Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 28. Oktober 2000 (Beitragsordnung - BeitrO)
Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 28. Oktober 2000 (Beitragsordnung - BeitrO)
Beitragsordnung
der Ärztekammer Nordrhein
vom 28. Oktober 2000
(Beitragsordnung - BeitrO)
§ 1
Beitragspflicht
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Ärztekammer Nordrhein von ihren Kammerangehörigen Beiträge.
(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Beitragspflicht für das Beitragsjahr besteht, wenn der Arzt am 1. Februar des Beitragsjahres (Veranlagungsstichtag) Mitglied der Ärztekammer Nordrhein ist.
(4) Die Veranlagung erfolgt nach
Beitragsgruppen. Für jede Beitragsgruppe, mit Ausnahme der Gruppen N und 01,
wird ein Grundmessbetrag festgesetzt.
Die Beitragsgruppen und der Grundmessbetrag ergeben sich aus der
Beitragstabelle, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist.
(5) Der auf den Grundmessbetrag anzuwendende Hebesatz wird durch besonderen Beschluss der Kammerversammlung festgesetzt. Die sich daraus ergebenden Beträge sind auf volle Euro abzurunden.
(6) Ist die Ärztin/der Arzt zum Veranlagungsstichtag zugleich Mitglied einer anderen Ärztekammer, ist sie/er entsprechend ihrer/seiner Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (§ 3) im Kammerbereich beitragspflichtig.
(7) Freiwillige Kammermitglieder nach § 1 Abs. 3 der Satzung der Ärztekammer Nordrhein werden für das Jahr der Mitgliedschaft in Höhe von 80,00 Euro beitragspflichtig. Das laufende Beitragsjahr richtet sich nach § 1 Abs. 3.
§
2
Beitragsbemessung
(1) Die Einordnung in die Beitragsgruppe richtet sich nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, sofern nicht die Absätze 3 und 4 eine abweichende Regelung vorsehen. Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse eingesetzt oder mitverwendet werden. Die Einordnung erfolgt nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, die der Kammerangehörige im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt hat. Hat er in jenem Jahr keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, so sind die nach den im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.
(2) Zum niedrigsten Beitrag
(Beitragsgruppe N = 00) werden Kammerangehörige veranlagt,
1. die den ärztlichen Beruf nicht oder nicht mehr ausüben,
2. doppelt approbierte Ärzte, die im Hauptberuf nicht ärztlich tätig sind,
3. Gastärzte, Stipendiaten u. ä.
(3) In Beitragsgruppe 01 werden neben
den nach ihren Einkünften in diese Gruppe fallenden Ärzte auch veranlagt:
1. Kammerangehörige, die im letzten und vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr
den ärztlichen Beruf nicht ausgeübt haben,
2. Kammerangehörige, die im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals zur
Ausübung des ärztlichen Berufs* berechtigt waren und
3. Kammerangehörige, die sich im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals
niedergelassen haben; auf Antrag wird der Kammerangehörige statt dessen bereits
im Jahr der erstmaligen Niederlassung in die Beitragsgruppe 01 veranlagt.
(4) Verringern sich die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit während des Beitragsjahres um mindestens 20 Prozent oder haben sie sich in dem dem Beitragsjahr vorangehenden Jahr in diesem Umfang verringert, so wird auf Antrag die Veränderung entsprechend berücksichtigt. Die Veränderung ist nachzuweisen. Über den veränderten Beitrag erteilt die Ärztekammer einen Bescheid.
§ 3
Ermittlung der Einkünfte
(1) Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 sind unter Zugrundelegung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Erzielt ein Mitglied Berufseinkünfte aus mehreren steuerrechtlichen Einkunftsarten, sind diese zusammenzuzählen.
Als Einkünfte sind insbesondere zu verstehen:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit [Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der
Betriebsausgaben],
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [Bruttoarbeitslohn abzüglich
Werbungskosten],
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Zusammenhang mit der ärztlichen
Tätigkeit stehen [Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben],
- Sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit.
Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dürfen nicht um Sonderausgaben
(§ 10 EStG) und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33,
33 a EStG) vermindert werden.
Praxisveräußerungsgewinne, Abfindungen und Rentenbezüge gelten nicht als
Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit.
(2) Bei Kammerangehörigen, die im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt waren, gilt die Hälfte der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des § 2.
§
4
Nachweispflicht
(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt
durch Selbsteinstufung der/des Kammerangehörigen. Jedes Kammermitglied hat sich
bis zum 31. März eines jeden Jahres selbst zum Kammerbeitrag für das laufende
Beitragsjahr einzustufen. Die Selbsteinstufung ist durch Vorlage einer Kopie
des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr der Beitragsbemessung nachzuweisen,
aus dem die gesamten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit hervorgehen, wobei der
Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben
unkenntlich gemacht werden darf. Dabei müssen mindestens folgende Daten
ersichtlich sein: Name der/des Steuerpflichtigen, das Steuerjahr sowie alle
Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Der Vorlage des
Einkommensteuerbescheides steht die Bescheinigung einer Steuerberaterin/eines
Steuerberaters über die gesamten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im
Bezugsjahr der Beitragsbemessung gleich.
Zur Selbsteinstufung hat sich
die/der Kammerangehörige des von der Ärztekammer zu Beginn eines jeden Jahres
versandten Vordruckes (Einstufungsformular) zu
bedienen. Der Kammerbeitrag wird am 31. März eines jeden Kalenderjahres fällig.
Der ordnungsgemäß ausgefüllte und zurückgesandte Vordruck gilt als
Veranlagungsbescheid.
(1 a) Ärztinnen und Ärzte mit einer
zum Veranlagungsstichtag weiteren Mitgliedschaft in einer anderen Ärztekammer stufen
sich entsprechend ihrer im Kammerbereich erzielten Einkünfte aus ärztlicher
Tätigkeit ein und erbringen hierüber den Nachweis in Form einer Erklärung der
Steuerberaterin/des Steuerberaters oder einer Selbsterklärung mit Bezug auf die
anteiligen Einkünfte auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheides. Wird der
Nachweis über die anteiligen Einkünfte nicht erbracht, entsteht die
Beitragspflicht aus den gesamten Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit.
(2) Liegt der Ärztekammer am 31.
März des Kalenderjahres die Selbsteinstufung der/des Kammerangehörigen nicht
vor, so wird sie/er durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Der
Beitrag wird mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides fällig. Die Ärztekammer
hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn die/der Kammerangehörige
binnen Monatsfrist nach Zugang des Veranlagungsbescheides zum Höchstbeitrag
ihre/seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides, der
hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich werden darf, oder
einer schriftlichen Bestätigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters oder
der Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung nachweist.
(3) Liegt der Ärztekammer die
Selbsteinstufung vor, hat sie jedoch Zweifel an deren Richtigkeit, und werden
diese Zweifel nicht oder nicht zur Überzeugung der Ärztekammer ausgeräumt, so
wird die/ der Kammerangehörige durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag
veranlagt. Der Beitrag wird mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides fällig.
Die Ärztekammer Nordrhein hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn
die/ der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des
Veranlagungsbescheides zum Höchstbeitrag ihre/ seine Einkünfte durch Vorlage
des Einkommensteuerbescheides, der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben
unkenntlich gemacht werden darf, oder einer schriftlichen Bestätigung einer
Steuerberaterin/ eines Steuerberaters in Form einer von dieser/diesem
erstellten Gewinn- und Verlustrechnung nachweist.
(4) Soweit die Ärztekammer Nordrhein
wegen offensichtlicher Zugehörigkeit der/ des Kammerangehörigen zu einer
Beitragsgruppe eine Auskunft nicht für erforderlich hält, kann sie abweichend
von den Absätzen 2 und 3 einen Bescheid über die Beitragsveranlagung erlassen.
(4 a) Kammerangehörige, die nicht
zur Einkommenssteuer nach dem Einkommenssteuergesetz veranlagt werden, haben
dies schriftlich zu erklären und ihre Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit durch
Vorlage einer Kopie der Lohnsteuerbescheinigung nachzuweisen.
(5) Abgesehen von den Fällen der
Absätze 2 bis 4 a wird ein/e Kammerangehörige/r durch Bescheid zum
Kammerbeitrag veranlagt, wenn sie/ er den aufgrund der Selbsteinstufung zu
zahlenden Beitrag nicht innerhalb eines Monats entrichtet.
(6) Die Bescheide nach den Absätzen
2 bis 5 sind Leistungsbescheide im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen.
§
5
Fälligkeit, Verjährung
(1) Nach § 4 fällig gewordene Beiträge sind innerhalb eines Monats in einer Summe zu entrichten.
(2) Bei nicht fristgerechter Zahlung wird die/der Kammerangehörige einmal erinnert. Danach wird einmal gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung wird die Vollstreckung eingeleitet.
(3) Die Kosten für Rücklastschriften trägt die/der Kammerangehörige.
(4) Die Beiträge verjähren in 5 Jahren, bei Täuschung in 10 Jahren.
§
6
Stundung, Ermäßigung oder Erlass
(1) Falls die Zahlung des Kammerbeitrages wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammerangehörigen oder aus anderen Gründen (z. B. Krankheit) für sie/ihn eine besondere Härte bedeuten würde, kann ein Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen. Ein Rechtsanspruch auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass besteht nicht.
(2) Über die Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Kammervorstand oder ein dafür eingesetzter Ausschuss. Die Entscheidung soll in der Regel nur für das laufende Jahr getroffen werden.
(3) Der Kammervorstand kann für die Bearbeitung und Entscheidung derartiger Anträge Richtlinien beschließen.
§ 7
Diese Beitragsordnung tritt am 1.1.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung der Ärztekammer vom 23.10.1993 außer Kraft.
Das Dokument wurde im Rahmen der Erlassbereinigung 2003 von der Ärztekammer Nordrhein übernommen; Änderung v. 2.4.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 318), 21.11.2015 (MBl. NRW. 2016 S. 179), 19.11.2016 (MBl. NRW. 2017 S. 132).
Anlagen: