Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG (VV-StKFG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1.10.2003 - 321 - 2.03.07.02
Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG (VV-StKFG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1.10.2003 - 321 - 2.03.07.02
Verwaltungsvorschriften
zum StKFG und zur RVO-StKFG
(VV-StKFG NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
vom 1.10.2003 - 321 - 2.03.07.02
Zu § 2 Abs. 2 StKFG
A.
Allgemeines
I
Die Einrichtung von Studienkonten erfolgt für deutsche und ausländische
Studierende. Mit Ausnahme der Studierenden nach § 68 Abs. 3 HG oder
§ 36 Abs. 1 S.1 KunstHG i.V.m. § 68 Abs. 3 WissHG und der
Studierenden nach § 69 S. 3 HG bzw. § 36 Abs. 1 S. 1 KunstHG i.V.m.
§ 68 Abs. 2 S. 1 WissHG und der in § 5 Abs. 1 und 2 RVO-StKFG genannten
Ausnahmen wird für jede immatrikulierte Studierende und jeden immatrikulierten
Studierenden ein Studienkonto eingerichtet; ggf. führt die Hochschule zu dem
Studienkonto Unterkonten. Studierenden, denen kein Studienkonto eingerichtet
wird, steht kein Studienguthaben zur Verfügung.
II
Aus verwaltungstechnischen Gründen können auch Studienkonten eingerichtet
werden, die mit einem Guthabenwert Null geführt werden. Zur
Verwaltungsvereinfachung können die Hochschulen des Weiteren für diejenigen
Studierende, denen rechtlich nach Absatz 1 kein Studienkonto eingerichtet wird,
rechnerische Konten einrichten, auf denen rechnerisch zum Ausdruck kommt, dass
kein Studienguthaben besteht.
III
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 StKFG enthält eine Stichtagsregelung.
Wer vor Beginn des Sommersemesters 2004 an einer staatlichen oder privaten
Hochschule in Deutschland oder im Ausland eine Abschlussprüfung erfolgreich
abgelegt hat, erhält kein Studienkonto (Ausschluss von Altfällen). Dies gilt auch für Absolventinnen oder Absolventen der
Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung. Ausnahmen sind in § 5 Abs. 1 und 2 RVO-StKFG geregelt. Die
Abschlussprüfung ist abgelegt mit der Erbringung der letzten Prüfungsleistung.
IV
V
Für Zweithörerinnen oder Zweithörer werden keine Studienkonten eingerichtet.
Die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer setzt voraus, dass eine
Einschreibung ohne gleichzeitige Beurlaubung an einer anderen Hochschule
nachgewiesen wird und ein paralleles Studium an beiden Hochschulen tatsächlich
möglich ist; liegen die beiden Hochschulen mehr als 100 Entfernungskilometer
auseinander, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein paralleles Studium nicht
möglich und daher die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer zu versagen
ist. Für die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer bei Immatrikulation als
Ersthörerin oder Ersthörer in der Fernuniversität in Hagen gilt § 7 Abs. 2
RVO-StKFG.
B.
Im Einzelnen
I
Studienkonten werden zum Sommersemester 2004 an den Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen i. S. d. § 1 HG sowie an den Kunsthochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 KunstHG eingerichtet für alle
Studierenden, die eingeschrieben sind
1. in
einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses,
2. in einem konsekutiven Studiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG,
3. in einem Studiengang zum Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden
Abschlusses, der berufsrechtlich erforderlich ist nach Maßgabe des § 8
RVO-StKFG.
Gleiches
gilt für Studierende, die an einem weiterbildenden Studium teilnehmen, das an
der Hochschule auf öffentlich-rechtlicher Grundlage angeboten wird, sofern ein
Abschluss gemäß § 1 StKFG nach Beginn des Sommersemesters 2004 erworben
wird. § 2 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 StKFG bleiben unberührt. Ein Studienkonto
wird nicht eingerichtet für diejenigen Studierenden, die in anderen
Bundesländern einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nach Beginn des
Sommersemesters 2004 erwerben; dies gilt für das Studium eines
Masterstudienganges nicht in den Fällen des § 5 Abs. 3 RVO-StKFG.
II
Hinsichtlich des konsekutiven Studienganges i.S. Buchstabe B. Nummer I Satz 1
Nr. 2 gilt zudem folgendes: Nach § 1 Abs. 2 StKFG setzt sich das Studium
in einem konsekutiven Studiengang aus einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudium
und einem Masterstudium zusammen. Der konsekutiv studierte Masterstudiengang
setzt den vorherigen Erwerb eines fachlich bezeichneten Bachelor- oder
Bakkalaureusgrades voraus, der in der Prüfungsordnung des jeweiligen
Masterstudiengangs als Zugangsvoraussetzung ausgewiesen ist. Wer nach einem
anderen als einem Bachelorabschluss einen Masterabschluss anstrebt, studiert
nicht in einem konsekutiven Studiengang gemäß § 1 Abs. 2 StKFG.
Unerheblich ist, ob das Studium in einem Masterstudiengang zeitlich unmittelbar auf den Erwerb des
Bachelor- oder Bakkalaureusgrades folgt oder nach Erwerb dieses ersten
berufsqualifizierenden Abschlusses eine zeitliche Unterbrechung erfolgt
(beispielsweise in Form einer Berufstätigkeit), bevor das zu einem
Masterabschluss führende Studium aufgenommen wird. Das Studium zum Erwerb eines zweiten oder
weiteren Masterabschlusses ist kein Studium in einem konsekutiven Studiengang
im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG.
III
Als berufsqualifizierend im Sinne des StKFG und der RVO-StKFG gilt auch der
Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen
beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt
wird. Ein im Ausland außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union
erworbener Studienabschluss gilt als berufsqualifizierend im Sinne des StKFG
und dieser Rechtsverordnung; für einen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union erworbenen Studienabschluss gilt dies nur, soweit er von der Hochschule
als gleichwertig anerkannt wird. Abschlüsse an Bildungseinrichtungen des tertiären
Bereichs, die nicht Hochschulen im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz
(HRG) sind, gelten nicht als berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des
StKFG und dieser Rechtsverordnung.
IV
Als Studium in einem konsekutiven Studiengang im Sinne des StKFG gilt auch ein
Studium, das verpflichtend aufbauend auf den Erwerb des D I Abschlusses zu
einem ersten D II Abschluss führt. § 6 Abs. 3 S. 2 StKFG sowie Buchstabe
B. Nummer I. Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend. Diese
Regelung erfasst abschließend folgende Studiengänge: Universität Siegen:
Sozialarbeit/ Sozialpädagogik; Universität Wuppertal: Industrial Design;
Universität Duisburg-Essen: Wirtschaftsinformatik
Zu
§§ 2 bis 8 RVO-StKFG
Nach § 3 Abs. 1 S. 3, § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 2,
Abs. 3 S. 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 2 RVO-StKFG werden bei
den Regelabbuchungen auf Antrag der Studierenden oder des Studierenden solche
Semester nicht berücksichtigt, für die Studiengebühren erhoben worden sind.
Studiengebühren in diesem Sinne sind auch auf privatrechtlicher Grundlage
geleistete Entgelte. Keine Studiengebühren sind Gebühren oder Entgelte, die
nicht für das Studium, sondern zur Befriedigung eines sonstigen Aufwands (etwa
Gebühren zur Rückmeldung) entrichtet werden. Die Nachweispflicht, ob eine
Gebühr oder ein Entgelt eine Studiengebühr darstellt, trägt die oder der
Studierende.
Zu §§ 2 bis 10 RVO-StKFG
Abbuchungen
von Guthaben und Restguthaben werden durch die Stellung eines Antrags auf
Immatrikulation, mit der Rückmeldung oder durch Stellung eines Antrags auf
Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ausgelöst.
Es werden Regelabbuchungen gemäß § 6 Abs. 1 StKFG in
Abzug gebracht.
Zu § 4 RVO-StKFG
Hinsichtlich der Behinderung oder
der chronischen Erkrankung im Sinne § 4 Abs. 3 RVO-StKFG gilt Absatz IV. der VV
zu § 9 Abs. 1 RVO-StKFG entsprechend.
Zu
§ 5 RVO-StKFG
Studierende
Zu den
drittmittelfinanzierten Studiengängen im Sinne § 5 Abs. 1 Satz 3 RVO-StKFG
zählen nur Studiengänge, bei denen eine Vollkostenrechnung ergibt, dass das
Land über den Hochschulhaushalt den Studiengang nicht finanziert.
Zu
§ 7 RVO-StKFG
Die Regelung gilt nur für Teilzeitstudierende
der Fernuniversität in Hagen und auch für diese nur, falls eine Einschreibung
zur Hälfte der Studienzeit einer Vollzeitstudierenden oder eines
Vollzeitstudierenden erfolgt. Wechselt eine Vollzeitstudierende oder ein
Vollzeitstudierender in den Einschreibestatus einer oder eines
Teilzeitstudierenden, wird das Studienkonto nicht insgesamt neu berechnet;
vielmehr erfolgt ab dem Semester des Teilzeitstudiums für dessen Dauer eine um
die Hälfte reduzierte Abbuchung vom Studienkonto.
Die
Übermittlung der Daten ist unter Berücksichtigung des informationellen
Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Studierenden und der Aufgaben der
beteiligten Hochschulen angemessen. Ohne den Datenaustausch sind Missbräuche
nicht ausgeschlossen. Zudem könnte der verfassungsrechtliche Grundsatz der
gebührenrechtlichen Gleichbehandlung nicht gewahrt werden.
Zu § 8 RVO-StKFG
Der
Kontoauszug nach einer Guthabengewährung gemäß § 8 RVO-StKFG ist unter dem
Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
Zu
§ 9 Abs. 1 RVO-StKFG
I
Im Rahmen der Verwendung von Restguthaben gemäß § 8 StKFG findet § 5
StKFG keine Anwendung. Hat die oder der Studierende das Guthaben bereits
vollständig verbraucht, kommt im Falle der Gremienmitwirkung und der Gleichstellungsbeauftragung
eine Berücksichtigung der für ein Bonusguthaben geltend gemachten Gründe nur im
Rahmen der Härtefallregelung nach § 14 RVO-StKFG in Betracht.
II
Die Gewährung eines Bonusguthabens führt nicht zu einer Erhöhung des Guthabens
auf dem Studienkonto. Sie hat im Ergebnis zur Folge, dass für das betreffende
Semester keine Abbuchung erfolgt. Die in § 5 Nr. 1- 4 StKFG genannten
Gründe für ein Bonusguthaben können kumulativ geltend gemacht werden. Pro
Semester wird jedoch nur ein Bonusguthaben gewährt.
III
Die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes muss während des Studiums
erfolgen, um ein Bonusguthaben in Anspruch nehmen zu können. Erziehen beide
Elternteile während ihres Studiums das Kind, kann die Bonusguthabenregelung
nach § 5 Nr. 1 StKFG gleichwohl nur einmal in Anspruch genommen werden.
Stellen beide Elternteile den Antrag auf Gewährung eines Bonusguthabens und
nimmt nicht einer der beiden Elternteile seinen Antrag auf Nachfrage der
Hochschule unverzüglich zurück, wird das Guthaben demjenigen Elternteil
gewährt, mit dem das Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. Lebt das Kind in
häuslicher Gemeinschaft beider Eltern und einigen sie sich nicht, wem das
Bonusguthaben gewährt werden soll, entscheidet das Los, welchem Elternteil das
Bonusguthaben gewährt wird.
IV
Eine schwere Erkrankung liegt dann vor, wenn die Studierfähigkeit bezogen auf
das jeweilige Semester über einen längeren Zeitraum so erheblich herabgesetzt
ist, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht mehr möglich ist. Der Begriff der
schweren Erkrankung schließt auch chronische Erkrankungen ein.
Als Nachweis für studienzeitverlängernde Auswirkungen einer
Behinderung oder schweren Erkrankung ist grundsätzlich ein fachärztliches
Attest zu verlangen. Die Kosten für die Erstellung des oder der fachärztlichen
Atteste(s) trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
Ergänzend kann die Stellungnahme der/des
Behindertenbeauftragten der Hochschule, die Stellungnahme anderer einschlägig
kompetenter Behindertenverbände oder -organisationen oder andere geeignete
Nachweise herangezogen werden.
Der vorgelegte Nachweis muss
Aussagen zu Schwere und Zeitraum der Behinderung bzw. Erkrankung enthalten und
soll auch Angaben dazu enthalten, in welchem Umfang und Zeitraum die
Studierfähigkeit eingeschränkt war oder ist.
Auf die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist in besonderem Maße zu achten.
V
Erfolgt nach Gewährung eines Bonusguthabens für dasselbe Semester eine
Beurlaubung, wird die Bewilligung des Bonusguthabens widerrufen. Im Ergebnis
bleibt das Guthaben auf dem Studienkonto gegenüber dem Guthaben im vorherigen
Semester unverändert.
Der
Kontoauszug nach einer Neuberechnung gemäß § 11 Abs. 3 RVO-StKFG ist unter dem Vorbehalt
des Widerrufs zu erteilen. Die Anrechnung der im dem Studiengang, der der
Ausbildung für das Lehramt für Berufskollegs oder für Sonderpädagogik dient,
gebührenfrei studierten Semester auf das Restguthaben nach § 11 Abs. 3 Satz 1
Nr. 4 Satz 2 RVO-StKFG führt äußerstenfalls zu einem Guthaben von Null.
Negative Guthaben werden nicht geführt.
Zu
§ 12 Abs. 1 RVO-StKFG
Ein
Vollzeitstudium an Präsenzhochschulen und Verbundstudien, welches oder welche
rein faktisch von der Studierenden oder von dem Studierenden als Teilzeitstudium
ausgestaltet wird, führt nicht zu einer Gebührenreduzierung. Die längere Dauer
des Verbundstudiums wird durch dessen höhere Regelstudienzeit aufgefangen. Für
das Teilzeitstudium ansonsten gilt § 7 RVO-StKFG.
Zu
§ 12 Abs. 2 RVO-StKFG
Jungstudierende
fallen nicht unter den Begriff Gasthörer. Sie sind studiengebührenfrei, da sie
auch nicht für einen Studiengang eingeschrieben sind. Bei einer Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen nach § 65 Abs. 6 Satz 2 HG werden keine
Abbuchungen von einem späteren Studienkonto vorgenommen.
I
Von einer wirtschaftlichen Notlage im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 3
Nr. 2 RVO-StKFG kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die der Studierenden
oder dem Studierenden monatlich zur Verfügung stehenden Mittel unterhalb des
BAföG-Höchstsatzes (§§ 13, 13a BAföG) zuzüglich eines Sechstels der Gebühr
nach § 12 Abs. 1 RVO-StKFG liegen.
II
Unter dem Begriff „Mittel“ sind nicht nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit,
sondern alle zur Verfügung stehenden Mittel zu verstehen (z. B. Unterhalt der
Eltern, Mieteinkünfte, Zinseinkünfte, Stipendien) einschließlich der
Anrechnungen von Vermögen nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG.
III
Unterschreiten die der oder dem Studierenden zur Verfügung stehenden Mittel den
BAföG-Höchstsatz und liegen die weiteren Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1
S. 3 Nr. 2 oder 3 RVO-StKFG vor, erfolgt in der Regel ein vollständiger Erlass
der Gebühr.
IV
In den übrigen Fällen einer wirtschaftlichen Notlage nach § 14 Abs. 1 S. 3
Nr. 2 oder 3 RVO-StKFG erfolgt in der Regel ein Teilerlass unter
Berücksichtigung dessen, was dem Antragsteller über den BAföG-Höchstsatz hinaus
auf das ganze Semester bezogen zur Verfügung steht.
V
Eine zeitlich unmittelbare Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung im
Sinne des § 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 RVO-StKFG liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass das Studium
in dem Semester, für das ein Gebührenerlass beantragt wird, spätestens aber im
darauffolgenden Semester abgeschlossen wird. Dieser Sachverhalt soll durch
Vorlage einer Bescheinigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bzw. Prüfungsamtes nachgewiesen werden. Der Gebührenerlass erstreckt sich über
das beantragte Semester hinaus auch auf das Semester, in dem das Studium
voraussichtlich durch die Abschlussprüfung beendet wird, maximal auf insgesamt
zwei Semester. Beendet die oder der Studierende entgegen der Prognose nach Satz
1 das Studium nicht spätestens in dem im Antrag auf Gebührenerlass genannten
oder im darauffolgenden Semester, kann ein erneuter Antrag auf Berücksichtigung
als Härtefall bis zur zeitlichen Grenze des § 14 Abs. 1 Satz 2 RVO
gestellt werden.
VI
Für den Begriff der wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen
familiären Belastungen gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 RVO-StKFG geltend die
Ausführungen zu Abschnitt I. entsprechend. Die von der Studierenden oder dem
Studierenden nicht vertretbare wirtschaftliche Notlage muss nicht kausal auf
die besondere familiäre Belastung zurückzuführen sein. Unter einer besonderen
familiären Belastung ist insbesondere zu verstehen
1. die Pflege oder Betreuung des Ehegatten, der Ehegattin oder eines Verwandten
ersten Grades, der oder die pflegebedürftig ist, sowie
2. die Pflege und Erziehung eigener Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Angehörige wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Gebrechen so hilflos ist, dass er nicht ohne Hilfe
und Pflege bleiben kann. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit erfordert die
Vorlage eines ärztlichen Attestes, eines Bescheides eines Leistungsträgers der
Pflegeversicherung oder anderer geeigneter Unterlagen.
VII
Bedürftig im Sinne § 14 Abs. 2 RVO ist diejenige Gasthörerin oder derjenige
Gasthörer, die oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz erhält oder eine Grundsicherung nach dem Gesetz über
eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält.