Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II A 3 - 2114/11 v. 13.6.2014

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II A 3 - 2114/11 v. 13.6.2014

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)


RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - II A 3 - 2114/11
v. 13.6.2014

1
Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung sind:

a) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487),

b) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),

c) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),

d) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),

e) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),

f) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),

g) Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043)

h) Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),

i) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).

2
Begriffsbestimmungen

- Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das in Anhang I des EG-Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein Anhang I-Erzeugnis ist.

- Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind Unternehmen entsprechend der Definition im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

- Nichtproduktive Investitionen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der ELER-Verordnung sind Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebes oder seiner Rentabilität führen. Sie dienen zur Verwirklichung von im Rahmen der ELER-Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen, vor allem gemäß Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe d der ELER-Verordnung.

3
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen. Ziel der Förderung ist die Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft.

Intensive Tierhaltungen sowie große Tierhaltungsanlagen, welche die in Nummern 5.2.3 und 5.2.4 aufgeführten Schwellenwerte übersteigen, entsprechen nicht den vorgenannten Zielen und werden daher nicht gefördert.

Gefördert werden Maßnahmen zur
a) Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungenm,
b) Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
c) Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung,
unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie
d) Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung,
e) Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vom Ministerium festgelegte Auswahlkriterien des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gibt die Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite (www.landwirtschaftskammer.de) bekannt.

Nach Durchführung des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfolgt der Erlass der Bescheide.

4
Gegenstand der Förderung

4.1
Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die

4.1.1
die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a oder d oder die Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER) erfüllen, sowie

4.1.2
der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen dienen und

4.1.3
durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter den in Nummer 3 genannten Ziele dienen.

4.2
Darüber hinaus sind besondere Anforderungen

4.2.1
in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- und Klimaschutz und zusätzlich

4.2.2
im Falle von Stallbauinvestitionen den Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben von Anlage 1 zu erfüllen.

4.2.3
Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse sind von den besonderen Anforderungen ausgenommen.

4.3
Die besonderen Anforderungen

4.3.1
des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines anerkannten Lebensmittelqualitätsprogramms nach Artikel 16 ELER-Verordnung oder im Rahmen der Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten erfolgt,

4.3.2
des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch die Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (beispielsweise von Wasser oder Energie) oder durch die Verringerung der Stoffeinträge oder der Emissionen nachzuweisen. Diese Anforderungen sind zum Beispiel durch Einhaltung der Vorgaben gemäß Anlage 3 erfüllt.

5
Förderfähige Investitionsausgaben

5.1
Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen nach Nummer 4 sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,

- Investitionen in Bewässerungsanlagen, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 15 Prozent erreicht wird. Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden (Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist zu beachten). Die zuständige Landesbehörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt werden kann,

- Investitionen in Frostschutzanlagen sind ausschließlich für Sonderkulturen förderfähig,

- Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,

- Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen. Diese Teilmaßnahme ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

Hierzu zählen folgende Geräte:
Maschinen und Geräte zur mechanischen Unkrautbekämpfung für Reihenkulturen, die über eine elektronische Reihenführung (mittels GPS, Ultraschall oder optischer Sensoren) verfügen. Maschinen und Geräte mit einer mechanischen Reihenführung (zum Beispiel durch Taster) sind nicht förderfähig.

- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen. Ausgaben für Betreuung können als förderfähige Ausgaben bei Investitionsvorhaben mit einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100 000 Euro anerkannt werden. Die anrechenbaren Ausgaben für Betreuung betragen 2,5 Prozent bei einem förderfähigen Investitionsvolumen bis 500 000 Euro und 1,5 Prozent des 500 000 Euro überschreitenden förderfähigen Investitionsvolumens, maximal jedoch 17 500 Euro.

Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 212, 220, 230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (in der jeweils geltenden Fassung) zuwendungsfähig. Ausgaben der Kostengruppe 524 sind nur im Zusammenhang mit Investitionen zur Direktvermarktung zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind. Für die Erschließungsbeihilfe dürfen nur Ausgaben nach DIN 276 Kostengruppe 220 und 230 berücksichtigt werden. Ausgaben der Kostengruppe 212 sind nur dann zuwendungsfähig, wenn an gleicher Stelle das zu fördernde Gebäude errichtet werden soll.

