Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011)
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011)
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets
im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien
Sozialticket 2011)
RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - VI B 4 -
v. 8.8.2011
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO – VV/VVG – Zuwendungen zur Förderung von Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr. Das Angebot von Sozialtickets dient der Teilhabe aller Bevölkerungsschichten an einem durch Mobilität bestimmten Leben. Gleichzeitig wird mit der Einführung von Sozialtickets der ÖPNV gestärkt. Die Einführung des Sozialtickets beruht auf einer freiwilligen Entscheidung der Verantwortlichen vor Ort.
Es
besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung; vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Finanzieller Beitrag zur Deckung der Ausgaben der Zuwendungsempfänger für Sozialtickets.
Als Sozialticket gilt jeder in den jeweiligen Tarifbestimmungen festgelegte oder von dem Zuwendungsempfänger den Berechtigten angebotene Fahrausweis,
2.1
der mindestens eine Fahrberechtigung für eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis
gewährt oder aber eine preisstufenorientierte Lösung mit unterschiedlichen
Sozialticket-Tarifen,
2.2
der mindestens allen Personen angeboten wird, die Arbeitslosengeld II und
Sozialgeld (SGB II), Leistungen für
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen („Sozialhilfe“, SGB XII),
Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder laufende Leistungen
der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen und
2.3
in dem die vom Land gewährte Zuwendung vollständig Preis senkend bzw. zur
Deckung der durch den Fahrausweis entstehenden Mindereinnahmen eingebracht
wurde.
2.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers sowie Dritter,
- Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fördermittel stehen,
- externe Beratung für die Organisation, Einführung oder Entwicklung des Sozialtickets.
2.5
Von den Regelungen der Nummern 2.1 bis 2.4 können im Einzelfall mit Zustimmung
des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums Ausnahmen erteilt werden.
3
Zuwendungsempfänger
Kreise und kreisfreie Städte
Im Fall der Übertragung der Abwicklung dieser Förderung auf zum Zwecke des ÖPNV/SPNV gebildete Zweckverbände oder eine gemeinsame Anstalt werden diese Zuwendungsempfänger. Die Zuwendung darf zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise an Dritte (insbesondere Verkehrsgemeinschaften, Verkehrsunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen) weitergeleitet werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn im Gebiet
des Zuwendungsempfängers ein Sozialticket eingeführt ist oder zu einem vom
Zuwendungsempfänger angegebenen Termin im jeweiligen Jahr eingeführt wird.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3.
Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4
Höhe der Zuweisung:
5.4.1
Die
Gesamtförderung wird im Verhältnis des Anteils des Zuwendungsempfängers an der
Gesamtzahl der von IT. NRW für das Vorvorjahr ermittelten Hilfeempfänger nach
SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) und SGB XII
("Sozialhilfe") in den Gebieten, in denen ein Sozialticket eingeführt
ist oder im jeweiligen Jahr eingeführt wird, verteilt.
5.4.2
Die Anteile nach Nummer 5.4.1 sind zusätzlich entsprechend der tatsächlichen
oder bei Antragstellung angegebenen zeitanteiligen Geltung des Sozialtickets im
Förderjahr zu berechnen.
5.4.3
Eine Erweiterung des Kreises der Sozialticket-Berechtigten hat keine Auswirkungen auf die Verteilung der Zuwendung.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte (Nummer 3) die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinien den Dritten auferlegt werden. Der vereinfachte Verwendungsnachweis ist zugelassen und ausreichend. Die ANBest-P sind bei Weiterleitung der Mittel an Dritte mit Ausnahme der Nummern 1.4, 1.4.1, 4, 5.4, 5.5, 6.4 und 6.5 zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu machen.
7
Verfahren
7.1
Der
Förderantrag ist bis zum 15. September des Vorjahres bei der
Bewilligungsbehörde nach dem Grundmuster 1 zu den VVG zu stellen.
Mit dem Antrag ist zu erklären, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum ein Sozialticket eingeführt wurde oder eingeführt werden soll.
7.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Gebiet des
Kreises oder der kreisfreien Stadt liegt oder der Zweckverband seinen Sitz hat.
7.3
Für die Bewilligung der Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO. Die Anlage
„Grundmuster 2“ ist zu verwenden. Die ANBest-G sind
mit Ausnahme der Nummern 1.4, 1.6, 4, 5.4, 5.5 zum Bestandteil der
Zuwendungsbescheide zu machen.
Die
Auszahlung der Mittel erfolgt jeweils zur Hälfte am 1. Mai und 1. Oktober des
jeweiligen Jahres.
7.4
Für die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO. Die Anlage
„Grundmuster 3“ ist zu verwenden.
7.4.1
Der Zuwendungsempfänger hat zum Verwendungsnachweis schriftlich zu bestätigen,
dass
- die Ausgaben für Zwecke der Finanzierung des Sozialtickets entstanden sind,
- die vom Land gewährte Zuwendung vollständig Preis senkend oder zur Deckung der durch den Fahrausweis entstehenden Mindereinnahmen beim Sozialticketangebot eingebracht wurde.
- die Zuwendung nicht für Ausschlusstatbestände nach Nummer 2.4 verwandt wurde.
7.4.2
Der Zuwendungsempfänger hat zum Verwendungsnachweis zusätzlich schriftlich zu
bestätigen, dass das Sozialticket im bei Antragstellung angegebenen Zeitraum
tatsächlich angeboten wurde (gegebenenfalls abweichender Zeitraum).
8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese
Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft und am 1. Januar
2026 außer Kraft.
MBl. NRW. 2011 S. 313