Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.11.2024
Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Einkommensermittlungserlass - EEE) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr– IV. 5 – 3230 - 1631/09 – v. 11.12.2009
Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Einkommensermittlungserlass - EEE) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr– IV. 5 – 3230 - 1631/09 – v. 11.12.2009
2370
Ermittlung der
Einkommensverhältnisse
nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung
von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
(Einkommensermittlungserlass - EEE)
RdErl. d.
Ministeriums für Bauen und Verkehr– IV. 5 – 3230 - 1631/09 –
v. 11.12.2009
Zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 970), werden nachstehende Verwaltungsvorschriften erlassen. Paragraphenzitate ohne besondere Benennung eines Gesetzes beziehen sich auf das WFNG NRW.
1
Zu § 13 Absatz 2: Haushaltsangehörigkeit
Vorbehaltlich abweichender Regelungen bei der Förderung und Belegung von Wohnraum für besondere Formen gemeinschaftlichen Wohnens (§ 13 Absatz 3) zählen alle Personen zum Haushalt, die zusammen wohnen. Haushaltsangehörig sind auch Personen, die alsbald – in der Regel innerhalb von 6 Monaten – dem Haushalt angehören werden. Deshalb gilt auch jedes Kind im Sinne der Definition des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als haushaltsangehörig, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. Unabhängig vom tatsächlichen Datum der Geburt erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend § 13 Absatz 1. Nicht (mehr) haushaltsangehörig sind Personen, die alsbald – in der Regel innerhalb von 6 Monaten – aus dem Haushalt ausscheiden werden.
Die Haushaltsangehörigkeit ist auf geeignete Weise nachzuprüfen, z. B. durch verwaltungsinterne Rückfrage bei der zuständigen Meldebehörde. Haben sich zum Haushalt rechnende Personen kurz vor der Antragstellung an- oder abgemeldet, so ist nachzuprüfen, ob sie dauerhaft in den Haushalt aufgenommen oder aus dem Haushalt ausgeschieden sind.
2
Zu § 14 Absatz 1: Gesamteinkommen, Stichtag
Kinderbetreuungskosten sind zwar nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommenssteuergesetz Bestandteil des steuerpflichtigen Jahreseinkommens. Entsprechend den einkommenssteuerrechtlichen Vorgaben können sie jedoch gem. § 14 Absatz 1 Satz 1 WFNG NRW bis zur Höhe von maximal 4.000,-- Euro von der Summe der Jahreseinkommen – also auch bei Jahreseinkommen im Sinne des § 14 Absatz 3 WFNG NRW - abgezogen werden. Als maßgebender Stichtag für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse ist abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 2 gegebenenfalls der Zeitpunkt zu Grunde zu legen, der in besonderen einkommensbezogenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften als Grundlage einer Entscheidung oder Feststellung genannt ist.
Liegen die für anrechnungsfreie Beträge maßgebenden Voraussetzungen zwar am Stichtag nicht mehr/noch nicht vor, wohl aber aus Sicht des Stichtages im Verlaufe des für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraumes der Einnahmeerzielung oder mit hinreichender Sicherheit innerhalb von 12 Monaten ab dem Monat der Antragstellung, so sind die anrechnungsfreien Beträge dennoch abzusetzen. Dies gilt für die nach § 14 Absatz 4 nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählenden Einkünfte entsprechend.
3
Zu § 14 Absatz 2: Jahreseinkommen
3.1
Die Pauschbeträge für Werbungskosten betragen:
1.
von den Einnahmen
aus nichtselbstständiger Arbeit
1000 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9 a Nummer 1 a EStG);
2.
von den Einnahmen
aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne
des § 19 Absatz 2 EStG handelt,
102 Euro;
3.
von den sonstigen
Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1 a und 5 EStG
102 Euro.
Die Pauschbeträge für Werbungskosten sind stets in voller Höhe – und nicht nur anteilig für Monate der angefallenen Einnahme - abzusetzen.
3.2
Innerhalb derselben Einkunftsart werden positive und negative Einnahmen
miteinander verrechnet. Erzielt eine haushaltsangehörige Person verschiedene
Einnahmen derselben Einkunftsart (z. B. mehrere Mieteinkünfte für verschiedene
Wohnungen), so werden diese Einnahmen zusammengezählt. Entsprechendes gilt auch
für negative Einkünfte bei einer Einkunftsart (z. B. bei Verlusten aus mehreren
Gewerbebetrieben). Bei der Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte aus
allen Einkunftsarten werden nur die Beträge der Einkunftsarten mit positivem
Saldo addiert. Ein Ausgleich von Verlusten zwischen den Einkunftsarten eines
Haushaltsangehörigen oder mit Verlusten eines anderen Haushaltsangehörigen,
insbesondere des zusammen veranlagten Ehegatten, ist ausgeschlossen.
4
Zu § 14 Absatz 3: Anrechenbare steuerfreie Einnahmen
4.1
Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf
einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag
zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei; dieser steuerfreie Anteil der
Versorgungsbezüge ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1. Der steuerpflichtige
Teil ist ohnehin Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Absatz
1 Satz 1 Nummer 4 EStG.
4.2
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, die von nicht zum Familienhaushalt
rechnenden Personen freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht
oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, sind
einkommenssteuerrechtlich dem Empfänger nicht zuzurechnen. Gemäß § 14 Absatz 3
Nummer 2 gehören jedoch solche Bezüge wie z. B. Unterhaltsleistungen ebenfalls
zum Jahreseinkommen; dies gilt auch für den Unterhaltsvorschuss nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz, der anstelle von Unterhaltsleistungen gezahlt wird.
4.3
Zu den Leibrenten gehören insbesondere
1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie z. B. Altersrenten (Vollrente, vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenrenten (insbesondere Witwen- oder Witwerrenten und Waisenrenten),
2. Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall; hierzu zählen auch die privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unterhaltsversicherungen,
3. Versorgungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind.
Leibrenten gehören im Ergebnis in voller Höhe zum Jahreseinkommen, da der steuerpflichtige Teil in Höhe des Ertragsanteils bzw. des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil) Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 ist und die den Ertragsanteil bzw. den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile steuerfreie anrechenbare Einnahmen sind (§ 14 Absatz 3 Nummer 3).
4.4
Das Arbeitslosengeld 1 wird nach § 134 SGB III für Kalendertage berechnet und
geleistet. Wird für einen vollen Kalendermonat Arbeitslosengeld 1 geleistet, so
werden für den Monat 30 Tage angesetzt. Zur Ermittlung des Jahreseinkommens
sind deshalb das Arbeitslosengeld 1 je Kalendertag und das Jahr mit 360 Tagen
anzusetzen.
4.5
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 32 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 EStG,
die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommenssteuer unterlagen
sowie Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
steuerfrei sind, gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Der
steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, der nach § 32 b
EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 5.
Kein anrechenbares Jahreseinkommen sind solche ausländischen Einkünfte, die als inländische Einkünfte gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 nicht anrechenbar wären (z.B. ausländisches Kindergeld, ausländische Kapitaleinkünfte).“
Die Einkünfte sind mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden amtlichen Tageskurs umzurechnen. Als amtlicher Tageskurs ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zu Grunde zu legen. Die Tageskurse werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (www.bundesbank.de).
4.6
Nur unter den in § 40 a Absatz 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen ist die
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig
Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und der Forstwirtschaft zulässig.
In Fällen unzulässiger Pauschalierung nach § 40 a Absatz 4 EStG ist das
steuerpflichtige Einkommen bereits nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu
berücksichtigen.
Eine pauschale Besteuerung von Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie des § 8 a SGB IV (sog. „Mini-Jobs“ oder „450-Euro-Jobs“) bzw. bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn im Sinne des § 40 a EStG ist gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 6 Einkommen einer haushaltsangehörigen Person.
4.7
Die Aufwendungspauschale ist als Quasi-Werbungskosten-Pauschbetrag bei der
jeweiligen steuerfreien Einnahmeart unabhängig von der Höhe tatsächlich entstandener
Aufwendungen abzuziehen. Sie beträgt in den Fällen
- der Nummern 4.2 und 4.4: 102,-- Euro,
- der Nummern 4.5 und 4.6: 1.000,-- Euro.
Sie fällt nicht an für den steuerfreien Betrag der Versorgungsbezüge und den steuerfreien Anteil von Leibrenten.
5
Zu § 14 Absatz 4: Nicht anrechenbare Einkünfte
5.1
Erzielen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 EStG neben
Ausbildungsvergütungen weitere Einkünfte wie z. B. Renteneinkünfte oder
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind dies Einkünfte nach § 14
Absatz 2 Satz 1. Anrechnungsfrei sind gemäß § 14 Absatz 4 Nummer 1 lediglich
Ausbildungsvergütungen, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses als
steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vom Arbeitgeber
gezahlt werden.
5.2
„Hilflos“ im Sinne des § 14 Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 33 b Absatz 6 Satz 3
EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im
Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Die zu betreuende Person
steht einer schwerstpflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 gleich. Die
Hilflosigkeit/häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI ist in der
Regel nachzuweisen durch Vorlage eines Bescheides der zuständigen Stelle
1. über den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI und teilstationärer Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI,
2. über den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 64 SGB XII,
3. über den Bezug von Pflegezulagen nach § 35 Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
4. über den Bezug von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder über die Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Lastenausgleichsgesetz.
Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage des Merkzeichens „H“ im Ausweis nach § 69 Absatz 5 SGB IX erbracht werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten sowohl für Fälle häuslicher Pflege als auch für Pflegebedürftige, die nur vorübergehend stationär oder teilstationär untergebracht sind.
Trotz
Nichtanrechnung der Jahreseinkommens der hilflosen Person ist dennoch das
maßgebende Einkommen/Gesamteinkommen gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 5 um den
anrechnungsfreien Betrag von 4.500,-- Euro für jede häuslich pflegebedürftige
Person zu vermindern (§ 15 Absatz 3 Nummer 5).
6
Zu § 14 Absatz 5: Auskunftserteilung, Verfahren
6.1
Die Zweifel an der Richtigkeit von Angaben oder Nachweisen müssen sich aus
konkreten, benennbaren Tatsachen ergeben. Das Auskunftsersuchen ist
erforderlich, wenn sie das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist, d. h.,
wenn keine andere weniger belastende Möglichkeit zu einer entsprechenden
Datenerhebung besteht.
6.2
Es soll die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Einkommenserklärung angeregt
werden, die von der Bewilligungsbehörde oder der zuständigen Stelle entwickelt
worden ist und vorgehalten wird. Sofern die Beibringung unmöglich ist oder ein
verwertbarer Einkommensnachweis auf sonstige Weise mit geringerem
Verwaltungsaufwand geführt wird (z.B. schlüssige Gehaltsbescheinigung des
Arbeitgebers), können zur Beschleunigung des Verfahrens die
Einkommensverhältnisse auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht werden. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll nach Eingang
der Einkommenserklärung unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche
Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Unterlagen erteilt werden.
Bei der Einkommensermittlung und insbesondere der Erstellung und Verwendung der
Vordrucke sind die Belange des Datenschutzes nach Maßgabe des
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen. Danach sind bei der
Erhebung von Daten die Betroffenen über den Verwendungszweck der Daten
aufzuklären. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so sind
die Betroffenen in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine
Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von
Rechtsvorteilen sind, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die
Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Art und Ergebnis der Einkommensermittlung sind aktenkundig zu machen. Einkommenserklärungen sind zu den Akten zu nehmen und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
7
Zu § 15 Absatz 1: Einkommensermittlungsmethoden
7.1
Beim Zusammentreffen mehrerer zu berücksichtigender einkommensteuerpflichtigen
Einkunfts- oder steuerfreien Einnahmearten einer haushaltsangehörigen Person
ist jeweils gesondert zu prüfen, welcher Ermittlungszeitraum maßgebend ist. Zur
Feststellung der Werbungskosten oder Quasi-Werbungskosten ist stets derselbe
Ermittlungszeitraum zu Grunde zu legen wie für die Einkünfte, auf die sie
angerechnet werden.
7.2
Das anrechenbare Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres (Zeitspanne vom
01.01. bis 31.12. des Kalenderjahres vor dem Stichtag) ist regelmäßig in
absoluter Höhe als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 maßgebend. Es ist in den
Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Einkommensverhältnisse bis zum
Stichtag nicht geändert haben und auch innerhalb von 12 Monaten ab
Antragstellung unverändert fortbestehen werden. Dies gilt auch, wenn zwar nach
Ablauf des vergangenen Kalenderjahres vor dem Stichtag Änderungen der
Einkommensverhältnisse eingetreten oder innerhalb von 12 Monaten ab dem
Stichtag zu erwarten sind, diese Änderungen jedoch lediglich vorübergehend für
die Dauer von weniger als 12 Monaten bestanden oder bestehen werden.
7.3
Bei dauerhafter Änderung der Einkommensverhältnisse bis zu 12 Monaten vor oder
ab dem Antragszeitpunkt werden anstelle des Vorjahreseinkommens die aktuellen
Einkommensverhältnisse durch Addition oder Multiplikation angetroffener oder zu
erwartender Einkünfte auf ein fiktives Jahreseinkommen hochgerechnet. Hierbei
sind Tages- und Wocheneinkünfte auf fiktive Monatseinkünfte hochzurechnen.
Eine Änderung der Einkommensverhältnisse ist als dauerhaft zu berücksichtigen, wenn sie im Antragszeitpunkt voraussichtlich mindestens weitere elf Kalendermonate andauert (z. B. absehbare Erhöhung der Besoldungs-/Dienstaltersstufe für Beamte) und Beginn und Ausmaß der Veränderung der Einkommensverhältnisse ermittelt werden können. Dies trifft nicht zu bei Renten- oder Tariferhöhungen, wenn der Erhöhungsbetrag noch nicht zugeflossen oder den haushaltsangehörigen Personen noch nicht schriftlich mitgeteilt worden ist.
7.4
Einmaliges Einkommen, das einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt wird, wie z.
B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt, ist einem nach Nummer 7.2
oder 7.3 ermittelten Jahreseinkommen zuzurechnen. Einmaliges Einkommen, das
zwar im maßgebenden Zeitraum nach Nummer 7.2 oder 7.3 anfällt, diesem Zeitraum
jedoch nicht zuzurechnen ist, ist nicht Bestandteil des Jahreseinkommens (z. B.
Gehalts-, Renten-, Unterhaltsnachzahlungen, Abfindungen, Entschädigungen,
Vorauszahlungen oder Vorschüsse).
8
Zu § 15 Absatz 2: Pauschaler Abzug
8.1
Der pauschale Abzug wegen der Entrichtung von Steuern wird für alle einkommenssteuerpflichtigen
Bestandteile des Jahreseinkommens gewährt, wenn mindestens von einem Teil des
Einkommens Steuern tatsächlich entrichtet sind oder entrichtet werden. Auf die
Höhe der Steuerleistung kommt es nicht an; es genügt, wenn die Steuern vom
Einkommen nur einmal jährlich gezahlt werden. Ob sie erstattet worden sind oder
werden (z. B. bei einer Einkommenssteuerveranlagung), ist nicht erheblich. Zu
den vom pauschalen Abzug begünstigten Steuern vom Einkommen gehören die
Lohn-/Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Werden
Ehegatten bei gemeinsamer einkommenssteuerrechtlicher Veranlagung zur
Einkommenssteuer herangezogen, so fällt bei dem Ehegatten der pauschale Abzug
nicht an, dessen Einkommen steuerfrei oder steuerbefreit ist, jedoch im Einkommensteuerbescheid
als Grundlage zur Anwendung des Progressionsvorbehaltes nach § 32 b EStG dient.
Entrichtet ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin pauschalierte Lohnsteuer (§§
40 Absatz 1 bis 3 oder 40 a EStG), so schuldet er oder sie die pauschale
Lohnsteuer, so dass betreffende Beschäftigte nicht belastet sind und ihnen der
pauschale Abzug nicht gewährt wird. Der pauschale Abzug auf die pauschaliert
besteuerten Einkünfte fällt jedoch an, wenn die pauschale Lohnsteuer abgewälzt
wird und die Beschäftigten tatsächlich belastet werden. Sind im Übrigen
Bestandteile des Jahreseinkommens steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 14
Absatz 3, so ist für diese Einkommensbestandteile der pauschale Abzug
unzulässig.
Der
pauschale Abzug wegen der Entrichtung von Steuern fällt auch an, wenn innerhalb
der EU oder in einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, auf
die Auslandseinkünfte ausländische Einkommensteuer entrichtet wurde.
8.2
Der pauschale Abzug wegen Beiträgen zur Krankenversicherung oder zu einer
ähnlichen Einrichtung mit entsprechender Zweckbestimmung, ist nicht beschränkt
auf sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Bei der Gewährung des pauschalen
Abzuges wird nicht nach Beiträgen zu gesetzlichen Krankenversicherungen,
Ersatzkassen oder privaten Krankenversicherungen und auch nicht zwischen
Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen unterschieden.
Eine „entsprechende Zweckbestimmung“ einer der Krankenversicherung ähnlichen Einrichtung liegt vor, wenn ihr Leistungskatalog mit dem Leistungskatalog gesetzlicher Krankenkassen im Rahmen der Sozialversicherungspflicht vergleichbar ist. Dies trifft nicht zu bei Beiträgen zur Krankenhaus- oder Pflegetagegeldversicherung, zur Unfallversicherung (mit Ausnahme von Beiträgen zur Unfall-Rehabilitationsversicherung bei Ausfall von Kassenleistungen), zur Sterbegeldversicherung, zur Haftpflichtversicherung, zu Sachversicherungen oder für einen Beihilfe-Ergänzungstarif.
8.3
Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen freiwillige
Beiträge zu ähnlichen Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung gleich.
Entsprechendes gilt auch für Beiträge von Künstlern und Publizisten an die
Künstlersozialkasse sowie für Beiträge an Einrichtungen mit einer der
Rentenversicherung entsprechenden Zweckbestimmung wie z. B.
Risiko-Lebensversicherungen, Kapitallebensversicherungen, Pensions- oder
Versorgungskassen von Personen im Angestelltenverhältnis, ferner für Beiträge
zur Berufs-, Erwerbs- oder Dienstunfähigkeitsrente sowie Beiträge zu
Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld. Eine „entsprechende
Zweckbestimmung“ einer Lebensversicherung liegt nicht vor, wenn die Beiträge
von einer Person gezahlt werden, die bereits eine Altersrente oder Pension
wegen Alters bezieht.
8.4
Der pauschale Abzug für die Entrichtung von Kranken- oder
Rentenversicherungsbeiträgen fällt auch an, wenn Auslandseinkünfte innerhalb
der EU oder in einem Land erzielt werden, mit dem ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Werden Beiträge für zum Haushalt rechnende Personen geleistet, die z. B. wegen
fehlenden Jahreseinkommens keinen pauschalen Abzug geltend machen können, so
sind gemäß § 15 Absatz 2 Satz 4 die pauschalen Abzüge anzuwenden (Beisp.:
Krankenversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Ehegatten oder Kinder,
ferner Lebensversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Ehegatten oder
Kinder ab dem 16. Lebensjahr, also dem Lebensalter, von dem an frühestens eine
sozialversicherungspflichtige Tätigkeit verrichtet werden kann). Für die
Leistung von Beiträgen zur Kranken- oder Rentenversicherung ist gemäß § 15
Absatz 2 Satz 5 ein pauschaler Abzug nicht vorzunehmen, wenn eine im
Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die
Beiträge von einem Dritten geleistet werden. Eine Sicherung ist dann im
Wesentlichen beitragsfrei, wenn von der versicherten Person keine oder nur sehr
geringe laufende Beiträge entrichtet werden.
Die Wörter „im Wesentlichen“ beziehen sich auf die Beitragsfreiheit, nicht auf den Umfang der Sicherung. Eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung liegt z.B. bei Beamten hinsichtlich der Altersversorgung vor. Eine drittfinanzierte Sicherung besteht, wenn die erforderlichen Beiträge von nicht zum Haushalt gehörenden natürlichen oder von juristischen Personen laufend geleistet werden, ferner bei Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Bund nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder bei Empfängern von Arbeitslosengeld 1 nach dem SGB III.
Personen, für die ein Beihilfeanspruch besteht, gelten nicht als beitragsfrei krankenversichert; der pauschale Abzug von 10 % ist vorzunehmen. Besteht eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, so gelten die Haushaltsangehörigen dieser Person nicht als bereits abgesichert. Für die übrigen Haushaltsangehörigen besteht insofern keine originäre, sondern allenfalls nur eine abgeleitete (z.B. Hinterbliebenen-) Sicherung. Auf die für solche haushaltsangehörigen Personen geleisteten Beiträge ist der pauschale Abzug anzuwenden, sofern die Haushaltsangehörigen selbst keinen pauschalen Abzug geltend machen können.
9
Zu § 15 Absatz 3: Anrechnungsfreie Beträge
9.1
Anrechnungsfreie Beträge werden nicht auf das Jahreseinkommen einzelner
haushaltsangehöriger Personen angerechnet, sondern vermindern die Summe der
Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen.
9.2
Liegen eine Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung nach ärztlicher Bescheinigung
am Stichtag vor und ist als Abschluss eines schon eingeleiteten
Antragsverfahrens aus medizinischer Sicht mit hinreichender Sicherheit von der
Anerkennung eines bestimmten Pflegegrades oder eines bestimmten Grades der
Schwerbehinderung auszugehen, so ist der im Einzelfall vorgesehene
anrechnungsfreie Betrag bereits aus der Sicht des Stichtages zu gewähren.
Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung der zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen soll durch Vorlage eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 SGB IX oder eines Feststellungsbescheides nach § 69 Absatz 1 SGB IX geführt werden. Der einmal erbrachte Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung gilt während der Geltungsdauer des Ausweises oder der Bescheinigung, bei einem Feststellungsbescheid jedoch nur während einer Dauer von 5 Jahren nach seiner Erteilung.
10
Zu § 15 Absatz 4: Unterhaltsleistungen
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Sie bleiben im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung nur bis zu der in § 15 Absatz 3 Nummer 6 bis 8 aufgeführten Höhe anrechnungsfrei. Dies gilt nicht, wenn die höheren Leistungen auf einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid beruhen.
Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht einer haushaltsangehörigen Person gegenüber mehreren Personen, so kann für jede unterhaltene Person ein Betrag bis zum Höchstbetrag der vorgesehenen anrechnungsfreien Beträge abgesetzt werden. Unterhaltszahlungen an ein Land nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz stellen ebenfalls Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar.
11
Inkraft- und Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tag wird der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 16.11.2001 (SMBl. NRW. 2370) aufgehoben.
MBl. NRW. 2010 S. 3, geändert d. RdErl. v. 13.1.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 54), 8.5.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 311), 19.1.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 83).