Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 15.11.2024


Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Einkommensermittlungserlass - EEE) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr– IV. 5 – 3230 - 1631/09 – v. 11.12.2009

 

Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Einkommensermittlungserlass - EEE) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr– IV. 5 – 3230 - 1631/09 – v. 11.12.2009

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Ermittlung der Einkommensverhältnisse
nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung
von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
(Einkommensermittlungserlass - EEE)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr– IV. 5 – 3230 - 1631/09 –
v. 11.12.2009

Zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 970), werden nachstehende Verwaltungsvorschriften erlassen. Paragraphenzitate ohne besondere Benennung eines Gesetzes beziehen sich auf das WFNG NRW.

1
Zu § 13 Absatz 2: Haushaltsangehörigkeit

Vorbehaltlich abweichender Regelungen bei der Förderung und Belegung von Wohnraum für besondere Formen gemeinschaftlichen Wohnens (§ 13 Absatz 3) zählen alle Personen zum Haushalt, die zusammen wohnen. Haushaltsangehörig sind auch Personen, die alsbald – in der Regel innerhalb von 6 Monaten – dem Haushalt angehören werden. Deshalb gilt auch jedes Kind im Sinne der Definition des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als haushaltsangehörig, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. Unabhängig vom tatsächlichen Datum der Geburt erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend § 13 Absatz 1. Nicht (mehr) haushaltsangehörig sind Personen, die alsbald – in der Regel innerhalb von 6 Monaten – aus dem Haushalt ausscheiden werden.

Die Haushaltsangehörigkeit ist auf geeignete Weise nachzuprüfen, z. B. durch verwaltungsinterne Rückfrage bei der zuständigen Meldebehörde. Haben sich zum Haushalt rechnende Personen kurz vor der Antragstellung an- oder abgemeldet, so ist nachzuprüfen, ob sie dauerhaft in den Haushalt aufgenommen oder aus dem Haushalt ausgeschieden sind.

2
Zu § 14 Absatz 1: Gesamteinkommen, Stichtag

Kinderbetreuungskosten sind zwar nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommenssteuergesetz Bestandteil des steuerpflichtigen Jahreseinkommens. Entsprechend den einkommenssteuerrechtlichen Vorgaben können sie jedoch gem. § 14 Absatz 1 Satz 1 WFNG NRW bis zur Höhe von maximal 4.000,-- Euro von der Summe der Jahreseinkommen – also auch bei Jahreseinkommen im Sinne des § 14 Absatz 3 WFNG NRW - abgezogen werden. Als maßgebender Stichtag für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse ist abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 2 gegebenenfalls der Zeitpunkt zu Grunde zu legen, der in besonderen einkommensbezogenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften als Grundlage einer Entscheidung oder Feststellung genannt ist.

Liegen die für anrechnungsfreie Beträge maßgebenden Voraussetzungen zwar am Stichtag nicht mehr/noch nicht vor, wohl aber aus Sicht des Stichtages im Verlaufe des für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraumes der Einnahmeerzielung oder mit hinreichender Sicherheit innerhalb von 12 Monaten ab dem Monat der Antragstellung, so sind die anrechnungsfreien Beträge dennoch abzusetzen. Dies gilt für die nach § 14 Absatz 4 nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählenden Einkünfte entsprechend.

3
Zu § 14 Absatz 2: Jahreseinkommen

3.1
Die Pauschbeträge für Werbungskosten betragen:

1.      von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit

1000 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9 a Nummer 1 a EStG);

2.      von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG handelt,

102 Euro;

3.      von den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1 a und 5 EStG

102 Euro.

Die Pauschbeträge für Werbungskosten sind stets in voller Höhe – und nicht nur anteilig für Monate der angefallenen Einnahme - abzusetzen.

3.2
Innerhalb derselben Einkunftsart werden positive und negative Einnahmen miteinander verrechnet. Erzielt eine haushaltsangehörige Person verschiedene Einnahmen derselben Einkunftsart (z. B. mehrere Mieteinkünfte für verschiedene Wohnungen), so werden diese Einnahmen zusammengezählt. Entsprechendes gilt auch für negative Einkünfte bei einer Einkunftsart (z. B. bei Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben). Bei der Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte aus allen Einkunftsarten werden nur die Beträge der Einkunftsarten mit positivem Saldo addiert. Ein Ausgleich von Verlusten zwischen den Einkunftsarten eines Haushaltsangehörigen oder mit Verlusten eines anderen Haushaltsangehörigen, insbesondere des zusammen veranlagten Ehegatten, ist ausgeschlossen.

4
Zu § 14 Absatz 3: Anrechenbare steuerfreie Einnahmen

4.1
Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei; dieser steuerfreie Anteil der Versorgungsbezüge ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1. Der steuerpflichtige Teil ist ohnehin Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG.

4.2
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, die von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, sind einkommenssteuerrechtlich dem Empfänger nicht zuzurechnen. Gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 2 gehören jedoch solche Bezüge wie z. B. Unterhaltsleistungen ebenfalls zum Jahreseinkommen; dies gilt auch für den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, der anstelle von Unterhaltsleistungen gezahlt wird.

4.3
Zu den Leibrenten gehören insbesondere

1.              Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie z. B. Altersrenten (Vollrente, vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenrenten (insbesondere Witwen- oder Witwerrenten und Waisenrenten),

2.              Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall; hierzu zählen auch die privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unterhaltsversicherungen,

3.              Versorgungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind.

Leibrenten gehören im Ergebnis in voller Höhe zum Jahreseinkommen, da der steuerpflichtige Teil in Höhe des Ertragsanteils bzw. des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil) Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 ist und die den Ertragsanteil bzw. den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile steuerfreie anrechenbare Einnahmen sind (§ 14 Absatz 3 Nummer 3).

4.4
Das Arbeitslosengeld 1 wird nach § 134 SGB III für Kalendertage berechnet und geleistet. Wird für einen vollen Kalendermonat Arbeitslosengeld 1 geleistet, so werden für den Monat 30 Tage angesetzt. Zur Ermittlung des Jahreseinkommens sind deshalb das Arbeitslosengeld 1 je Kalendertag und das Jahr mit 360 Tagen anzusetzen.

4.5
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 32 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 EStG, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommenssteuer unterlagen sowie Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, der nach § 32 b EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 5.

Kein anrechenbares Jahreseinkommen sind solche ausländischen Einkünfte, die als inländische Einkünfte gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 nicht anrechenbar wären (z.B. ausländisches Kindergeld, ausländische Kapitaleinkünfte).“

Die Einkünfte sind mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden amtlichen Tageskurs umzurechnen. Als amtlicher Tageskurs ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zu Grunde zu legen. Die Tageskurse werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (www.bundesbank.de).

4.6
Nur unter den in § 40 a Absatz 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und der Forstwirtschaft zulässig. In Fällen unzulässiger Pauschalierung nach § 40 a Absatz 4 EStG ist das steuerpflichtige Einkommen bereits nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigen.

Eine pauschale Besteuerung von Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie des § 8 a SGB IV (sog. „Mini-Jobs“ oder „450-Euro-Jobs“) bzw. bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn im Sinne des § 40 a EStG ist gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 6 Einkommen einer haushaltsangehörigen Person.

4.7
Die Aufwendungspauschale ist als Quasi-Werbungskosten-Pauschbetrag bei der jeweiligen steuerfreien Einnahmeart unabhängig von der Höhe tatsächlich entstandener Aufwendungen abzuziehen. Sie beträgt in den Fällen

- der Nummern 4.2 und 4.4:      102,-- Euro,

- der Nummern 4.5 und 4.6:    1.000,-- Euro.

Sie fällt nicht an für den steuerfreien Betrag der Versorgungsbezüge und den steuerfreien Anteil von Leibrenten.

5
Zu § 14 Absatz 4: Nicht anrechenbare Einkünfte

5.1
Erzielen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 EStG neben Ausbildungsvergütungen weitere Einkünfte wie z. B. Renteneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind dies Einkünfte nach § 14 Absatz 2 Satz 1. Anrechnungsfrei sind gemäß § 14 Absatz 4 Nummer 1 lediglich Ausbildungsvergütungen, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vom Arbeitgeber gezahlt werden.

5.2
„Hilflos“ im Sinne des § 14 Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 33 b Absatz 6 Satz 3 EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Die zu betreuende Person steht einer schwerstpflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 gleich. Die Hilflosigkeit/häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI ist in der Regel nachzuweisen durch Vorlage eines Bescheides der zuständigen Stelle

1.          über den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI und teilstationärer Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI,

2.          über den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 64 SGB XII,

3.          über den Bezug von Pflegezulagen nach § 35 Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,

4.          über den Bezug von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder über die Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Lastenausgleichsgesetz.

Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage des Merkzeichens „H“ im Ausweis nach § 69 Absatz 5 SGB IX erbracht werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten sowohl für Fälle häuslicher Pflege als auch für Pflegebedürftige, die nur vorübergehend stationär oder teilstationär untergebracht sind.

Trotz Nichtanrechnung der Jahreseinkommens der hilflosen Person ist dennoch das maßgebende Einkommen/Gesamteinkommen gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 5 um den anrechnungsfreien Betrag von 4.500,-- Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person zu vermindern (§ 15 Absatz 3 Nummer 5).

6
Zu § 14 Absatz 5: Auskunftserteilung, Verfahren

6.1
Die Zweifel an der Richtigkeit von Angaben oder Nachweisen müssen sich aus konkreten, benennbaren Tatsachen ergeben. Das Auskunftsersuchen ist erforderlich, wenn sie das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist, d. h., wenn keine andere weniger belastende Möglichkeit zu einer entsprechenden Datenerhebung besteht.

6.2
Es soll die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Einkommenserklärung angeregt werden, die von der Bewilligungsbehörde oder der zuständigen Stelle entwickelt worden ist und vorgehalten wird. Sofern die Beibringung unmöglich ist oder ein verwertbarer Einkommensnachweis auf sonstige Weise mit geringerem Verwaltungsaufwand geführt wird (z.B. schlüssige Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers), können zur Beschleunigung des Verfahrens die Einkommensverhältnisse auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll nach Eingang der Einkommenserklärung unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Unterlagen erteilt werden.
Bei der Einkommensermittlung und insbesondere der Erstellung und Verwendung der Vordrucke sind die Belange des Datenschutzes nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen. Danach sind bei der Erhebung von Daten die Betroffenen über den Verwendungszweck der Daten aufzuklären. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so sind die Betroffenen in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

Art und Ergebnis der Einkommensermittlung sind aktenkundig zu machen. Einkommenserklärungen sind zu den Akten zu nehmen und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

7
Zu § 15 Absatz 1: Einkommensermittlungsmethoden

7.1
Beim Zusammentreffen mehrerer zu berücksichtigender einkommensteuerpflichtigen Einkunfts- oder steuerfreien Einnahmearten einer haushaltsangehörigen Person ist jeweils gesondert zu prüfen, welcher Ermittlungszeitraum maßgebend ist. Zur Feststellung der Werbungskosten oder Quasi-Werbungskosten ist stets derselbe Ermittlungszeitraum zu Grunde zu legen wie für die Einkünfte, auf die sie angerechnet werden.

7.2
Das anrechenbare Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres (Zeitspanne vom 01.01. bis 31.12. des Kalenderjahres vor dem Stichtag) ist regelmäßig in absoluter Höhe als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 maßgebend. Es ist in den Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Einkommensverhältnisse bis zum Stichtag nicht geändert haben und auch innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung unverändert fortbestehen werden. Dies gilt auch, wenn zwar nach Ablauf des vergangenen Kalenderjahres vor dem Stichtag Änderungen der Einkommensverhältnisse eingetreten oder innerhalb von 12 Monaten ab dem Stichtag zu erwarten sind, diese Änderungen jedoch lediglich vorübergehend für die Dauer von weniger als 12 Monaten bestanden oder bestehen werden.

7.3
Bei dauerhafter Änderung der Einkommensverhältnisse bis zu 12 Monaten vor oder ab dem Antragszeitpunkt werden anstelle des Vorjahreseinkommens die aktuellen Einkommensverhältnisse durch Addition oder Multiplikation angetroffener oder zu erwartender Einkünfte auf ein fiktives Jahreseinkommen hochgerechnet. Hierbei sind Tages- und Wocheneinkünfte auf fiktive Monatseinkünfte hochzurechnen.

Eine Änderung der Einkommensverhältnisse ist als dauerhaft zu berücksichtigen, wenn sie im Antragszeitpunkt voraussichtlich mindestens weitere elf Kalendermonate andauert (z. B. absehbare Erhöhung der Besoldungs-/Dienstaltersstufe für Beamte) und Beginn und Ausmaß der Veränderung der Einkommensverhältnisse ermittelt werden können. Dies trifft nicht zu bei Renten- oder Tariferhöhungen, wenn der Erhöhungsbetrag noch nicht zugeflossen oder den haushaltsangehörigen Personen noch nicht schriftlich mitgeteilt worden ist.

7.4
Einmaliges Einkommen, das einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt wird, wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt, ist einem nach Nummer 7.2 oder 7.3 ermittelten Jahreseinkommen zuzurechnen. Einmaliges Einkommen, das zwar im maßgebenden Zeitraum nach Nummer 7.2 oder 7.3 anfällt, diesem Zeitraum jedoch nicht zuzurechnen ist, ist nicht Bestandteil des Jahreseinkommens (z. B. Gehalts-, Renten-, Unterhaltsnachzahlungen, Abfindungen, Entschädigungen, Vorauszahlungen oder Vorschüsse).

8
Zu § 15 Absatz 2: Pauschaler Abzug

8.1
Der pauschale Abzug wegen der Entrichtung von Steuern wird für alle einkommenssteuerpflichtigen Bestandteile des Jahreseinkommens gewährt, wenn mindestens von einem Teil des Einkommens Steuern tatsächlich entrichtet sind oder entrichtet werden. Auf die Höhe der Steuerleistung kommt es nicht an; es genügt, wenn die Steuern vom Einkommen nur einmal jährlich gezahlt werden. Ob sie erstattet worden sind oder werden (z. B. bei einer Einkommenssteuerveranlagung), ist nicht erheblich. Zu den vom pauschalen Abzug begünstigten Steuern vom Einkommen gehören die Lohn-/Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Werden Ehegatten bei gemeinsamer einkommenssteuerrechtlicher Veranlagung zur Einkommenssteuer herangezogen, so fällt bei dem Ehegatten der pauschale Abzug nicht an, dessen Einkommen steuerfrei oder steuerbefreit ist, jedoch im Einkom­mensteuerbescheid als Grundlage zur Anwendung des Progressionsvorbehaltes nach § 32 b EStG dient. Entrichtet ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin pauschalierte Lohnsteuer (§§ 40 Absatz 1 bis 3 oder 40 a EStG), so schuldet er oder sie die pauschale Lohnsteuer, so dass betreffende Beschäftigte nicht belastet sind und ihnen der pauschale Abzug nicht gewährt wird. Der pauschale Abzug auf die pauschaliert besteuerten Einkünfte fällt jedoch an, wenn die pauschale Lohnsteuer abgewälzt wird und die Beschäftigten tatsächlich belastet werden. Sind im Übrigen Bestandteile des Jahreseinkommens steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 14 Absatz 3, so ist für diese Einkommensbestandteile der pauschale Abzug unzulässig.

Der pauschale Abzug wegen der Entrichtung von Steuern fällt auch an, wenn innerhalb der EU oder in einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, auf die Auslandseinkünfte ausländische Einkommensteuer entrichtet wurde.

8.2
Der pauschale Abzug wegen Beiträgen zur Krankenversicherung oder zu einer ähnlichen Einrichtung mit entsprechender Zweckbestimmung, ist nicht beschränkt auf sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Bei der Gewährung des pauschalen Abzuges wird nicht nach Beiträgen zu gesetzlichen Krankenversicherungen, Ersatzkassen oder privaten Krankenversicherungen und auch nicht zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen unterschieden.

Eine „entsprechende Zweckbestimmung“ einer der Krankenversicherung ähnlichen Einrichtung liegt vor, wenn ihr Leistungskatalog mit dem Leistungskatalog gesetzlicher Krankenkassen im Rahmen der Sozialversicherungspflicht vergleichbar ist. Dies trifft nicht zu bei Beiträgen zur Krankenhaus- oder Pflegetagegeldversicherung, zur Unfallversicherung (mit Ausnahme von Beiträgen zur Unfall-Rehabilitationsversicherung bei Ausfall von Kassenleistungen), zur Sterbegeldversicherung, zur Haftpflichtversicherung, zu Sachversicherungen oder für einen Beihilfe-Ergänzungstarif.

8.3
Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen freiwillige Beiträge zu ähnlichen Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung gleich. Entsprechendes gilt auch für Beiträge von Künstlern und Publizisten an die Künstlersozialkasse sowie für Beiträge an Einrichtungen mit einer der Rentenversicherung entsprechenden Zweckbestimmung wie z. B. Risiko-Lebensversicherungen, Kapitallebensversicherungen, Pensions- oder Versorgungskassen von Personen im Angestelltenverhältnis, ferner für Beiträge zur Berufs-, Erwerbs- oder Dienstunfähigkeitsrente sowie Beiträge zu Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld. Eine „entsprechende Zweckbestimmung“ einer Lebensversicherung liegt nicht vor, wenn die Beiträge von einer Person gezahlt werden, die bereits eine Altersrente oder Pension wegen Alters bezieht.

8.4
Der pauschale Abzug für die Entrichtung von Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträgen fällt auch an, wenn Auslandseinkünfte innerhalb der EU oder in einem Land erzielt werden, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Werden Beiträge für zum Haushalt rechnende Personen geleistet, die z. B. wegen fehlenden Jahreseinkommens keinen pauschalen Abzug geltend machen können, so sind gemäß § 15 Absatz 2 Satz 4 die pauschalen Abzüge anzuwenden (Beisp.: Krankenversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Ehegatten oder Kinder, ferner Lebensversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Ehegatten oder Kinder ab dem 16. Lebensjahr, also dem Lebensalter, von dem an frühestens eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit verrichtet werden kann). Für die Leistung von Beiträgen zur Kranken- oder Rentenversicherung ist gemäß § 15 Absatz 2 Satz 5 ein pauschaler Abzug nicht vorzunehmen, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden. Eine Sicherung ist dann im Wesentlichen beitragsfrei, wenn von der versicherten Person keine oder nur sehr geringe laufende Beiträge entrichtet werden.

Die Wörter „im Wesentlichen“ beziehen sich auf die Beitragsfreiheit, nicht auf den Umfang der Sicherung. Eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung liegt z.B. bei Beamten hinsichtlich der Altersversorgung vor. Eine drittfinanzierte Sicherung besteht, wenn die erforderlichen Beiträge von nicht zum Haushalt gehörenden natürlichen oder von juristischen Personen laufend geleistet werden, ferner bei Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Bund nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder bei Empfängern von Arbeitslosengeld 1 nach dem SGB III.

Personen, für die ein Beihilfeanspruch besteht, gelten nicht als beitragsfrei krankenversichert; der pauschale Abzug von 10 % ist vorzunehmen. Besteht eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, so gelten die Haushaltsangehörigen dieser Person nicht als bereits abgesichert. Für die übrigen Haushaltsangehörigen besteht insofern keine originäre, sondern allenfalls nur eine abgeleitete (z.B. Hinterbliebenen-) Sicherung. Auf die für solche haushaltsangehörigen Personen geleisteten Beiträge ist der pauschale Abzug anzuwenden, sofern die Haushaltsangehörigen selbst keinen pauschalen Abzug geltend machen können.

9
Zu § 15 Absatz 3: Anrechnungsfreie Beträge

9.1
Anrechnungsfreie Beträge werden nicht auf das Jahreseinkommen einzelner haushaltsangehöriger Personen angerechnet, sondern vermindern die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen.

9.2
Liegen eine Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung nach ärztlicher Bescheinigung am Stichtag vor und ist als Abschluss eines schon eingeleiteten Antragsverfahrens aus medizinischer Sicht mit hinreichender Sicherheit von der Anerkennung eines bestimmten Pflegegrades oder eines bestimmten Grades der Schwerbehinderung auszugehen, so ist der im Einzelfall vorgesehene anrechnungsfreie Betrag bereits aus der Sicht des Stichtages zu gewähren.

Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung der zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen soll durch Vorlage eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 SGB IX oder eines Feststellungsbescheides nach § 69 Absatz 1 SGB IX geführt werden. Der einmal erbrachte Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung gilt während der Geltungsdauer des Ausweises oder der Bescheinigung, bei einem Feststellungsbescheid jedoch nur während einer Dauer von 5 Jahren nach seiner Erteilung.

10
Zu § 15 Absatz 4: Unterhaltsleistungen

Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Sie bleiben im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung nur bis zu der in § 15 Absatz 3 Nummer 6 bis 8 aufgeführten Höhe anrechnungsfrei. Dies gilt nicht, wenn die höheren Leistungen auf einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid beruhen.

Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht einer haushaltsangehörigen Person gegenüber mehreren Personen, so kann für jede unterhaltene Person ein Betrag bis zum Höchstbetrag der vorgesehenen anrechnungsfreien Beträge abgesetzt werden. Unterhaltszahlungen an ein Land nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz stellen ebenfalls Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar.

11
Inkraft- und Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tag wird der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 16.11.2001 (SMBl. NRW. 2370) aufgehoben.

MBl. NRW. 2010 S. 3, geändert d. RdErl. v. 13.1.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 54), 8.5.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 311), 19.1.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 83).