Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in den Häfen des Landes Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung– I 5-11-41 u. d. Innenministeriums –52.18.01.01.02 v. 16.6.2004
Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in den Häfen des Landes Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung– I 5-11-41 u. d. Innenministeriums –52.18.01.01.02 v. 16.6.2004
Umsetzung des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
in den Häfen des Landes Nordrhein-Westfalen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie
und Landesplanung– I 5-11-41
u. d. Innenministeriums –52.18.01.01.02
v. 16.6.2004
Nach dem ISPS-Code sind die Zuständigkeiten in Verbindung mit Hafenanlagen einer von den Ländern zu bestimmenden „Designated Authority (DA)“ zuzuordnen.
Vorbehaltlich einer späteren Regelung durch ein Landesgesetz
werden hiermit für die Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen alle Aufgaben, für
die nach dem ISPS-Code und der o.g. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates die Designated
Authority zuständig ist, der Bezirksregierung Düsseldorf übertragen, die im
Sinne des ISPS-Code als Designated Authority (DA)
tätig wird.
Identifizierung der Anlagen in Nordrhein-Westfalen, welche dem ISPS-Code
unterliegen
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Einleitung von Sicherheits- und Anfälligkeitsanalysen mit Hilfe von Fragebögen
an die Betreiber der Anlagen
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Besichtigung der Anlagen und Interview mit den Beteiligten
(Risiko- und Anfälligkeitsanalyse)
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Auswertung und erste Risikobewertung anhand der vorliegenden Daten
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Erstellung von Berichten (Gutachten) mit Aufzeigen von Risiken und
Schwachstellen sowie Vorschlägen für Gegenmaßnahmen
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Übersenden der Berichte an die Betreiber mit Fristsetzung zur
Schwachstellenbeseitigung
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Entgegennahme der von den Betreibern oder den anerkannten Stellen für die
Gefahrenabwehr (RSO) erstellten Gefahrenabwehrpläne
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Prüfung und gegebenenfalls Festlegung von Ausnahmeregelungen (je nach Anlage).
Bis zur vollständigen Umsetzung des ISPS-Codes
in Nordrhein-Westfalen, insbesondere der Anfertigung und abschließenden
Genehmigung von Gefahrenabwehrplänen der Hafenanlagenbetreiber, kann die DA innerhalb des Übergangszeitraums im Einzelfall eine Vereinbarung über die
Anpassung von Sicherheitsstandards zwischen Schiff und Hafenanlage (Declaration of Security)
vornehmen lassen.
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Prüfung und Erörterung der Pläne mit den Beteiligten (PFSO, RSO und anderen,
wie z. B. Baulastträgern)
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Erneute Prüfung mit anschließender Genehmigung der Pläne durch die DA
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Überprüfung der Planumsetzung im Rahmen von Audits (insbesondere Durchführung
regelmäßiger Kontrollen vor Ort, um sicherzustellen, dass die Betreiber von
Hafenanlagen die baulichen und organisatorischen Anforderungen der
Sicherheitspläne auch umsetzen)
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Festlegung von Meldewegen und Zuständigkeiten für Hafen- und
Sicherheitsbehörden sowie Unternehmen, um relevante Sicherheitsinformationen
auszutauschen
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Aufbau von Meldewegen national/international
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Nutzung der Struktur der vorhandenen Leitstelle des WSPP NRW für die DA
spezifischen Aufgaben wie z.B. Meldewege
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Festlegen von Gefahrenstufen für die Umschlaganlagen
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Beratung und/oder Anweisung der Betreiber in Abhängigkeit der Gefahrenstufe vor
Ort
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Entwicklung von Verfahren zur Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit jedes
Planes zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
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Ständige Bewertung der Sicherheitslage
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Gegebenenfalls Verhängen von Einlaufverboten
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Durchführung von Kontrollen in Zusammenarbeit mit der WSP zur Überwachung des
SOLAS-Übereinkommens
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Anregung von Raum- und Objektschutzmaßnahmen auf der Land- und Wasserseite in
Abhängigkeit von der jeweiligen Sicherheitsstufe
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Vorläufige Zulassung von privaten Sicherheitsunternehmen (RSO)
23
Vorläufige Zulassung von Lehrgängen und Schulungseinrichtungen für PFSO
24
Zertifizierung von Ausbildungseinrichtungen – und –schulen
25
Zertifizierung von privaten Sicherheitsfirmen (RSO)
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Sicherstellung einer 24-Stunden-Erreichbarkeit und Handlungsfähigkeit für
kurzfristige Einsätze vor Ort
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Bewertung der Hafenanlagen und Pläne im Rhythmus von spätestens 5 Jahren oder
bei Veränderungen.
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Teilnahme und Beaufsichtigung von Übungen (Jährlich)
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Genehmigung von Änderungen in Gefahrenabwehrplänen
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Mitwirkung in der Bund - Länder Arbeitsgruppe „Maritim Security“
31
Mitwirkung in der Binnenländer-AG „Maritim Security“
Über die personelle Ausstattung und die Organisation des
Geschäftsablaufs entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der
Dienst- und Fachaufsicht in eigener Zuständigkeit. Die Dienstaufsicht obliegt
dem Innenministerium, die Fachaufsicht dem für Verkehr zuständigen Ministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen.