Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz (VVzLUKG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11.1993 – B 2720 – 0.1.1 IV A 3
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz (VVzLUKG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11.1993 – B 2720 – 0.1.1 IV A 3
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zum Landesumzugskostengesetz (VVzLUKG)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11.1993 –
B 2720 – 0.1.1 IV A 3
Zu § 1 BUKG (bleibt frei)
Zu § 2 BUKG
Allgemeines
Ein Umzug „aus Anlass“ einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4
BUKG liegt nicht vor, wenn der neue Wohnort in keinem räumlichen Zusammenhang
mit dem neuen Dienstort steht, d.h., durch die Lage der Wohnung eine
ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte gefährdet ist.
Die Umzugskostenvergütung ist bei der Beschäftigungsbehörde
schriftlich zu beantragen. Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LUKG bezeichneten
Berechtigten ist die letzte Beschäftigungsbehörde, für die in § 1 Abs. 1 Nr. 6
LUKG bezeichneten Personen die letzte Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen
zuständig. Unberührt bleiben die Zuständigkeitsregelungen für die Zusage und
die Festsetzung der Umzugskostenvergütung.
Zu § 3 BUKG
Allgemeines
Vor dienstlichen Maßnahmen, die mit einer Zusage der
Umzugskostenvergütung verbunden werden sollen (ausgenommen Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen), sind die Berechtigten zu hören; dabei sind auch die
umzugsbezogenen persönlichen und familiären Verhältnisse zu erörtern. Das
Ergebnis der Anhörung ist aktenkundig zu machen.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich
begünstigender Verwaltungsakt. Sie kann daher nicht selbständig angefochten
werden, um Anspruch auf Trennungsentschädigung zu erlangen.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden. Eine Zusage
der Umzugskostenvergütung für einen Umzug aus einer vorläufigen Wohnung (§ 11
Abs. 1 BUKG) in eine endgültige Wohnung darf nicht widerrufen werden, wenn das
Dienstverhältnis des oder der Berechtigten wegen Erreichens der Altersgrenze,
Dienstunfähigkeit oder Todes beendet worden ist und die für die Anerkennung
nach § 11 Abs. 1 BUKG maßgebenden Gründe noch bestehen.
Zu Absatz 1
Die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass einer
Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort
ist dann nicht mehr erforderlich, wenn der Versetzung eine andere dienstliche
Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung an denselben Dienstort bereits
vorausgegangen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die dienstlichen
Maßnahmen unmittelbar aneinander anschließen.
Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BUKG abzusehen, wenn im Einzelfall oder
erfahrungsgemäß die dem Dienstherrn nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten
(z.B. die Umzugskostenvergütung für den Umzug und einen evtl. Rückumzug
zuzüglich Trennungsentschädigung) höher sein werden als die für die Dauer der
dienstlichen Maßnahme voraussichtlich zu zahlende Trennungsentschädigung. Dies
gilt nicht, wenn der Umzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist oder unter
Würdigung aller Umstände, insbesondere der Familienverhältnisse, ein Verzicht
auf den Umzug nicht zugemutet werden kann. Der Kostenvergleich ist aktenkundig
zu machen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BUKG ermöglicht es auch, einer
besonderen familiären Situation verheirateter Berechtigter angemessen Rechnung
zu tragen. Den Verheirateten werden verwitwete, geschiedene und ledige
Berechtigte gleichgestellt, wenn sie mit berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 40
Abs. 3 BBesG) in häuslicher Gemeinschaft leben. Zugunsten dieser Berechtigten
ist daher z.B. bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen, bei denen von
vornherein mit einer weiteren Versetzung innerhalb von drei Jahren zu rechnen
ist, von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn die Dienststelle
unter Abwägung der dienstlichen Belange und der persönlichen Verhältnisse der
Berechtigten einen Umzug an den neuen Dienstort für unangemessen hält.
Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus dem Dienst innerhalb von drei Jahren.
Die Gründe der Nichtzusage sind aktenkundig zu machen. Im Falle einer (zeitlich
begrenzten) Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn ist im
Benehmen mit dem abgebenden Dienstherrn zu prüfen, ob unter personalpolitischen
Gesichtspunkten von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden kann.
Die Umzugskostenvergütung darf nicht zugesagt werden, wenn
die Berechtigten schon im Einzugsgebiet wohnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
BUKG). Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist
allein ihre Entfernung von der neuen Dienststätte. Die Zusage ist nicht zu
erteilen, wenn die Wohnung im neuen Dienstort liegt. Bei der Berechnung der
30-km-Grenze ist die kürzeste „üblicherweise befahrene Strecke“ von der Wohnung
zur Dienststätte zugrunde zu legen, und zwar unabhängig davon, welcher
Verkehrsweg tatsächlich benutzt wird. Da die Entfernungsberechnung bei
Benutzung von Schienenfahrzeugen unter Mitberücksichtigung des Weges zur Haltestelle
erhebliche Schwierigkeiten bereitet und diese Verkehrswege erfahrungsgemäß
länger sind als die Straßenverbindung, ist der Berechnung in aller Regel die
Strecke zugrunde zu legen, die üblicherweise mit einem privaten Kraftfahrzeug
zurückgelegt würde.
Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d BUKG ist schriftlich zu erklären.
Wird die Umzugskostenvergütung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a bis d BUKG genannten Gründen nicht zugesagt, so ist dies den
Berechtigten zugleich mit der Versetzungsverfügung bekannt zu geben.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BUKG betrifft den Fall des Vorwegumzugs
(vgl. § 2 Abs. 3 TEVO).
Zu § 4 BUKG
4.1
Zu Absatz 1
Wegen der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG kann die
Umzugskostenvergütung in den Fällen des § 4 Abs. 1 BUKG nur für Umzüge an einen
anderen Ort als den bisherigen Dienstort, in den Fällen der Einstellung an
einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zugesagt werden. § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a bis d BUKG gilt entsprechend.
Aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG) kann die
Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden, wenn qualifizierte Bewerber
für die zu besetzende Stelle ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nicht zu
gewinnen sind. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen.
Ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3
BUKG, die für die Dauer von mehr als sechs Monaten abgeordnet werden, ist die
Umzugskostenvergütung mit Beginn der dienstlichen Maßnahme zuzusagen. Das gilt
auch für den Rückumzug nach Aufhebung der Abordnung.
Bei Berechtigten mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG
richtet sich die Zusage der Umzugskostenvergütung nach den allgemeinen Regeln.
Zu Absatz 2
Die Umzugskostenvergütung kann aus Anlass der Räumung einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BUKG bezeichneten Wohnungen auf dienstliche Weisung nur zugesagt werden, wenn die Wohnungen
a) für dienstliche Zwecke benötigt werden,
b) für Bedienstete benötigt werden, die Trennungsentschädigungsempfänger sind oder aus dienstlichen Gründen in ihnen wohnen sollen,
c) einkommensschwächeren Bediensteten zugewiesen werden sollen,
d) für Berechtigte infolge Verringerung der Zahl der zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen zu groß geworden sind und für andere Bedienstete benötigt werden,
e) von Berechtigten wegen eines allgemein bestehenden
Wohnungsmangels am Dienstort geräumt werden sollen.
b) auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen werden sollen oder
c) durch ihr Verhalten Anlass zur Entlassung aus dem
Dienstverhältnis gegeben haben.
Bei einer Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2
Nr. 3 BUKG tragen die Berechtigten die Kosten der ärztlichen Bescheinigung.
Bei der Ermittlung der zustehenden Zimmerzahl nach § 4 Abs.
2 Nr. 4 BUKG ist die bevorstehende Geburt eines Kindes zu berücksichtigen.
Zu § 5 BUKG
Zu Absatz 1 (bleibt frei)
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6 BUKG
Zu Absatz 1
Zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen sind vor
Durchführung des Umzuges mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich
selbständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis
mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe von vollständigen und
umfassenden Kostenvoranschlägen zu beauftragen. Es ist nicht zulässig, dass der
Spediteur für den Berechtigten ein Konkurrenzangebot einholt.
Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die notwendigen
Auslagen für die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und
Bruchschäden. Über die Haftung des Unternehmens nach § 451 in Verbindung mit §§
425 ff., §§ 451 d bis 451 g HGB hinaus können Transportversicherungsauslagen
oder Prämien bis zu 2,5 v.T. der privaten Hausratversicherungssumme – unter
Anrechnung der Haftungsgrenze des Unternehmens – als notwendig angesehen
werden. Eine höhere Versicherungssumme kann berücksichtigt werden, wenn sie
durch eine Umzugsgutliste mit jeweiligen Wertangaben (Zeitwert) nachgewiesen
wird. Besteht keine private Hausratversicherung, kann die Versicherungssumme
ebenfalls an Hand einer Umzugsgutliste nachgewiesen werden.
Bei Umzügen vom Inland an einen Ort außerhalb eines EU-Mitgliedstaates
und umgekehrt ist für den Möbeltransport insgesamt grundsätzlich keine
Umsatzsteuer zu entrichten. Das gilt auch für die mit dem Umzug
notwendigerweise verbundenen Nebenleistungen (z.B. Ein- und Auspacken des
Umzugsgutes, Gestellung von Packmaterial), wenn diese Nebenleistungen von
demselben Unternehmer bewirkt werden, der auch den Möbeltransport durchführt.
Umsatzsteuerbeträge, die bei diesen Umzügen den Umziehenden vom Unternehmer für
die Beförderung des Umzugsgutes und für die bezeichneten Nebenleistungen in
Rechnung gestellt werden, sind deshalb nicht erstattungsfähig.
Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z.B.
Umzüge in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet.
Eigenleistungen der Bediensteten und der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen werden nicht vergütet.
Auslagen für das Befördern eines Kraftfahrzeugs durch einen
Spediteur sind keine notwendigen Beförderungsauslagen im Sinne des § 6 Abs. 1
BUKG. Für das private Überführen des zum Umzugsgut gehörenden Kraftfahrzeugs
vom bisherigen zum neuen Wohnort wird eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2
LRKG gewährt.
Kosten für das Einlagern von Umzugsgut werden nicht
berücksichtigt.
Zu § 7 BUKG (bleibt frei)
Zu § 8 BUKG
Allgemeines
Die Miete wird ohne Rücksicht auf die Größe der Wohnung
erstattet. Die Erstattung ist jedoch bei außergewöhnlich großen oder luxuriösen
Wohnungen o.ä. einzuschränken.
Zu Absatz 1 (bleibt frei)
Zu Absatz 2
Eine neue Wohnung kann noch nicht benutzt werden, wenn noch
notwendige umfangreiche Instandsetzungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen
durchzuführen sind und für diese Zeit bereits Miete gezahlt werden muss.
Steht Mietentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat
zu, ist sie tageweise festzusetzen.
Zu § 9 BUKG
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
Zu Absatz 3
Zu § 10 BUKG
Allgemeines
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
Zu Absatz 3
Zu § 11 BUKG
Zu Absatz 1
Die Gründe für die Anerkennung als vorläufige Wohnung können
z.B. in der weiten Entfernung zum Dienstort, in der Größe oder Beschaffenheit
der Wohnung oder in der Höhe der Miete liegen.
Hinsichtlich des Umfanges der Umzugskostenvergütung gibt es
zwischen dem Umzug in eine vorläufige Wohnung und dem Umzug in eine endgültige
Wohnung keinen Unterschied. Auch für den Umzug in eine vorläufige Wohnung kann
ein Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 6 BUKG gewährt werden.
Das Erfordernis der vorherigen Anerkennung ist erfüllt, wenn
eine zeitgerechte Entscheidung aus Gründen verzögert worden ist, die die
Berechtigten nicht zu vertreten haben.
Wird die vorläufige Wohnung zur endgültigen Wohnung, ist die
Anerkennung zu widerrufen.
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
Zu Absatz 3
Die Auslagen, die durch die Vorbereitung des Umzuges
entstanden sind, können nur insoweit erstattet werden, als sie bei
durchgeführtem Umzug zu erstatten wären. In Betracht kommen z.B. Auslagen für
Reisen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung und Maklergebühren. Sonstige
mit der Umzugsvorbereitung zusammenhängende Auslagen werden nach § 10 Abs. 5
BUKG bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet, z.B. Zeitungsanzeigen zum
Vermieten der alten und Suchen einer neuen Wohnung.
Die Durchführung eines anderen Umzuges kann in Betracht
kommen, wenn das Mietverhältnis der alten Wohnung gekündigt und ein neuer
Vertragsabschluß mit dem Vermieter der alten Wohnung nicht möglich ist. Ein anderer
Umzug kann auch ein Vorwegumzug sein.
MBl. NRW. 1993 S. 1839, geändert durch RdErl. v. 19.5.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 686), 22.12.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1395), 5.11.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1587).
Anlagen: