- einschließlich Milchhygiene oder in der Schlachttier-
und Fleischuntersuchung einschließlich Geflügelfleischhygiene verfügen.
Aufträge nach § 2 Abs. 6 sind schriftlich zu erteilen. Sie können für das
gesamte Aufgabengebiet des Amtstierarztes oder für bestimmte Aufgaben sowie auf
Dauer oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Dem zuständigen
Vertreter ist ein Auftrag auf Dauer für das gesamte Aufgabengebiet zu erteilen.
Tierärzte,
die nicht dem Veterinäramt angehören, dürfen derartige Aufträge nur für ein
bestimmtes Aufgabengebiet (z.B. Untersuchungen auf Tuberkulose oder Impfungen
gegen Maul- und Klauenseuche) sowie für einen begrenzten Zeitraum erhalten. Es
ist darauf zu achten, dass ein Auftrag nach § 2 Abs. 6 nicht zu
Interessenkollisionen führt.
Wenn ein beauftragter Tierarzt in einem anderen Kreis oder einer anderen
kreisfreien Stadt im Sinne von § 2 Abs. 6 tätig werden soll, braucht er nicht
nochmals verpflichtet zu werden.
Obergutachten (§ 3)
Die Bezirksregierung kann ein tierärztliches Obergutachten (§ 15 Abs. 2 TierSG)
auch einholen, wenn grundsätzliche Fragen über den Zusammenhang zwischen
Krankheitserscheinungen und Anlass zu Entschädigungen oder Beihilfen zu klären
sind (s. auch Nummer 15.2).
Gelangt die Bezirksregierung im Rahmen der Prüfung eines Entschädigungs- oder
Beihilfeantrages zu der Auffassung, dass das dem Antrag beigefügte Gutachten
des beamteten Tierarztes in fachlicher Hinsicht zu beanstanden ist, sollte er
zunächst versuchen, Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamteten
Tierarztes mit diesem abzuklären. Kommt es zu keiner Klärung, ist sofort ein
tierärztliches Obergutachten einzuziehen und dementsprechend das Verfahren zu
regeln. In diesen Fällen sind Obergutachten grundsätzlich bei
wissenschaftlichen Sachverständigen anzufordern. In Frage kommen hier
veterinärmedizinische Mitarbeiter von Hochschul- oder Universitätsinstituten,
ggf. auch wissenschaftliche Verwaltungsangehörige von
Veterinäruntersuchungsämtern oder ähnlichen Einrichtungen.
Ein Tierarzt, der bei der Abfassung des ersten Gutachtens beteiligt war oder
der aus sonstigen Gründen befangen ist, darf zum Obergutachter nicht bestimmt
werden.
Tierseuchenverordnungen (§ 4)
Soweit das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz nichts Abweichendes
bestimmt, gelten für Tierseuchenverordnungen die §§ 25 bis 38 und 49 OBG. Bei
dem Erlass von Tierseuchenverordnungen ist folgendes zu beachten:
In der Präambel einer Tierseuchenverordnung, die sich auf die §§ 18 ff. TierSG
stützt, braucht die betreffende Seuche nicht genannt zu werden. Dagegen ist die
Vorschrift des § 30 Nr. 1 OBG zu beachten, dass die Tierseuchenverordnung eine
ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen muss. Dem wird Rechnung
getragen, wenn die Seuche in der Überschrift genannt wird.
In der Präambel einer Tierseuchenverordnung sind die einzelnen Vorschriften
anzugeben, aus denen sich die Zulässigkeit der angeordneten Maßnahmen und die
Zuständigkeit für den Erlass der Tierseuchenverordnung ergeben.
Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden dürfen
Tierseuchenverordnungen, die sich auf die §§ 16 bis 30 und 78 TierSG stützen,
nur erlassen, wenn sie durch die Viehseuchenverordnung zur Ausführung des
Tierseuchengesetzes (VA TierSG NRW) oder durch eine andere Rechtsverordnung
hierzu ermächtigt sind.
Die Vorschrift in § 34 OBG gilt auch für Tierseuchenverordnungen. Es wird aber
in der Regel, da bei Seuchenausbrüchen Gefahr im Verzuge ist, ein öffentliches
Interesse für ein früheres In-Kraft-Treten vorliegen. In diesen Fällen ist der
Tag nach der Verkündung als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zu wählen.
Von der in § 4 Abs. 2 gebotenen Möglichkeit der Verweisung auf andere
Verordnungen des Tierseuchenrechts (z.B. Rechtsvorschriften über Sperrmaßnahmen
oder über Desinfektion) sollte in dem gebotenen Umfang Gebrauch gemacht werden.
Verkündung und Bekanntmachung von Tierseuchenverordnungen der
Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden (§ 5)
Als Verkündungsorgan für Tierseuchenverordnungen kommt jeweils nur eine
Tageszeitung in Betracht. Diese Tageszeitung muss in der Hauptsatzung oder in
einer besonderen Satzung bestimmt sein.
In
der Regel wird es sich empfehlen, Tierseuchenverordnungen auch in der für
Satzungen allgemein vorgeschriebenen Form, z.B. in anderen Tageszeitungen oder
durch Aushang, nachrichtlich bekannt zumachen, damit ein möglichst großer
Personenkreis von dem Inhalt der Tierseuchenverordnungen Kenntnis erhält. In
welchem Umfang die nachrichtliche Bekanntmachung angebracht ist, kann von Fall
zu Fall unterschiedlich sein; Bestimmungen hierüber brauchen nicht durch eine
Satzung getroffen zu werden.
Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von
Tierseuchenverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen
Ordnungsbehörden (§ 6)
Von
der Möglichkeit, die Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung von Tierseuchenverordnungen auf den Hauptverwaltungsbeamten zu
übertragen, sollte in jedem Falle Gebrauch gemacht werden, da schon eine
Verzögerung von nur einem Tag schwerwiegende Seuchenverschleppung zur Folge
haben kann und bei der Aufhebung von Tierseuchenverordnungen jede Verzögerung
mit unnötigen wirtschaftlichen Nachteilen für die Beteiligten, insbesondere für
die Landwirtschaft und den Viehhandel, verbunden ist.
Tierseuchenverfügungen (§8)
Bei Tierseuchenverfügungen sind die §§ 14 bis 26 und 49 OBG zu beachten.
Tierseuchenverfügungen bedürfen bei der Gefahr im Verzuge nach § 20 Abs. 1 Satz
2 OBG keiner Schriftform. Im Interesse der ordentlichen Durchführung der
angeordneten Maßnahmen und aus Gründen der Bewessicherung im Falle von
Zuwiderhandlungen sollten mündliche Tierseuchenverfügungen aber möglichst bald
schriftlich bestätigt werden.
Tierseuchenverfügungen können auch an einen bestimmten Personenkreis, z.B. an
alle Halter von Klauentieren einer Gemeinde oder eines Gebietes, ergehen (§ 20
OBG). Hiervon ist insbesondere Gebrauch zu machen, um die notwendigen
Sperrmaßnahmen schon vor In-Kraft-Treten der Tierseuchenverordnung wirksam
werden zu lassen. Das gilt auch für Anordnungen des Amtstierarztes nach § 11
Abs. 2 TierSG.
In den Fällen, in denen der Amtstierarzt im Sinne des § 11 Abs. 2 TierSG tätig
wird, bedarf es nach dieser Vorschrift einer schriftlichen Verfügung oder einer
Erklärung zu Protokoll.
Wegen der Belehrungen über Rechtsbehelfe gegen Tierseuchenverfügungen wird auf
den RdErl. d. Innenministers v. 1.4.1960 (SMBl. NRW. 2010)verwiesen.
Tierseuchenkasse (§ 10)
Die
Entschädigung ist von der Tierseuchenkasse nur für solche Tiere festzusetzen,
die sich zum Zeitpunkt der Entstehung des Entschädigungsanspruchs in
Nordrhein-Westfalen befunden haben. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438), geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 663), - SGV. NRW. 2010 – ist für die Entgegennahme des
Entschädigungsantrages die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das
Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit
ausgeübt wird oder werden soll. Hiernach ist die Kreisordnungsbehörde zuständig,
in deren Bezirk sich das Tier im Falle einer Tötungsverfügung zur Zeit des
Erlasses dieser Verfügung und im übrigen zur Zeit des Todes befunden hat.
Tierseuchenbeiträge (§ 12)
Der
Anspruch auf eine Entschädigung entfällt, wenn die Voraussetzungen nach § 69
Abs. 3 TierSG vorliegen. Danach entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung,
wenn der Tierbesitzer schuldhaft seine Beitragspflicht nicht erfüllt. Ein
Besitzer, der erst nach dem 3. Dezember (Stichtag nach § 1 Abs. 3
DVO-AGTierSG-NRW) einen Viehbestand gegründet oder übernommen hat, hat Anspruch
auf eine Entschädigung.
Ermittlung des Krankheitszustandes (§ 15)
Die Abgabe eines Gutachtens oder Obergutachtens ist kein Verwaltungsakt und
kann daher selbständig nicht angefochten werden. Die Gutachten sind vielmehr
nur eine der Grundlagen, von denen bei der Festsetzung der Entschädigung
auszugehen ist.
Auch die Tierseuchenkasse kann in bestimmten Fällen vor der Auszahlung von Entschädigungen
und Beihilfen Obergutachten beantragen. Der Obergutachter wird auch in diesen
Fällen von der Bezirksregierung bestellt.
Die Krankheit, für die die Entschädigung in Betracht kommt, wird durch
amtstierärztliche Untersuchung festgestellt. Die amtstierärztliche Untersuchung
umfasst klinische, pathologisch-anatomische und ergänzende Laboruntersuchungen,
soweit sie zur einwandfreien Feststellung der Krankheit und deren
differentialdiagnostische Abgrenzung erforderlich sind. Die ergänzenden Untersuchungen
sind nicht erforderlich, wenn epizootologische Zusammenhänge mit bereits
festgestellten Seuchenausbrüchen bestehen. Die Untersuchung obliegt demjenigen
Amtstierarzt, in dessen Dienstbereich sich das Tier zur Zeit des Todes oder der
Tötung befunden hat.
Über
den Untersuchungsbefund hat der Amtstierarzt eine Niederschrift zu fertigen.
Wird der Tierkörper in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeliefert, die in
dem Dienstbereich eines anderen Amtstierarztes liegt, und wird die Zerlegung
erst dort vorgenommen, so kann der für den Ort der
Tierkörperbeseitigungsanstalt zuständigen Amtstierarzt die Untersuchung im Wege
der Amtshilfe vornehmen; das gleiche gilt, wenn das zu tötende Tier nach einem
in einem anderen Dienstbereich gelegenen Schlachthof verbracht wird.
Hinsichtlich des Zerlegungsverfahrens ergehen folgende Hinweise:
Die
Zerlegung ist baldmöglichst nach dem Tode des Tieres vorzunehmen. Die örtliche
Ordnungsbehörde hat dabei etwa erforderliche Hilfskräfte zu stellen; auf § 25
Nr. 3 wird hingewiesen. Der Tierkörper ist nach der äußeren Besichtigung so zu
zerlegen, dass alle Teile eingehend untersucht werden können. Der Amtstierarzt
hat über die Zerlegung einen Bericht zu fertigen, in dem folgendes zu
berücksichtigen ist:
- Datum, Uhrzeit und Ort der Zerlegung sowie Namen der hierbei etwa anwesenden
Personen sind anzugeben.
- Die Vorgeschichte des Falles (Erscheinungen, Verlauf und Dauer der Krankheit)
ist, soweit möglich, wiederzugeben.
- Die Kennzeichen des Tieres sind so zu beschreiben, dass seine Identität im
Zweifelsfalle gesichert werden kann.
- Es ist anzugeben, ob die Totenstarre vorhanden war, welcher Ernährungszustand
vorgelegen und ggf., ob das Tier tragend war bzw. in welchem
Trächtigkeitszustand es sich befunden hat, ob der Tierkörper vor der
Untersuchung uneröffnet, eröffnet oder ganz oder teilweise zerlegt gewesen ist
und ob Zeichen der Fäulnis bestanden haben.
- Die pathologisch-anatomischen Veränderungen sind genau anzugeben. Hierbei
sollen die bei der äußeren und inneren Untersuchung gefundenen Veränderungen
klar und verständlich, soweit erforderlich auch mit Maß- und Gewichtsangaben,
beschrieben werden, so dass auf Grund der Beschreibung gegebenenfalls auch ein
Obergutachten erstattet werden kann.
- Die Veränderungen sind am Schluss des Berichts als pathologisch-anatomische
Diagnosen zusammenzustellen.
Bei
notwendig werdenden ergänzenden Untersuchungen ist das entnommene Material mit
dem Zerlegungsbericht an das nach Nummer 15.4 zuständige Staatliche
Veterinärsuntersuchungsamt unverzüglich einzuschicken. Den Zerlegungsbericht
sendet das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt nach Abschluss der ergänzenden
Untersuchung unter Beifügung des Ergebnisses hierüber dem Amtstierarzt zurück.
Der
Zerlegungsbericht wird mit dem amtstierärztlichen Gutachten darüber
abgeschlossen, ob das Tier an der betreffenden Seuche gelitten hat oder nicht.
Soweit es erforderlich ist, ist das Gutachten zu begründen.
Sofern
ein vom Besitzer zugezogener Tierarzt den Fall anders als der Amtstierarzt
beurteilt, ist die abweichende Ansicht – soweit bekannt – in das Gutachten
aufzunehmen.
Bezüglich
etwa notwendiger Desinfektionsmaßnahmen wird auf die Liste der nach den
Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DG HM)
und auf die Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen
Gesellschaft (DVG) geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für
die Tierhaltung hingewiesen.
Notwendig werdende ergänzende Untersuchungen nach Nummer 15.3 werden – soweit
im folgenden nichts anderes festgelegt ist – in dem jeweils örtlich zuständigen
Staatlichen Veterinärsuntersuchungsamt vorgenommen. Dabei ist
für den Regierungsbezirk Arnsberg das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt
Arnsberg,
für den Regierungsbezirk Detmold das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt
Detmold,
für den Regierungsbezirk Münster das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt
Münster und
für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf das Staatliche
Veterinäruntersuchungsamt Krefeld
zuständig.
- Untersuchungen zur Feststellung von Maedi-Visna, Schweinelähmung,
Toxoplasmose, Infektiöser Pankreasnekrose, Frühlingsvirämie der Karpfen, Viraler
Haemorrhagischer Septikämie (VHS) der Salmoniden, elektronenmikroskopische
Untersuchungen und weitergehende Untersuchungen in besonderen Fällen bei
Paratuberkulose im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg,
- Untersuchungen zur Feststellung von Aleutenkrankheit und Staupe bei
Pelztieren und weitergehende Untersuchungen in besonderen Fällen bei
Deckinfektionen des Rindes im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Detmold,
- Untersuchungen zur Feststellung von Lymphozytärer Choriomeningitis (LCM) und
weitergehende Untersuchungen in besonderen Fällen bei Geflügelcholera, akuter
Form der Marekschen Krankheit, Gumboro, Newcastle Desease, Infektiöser
Laryngotracheitis und sonstigen Virusinfektionen des Geflügels im Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt Krefeld und
- Untersuchungen zur Feststellung von Beschälseuche, Rotz, Ansteckender
Blutarmut und weitergehende Untersuchungen in besonderen Fällen bei sonstigen
Virusinfektionen der Equiden im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster.
Die
Untersuchungen zur Feststellung des Erregertyps beim Ausbruch von Maul- und
Klauenseuche (MSK), zur Feststellung der Afrikanischen Schweinepest, der
Rinderpest, des Bösartigen Katarrhalfiebers und der Vesikulären
Schweinekrankheit werden in der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
der Tiere in Tübingen (BFA Tübingen) vorgenommen.
Untersuchungen
auf das Vorliegen von Milbenseuche, Faulbrut der Bienen und Varroatose können
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster auch bei der
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe – Institut für Pflanzenschutz,
Saatgutuntersuchung und Bienenkunde – sowie für die Regierungsbezirke
Düsseldorf und Köln auch in der Landesanstalt für Bienenzucht in Mayen
(Rheinland-Pfalz) furchgeführt werden.
Für die Entnahme und den Versand von Untersuchungsmaterial zum Zwecke der
Durchführung ergänzender Untersuchungen oder für die Untersuchungen, die zur
Feststellung bestimmter Seuchen notwendig sind, gilt folgendes:
Das Untersuchungsmaterial ist sachgemäß zu entnehmen; es soll so frisch wie
möglich sein. Für die Wahl des Transportmittels und des Transportweges sollte
maßgebend sein, dass das Untersuchungsmaterial keine für das
Untersuchungsergebnis nachteiligen Veränderungen erleidet. Material, welches
zum Erregernachweis verwendet werden soll, darf nicht mit Fixierungs- oder
Desinfektionsmitteln behandelt sein. Es sollte möglichst vorgekühlt, in
Kühlhaltemittel eingebettet in Thermo-Isolierbehältern verschickt oder durch
Boten verbraucht werden. Ein Gefrieren des Untersuchungsmaterials ist zu
vermeiden.
Allen Einsendungen ist ein ausreichender Begleitbrief und auch das Gutachten
eines etwa vom Tierbesitzer hinzugezogenen anderen Tierarztes beizufügen.
Vorgänge oder Tatbestände, die die Laboruntersuchung beeinflussen können, z.B.
vorausgegangene Schutzimpfungen, Behandlung mit Antibiotika, Sulfonamiden oder
Antiparasitika oder eine zum Zeitpunkt des Versandes bereits bestehende Fäulnis
oder Verschmutzung sind ebenfalls anzugeben.
Bei dem Versand des Untersuchungsmaterials sind die Bestimmungen der
Bekanntmachung des Reichskanzlers betreffend Vorschriften über
Krankheitserreger vom 21. November 1917 (RGBl. S. 1069), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 16. März 1936 (RGBl. I S. 178), zu beachten. Ganze Tierkörper
und größere Tierkörperteile sind gut gekühlt in dicht schließende
Kunststoffbeutel zu verbringen, eventuell zu verschweißen und umgeben von
aufsaugenden Stoffen vorzugsweise in Thermoisolierbehältern zu verpacken, wenn
dies ihre Größe zulässt. Der Überbringung durch Boten ist gegenüber dem Versand
durch die Bahn der Vorzug zu geben. Für kleinere Proben, wie Auswurf, Kot u.a.
sind bruchsichere, fest zu verschließende Gefäße zu verwenden. Sämtliche
Innenpackungen (Pakete, Behälter und Gefäße) müssen ferner in einem
Versandbehälter, der ausreichend mit aufsaugenden Verpackungsstoffen versehen
ist, fest und so eingebettet sein, dass von Untersuchungsmaterial nichts nach
außen gelangen kann. Den Versandstücken dürfen auch außen keine Spuren des
Inhalts anhaften.
Bei Einsendungen von tierischem Untersuchungsmaterial mit dem Kraftfahrzeug
sind die Vorschriften nach den Anlagen A und B zur Verordnung über die
innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf
Straßen (Gefahrgutverordnung Straße – GGVS) vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1550)
zu beachten.
Bei Einsendungen von tierischem Untersuchungsmaterial mit der Bundesbahn sind
die Vorschriften nach der Anlage zur Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Eisenbahn – GGVE) vom 22. Juli 1985 (BGBl. I. S. 1560),
geändert durch Verordnung vom 21. August 1986 (BGBl. I S. 1347), zu beachten.
Nach dieser Vorschrift ist auf den Versandstücken nachstehende Aufschrift
aufzubringen:
„In den Güterhallen und in den Wagen getrennt von Nahrungs- oder Genussmitteln
lagern.“
Auf
der Expressgutkarte sind folgende Vermerke anzubringen:
„Gut der Kl. 6.2 GGVE“.
Die
Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen. Die Vermerke auf dem
Versandstück sowie auf der Expressgutkarte sind in roter Schrift anzubringen
oder rot zu unterstreichen.
Expressgutkarten
mit den vorgeschriebenen Aufdrucken können von den Staatlichen
Veterinäruntersuchungsämtern angefordert werden.
Außer den Bestimmungen unter Nummern 15.5.1 bis 15.5.4 gelten im Falle der
nachstehenden Seuchen folgende besonderen Vorschriften:
Afrikanische Schweinepest (ASP):
Bei
Vorliegen eines ASP-Verdachtsfalles werden Tierkörper ohne vorherige Sektion
unverzüglich mit einem Kraftfahrzeug zum zuständigen Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt gebracht. Wird der Verdacht dort bestätigt,
veranlasst die Bezirksregierung in Abstimmung mit dem Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt die Übersendung der erforderlichen Tierkörperteile an
die für den Nachweis von ASP-Virus sowie für serologische Untersuchungen, bei
denen infektiöses ASP-Virus eingesetzt wird, zuständige Bundesforschungsanstalt
für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen. Die folgenden Proben, aufgeführt in
der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit, sind einzusenden:
1) Blut, dem gerinnungshemmende Mittel zugesetzt sind, am besten Heparin (0,6
ml einer 1%igen Lösung auf 30 ml Blut, entspricht etwa 20 Einheiten/ml). Falls
dieses nicht zur Verfügung steht, 3 ml 3,8%ige Natriumzitratlösung in Aqua
dest. mit 27 ml Blut gemischt.
2) Das ganze Brustbein
3) Lymphknoten (Inguinallymphknoten, Gekröslymphknoten und Portallymphknoten)
4) Niere
5) Milz.
Das
Material soll möglichst frisch sein (kühl, aber nicht eingefroren), am besten
von einem moribund getöteten Tier.
Die
in Plastikbeuteln einzuschweißenden Organe sind mit saugfähigem Material zu
umhüllen und in Thermoisolierbehälter zu geben. Die flüssigkeitsdicht zu
verschließenden Behälter sind mit Kühlelementen zu versehen.
Die
Proben sind mit Bahnkurierdienst oder Kurier zu überbringen.
Vorherige
Unterrichtung der BFA Tübingen durch Telefon ist erforderlich (0 70 71) 60 31.
Wird
Untersuchungsmaterial mit dem IC-Kurierdienst nach Tübingen gesandt, ist die
BFA Tübingen bereit, nach entsprechender telefonischer Information das Material
beim Hauptbahnhof in Stuttgart abzuholen.
Ansteckende Blutarmut (Infektiöse Anämie):
Von
den verdächtigen Einhufern ist zur Durchführung des Coggingstestes eine
Blutprobe ohne gerinnungshemmenden Zusatz und ggf. zur Erstellung eines
Blutbildes eine zweite Blutprobe mit Zusatz von 1 ml 3,7%iger
Natriumzitratlösung auf 9 ml Blut oder mit Zusatz eines anderen
gerinnungshemmenden Mittels (z.B. EDTA) einzusenden. Von allen getöteten oder
gefallenen, bei der klinischen Untersuchung oder Zerlegung krank oder der
Seuche verdächtig befundenen Einhufern sind zur histologischen Untersuchung
mehrere Würfel von etwa 2 cm Kantenlänge aus Leber, Milz und Niere sowie die
Milzlymphknoten und möglichst auch andere erkrankte Lymphknoten einzusenden.
Finden sich bei der Zerlegung weitere Veränderungen – z.B. geschwulstartige
Wucherungen - in den Organen, so ist auch hiervon Material einzusenden.
Alle
Organproben sind in 10%igerFormalinlösung einzulegen. Die Flüssigkeit muss die
eingelegten Proben im Versandgefäß allseitig umspülen.
Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut):
Zur
Untersuchung sind bei kleineren Tieren die ganzen Tierkörper möglichst mehrerer
gefallener oder verdächtiger Tiere und nur ausnahmsweise – wie auch bei
größeren Tieren – mindestens folgende Organe einzusenden:
Schwein: Kopf, Tonsillen, Milz, Lunge, ggf. Nasentupfer, Nativblutproben zur
Feststellung von Antikörpern frühestens 14 Tage nach der vermuteten Infektion
bzw. dem Krankheitsbeginn.
Andere
Tiere: Kopf, von geschlachteten Tieren auch Rückenmark, Tonsillen.
Die
Organe sind möglichst umgehend nach dem Tode bzw. der Tötung zu entnehmen und
schnellstmöglich gekühlt, jedoch nicht gefroren, dem Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt zuzuleiten.
Beschälseuche:
Zur
Untersuchung ist eine Nativblutprobe einzusenden.
Bösartiges Katarrhalfieber des Rindes (BKF):
Zur
Untersuchung sind der Kopf mit Gehirn und Augen sowie die inneren Organe (mindestens
Niere, Leber) an die BFA Tübingen einzusenden.
Bornasche Krankheit:
Zur
Untersuchung sind eine Nativblutprobe sowie Liquor einzusenden. Von gefallenen
oder getöteten verdächtigen Tieren sind Kopf, die hintere Hälfte des
Lendenmarks sowie ein Stück Leber, Milz und Niere einzusenden.
Brucellose:
Zur
Untersuchung sind Nativblutproben, Milchproben, abortierte Feten,
Nachgeburtsteile, ggf. Synoviapunktate, Sperma und ggf. verdächtige Organe (wie
Hoden, Uterus, Euter, Lymphknoten) einzusenden.
Chlamydienlabort des Schafes:
Zur
Untersuchung sind frisch abortierte Feten mit Nachgeburtsteilen einzusenden.
Deckinfektionen des Rindes:
Die
Art der Entnahme und desVersandes der erforderlichen Proben ist mit dem Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt zu vereinbaren. Als Proben kommen in Frage: Speram-,
Spül-, Vorsekretproben; Vaginalschleim-, Vaginaltupferproben.
Faulbrut der Bienen:
Für
die Untersuchung auf bösartige Faulbrut (Bac. larvae) eignen sich von lebenden
Bienen befreite ganze Waben mit Brut im Larven- oder Puppenstadium (gedeckelte
Brut). Verdächtig und für die Untersuchung besonders geeignet sind lückige
Brutfelder, in denen Wabenzellen mit klebrig-fadenziehenden Resten
abgestorbener Larven oder gedeckelten aber eingesunkenen Brutzellen zu finden
sind. Die Waben sind beidseitig mit sauberem starkem Packpapier oder passendem
Karton abzudecken, so in verschließbare Kunststoffbeutel einzulegen und in
einer formstabilen Außenpackung zu versenden oder durch Boten zu überbringen.
Geflügelcholera, akute Form der Marekschen Krankheit, Gumboro, Geflügelpest,
Newcastle Disease, Geflügeltuberkulose, Infektiöse Laryngotracheitis:
Zur Untersuchung ist der ganze Tierkörper einschließlich Kopf möglichst
mehrerer gefallener oder verdächtiger Tiere einzusenden. Bei chronischen
Verlaufsformen der Newcastle Disease ist die Diagnosestellung über
Nativblutproben vorzuziehen. Dabei ist bei jeder Sendung anzugeben, ob und wann
eine Schutzimpfung gegen Newcastle Disease erfolgte und welche Art von
Impfstoff verwendet wurde. Zur Untersuchung auf Gumboro sind die ganzen
Tierkörper mehrerer gefallener oder verdächtiger Tiere sowie Nativblutproben
einzusenden.
Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR):
Zur
Untersuchung eignen sich bei verendeten Tieren der ganze Kopf, Trachea, Lunge
mit Lymphknoten, bei verdächtigen Tieren Nasentupfer, abortierte Feten und
Eihäute sowie Nativblut (Nachprobe im positiven Fall nach drei Wochen zur
Feststellung einer Titerbewegung).
Infektiöse Pankreansnekrose, Frühlingsvirämie der Karpfen, Virale
Haemorrhagische Septikämie (VHS) der Salminiden:
Zur
Untersuchung sollen lebende, sichtbar erkrankte Fische, Eier, Sperma oder
Nativblut eingesandt werden.
Kontagiöse Equine Metritis (CEM):
Zur
Untersuchung sind Cervix-, Vaginal-, Clitorisgruben-, Präputialtupfer sowie
Vorsekretproben, ggf. der Uterus einzusenden. Vaginal- und Präputialtupfer sind
im Stuart-Transportmedium aufzubewahren.
Leukose:
Zur
Untersuchung sind Nativblutproben sowie bei getöteten und bei geschlachteten
verdächtigen Tieren Leber, Milz, Niere, Herz, Lymphknoten sowie alle
veränderten Organe einzusenden.
Leptospirose:
Zur
Untersuchung sind Nativblutproben, Liquor, Harn, Herzbeutelflüssigkeit,
Augenkammerwasser oder Organmaterial einzusenden. Der Leptospirennachweis ist
nur an frischem Material erfolgversprechend. Hundeblutproben sollten wegen der
Neigung zur Haemolyse unmittelbar nach der Entnahme zur Gewinnung des Serums
zentrifugiert werden.
Listeriose:
Zum
Erregernachweis sind bei kleineren Tieren der ganze Tierkörper, bei größeren
Tieren die auf Grund der klinischen Erscheinungen oder pathologischer
Veränderungen vermutlich betroffenen Organsysteme, z.B. Gehirn mit verlängertem
Rückenmark, Herz, Leber, Lunge, Uterus und bei Aborten auch Eihäute und Feten,
zum Antikörpernachweis Nativblutproben einzusenden.
Lungenseuche:
Zur
Untersuchung sind die gesamte Lunge einschl. der zugehörigen Lymphknoten sowie
Pleuraexsudat gefallener oder getöteter verdächtiger Tiere einzusenden.
Lymphozytäre Choriomeningitis (LCM):
Bei
der LCM handelt es sich um eine bei Wild- und Laboratoriumsnagern, speziell
beim syrischen Goldhamster vorkommende Zoonose, deren Verlauf vom Infektionsalter
dieser Tiere abhängt. Dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt sind möglichst
lebende, verdächtige Nager zur Untersuchung einzusenden.
Maedi:
Zur
Untersuchung sind der ganze Tierkörper,die Lunge oder Nativblut einzusenden.
Maul- und Klauenseuche (MSK):
Zur
Feststellung des Erregertyps ist die Typenbestimmung möglichst oft in die Wege
zu leiten; sie ist bei Erstausbrüchen und bei Immunitätsdurchbrüchen in jedem
Falle einzuleiten. Dazu ist infektiöses Material unter Beachtung folgender
Gesichtspunkte zu entnehmen und an die Bundesforschungsanstalt für
Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen einzusenden.
Für
die Untersuchung ist möglichst viel Aphthendeckenmaterial einzusenden,
mindestens jedoch 1 Gramm. Das Blasenmaterial ist in einer Lösung von Glyzerin
und physiologischer Kochsalzlösung zu gleichen Teilen zu versenden. Die Gläser
mit Konservierungsflüssigkeit können von der Bundesforschungsanstalt
angefordert werden. Falls sie in Ausnahmefällen nicht zur Verfügung stehen, sind
die Blasendecken – allseitig von reinem Kochsalz umgeben – einzusenden.
Es
sind nur die Decken frischer, noch nicht eröffneter Blasen – in erster Linie
Aphthen der Zunge bzw. Rüsselscheibe – möglichst von neuerkrankten Tieren zu
entnehmen. Frische Blasendecken haben eine feste Konsistenz, je nach Menge des
Pigments eine weißliche oder grauschwarze Farbe und – bei Rindern – nur den
typischen Geruch der Rindermundhöhle, aber keinen unangenehmen, namentlich
keinen Fäulnisgeruch. Dieser Zustand der Blasendecken bleibt nur wenige Stunden
nach ihrer Entstehung erhalten; später werden die Blasendecken bröcklig-weich,
so dass sie sich zwischen den Fingern zerreiben lassen und unangenehm zu
riechen beginnen.
Die
weiße Farbe der nicht pigmentierten Blasendecken geht in ein stumpfes Grau
über. Solche Blasendecken sind für die Untersuchung ungeeignet, auch wenn die
Blasen noch uneröffnet vorgefunden werden. Die Entnahme des Materials richtet
sich nach dem Entwicklungsstadium der Aphthen. Wenn es möglich ist, kann die Entnahme
– wie bewährt – mit der Hand erfolgen, sonst muss mit Instrumenten gearbeitet
werden.
Milbenseuche der Bienen:
Für
die Untersuchung auf Milbenseuche (Acarapis woodi) werden verendete (nicht
getötete) Bienen vorzugsweise im Frühjahr vor den Reinigungsflügen
(Wintertotenfall), vom Boden der Bienenwohnungen entnommen. Je Volk sollten 20
bis 30 Bienen nach der Entnahme in Papp- oder Holzkästchen oder in
Papierumschlägen möglichst frisch eingesandt werden.
Milzbrand:
Zur
Untersuchung sind die ganze Milz und sonstige veränderte Organe mit zugehörigen
Lymphknoten einzusenden.
Mucosal Disease – Bovine Virusdiarrhoe (MD/BVD):
Zur
Untersuchung ist der ganze Tierkörper einzusenden, mindestens jedoch Kopf mit
Zunge, Schlund, Dünn- und Dickdarm mit Darmlymphknoten, Mediastinallymphknoten,
Milz und Tonsillen. Der Erregernachweis kann bei lebenden Tieren auch aus
Nasentupfer, Kot sowie der Leukozytenfraktion einer mit Gerinnungshemmer (z.B.
EDTA) versetzten Blutprobe geführt werden. Außerdem sind für den
Antigennachweis mittels Immunfluoreszenz Biopsieproben veränderter
Schleimhautabschnitte geeignet, die unmittelbar nach der Entnahme in
physiologische NaCl-Lösung zu verbringen sind.
Myxomatose der Kaninchen:
Zur
Untersuchung ist der ganze Tierkörper möglichst mehrerer verdächtiger, frisch
gefallener oder in moribundem Zustand getöteter Tiere einzusenden.
Paratuberkulose:
Zur
Untersuchung sind der Darmtrakt, insbesondere der Dünndarm, sowie Nativblut und
Kotproben einzusenden.
Pockenseuche der Schafe, Tierpocken:
Zur
Untersuchung sind Material- und Gewebeproben aus den veränderten Bezirken oder
bei kleineren Tieren der ganze Tierkörper einzusenden.
Psittakose-Ornithose:
Zur
Untersuchung sind verendete oder getötete Tiere oder Kotproben einzusenden.
Da
die Übertragung des Psittakose- / Ornithoseerregers vielfach durch Einatmen von
aufgewirbeltem Staub erfolgt, sind die Tierkörper vor dem Verpacken mit Desinfektionslösungen
anzufeuchten und anschließend in einem dicht schließenden
flüssigkeitsundurchlässigen Kunststoff- oder in einem Glas- oder Metallbehälter
zu verpacken.
Zum
Nachweis des Erregers aus Kot ist abgesetzter Kot (möglichst ohne Beimengungen
von Futter- und Sandbestandteilen) in gekühltem Zustand einzusenden. Wegen der
geringen Tenazität von Chlamydia psittaci (durch längere Lagerung werden die
Chlamydien durch Keime der Darmflora überwuchert) ist der Transport zum
Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt so schnell wie möglich durchzuführen.
Q-Fieber:
Zum
Erregernachweis sind frisch abortierte Feten mit Placentatielen oder Milch, zum
Antikörpernachweis Blut- oder Milchproben einzusenden.
Räude der Einhufer und Schafe:
Zum
Milbennachweis ist Hautgeschabsel einzusenden, das aus den befallenen Bezirken
mit scharfem Löffel aus Tiefe entnommen wurde.
Rauschbrand:
Zur
Untersuchung ist ein möglichst fäulnisfreies, würfelförmiges Muskelstück von
mindestens 10 cm Seitenlänge aus den am stärksten veränderten Teilen der
Muskulatur einzusenden.
Rhinitis atrophicans:
Zur
Untersuchung ist der Kopf einzusenden.
Rinderpest:
Eine
sichere Diagnose der Rinderpest ist nur durch die Isolierung des Virus, durch den
Nachweis virusspezifischen Antigens und durch die serologische Untersuchung
möglich. Differentialdiagnostisch können außerdem die histologische und
haematologische Untersuchung gewisse Hinweise geben. Die Auswahl der
Untersuchungsproben muss daher nicht nur im Hinblich auf die Diagnose der
Rinderpest, sondern auch der Mucosal Disease und des Bösartigen
Katarrhalfiebers erfolgen.
Im
Falle eines Verdachtes auf Rinderpest ist folgendes Untersuchungsmaterial an
die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen nach
vorheriger telefonischer Ankündigung einzusenden:
a)
Proben von verendeten Tieren:
Für die Diagnose der
Rinderpest im Laboratorium eignet sich nur Material solcher Tiere, die
frühzeitig (drei bis sieben Tage) nach Beginn der akuten Krankheitsphase
verendet sind. Die Proben müssen unverzüglich nach Eintritt des Todes gewonnen
werden. Organe oder Organteile mit Fäulniserscheinungen sind für die Diagnose
ungeeignet. Im einzelnen sind folgende Proben einzusenden: Beide Tonsillen, ein
Stück der Backenschleimhaut (ca. 5cm²), ein Stück des Dünndarms (ca. 10 cm), 2
Dünndarmlymphknoten und ca. 10 ml Blutflüssigkeit oder Blutkoagulum aus dem
Herzen oder der Hohlvene oder – sofern möglich – eine Blutprobe (ca. 10 ml),
die kurz vor dem Verenden des Tieres gewonnen wurde. Die Blutproben sind in
Zentrifugenröhrchen, die übrigen Proben getrennt in Plastikbeuteln in einem
Kühlbehälter mit Eiswürfeln zu versenden. Es ist darauf zu achten, dass alle
Proben nicht körperwarm, sondern abgekühlt in den Kühlbehälter kommen. Außer
den vorgenannten Proben sind für histologische Zwecke Gewebestückchen von
mindestens 2x2x2 cm Kantenlänge aus dem Gehirn (Gehirnrinde und –mark) und aus
der Leber in 10%ige Formalinlösung eingelegt einzusenden.
b)
Proben von Tieren, die getötet werden:
Vor der Tötung sind eine
Blutprobe für die serologische Untersuchung und eine Zitratblutprobe für die
haematologische Untersuchung zu entnehmen und zusammen mit den zusätzlich nach
der Tötung zu entnehmenden unter a) aufgeführten Proben einzusenden.
c)
Proben für die Untersuchung des Bestandes:
Hierzu sind Blutproben
(ohne Zusatz)
- möglichst von allen Tieren, die vier oder mehr Tage lang auffällige
Krankheitserscheinungen zeigen,
- möglichst von sechs Tieren, die frisch erkrankt sind,
- möglichst von acht Tieren, die klinisch noch nicht erkrankt sind sowie
- Zitratblutproben von den frisch erkrankten Tieren
einzusenden. Wird die seuchenhafte Erkrankung (Verdach auf Rinderpest) in
mehreren kleinen Beständen beobachtet, kann sich die angegebene Zahl der
Blutproben auch auf verschiedene Bestände verteilen.
Rotz:
Zur
Untersuchung sind Nasensekret, Speichel, veränderte Organe und Gewebe sowie zum
Antikörpernachweis Nativblutproben einzusenden.
Salmonellose:
Bei
gefallenen oder getöteten Tieren sind der ganze Tierkörper oder Leber, Milz,
Niere und ein Stück Darm mit Lymphknoten einzusenden.
Schweinelähmung:
Zur
Untersuchung sind der ganze Tierkörper möglichst mehrerer frisch erkrankter
verdächtiger Tiere im Paralysestadium oder nach perakutem oder akutem Verlauf
gefallener Tiere und nur ausnahmsweise Organe dieser Tiere (Gehirn, Rückenmark,
Milz, Leber, Nieren) einzusenden. Gehirn und Rückenmark sind möglichst bald
nach dem Tode des Tieres zu entnehmen und bis zum Versand kühl aufzubewahren,
bei Schlachttieren vor der Verpackung für einige Stunden möglichst in einem
Kühlraum oder Kühlschrank gut auszukühlen. Der Versand soll in frischem Zustand
gekühlt erfolgen.
In
der kalten Jahreszeit können die Organe in frischem Zustand versandt werden,
wenn anzunehmen ist, dass das Untersuchungsmaterial innerhalb von 24 Stunden
dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt vorliegen wird. Der Kopf soll so
abgetrennt werden, dass ein noch etwa 10 cm langes Stück der Halswirbelsäule am
Kopf verbleibt. Von der Brust- und Lendenwirbelsäule ist je ein 20 cm langes
Stück zu entnehmen.
Bei
Auftreten der myelitischen Form sowie bei milden Verlaufsformen, bei denen mit
einem ausreichend langen Überleben der kranken Tiere zu rechnen ist, sind von
mehreren erkrankten Tieren nach Kennzeichnung bei Krankheitsbeginn und
frühestens 14 Tage später Nativblutproben (mindestens 10 ml je Tier) in
Kunststoffröhrchen zu entnehmen.
Schweinepest:
Zur
Untersuchung sind die Tierkörper möglichst mehrerer gefallener oder klinisch
verdächtiger Tiere einzusenden. In Ausnahmefällen ist die Einsendung folgender
Tierkörperteile in frischem Zustand zweckmäßig: Kopf mit Gehirn, Rückenmark,
Lymphknoten, Kehlkopf mit Tonsillen, Milz, Nieren einschließlich Lymphknoten
und Harnblase, etwa veränderte Teile des Magens und Darmes mit zugehörigen
Lymphknoten. Zum Antikörpernachweis sind Nativblutproben einzusenden, wenn seit
der vermuteten Ansteckung mindestens drei Wochen vergangen sind.
Tollwut:
Zur
Untersuchung ist bei kleineren Tieren der ganze Tierkörper, bei größeren nur
der Kopf einzusenden. Bei der Tötung sollte das Gehirn möglichst nicht zerstört
werden.
In
dem Begleitbericht ist auch anzugeben, ob und wie viele Menschen (Namen und
Anschriften) oder Tiere verletzt worden sind und welche Feststellungen den
Tollwutverdacht begründet haben.
Toxoplasmose:
Zur
serologischen Diagnostik ist Nativblut (mindestens 5 ml) oder Serum (mindestens
2 ml) oder Liquor (mindestens 0,5 ml) einzusenden. Der Erregernachweis lässt
sich über Liquor und Biopsiematerial (Zysten, Trophozoiten) und Felidenkot
(Oozysten) führen.
Transmissible Gastroenteritis (TGE):
Zur
Untersuchung eignen sich frisch erkrankte Ferkel, die in lebendem Zustand
überbracht werden müssen, zum Antikörpernachweis Nativblutproben, die von
identischen Tieren zu Krankheitsbeginn und nach Verlauf von 14 Tagen entnommen
worden sind.
Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 TierSG:
Die
Tuberkulosebekämpfungsmaßnahmen sind nicht mehr auf die Feststellung einzelner
Tuberkuloseformen, sondern auf die Tuberkulose insgesamt abgestellt.
Einsendungen zur Untersuchung können in Einzelfällen bei zufällig bei der
Schlachtung oder Zerlegung entdeckten verdächtigen pathologisch-anatomischen
Veränderungen in Betracht kommen. In diesen Fällen sind die veränderten Teile
unter Vermeidung von Verunreinigungen zu entnehmen und unter Kühlung
einzusenden. Bei klinischem oder epidemiologischem Verdacht auf Tuberkulose ist
der Bestand durch die Allergieprobe mit Hilfe der intrakutanen
Tuberkulinisierung zu untersuchen. Bei negativem Ergebnis der
Tuberkulinisierung, aber fortbestehendem Verdacht sind Probeschlachtungen
vorzunehmen und veränderte Tierkörperteile einzusenden.
Tularämie:
Zur
Untersuchung sind der ganze Tierkörper möglichst mehrerer verdächtiger, frisch
gefallener oder in moribundem Zustand getöteter Tiere, in Ausnahmefällen
mindestens Milz, Leber und geschwollene Lymphknoten einzusenden. Etwa
festgestellte Erkrankungen beim Menschen sind in dem Begleitbericht möglichst
genau anzugeben.
Varroatose:
Neben
den unter Nummer 15.4 genannten Untersuchungseinrichtungen können mit der
Untersuchung auf Varroatose auch entsprechend ausgebildete Bienensachverständige
der Imkervereinigungen beauftragt werden.
Für
den Nachweis der Varroamilben (Varroa jacobsoni) werden Papier- oder
Kunststoffeinlagen unter die bewohnten Wabengassen der Bienenwohnungen
eingelegt und zu bestimmten Jahreszeiten (Frühjahr, Spätsommer) oder nach
Behandlungen mit dem herabgefallenen Müll einschließlich Milben in sicher
verschlossenen Papierumschlägen eingesandt (Kunststoffbeutel sind wegen der
Gefahr der Verschimmelung weniger geeignet). Sofern Waben mit gedeckelter Drohnenbrut
vorhanden sind, können im Einzelfall auch derartige Wabenteile eingesandt
werden.
Vesikuläre Schweinekrankheit:
Zur
Untersuchung ist frisches Aphthenmaterial einzusenden. Dabei sind die
Aphthendecken in einen Glyzerin-Phosphatpuffer (50:50) einzulegen.
Die
Seuchenfeststellung kann auch serologisch getroffen werden. Dazu ist nötig,
zwei Serumproben im Abstand von mindestens 14 Tagen zu entnehmen. Dabei sollte
die erste Blutprobenentnahme zu Beginn des Krankheitsgeschehens erfolgen.
Visna:
Zur
Untersuchung sind Kopf und Nativblut einzusenden.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 2 ist in § 5 der Durchführungsverordnung zum
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NRW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545/SGV. NRW. 7831) zur Vereinfachung des Verfahrens eine
abweichende Regelung von der Vorschrift des § 15 Abs. 1 getroffen worden. Bei
einzelnen hier genannten Seuchen wird bislang eine Tötungsanordnung nicht
ausgesprochen. Diese Seuchen wurden nur vorsorglich in der DVO-AGTierSG-NRW
aufgeführt für den Fall, dass bei fortschreitenden Erfolgen bei der Tilgung
einer Seuche oder in besonders gelagerten Fällen eine Tötung angeordnet werden
sollte. Auf Nummer 1.5 wird hingewiesen.
In den Fällen, in denen die DVO-AGTierSG-NRW eine Untersuchung vor dem Tode des
Tieres als ausreichend ansieht, tritt an die Stelle der Zerlegungsniederschrift
eine amtstierärztliche Bescheinigung über die Feststellung der Seuche. Hat eine
Untersuchung im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt stattgefunden, so ist der
Untersuchungsbefund dieser Bescheinigung beizufügen.
In den Fällen, in denen nach der DVO-AGTierSG-NRW die Untersuchung auf einzelne
Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann, ist außer den Zerlegungsniederschriften
eine schriftliche Erklärung des Amtstierarztes darüber erforderlich, dass die
in der DVO-AGTierSG-NRW hierfür genannten Voraussetzungen vorgelegen haben.
In den Fällen, in denen nach der DVO-AGTierSG-NRW auf die Untersuchung
verdächtiger Tiere verzichtet werden kann, tritt an die Stelle der
Zerlegungsniederschrift die schriftliche Erklärung des Amtstierarztes darüber,
dass die in der DVO-AGTierSG-NRW hierfür genannten Voraussetzungen vorgelegen
haben.
Kommt der Amtstierarzt bei der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass ein
Entschädigungsfall nicht vorliegt, so hat er dies dem Besitzer unverzüglich
mitzuteilen und – soweit möglich – dafür Sorge zu tragen, dass die für die
Feststellung des Krankheitszustandes erforderlichen Teile jedenfalls solange
aufbewahrt werden, bis der Besitzer Gelegenheit hatte, mitzuteilen, dass er das
Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einholen wolle. Das gilt auch
in den Fällen, in denen in Abwesenheit des Tierbesitzers, z.B. in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt,
untersucht wird.
Schätzung (§ 17)
Bei der Schätzung von Tieren können im allgemeinen der Schätzrahmen der
Tierseuchenkasse, die veröffentlichten Preisnotierungen der
Absatzveranstaltungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh am nächsten Marktort
sowie Einkaufsbelege als Anhaltspunkte herangezogen werden.
Gefallene oder ohne Tierseuchenverfügung getötete Tiere sollen möglichst an dem
Ort geschätzt werden, an dem sie sich zur Zeit des Todes befanden.
Im Falle der Tötung von Tieren auf Grund einer Tierseuchenverfügung sind die
Tiere regelmäßig vor der Tötung an dem Ort zu schätzen, an dem sie sich zur
Zeit der Anordnung der Tötung befinden. Ausnahmsweise kann vor der Tötung auch
an einem anderen Ort geschätzt werden, wenn hierdurch Seuchenverschleppungen
verhindert werden können oder wenn sich in den Fällen, in denen die
Feststellung des Gewichtes der Tiere als für die Schätzung notwendig erweist,
das Gewicht am Herkunftsort nicht einwandfrei feststellen lässt. Sind Tiere auf
Grund einer Tierseuchenverfügung zu töten, ist die Schätzung nach der Tötung
nur vertretbar, wenn aus Gründen der Seuchenbekämpfung oder der Gefährdung der
menschlichen Gesundheit (z.B. Tollwut) die alsbaldige Tötung geboten erscheint.
Hinsichtlich der Ermittlung des Wertes der dem Besitzer verbleibenden Teile
eines getöteten Tieres ist zunächst der tatsächlich erzielte Erlös zu ermitteln
und zu berücksichtigen. Nur soweit die Ermittlung nicht möglich ist, ist eine
Schätzung notwendig. Sie soll dann möglichst gleichzeitig mit der Schätzung der
Tiere selbst oder im Anschluss daran erfolgen.
Schätzer (§ 18)
Die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk sich das Tier im Falle einer
Tötungsverfügung zur Zeit des Erlasses dieser Verfügung und im übrigen zur Zeit
des Todes befunden hat, hat die Schätzung zu veranlassen und insbesondere die
Schätzer zu bestimmen.
Ist ein Tier ohne vorherige Schätzung in den Bezirk einer anderen
Kreisordnungsbehörde verbracht worden, hat diese auf Ersuchen der nach Nummer
18.1 zuständigen Kreisordnungsbehörde die Schätzung im Wege der Amtshilfe zu
veranlassen; dies gilt auch, wenn eine Schätzung wiederholt werden muss oder
der Wert der dem Besitzer verbleibenden Teile eines Tieres nicht gleichzeitig mit
dem Wert des Tieres geschätzt worden ist.
Die Schätzung ist in der Regel durch den Amtstierarzt und die Schätzer
gemeinschaftlich vorzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Schätzer spätestens zu
der amtstierärztlichen Feststellung des Krankheitszustandes nach Nummer 15.3
oder im Anschluss daran hinzuzuziehen. Ist die rechtzeitige Hinzuziehung der
Schätzer nicht möglich, so hat der Amtstierarzt sein Gutachten zunächst allein
abzugeben. Die Schätzung durch die Schätzer ist dann unverzüglich nachzuholen.
Die Schätzer werden für die Dauer ihrer Tätigkeit auf gewissenhafte Erfüllung
ihrer Aufgaben verpflichtet. Hierbei sind sie auf die Hinderungsgründe (§ 19)
hinzuweisen, die sie von der Teilnahme an Schätzungen ausschließen.
Für eine Mehrzahl von Fällen können Schätzer z.B. für einzelne Tierarten oder
für bestimmte Teile des Gebiets der Kreisordnungsbehörde bestimmt werden. Zu
Schätzern sollten möglichst Landwirte bestimmt werden, die selbst Tierhalter
der zu schätzenden Tierart sind.
Niederschrift über das Ergebnis der Schätzung (§ 20)
Die Schätzung ist als ein Gutachten anzusehen, das der für die Festsetzung der
Entschädigung zuständigen Stelle als Grundlage für ihre Entscheidung dient. Nur
diese Entscheidung ist daher ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne der
Verwaltungsgerichtsordnung.
In der Niederschrift ist der gemeine Wert anzugeben. Für Tiere, deren
Schätzwert besonders hoch ist, sollen der Niederschrift entsprechende
Unterlagen, z.B. Leistungs- oder Abstammungsnachweise, beigefügt werden. Im
Falle des § 66 Nr. 2 TierSG hat der Amtstierarzt in der Niederschrift außerdem
zu bescheinigen, dass die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere
auf ordnungsbehördliche Anordnung hätten getötet werden müssen.
Die Niederschrift über das Ergebnis der Schätzung und die Niederschrift des
Amtstierarztes über den Untersuchungsbefund (siehe Nummer 10.3.2) sind von der
Kreisordnungsbehörde umgehend an die Bezirksregierung zu senden. Hierbei hat
die Kreisordnungsbehörde zu bescheinigen, dass bei den Schätzungen die
Bestimmungen der §§ 17 bis 20 und 22 sowie die hierzu ergangenen Bestimmungen
der DVO-AGTierSG-NRW beachtet worden sind und dass ein zur Versagung der
Entschädigung führender Grund nach § 69 Abs. 1 und 2 TierSG nicht vorliegt.
Außerdem ist eine Erklärung des Tierbesitzers beizufügen, ob und gegen wen ihm
nach § 72 TierSG ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
zusteht.
Von der Bezirksregierung sind die Unterlagen sachlich und fachlich zu prüfen
und – soweit erforderlich nach Einholung eines Obergutachtens – an die
Tierseuchenkasse weiterzuleiten.
Allgemeine Kosten (§ 23)
Die
Schätzer haben ihre Kostenrechnung der Kreisordnungsbehörde zu übersenden. Diese
hat sie zu prüfen, den festgestellten Betrag auszuzahlen und ihn bei der
Tierseuchenkasse zur Erstattung anzufordern. Die Tierseuchenkasse erstattet den
Kreisordnungsbehörden diese Kosten der Schätzungen und fordert dann die auf das
Land entfallenden Anteile zusammen mit den auf das Land entfallenden
Entschädigungen zur Erstattung an.
Kosten der Beteiligten (§ 26)
Nach
Absatz 1 fallen den Beteiligten alle in den §§ 23 bis 25 nicht erwähnten Kosten
zur Last. Die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 genannten Kosten der Tötung oder Schlachtung
sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, tragen das
Land und die Tierseuchenkasse nur insoweit, als eine Entschädigung zu zahlen
ist. Wenn jedoch der Anspruch auf Entschädigung entfällt oder eine Entschädigung
nicht gewährt wird, z.B. in den Fällen der §§ 68 und 69 TierSG, insbesondere
bei Zuwiderhandlungen, haben die Beteiligten auch die in § 23 Abs. 1 Nr. 3
genannten Kosten selbst zu tragen.