5.2
Einschränkungen der Förderung

5.2.1
Erschließungskosten sind nur förderfähig, soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient.

5.2.2
Investitionen im Bereich der Tierhaltung können nur gefördert werden, wenn die Kriterien nach Anlage 1 erfüllt werden. Die Lagerkapazität für alle flüssigen Wirtschaftsdünger muss mindestens zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgehen. Neu zu errichtende freie Lagerbehälter für flüssige tierische Exkremente müssen mit einer festen Decke oder einem festen Zeltdach abgedeckt sein.

5.2.3
Investitionen im Bereich der Tierhaltung können nur gefördert werden, wenn der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 8.1.3 im Ziel prognostizierte Viehbesatz 2,0 Großvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Fläche einschließlich Flächen in Betriebsverbünden nicht übersteigt. Liegen Abnahmeverträge für Wirtschaftsdünger vor, wird dies bei der Berechnung der Großvieheinheiten berücksichtigt. Die anfallenden tierischen Exkremente müssen jedoch mehr als die Hälfte auf den selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Für die Ermittlung des Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel nach Anlage 2.

5.2.4
Eine Förderung im Bereich der Tierhaltung erfolgt nur, wenn der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 8.1.3 im Ziel prognostizierte Tierbestand des Betriebes die in der 4. BImSchV Anhang 1 Nummer 7.1 Anlagenbeschreibung b, Verfahrensart V genannten unteren Schwellenwerte nicht überschreitet. § 1 Absatz 3 der 4. BImSchV gilt entsprechend.

Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte nach der 4. BImSchV werden bei der Schweinehaltung in folgenden Fällen nicht angewendet:

a) Umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden ohne Aufstockung der Tierplätze

b) Neubau ohne Aufstockung der Tierplätze

c) Neubau mit zusätzlichem Auslauf, der Auslauf muss planbefestigt sein und mindestens folgende Größen erreichen: für Mastschweine 0,4 Quadratmeter je Tier, für Sauen (Warte- beziehungsweise kombinierten Deck-Wartebereich) 1,3 Quadratmeter je Tier.

5.2.5
Umstrukturierungen von landwirtschaftlichen Unternehmen haben häufig das Ziel, das Überschreiten steuerlich oder förderrechtlich bedeutsamer Grenzen zu vermeiden. Betriebsteilungen oder -aufspaltungen, die in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung vorgenommen wurden beziehungsweise für nach der Antragstellung geplante Betriebsteilungen oder -aufspaltungen, werden daher für die Ermittlung des Tierbestandes und der Flächen nach den Nummern 5.2.3 und 5.2.4 wie ein Unternehmen gewertet. Für die Berechnung der in Nummer 5.2.3 und 5.2.4 genannten Grenzen ist § 51a Absatz 1 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes anzuwenden.

6
Förderungsausschlüsse

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

6.1
der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen sowie Ersatzinvestitionen,

6.2
Maschinen und Geräte für die Innen- und Außenwirtschaft, mit Ausnahme der unter Nummer 5.1 genannten Maschinen,

6.3
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

6.4
Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,

6.5
Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,

6.6
Landankauf,

6.7
der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie das Mieten, Pachten oder Leasen von Gegenständen,

6.8
Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst-, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie besondere Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren,

6.9
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technischen Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können,

6.10
Lagerbehälter für tierische Exkremente, sofern die tierischen Exkremente aus einem anderen Betrieb kommen.

6.11
Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch- oder Milcherzeugnissen.

7
Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger

Für die im Folgenden als Zuwendungsempfänger, Antragsteller, Unternehmer, Landwirte, Junglandwirte oder Betreuer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

7.1
Gefördert werden Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinn des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung, unbeschadet der gewählten Rechtsform mit Sitz und mit Investitionsstandort in Nordrhein-Westfalen, wenn entweder

7.1.1
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und

- die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird.

Als Tierhaltung im Sinne des ersten Spiegelstrichs gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.

oder

7.1.2
- wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

7.1.3
Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen ist, wer sowohl die betriebliche Investition vornimmt (Investor), als auch diese betreibt (Betreiber).

7.1.4
Abweichend von Nummer 7.1.3 ist im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 13 Absatz 7 Einkommensteuergesetz derjenige antragsberechtigt, der das mit der Förderung errichtete Wirtschaftsgut nutzt (Betreiber). In diesem Fall haften Betreiber und Investor für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch.

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn alle vom Antragsteller abweichenden Investoren mittels Schuldbeitritt (abzuschließender Vertrag) für eine eventuelle Rückzahlung der Investitionszuschüsse die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen.

Der Betreiber hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass für die Dauer der Zweckbindung von einer Nutzungsberechtigung für die zu fördernde Investition auszugehen ist. Dafür reicht die Vorlage eines verbindlichen Angebotes des Investors zum Abschluss eines zur Nutzung berechtigten Vertrages aus.

Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 7 und 8.1 bis 8.4 müssen vom Betreiber erfüllt werden. Der Investor darf die Prosperitätsgrenze nach Nummer 8.3 nicht überschreiten. Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 10 gelten sowohl für den Investor als auch für den Betreiber.

7.2
Nicht gefördert werden Unternehmen,

- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,

- die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C vom 1.10.2004 S. 2) in Schwierigkeiten befinden,

- die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung nach einem früheren Beschluss der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

8
Zuwendungsvoraussetzungen

8.1
Allgemeine Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger hat:

8.1.1
berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des landwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen.

8.1.2
grundsätzlich betriebswirtschaftliche Jahresabschlüsse für mindestens zwei Jahre vorzulegen. Hieraus muss sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen.

8.1.3
einen Nachweis nach dem Muster der Bewilligungsbehörde über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf der Grundlage der durchzuführenden Maßnahmen zulassen. Im Fall von Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150 000 Euro kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden. Abweichend ist bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (Anlage 3, Teil A und Teil B Nummern 1, 2, 3, 4.2 und 4.3) mindestens die Finanzierbarkeit der geplanten Maßnahme nachzuweisen.

8.1.4
eine Buchführung für mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung fortzuführen. Die Buchführung muss mindestens dem BMEL-Jahresabschluss entsprechen. An Stelle des BMEL-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, eine geprüfte Version des oben genannten BMEL-Jahresabschlusses spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres der Bewilligungsbehörde auf Datenträgern (als csv-Datei) zur Verfügung zu stellen.

Der Unternehmer erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde sein Einverständnis, dass die Buchführungsdaten seines Betriebes und alle Angaben im Antragsverfahren für eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowie für Zwecke der Evaluierung verwendet werden. Die mit der Auswertung beziehungsweise Evaluierung befassten Stellen sind zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet.

8.2
Existenzgründung

Bei Unternehmen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vor der Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummer 8.1 mit der Maßgabe, dass

- ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie

- die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachgewiesen ist.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.

8.3
Prosperitätsgrenze

Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 120 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 150 000 Euro je Jahr bei Ehegatten (Summe der positiven Einkünfte des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Festlegung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Kapitaleigner 120 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 150 000 Euro bei Ehegatten überschreitet, wird das förderfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Prozentanteil gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.
Zusätzlich zu den drei letzten Einkommensteuerbescheiden sind zur Ermittlung der positiven Einkünfte die von den Banken ausgestellten Steuerbescheinigungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen heranzuziehen.

8.4
Junglandwirteförderung

Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt) die nach Nummer 9.4.3 gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nummer 8.1 sowie gegebenenfalls der Nummer 8.2 nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.

8.5
Für die zu fördernde Baumaßnahme muss die erforderliche Baugenehmigung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Zudem ist eine positive bautechnische Stellungnahme in Bezug auf das Gesamtinvestitionsvolumen und die Kostenschätzung vorzulegen.

9
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

9.1
Zuwendungsart: Projektförderung

9.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

9.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20 000 Euro. Die Förderung wird begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 1 Millionen Euro. Diese Obergrenze kann in den Jahren 2014 bis 2022 höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden.

Der Gesamtwert der nach Nummer 9.4 gewährten Zuwendung darf, ausgedrückt als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben, den Wert von 40 Prozent nicht übersteigen.

Im Falle eines Zusammenschlusses mit oder ohne Beibehaltung der bisherigen Einzelunternehmen muss sich das durch Zusammenschluss entstandene Unternehmen die höchste Ausschöpfung der im ersten und zweiten Absatz genannten Obergrenzen der einzelnen Gesellschafter als eigene anrechnen lassen. Im Falle der Aufspaltung oder Auflösung eines Unternehmens müssen die einzelnen Gesellschafter sich die anteilige Förderung entsprechend dem Gesellschaftsanteil durch das vorherige gemeinsame Unternehmen anrechnen lassen.

9.4
Höhe der Zuwendung

9.4.1
a) Für Investitionen nach Nummer 4.2.2, welche die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 erfüllen, können folgende Zuschüsse für das nachgewiesene förderfähige Investitionsvolumen gewährt werden:
aa) 40 Prozent Zuschuss: Geflügel und Schweine,
bb) 40 Prozent Zuschuss: erstmalige Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen,
cc) 35 Prozent Zuschuss: übrige Tierhaltungen.
b) Für Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, unter anderem Frostschutzberegnung, Hagelschutz, Starkregenschutz, kann ein Zuschuss bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
c) Für spezifische Investitionen zum Umwelt und Klimaschutz nach Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 3 Teil B Nummer 2, Nummer 3.2 und Nummer 4 kann ein Zuschuss bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
d) Für Investitionen in Bewässerungsanlagen kann ein Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
e) Für sonstige Investitionen nach Nummer 4 sowie für Erschließungsmaßnahmen kann ein Zuschuss von höchstens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
f) Für Kombinationen von Maßnahmen nach Anlage 1, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung erfüllen, mit Maßnahmen gemäß Anlage 3 Teil B Nummern 1.2 bis 1.6 kann ein Zuschuss von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt werden.
g) Für nichtproduktive Investitionen nach Nummer 4.1.1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil B Nummer 1.1 und Nummer 3.1 kann ein Zuschuss von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Maßnahmen für diese Teilinvestition gewährt werden.

9.4.2
Bei Junglandwirten nach Nummer 8.4 wird zusätzlich ein Zuschuss von höchstens 10 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens, maximal jedoch 10 000 Euro, gewährt.

10
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

10.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

- Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,

- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Als eine nicht zweckentsprechende Verwendung ist auch zu verstehen, wenn die Kriterien nach Anlage 1, sowie die zu Nummer 4.2.1 und 6.8 festgelegten Kriterien nicht vollständig erfüllt werden.

10.2
Zuwendungsempfänger haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

10.3
Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.

Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank (mit Ausnahme des Investitions- und Zukunftsprogramms des Bundes), InvestEU oder der Förderbanken der Länder ist möglich.

Neben einer investiven Förderung ist in demselben Bereich eine Förderung nach der Maßnahme „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“ (MSUL), Teilmaßnahme F „Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren“, möglich.

Die Höchstgrenzen nach Nummer 9.3 dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

11
Verfahren

11.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

11.2
Bewilligungsverfahren

11.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

11.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid oder den Ablehnungsbescheid an den Antragsteller. Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme in wesentlichen Teilen begonnen worden ist.

11.2.3
Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns vor der Bewilligung unter Beachtung der Bestimmungen zu Nummer 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung erklären.

11.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung zu führen.

11.4
Auszahlungsverfahren

Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Zwischennachweises oder des Verwendungsnachweises auf das vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto ausgezahlt.

11.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie die Bestimmungen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind. Die Einhaltung der nach den Nummern 5.2.3 und 5.2.4 genannten Obergrenzen ist Gegenstand der Verwaltungskontrollen nach Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014. Die in Nummer 5.2.3 und 5.2.4 genannten Grenzen sind mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung einzuhalten. Bei Nichteinhaltung kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise durch die Bewilligungsbehörde aufgehoben werden und die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

11.5.1
Folgende abweichende Regelungen von § 44 Landeshaushaltsordnung und ANBest-P werden festgelegt:

- Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung und Nummer 1.4 ANBest-P dürfen nicht angewendet werden.

- zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.5 ANBest-P grundsätzlich Originalbelege vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird.

- Nummer 3 ANBest-P gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 ANBest-P gilt folgende Regelung: Es sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen und Auftragswerten von weniger als 7 500 Euro (Betrag ohne Mehrwertsteuer) kann generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden.

11.6
Auskunftspflicht

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, auf Verlangen Auskunft gegenüber dem Bund oder einer vom Bund benannten Stelle im Zusammenhang mit dem bewilligten Zuschuss zum Zwecke der Umweltberichterstattung und des Monitorings der Fördermaßnahme zu geben, im Einzelnen

a) zur Erfüllung von Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2284 im Bereich der Luftreinhaltung und

b) zur Erfüllung von Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie des Bundes-Klimaschutzgesetzes im Bereich der Treibhausgasemissionen und des Klimaschutzes.

12
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

MBl. NRW. 2014 S. 345, geändert durch Runderlass vom 9. März 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 322), 25. April 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 386), 28. Februar 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 135), 25. September 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 551), 4. Oktober 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 610), 11. März 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 221), 15. Februar 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 93), 18. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 80), 12. Mai 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 571).


Anlagen: