Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 19.12.2024
Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (VV-LJG-NRW) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 70-10-00.01 v. 24.1.2000
Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (VV-LJG-NRW) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 70-10-00.01 v. 24.1.2000
Verwaltungsvorschrift
zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
(VV-LJG-NRW)
RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft - III B 6 - 70-10-00.01
v. 24.1.2000
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Zu § 17 Absatz 3 LJG-NRW
Nach
§ 17 Absatz 3 LJG-NRW kann die untere Jagdbehörde Ausländerjagdscheine auch
erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 5 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes (BJG) zwar nicht vorliegen, aber anzunehmen ist, dass der
Bewerber ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.
Hat
ein Ausländer bisher keinen deutschen Jahresjagdschein besessen, so darf ihm
ein Jahresjagdschein nur ausgestellt werden, wenn er eine Jägerprüfung nach §
15 Absatz 5 BJG oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat. Als
gleichwertige Jägerprüfungen werden anerkannt:
- Jägerprüfung der Niederlande seit 1. Januar 1978,
- Jägerprüfung Luxemburgs seit 25. Mai 1972,
- Jägerprüfung Frankreichs seit Mai 1976, soweit zusätzlich ein Nachweis einer
Landesvereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen
über Schießleistungen erbracht wird, die mindestens den Anforderungen der §§ 6
und 8 DVO LJG-NRW entsprechen,
- Jägerprüfungen Österreichs,
- Jägerprüfungen der Schweiz: Kantone Aargau, Basel-Land, Bern, Genf,
Graubünden, Neuchatel, Schaffhausen, St. Gallen, Solothurn, Valais, Vaud,
Zürich, Zug, Freiburg, Luzern, Obwalden, Thurgau, Glarus, Schwyz, Nidwalden
seit dem 16. Januar 1978,
- Jägerprüfung der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol (Italien),
- Jägerprüfung der Autonomen Provinz Trient (Italien) seit 9.12.1991,
- Jägerprüfung Schwedens seit 1. Januar 1985,
- Jägerprüfung Polens, soweit zusätzlich die Berechtigung zur Selektion des
Edelwildes erworben wurde,
- Jägerprüfung des Jagdverbandes der Britischen Streitkräfte in Deutschland,
- Jägerprüfung des Jagdkomitees der Belgischen Streitkräfte in Deutschland,
- Jägerprüfung bzw. Höhere Jägerprüfung der ehemaligen Tschechoslowakei seit
dem 1. Januar 1960,
- Jägerprüfung Ungarns,
- Jägerprüfung Bulgariens, soweit zusätzlich die Berechtigung zum
Selektionsabschuss von Hochwild erworben wurde,
- Jägerprüfung Kroatiens, soweit zusätzlich die Schießprüfung erfolgreich
abgelegt wurde,
- Jägerprüfungen Belgiens seit 1998, Jägerprüfung der Flämischen Region seit
1995,
- Jägerprüfung Norwegens seit 1. April 1986, soweit zusätzlich die
Schießprüfung für die Jagd auf Elche, Hirsche und Rentiere erfolgreich
abgeschlossen wurde,
- Jägerprüfung Dänemarks mit Büchsenprüfung.
Weitere
Jägerprüfungen dürfen nur mit Zustimmung der obersten Jagdbehörde anerkannt
werden.
Ein
Tagesjagdschein ist zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass der Antragsteller
ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt. Ausreichende Kenntnisse sind
anzunehmen, wenn der Antragsteller einen von dem Heimatstaat ausgestellten
Jagdschein vorlegt oder den Nachweis über eine dort bestandene Jägerprüfung
führt.
Ausländerjagdscheine
sind mit dem Zusatz "Ausländer-" zu kennzeichnen. Der Zusatz
entfällt, wenn der Ausländer die deutsche Jägerprüfung abgelegt hat. Für
Ausländerjagdscheine gilt § 17 Absatz 1 LJG-NRW uneingeschränkt.
Deutsche
Staatsangehörige, die eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen, sind
ausschließlich als Deutsche zu behandeln. Staatenlose sind keine deutschen
Staatsbürger und somit rechtlich Ausländer. Wenn ein Ausländer eingebürgert
wird, der vorher einen Ausländerjagdschein aufgrund des § 15 Absatz 6 BJG
besessen hat, kann er einen regulären Jagdschein erst erhalten, nachdem er eine
deutsche Jägerprüfung bestanden hat.
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Zu § 22 Absatz 7 LJG-NRW
Nach
§ 22 Absatz 7 Satz 4 LJG-NRW haben die Jagdausübungsberechtigten die jährliche
Jagdstrecke bis zum 15. April eines jeden Jahres der unteren Jagdbehörde
anzuzeigen. Diese meldet der obersten Jagdbehörde das für ihren
Zuständigkeitsbereich zusammengefasste Streckenergebnis bis zum 31. Juli
desselben Jahres. Die oberste Jagdbehörde gibt die Streckenstatistik für das
Land Nordrhein-Westfalen mit einer gutachtlichen Stellungnahme der
Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung bis zum 30. September
desselben Jahres bekannt.
3
Zu § 22 Absatz 10 LJG-NRW
Nach
§ 22 Absatz 10 LJG-NRW kann die untere Jagdbehörde anordnen, dass der Kopfschmuck
und der Unterkiefer des innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches im letzten Jahr
erlegten männlichen Schalenwildes auf einer allgemeinen Hegeschau vorzuzeigen
sind.
Hegeschauen
dürfen sich nicht darauf beschränken, Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten
männlichen Schalenwildes vorzuzeigen und zu bewerten. Ziel einer Hegeschau im
Sinne von § 22 Absatz 10 LJG-NRW ist die Beurteilung der gesamten
Wildpopulation einschließlich ihrer Beziehung zum Lebensraum. Durch die
Aufnahme statistischer Daten über die Höhe des Wildbestandes, das
Geschlechterverhältnis, den Altersaufbau und die Wildschadenssituation soll
eine Grundlage für die Abschussplanung geschaffen werden. Außerdem bietet eine
jährliche Hegeschau die Chance zur Diskussion zwischen Jägern, Waldbesitzern,
Forstleuten sowie den beteiligten Behörden und kann so zur Lösung von
Wald/Wild-Problemen beitragen.
Anordnungen
nach § 22 Absatz 10 LJG-NRW sind nur dann zu treffen, wenn sichergestellt ist,
dass es sich um eine Hegeschau im o.a. Sinne handelt.
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Zu § 25 Absatz 5 LJG-NRW
Nach
§ 25 Absatz 5 LJG-NRW ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, sich bei
Ausübung des Jagdschutzes im Sinne von § 25 Absatz 4 LJG-NRW auf Verlangen
durch Vorzeigen eines Jagdschutzausweises auszuweisen, es sei denn, dass ihm
dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Für den
Jagdschutzausweis, der von der zuständigen unteren Jagdbehörde auf Antrag für
die Dauer der Jagdausübungsberechtigung auszustellen ist, wird das Muster der Anlage
1 im Format DIN A 6 bekannt gegeben.
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Zu § 26 Absatz 2 LJG-NRW
Nach
§ 26 Absatz 2 LJG-NRW muss bei Jagdbezirken über 1.000 ha der Jagdaufseher
Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. Berufsjäger im Sinne dieser
Vorschrift sind Personen, die bis zum 31.07.1982 nach der Berufsjägerausbildung
des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. oder der Landesverordnung zur
Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes oder seit dem 01.08.1982 nach der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger / zur Revierjägerin
(Revierjäger-Ausbildungs-Verordnung - RevjAusbV) vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S.
631) ausgebildet und erfolgreich geprüft worden sind.
Forstlich
ausgebildet ist, wer die Laufbahnprüfung für den mittleren, gehobenen oder
höheren Forstdienst bestanden hat.
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Zu § 30 LJG-NRW
Nach
§ 30 LJG-NRW sind bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf
Schnepfen und Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Schalenwild brauchbare
Jagdhunde zu verwenden. Ein Jagdhund ist brauchbar, wenn er die von ihm zu
erwartende Leistung erbringt. Die untere Jagdbehörde kann, ggf. durch
Hinzuziehung von Sachverständigen, prüfen, ob ein Jagdhund brauchbar ist. Die
Kreisgruppen der Landesvereinigung der Jäger führen im Zusammenwirken mit den
Mitgliedsvereinen des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV) Brauchbarkeitsprüfungen
durch. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Überprüfung der
Brauchbarkeit grundsätzlich nicht erforderlich ist, wenn ein Jagdhund an einer
solchen Prüfung oder an einer gleichwertigen Prüfung nach den Prüfungsordnungen
des JGHV, der dem JGHV angeschlossenen Zuchtvereine oder anderer
Landesjagdverbände erfolgreich teilgenommen hat.
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Zu § 57 Absatz 2 LJG-NRW
Über
die zu entrichtende Gebühr und die Jagdabgabe ist dem Antragsteller ein
schriftlicher Bescheid zu erteilen. Die Jagdabgaben sind von den unteren
Jagdbehörden für Rechnung des Landes zu vereinnahmen und quartalsweise
gleichzeitig zu den u. g. Terminen der Meldung in voller Höhe im Titelbuch des
Einzelplans 10 - Kap. 10 261 Titel 099 00 - zu verbuchen. Die unteren Jagdbehörden
stellen die Überweisung der Jagdabgabe entsprechend der Zahl der erteilten
Jagdscheine/Falknerjagdscheine unabhängig vom tatsächlichen Zahlungseingang
über ihr Kassensystem sicher. Die unteren Jagdbehörden teilen dem Landesamt für
Umwelt, Naturschutz und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
quartalsweise zum 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10. die Anzahl der erteilten
Jagdscheine/Falknerjagdscheine und die dafür fälligen Jagdabgaben nach dem
Muster gemäß Anlage 2 mit.
Jugendjagdscheine
werden für das Jagdjahr, in dem der Inhaber volljährig wird, zunächst mit einer
Geltungsdauer bis zum Eintritt der Volljährigkeit erteilt. Wird anschließend
die Verlängerung als vollgültiger Jahresjagdschein beantragt, so ist für diese
Umschreibung lediglich der Differenzbetrag zwischen der schon entrichteten und
der vollen Jagdabgabe zu erheben.
Die
Jagdabgabe kann nur in besonderen Härtefällen entsprechend § 227 AO und § 59
Abs. 1 Nr. 3 LHO unter Beachtung der VV zu § 59 LHO mit schriftlicher
Zustimmung des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen ermäßigt oder erlassen werden; entsprechendes gilt
für die Erstattung. Wird ein erteilter Jagdschein ausgehändigt, ohne das die
fällige Jagdabgabe entrichtet worden ist, und erweist sich diese als
uneinbringlich, so haftet die untere Jagdbehörde dem Land gegenüber für die
ausgefallene Einnahme.
8
Der RdErl. d.
Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 1.12.1964 (SMBl. NRW. 7920) wird aufgehoben.
MBl.
NRW. 2000 S. 196
Anlagen: