Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 19.12.2024


Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften - AVV – zum Sparkassengesetz (SpkG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.10.2009

 

Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften - AVV – zum Sparkassengesetz (SpkG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.10.2009

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Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften - AVV –
zum Sparkassengesetz (SpkG)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.10.2009

Erster Teil
Ordnungsrecht der Sparkassen

Abschnitt 1
Errichtung von Sparkassen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Sparkassengesetz)

Vor dem Genehmigungsverfahren sind der Sparkassenaufsichtsbehörde aussagefähige Unterlagen über die voraussichtliche Geschäftsentwicklung der zu errichtenden Sparkasse vorzulegen.

Dabei sind mit dem Genehmigungsantrag folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung einzureichen:

1.1
Beschlussausfertigung nach § 8 Absatz 2 Buchstabe a) Sparkassengesetz,

1.2
Unterlagen über die Wirtschafts- und Bevölkerungsstruktur im Gebiet des Trägers,

1.3
Angaben über Niederlassungen anderer Kreditinstitute im Trägergebiet,

1.4
Voranschlag über folgende Werte der Sparkasse für ein Rechnungsjahr:

a) Zinsergebnis,

b) Provisionsergebnis,

c) Beteiligungsergebnis,

d) Personalaufwand,

e) Sachaufwand,

f) Betriebsergebnis,

1.5
Nachweis einer ausreichenden Kapitalausstattung der Sparkasse,

1.6
Stellungnahme des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes.

Abschnitt 2
Errichtung von Zweigstellen (§ 1 Absatz 2 Sparkassengesetz)

Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und des Sparkassen- und Giroverbandes nach § 1 Absatz 2 Satz 3 Sparkassengesetz nur bei Vorliegen von Gründen, die sich aus den besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ergeben, Ausnahmen zulassen. Hierbei können Vereinbarungen zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden von erheblicher Bedeutung sein.

Abschnitt 3
Vereinigung von Sparkassen (§§ 27 ff. Sparkassengesetz)

3.1
Grundsätze des Verfahrens der Vereinigung

3.1.1
Die Sparkassenaufsichtsbehörde ist durch die Sparkassen vor der Antragstellung über die beabsichtigten Fälle von Vereinigungen im Sinne der §§ 27 und 29 Sparkassengesetz zu unterrichten.

3.1.2
Bei der Bildung von Zweckverbänden wird gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380/SGV. NW. 202) die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde den Nachweis verlangen, dass mit der sparkassenrechtlichen Genehmigung gerechnet werden kann. Zur Vermeidung von Verzögerungen sollten die Beteiligten eine entsprechende Anfrage an die Sparkassenaufsichtsbehörde richten. Über den Antrag kann dagegen erst entschieden werden, wenn die Satzung des Zweckverbandes veröffentlicht worden ist (§ 11 Absatz 2 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit). Folgender Ablauf ist dabei einzuhalten:

3.1.2.1
Willensbildung bezüglich der Bildung oder Erweiterung eines Zweckverbandes und Übersendung einer entsprechenden Absichtsanzeige an die Sparkassenaufsichtsbehörde,

3.1.2.2
Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides,

3.1.2.3
Erteilung des Vorbescheides durch die Sparkassenaufsichtsbehörde, sofern keine sparkassenrechtlichen Bedenken bestehen,

3.1.2.4
Antrag auf Erteilung des Fusionsbescheides zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der neuen oder geänderten Sparkassensatzung,

3.1.2.5
Erteilung des Fusionsbescheides und Genehmigung der Satzung beziehungsweise der Satzungsänderung.

3.1.3
Der Sparkassenaufsichtsbehörde ist die zusammenlegungsbedingte Änderung der Organbesetzung zu melden. Sofern eine Sonderregelung aus Anlass der Vereinigung nach § 28 Absatz 1 Sparkassengesetz beantragt wird, müssen dem Antrag, da die Abweichungen in der Sparkassensatzung festgelegt werden müssen, entsprechende Beschlüsse des Trägers vorausgehen. Dem Antrag sind die entsprechenden Beschlussausfertigungen und eine Begründung beizufügen.

3.2
Einzureichende Unterlagen

3.2.1
Den Genehmigungsanträgen sind Beschlussausfertigungen der zuständigen Organe beizufügen.

3.2.2
Bei der Bildung von Zweckverbandssparkassen bezieht sich die Beschlussfassung auf

a) die Zweckverbandssatzung und

b) den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 27 Absatz 3 Satz 1 Sparkassengesetz)

und eventuelle weitere Vereinbarungen.

3.2.3
Bei der Vereinigung von Sparkassen durch Aufnahme bezieht sich die Beschlussfassung auf

a) gegebenenfalls die Änderung der Zweckverbandssatzung, wenn die aufnehmende Sparkasse eine Verbandssparkasse ist und

b) den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 27 Absatz 3 Satz 1 Sparkassengesetz)

und eventuelle weitere Vereinbarungen.

Zweiter Teil
Geschäftsrecht

Abschnitt 1
Kreditbegriff, Grundsätze für das Kreditgeschäft

1.1
Kreditbegriff

Kredite im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sind alle Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2
Grundsätze für das Kreditgeschäft

1.2.1
Die Sparkasse hat auf eine angemessene und ausreichende Besicherung der Kredite zu achten.

1.2.2
Für die Bewertung von Kreditsicherheiten sind die von der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Anhörung der Sparkassen- und Giroverbände erlassenen Beleihungsgrundsätze maßgebend. Für die Beleihung von Grundstücken sind die von den Sparkassen- und Giroverbänden gegebenen Empfehlungen maßgeblich.

Abschnitt 2
Regionalprinzip, Anknüpfungsgrundsatz und Beteiligungen

2.1
Im Rahmen des Anknüpfungsgrundsatzes (§ 3 Absatz 1 Buchstabe d) Sparkassengesetz) sind insbesondere zulässig:

2.1.1
Kredite

a) an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Sparkasse oder bei einem anderen Unternehmen innerhalb des Satzungsgebietes beschäftigt sind,

b) für Bestellungen bei Unternehmen, die ihren Sitz im Satzungsgebiet haben und die mit der Sparkasse in Geschäftsbeziehungen stehen; hierunter fallen auch Forfaitierungsgeschäfte,

c) an rechtlich selbständige Auslandstöchter von Unternehmen, die ihren Sitz im Satzungsgebiet haben,

d) gegen Grundpfandrechte oder Schiffshypotheken auf Objekten innerhalb des Satzungsgebietes, wenn der Kredit aus dem beliehenen Objekt bedient werden kann und eine Person als inländische Zustellungsbevollmächtigte bestellt wird,

2.1.2
Bestätigung von Export-Akkreditiven, Einlösung von Bar-Akkreditiven und Kreditbriefen sowie Übernahme von Gewährleistungen im Auftrag ausländischer Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Institute gemäß § 1 Absatz 1b Kreditwesengesetz),

2.1.3
Refinanzierungen von Krediten im Rahmen zentraler Kreditaktionen an Personen innerhalb des Satzungsgebietes.

2.2
Die Sparkasse hat ihre eigene Werbung und Akquisition, soweit möglich, im Inland auf ihr jeweiliges Geschäftsgebiet zu beschränken; Werbung ist im Übrigen außerhalb des Geschäftsgebietes nur als Gemeinschaftswerbung zulässig.

2.3
Auf Empfehlung der Vertretung des Trägers darf die Sparkasse ausnahmsweise auch renditelose Beteiligungen eingehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Beteiligung muss der Verbesserung der regionalen Struktur des Trägergebietes dienen,

b) der Anschaffungswert aller Beteiligungen einschließlich etwaiger vertraglich vereinbarter Nachschuss- und Kostentragungspflichten darf 0,5 v.H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse nicht übersteigen und

c) der Wert einer einzelnen Beteiligung darf höchstens 300.000 Euro betragen.

Abschnitt 3
Inhalt des Budgets

3.1.
Das dem Verwaltungsrat vom Vorstand vorzulegende Budget nach § 20 Absatz 6 Sparkassengesetz muss folgende Mindestangaben enthalten:

3.1.1
Prognosedaten über

a) Zinsertrag,

b) Zinsaufwand,

c) Ordentlichen Ertrag,

d) Personalaufwand,

e) Sachaufwand,

f) Betriebsergebnis.

3.1.2
Plandaten über

a) Wachstumsziele (Auswirkungen auf Eigenkapital und Liquidität),

b) wesentliche Investitionen,

c) wesentliche organisatorische Maßnahmen.

3.2
Dem Budget ist als Anhang eine Personalübersicht beizufügen. Die Ausgestaltung des Budgets soll auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände erfolgen.

Abschnitt 4
Zuständigkeiten des Vorstands im Kreditgeschäft

4.1
Der Vorstand entscheidet über Kreditanträge, sofern nicht in der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsordnung für den Risikoausschuss dessen Zustimmung zu dem Beschluss des Vorstands über die Gewährung von Krediten vorgesehen ist. Sollte dessen Zustimmung vorgesehen sein, hat der Vorstand dem Risikoausschuss seine entsprechenden Beschlüsse über die Gewährung von Krediten in der nächsten Sitzung zur Zustimmung vorzulegen, es sei denn, die Kredite sind inzwischen zurückgeführt worden oder übersteigen um weniger als 0,2 v.H. des haftenden Eigenkapitals die Zuständigkeitsgrenze des Vorstands. Ohne eine vorherige Zustimmung des Risikoausschusses kann der Vorstand zusätzliche Kreditinanspruchnahmen im Einzelfall bis zu 7 v.H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse zulassen.

4.2
Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Bewilligung von Krediten nach den sich aus Teil II Abschnitt 4 Nummer 4.1 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschriften  ergebenden Grenzen bis zu drei Viertel auf zwei oder bis zur Hälfte auf eines seiner Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder übertragen. Die Befugnisse eines einzelnen seiner Mitglieder kann der Vorstand teilweise auf geeignete Dienstkräfte übertragen.

Abschnitt 5
Rückgabepflicht von Unterlagen

5.1
Versand von Beratungsunterlagen, Niederschriften oder Anlagen zu Niederschriften von Verwaltungsrats- und Ausschusssitzungen

Sollen nach § 16 Absatz 2 Satz 3 Sparkassengesetz Beratungsunterlagen versandt werden, sind diese vor dem Versand an die betreffenden Verwaltungsratsmitglieder als persönliche Exemplare zu kennzeichnen. Am Ende der betreffenden Sitzung des Verwaltungsrates sind die ausgehändigten Unterlagen von den Verwaltungsratsmitgliedern an das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates zurückzugeben. Es dürfen zu keinem Zeitpunkt Kopien, Abschriften oder ähnliches gefertigt oder Informationen aus den Unterlagen an Dritte weitergegeben werden. Entsprechend ist bei einem Versand von Niederschriften oder Anlagen zu Niederschriften von Verwaltungsratssitzungen nach § 16 Absatz 4 Satz 4 Sparkassengesetz zu verfahren.

In der Niederschrift sind Ort, Datum, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Beratung und die gefassten Beschlüsse wiederzugeben.

Die Bestimmungen gelten gleichermaßen für die Ausschüsse des Verwaltungsrats.

5.2
Prüfungsbericht für Mitglieder des Bilanzprüfungs- und Risikoausschusses

Verlangen die Mitglieder des Bilanzprüfungs- und/ oder Risikoausschusses nach § 24 Absatz 3 Satz 4 Sparkassengesetz die Aushändigung des Prüfungsberichtes, kann diesen aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates ein als persönlich gekennzeichnetes Exemplar ausgehändigt werden. Dieses ist am Ende der Sitzung des Verwaltungsrates, in der die Beschlüsse nach § 15 Absatz 2 Buchstabe d) Sparkassengesetz gefasst werden, zurückzugeben. Es dürfen keine Kopien, Abschriften oder ähnliches aus dem Prüfungsbericht gefertigt oder Informationen hieraus an Dritte weitergegeben werden.

Abschnitt 6
Sparurkunden, Bekanntmachungen

6.1
Kraftloserklärung von Sparurkunden

6.1.1
Ist eine von der Sparkasse ausgestellte Urkunde im Sinne des § 808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) (Sparurkunde) abhanden gekommen oder vernichtet, kann sie der Vorstand entweder auf Antrag des Gläubigers für kraftlos erklären oder die antragstellende Person auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen.

6.1.2
Für die Kraftloserklärung von Sparurkunden durch den Vorstand gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

6.1.2.1
Die antragstellende Person hat den Verlust der Sparurkunde und die Tatsachen, aus denen sie ihre Berechtigung für den Antrag herleitet, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

6.1.2.2
Der Vorstand ordnet die Sperre des Guthabens an und erlässt ein Aufgebot.

6.1.2.3
Das Aufgebot hat zu enthalten:

6.1.2.3.1
Die Bezeichnung der Sparurkunde, insbesondere durch Angabe der Kontonummer, und

6.1.2.3.2
die Aufforderung an die Inhaberin oder den Inhaber der Sparurkunde, binnen drei Monaten ihre oder seine Rechte unter Vorlage der Sparurkunde anzumelden; andernfalls werde die Sparurkunde für kraftlos erklärt.

6.1.2.4
Das Aufgebot ist für die Dauer von zwei Wochen bei der Hauptstelle der Sparkasse und gegebenenfalls bei der kontoführenden Zweigstelle durch Aushang bekanntzumachen.

6.1.2.5
Meldet die Inhaberin oder der Inhaber der Sparurkunde ihre oder seine Rechte unter Vorlage der Sparurkunde an, hat der Vorstand die antragstellende Person hiervon unter Benennung der Inhaberin oder des Inhabers zu benachrichtigen und ihr Einsicht in die Sparurkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Hat die antragstellende Person die Sparurkunde eingesehen oder ist die Frist verstrichen, ist die Sperre aufzuheben.

6.1.2.6
Wird die Sparurkunde nicht vorgelegt, ist sie durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend Teil II Abschnitt 6 Nummer 6.1.2.4 dieses Erlasses durch Aushang bekanntzumachen.

6.1.2.7
An Stelle der für kraftlos erklärten Sparurkunde ist der antragstellenden Person eine neue Sparurkunde auszustellen.

6.1.2.8
Der Beschluss des Vorstandes, durch den die Sparurkunde für kraftlos erklärt wird, kann nur mittels einer Klage entsprechend §§ 957, 958 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) angefochten werden.

6.1.3
Wird eine abhanden gekommene Sparurkunde vor Einleitung eines Verfahrens zur Kraftloserklärung durch eine dritte Person vorgelegt, hat die Sparkasse einen Sperrvermerk einzutragen. Sie darf an die dritte Person Zahlungen erst leisten, wenn entweder diese eine vollstreckbare Entscheidung über ihre Verfügungsberechtigung beibringt oder sich die berechtigte Person damit einverstanden erklärt hat.

6.1.4
Wird der Verlust einer Sparurkunde einer Sparkasse glaubhaft gemacht oder ist die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens wegen der Geringfügigkeit der Verbindlichkeit nicht angezeigt, kann die Sparkasse ohne Kraftloserklärung eine neue Sparurkunde ausfertigen.

6.2
Bekanntmachungen der Sparkasse

6.2.1
Die nach § 31 Absatz 2 Sparkassengesetz und nach Teil II Abschnitt 6 Nummern 6.1.2.4 und 6.1.2.6 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Sparkasse werden in dem für die Bekanntmachungen des Trägers bestimmten Amtsblatt veröffentlicht.

6.2.2
Die Satzung der Sparkasse in ihrer jeweils geltenden Fassung und der festgestellte Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk sind in den Kassenräumen der Sparkasse auszulegen.

Dritter Teil
Allgemeine Anzeige-, Vorlage- und Melderegelungen

Abschnitt 1
Veränderungen im Vorstandsbereich

1.1
Der Sparkassenaufsichtsbehörde sind über den zuständigen Sparkassen- und Giroverband unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Bestellung, die Wiederbestellung beziehungsweise gegebenenfalls die Ablehnung der Wiederbestellung sowie über die Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands.

1.2
Der Anzeige sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:

1.2.1
Beschlussausfertigung,

1.2.2
Abschrift des abgeschlossenen Dienstvertrages

1.2.3
Bei der Bestellung Unterlagen entsprechend § 5 Absatz 1 Anzeigenverordnung (AnzV) vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), geändert durch die Verordnung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2546), wie sie bei der Anzeige gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 1 Kreditwesengesetz über die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank vorzulegen sind.

Abschnitt 2
Einzelne weitere Anzeigen und Meldungen

Der Sparkassenaufsichtsbehörde sind über den zuständigen Sparkassen– und Giroverband unverzüglich folgende Anzeigen bzw. Meldungen zu machen:

2.1
Soweit betroffen, Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Kreditwesengesetz; hierbei kann auf eine Beifügung der Unterlagen verzichtet werden, die der Sparkassenaufsichtsbehörde bereits vorgelegt worden sind oder nach Teil III Abschnitt 1 vorzulegen sind.

2.2
Die neueste Fassung der Sparkassensatzung; hierzu hat die Sparkasse vier Ausfertigungen unverzüglich dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband zuzuleiten, von denen dieser je eine Ausfertigung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Deutsche Bundesbank und die Sparkassenaufsichtsbehörde weiterleitet.

Abschnitt 3
Schriftverkehr mit Bundesstellen

Der Sparkassenaufsichtsbehörde sind jeweils in einfacher Ausfertigung über den zuständigen Sparkassen- und Giroverband unverzüglich einzureichen:

3.1
Antwortschreiben auf Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Deutschen Bundesbank,

3.2
Anzeigen der betreffenden Sparkasse an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank im Zusammenhang mit Vereinigungen gemäß § 24 Absatz 2 Kreditwesengesetz in Verbindung mit § 10 Anzeigenverordnung.

Abschnitt 4
Meldungen über Unregelmäßigkeiten bei Sparkassenorganen

Die Sparkassen haben über wesentliche Unregelmäßigkeiten, vor allem über Unredlichkeiten von Dienstkräften, die Sparkassenaufsichtsbehörde und den Sparkassen- und Giroverband zu unterrichten. Bei schwerwiegenden Vorkommnissen, insbesondere bei Verstößen der Sparkassenorgane gegen Rechtsvorschriften hat die Meldung unverzüglich, gegebenenfalls fernmündlich oder elektronisch zu erfolgen.

Abschnitt 5
Besetzung der Organe

Der Sparkassenaufsichtsbehörde ist über den zuständigen Sparkassen- und Giroverband jeweils eine aktuelle Übersicht über die Besetzung der Sparkassenorgane zuzuleiten, möglichst in elektronischer Form. Diese soll den Namen, den Beruf und die Angabe enthalten, ob es sich um ein ordentliches oder ein stellvertretendes Mitglied des Organs beziehungsweise eine beratend teilnehmende Person handelt.

Vierter Teil
Überleitungsregelungen

Die von der Sparkasse ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Namens- oder Orderschuldverschreibungen können durch Darlehensforderungen nach §§ 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 und 16 Verordnung über den Betrieb und die Geschäfte der Sparkassen (Sparkassenverordnung – SpkVO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1988 (GV. NRW. S. 461) gedeckt werden. Die Höhe der Deckungsmasse kann auf die Summe der Forderungen beschränkt werden, bei denen am 31. Dezember 1986 mit den Kundinnen und Kunden die Zugehörigkeit zur Deckungsmasse vertraglich vereinbart war. Bei Sammelorderschuldverschreibungen gelten als Schuldverschreibungen nach Satz 1 der nach der Regelung im Innenverhältnis auf die Sparkasse entfallende Haftungsanteil hinsichtlich Nennwert und Zinsen der von der Sparkasse ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen. Die Darlehensforderungen sind einzeln in ein Deckungsregister einzutragen.

Fünfter Teil
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften – AVV – zum Sparkassengesetz (SpkG) treten am 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig werden der RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 4.9.1969 (SMBl. NRW. 764) und der RdErl. d. Finanzministeriums v. 21.11.1994 (MBl. NRW. S. 1492) aufgehoben.

MBl. NRW. 2009 S. 520.