Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.11.2024
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 Bek. d. Finanzministeriums – B 4420-2-IV – v. 8.11.2006
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 Bek. d. Finanzministeriums – B 4420-2-IV – v. 8.11.2006
Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege)
vom 12. Oktober 2006
Bek. d. Finanzministeriums – B 4420-2-IV – v. 8.11.2006
Den nachstehenden Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) geben wir bekannt:
Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege)
vom 12. Oktober 2006
Zwischen
der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten
durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und*)
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
_______________
*) Gleichlautende Tarifverträge sind
abgeschlossen worden mit
a)
- Bundesvorstand
-,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft
der Polizei,
- Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft
Erziehung und Wissenschaft,
und
b) mit der dbb tarifunion.
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz sowie
für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits-
und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie nach dem
Notfallsanitätergesetz (Auszubildende). Voraussetzung ist, dass sie in Einrichtungen
ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(1a) 1Dieser Tarifvertrag gilt auch für Auszubildende nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz sowie für Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 (Auszubildende). 2Voraussetzung ist, dass die praktische Ausbildung an einer Universitätsklinik erfolgt, die unter den Geltungsbereich des TV-L fällt.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Schülerinnen/Schüler in der
Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie für Studierende in einem
ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des
Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten
dualen Studiengängen (TVdS-L) erfasst sind.
(3)
Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(4) Für die Auszubildenden des
Landes Berlin gelten - mit Ausnahme des Tarifvertrages über die betriebliche
Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag
Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung -
einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.
§ 2
Ausbildungsvertrag, Nebenabreden
(1) 1Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist
ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen. 2Dieser enthält neben
der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben über
a) die
maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung
sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
b) Beginn und Dauer der Ausbildung,
c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen
Ausbildungszeit,
d) Dauer der Probezeit,
e) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
f) Dauer des Urlaubs,
g) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag
gekündigt werden kann,
h) die
Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L
Pflege) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die
Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden
sind.
3Bei
Auszubildenden nach dem Pflegeberufegesetz enthält der Ausbildungsvertrag
darüber hinaus Angaben über:
a) den gewählten
Vertiefungseinsatz einschließlich der Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2
Pflegeberufegesetz,
b) die Verpflichtung der
Auszubildenden/des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der
Pflegeschule,
c) den Umfang etwaiger Sachbezüge nach §
19 Absatz 2 Pflegeberufegesetz,
d) den Hinweis auf die Rechte
als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder
des für den Träger der praktischen Ausbildung jeweils geltenden
Landespersonalvertretungsgesetzes.
4Bei
Auszubildenden nach dem Anästhesietechnische- und
Operations-technische-Assistenten-Gesetz enthält der Ausbildungsvertrag über
Satz 2 hinaus Angaben über:
a) die Verpflichtung der
Auszubildenden/des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der
Schule,
b) den Umfang etwaiger
Sachbezüge nach § 30 Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetz,
c) den Hinweis auf die Rechte
als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder
des für die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung jeweils
geltenden Landespersonal-vertretungsgesetzes.
(2) 1Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) 1Falls
im Rahmen eines Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer
Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren
Nebenabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im
Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der
Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden
Fassung auf das Ausbildungsentgelt angerechnet. 3Der nach § 3 Absatz
1 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte vom 16. März 1974 maßgebende Quadratmetersatz ist hierbei um 15
v.H. zu kürzen.
§ 3
Probezeit
(1) 1Die Probezeit für Auszubildende nach dem
Pflegeberufegesetz und nach dem Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetz sowie für Schülerinnen/Schüler in der
Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
Entbindungspflege und Altenpflege beträgt sechs Monate. 2Für
Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der
Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17.
September 2013 sowie nach dem Notfallsanitätergesetz beträgt die Probezeit vier
Monate.
(2)
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten
jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 4
Ärztliche Untersuchungen
(1) 1Auszubildende
haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche
Eignung durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen. 2Für
Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist
ergänzend § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.
(2) 1Die
Auszubildenden können bei begründeter Veranlassung verpflichtet werden, durch
eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach
dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. 2Bei
dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder
Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt
geeinigt haben. 3Die Kosten dieser
Untersuchung trägt der Ausbildende.
(3) 1Auszubildende,
die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind, oder die mit
gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten oder mit der Zubereitung von Speisen
beauftragt werden, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. 2Die
Untersuchung ist auf Antrag der Auszubildenden auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
durchzuführen.
§ 5
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten
(1) Auszubildende haben in demselben Umfang
Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden.
(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende
ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der
Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn
diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen
Verpflichtungen der Auszubildenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden
zu beeinträchtigen.
§ 6
Personalakten
(1) 1Die
Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen
Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu
schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. 3Sie können Auszüge
oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Auszubildenden
müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie
ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die
Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten
zu nehmen.
(2) 1Beurteilungen
sind den Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. 2Die
Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(1)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche
Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das
Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den Regelungen für die
Beschäftigten des Ausbildenden.
(2)
Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonntagen und
Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(3)
Eine Beschäftigung, die über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig § 19 Absatz 3
Pflegeberufegesetz und § 31 Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetz bleiben unberührt.
§ 8
Ausbildungsentgelt
(1) Das monatliche
Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende
a) in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022
im ersten
Ausbildungsjahr
1.160,70 Euro,
im zweiten
Ausbildungsjahr
1.226,70 Euro,
im dritten
Ausbildungsjahr
1.333,00 Euro,
b)
ab 1. Dezember 2022
im ersten
Ausbildungsjahr
1.230,70 Euro,
im zweiten
Ausbildungsjahr
1.296,70 Euro,
im dritten
Ausbildungsjahr 1.403,00 Euro.
(2)
Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die
Beschäftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.
(3)
Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule
oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit
verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die
Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(4) 1Für
die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den
Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die
Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden
Regelungen sinngemäß.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die
Auszubildenden
a) die Zulagen nach dem Tarifvertrag zu § 33 Absatz 1
Buchstabe c BAT/BAT-O sowie die Zulagen nach den Vorbemerkungen Nr. 9 oder 10
und/oder 11 zu Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) zur
Hälfte,
b) die Schicht- und Wechselschichtzulage nach
den für die Beschäftigten geltenden Bedingungen jeweils zu drei Vierteln.
§ 9
Urlaub
(1) 1Auszubildende
erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten
des Ausbildenden geltenden Regelungen. 2Während des Erholungsurlaubs
wird das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.
(2) Der
Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der
unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Im zweiten und
dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst (entsprechend §
7 Absatz 2 TV-L) pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10
Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte
(1)
Bei Dienstreisen erhalten die Auszubildenden eine Entschädigung in
entsprechender Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Beschäftigten
des Ausbildenden jeweils gelten.
(2)
Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung
außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur
Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die
entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte
der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten
zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten,
Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.
§ 11
Familienheimfahrten
1Für Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte zum
Wohnort der Eltern und zurück werden den Auszubildenden monatlich einmal
Fahrtkosten erstattet. 2Erstattungsfähig sind die im
Bundesgebiet notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der
jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). 3Dem
Wohnort der Eltern steht der Wohnort der Erziehungsberechtigten oder der
Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners gleich. 4Möglichkeiten
zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten,
Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 5Die Sätze 1 bis 4
gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich
und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte
weniger als vier Wochen beträgt.
§ 12
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(1)
Auszubildende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die
entsprechenden Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind.
(2) Der
Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur
Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen
Prüfung erforderlich sind.
§ 13
Entgelt im Krankheitsfall
(1) 1Sind
Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden
verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen,
erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs
Wochen das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt. 2Bei Wiederholungserkrankungen
sowie bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses richtet sich die Dauer der
Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Übrigen gilt das
Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) 1Hat
die/der Auszubildende bei dem Ausbildenden einen Arbeitsunfall erlitten oder
sich eine Berufskrankheit zugezogen, wird bei der jeweils ersten darauf
beruhenden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von
sechs Wochen ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn
der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. 2Der Krankengeldzuschuss wird in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des
Sozialleistungsträgers und dem sich nach Absatz 1 ergebenden
Nettoausbildungsentgelt gezahlt. 3Voraussetzung für die Zahlung des
Krankengeldzuschusses ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger den
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
§ 14
Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
(1)
Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) für insgesamt fünf
Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen
vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung
auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser
Anspruch für sechs Ausbildungstage.
(2)
Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die
Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders
zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei
Ausbildungstage.
(3) Im
Übrigen gelten für die Arbeitsbefreiung diejenigen Regelungen entsprechend, die
für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind.
§ 15
Vermögenswirksame Leistungen
(1) 1Auszubildende
erhalten im Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von
13,29 Euro monatlich und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro
monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in
seiner jeweiligen Fassung anlegen. 2Der Anspruch auf
vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem
dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die
beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 3Die
vermögenswirksamen Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, für die
den Auszubildenden Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung oder
Krankengeldzuschuss zusteht. 4Für Zeiten, für die
Krankengeldzuschuss zusteht, sind die vermögenswirksamen Leistungen Teil des
Krankengeldzuschusses.
(2)
Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt.
§ 16
Jahressonderzahlung
(1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt 95 v.H. des Ausbildungsentgelts (§ 8 Absatz 1), das den Auszubildenden für November zusteht.
(2) 1Der
Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem
Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1), Fortzahlung
des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 13)
haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die
Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2
Mutterschutzgesetz kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. 3Die
Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme
der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des
Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist. 4Voraussetzung ist,
dass am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
(4) 1Auszubildende,
die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein
Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem
Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen
Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige
Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. 2Ist die
Übernahme im Laufe eines Kalendermonats erfolgt, wird dieser Kalendermonat bei
der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt.
§ 17
Betriebliche Altersversorgung
1Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters-
und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten
bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
in seiner jeweils geltenden Fassung
Protokollerklärung zu § 17:
§ 17 gilt nicht für
Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 18
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) 1Das
Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende
gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 2Im Falle des
Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis
auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens um ein Jahr.
(2)
Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach
beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3)
Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er
dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der
Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
(4) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis
unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem
sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier
Wochen.
(5)
Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt,
ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 18a
Übernahme von Auszubildenden
1Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. 2Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. 3Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 4Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. 5Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärungen zu § 18a:
1. 1Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungsdienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen. 2Steht in der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Arbeitsplatz im Sinne des § 18a Satz 3 zur Verfügung, wirkt die Ausbildungsdienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine Übernahme in eine andere Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.
2. Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 18a möglich.
§ 19
Abschlussprämie
(1) 1Bei
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgelegter
Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine
Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. 2Die
Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3Sie
ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
(2) 1Die
Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn die Ausbildung nach erfolgloser
Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. 2Im
Einzelfall kann der Ausbildende dennoch eine Abschlussprämie zahlen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Land Berlin erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 2010 beginnen.
§ 20
Ausschlussfrist
1Ansprüche aus dem
Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder vom Ausbildenden
schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt
reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige
Leistungen aus.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit
(1)
1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend
von Satz 1 tritt § 16 Absatz 1 bis 4 am 1. Januar 2008 in Kraft.
(1a) § 18a tritt mit Ablauf des
30. September 2023 außer Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend
von Absatz 2 kann § 16 von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher
Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres
schriftlich gekündigt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich
gekündigt werden:
a) § 8 Absatz
1 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens
jedoch zum 30. September 2023; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den §
8 Absatz 1,
b) § 19 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines
Kalenderjahres.
(5) Dieser
Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung vom 1. November 2006 die in der Anlage
aufgeführten Tarifverträge.
MBl.
NRW. 2006 S. 746
Anlagen: