Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Tarifvertrag vom 15. Mai 1962 über die Ausführung von Arbeiten im Gedingeverfahren im Bereich der SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb (Gedingerichtlinien) Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4225 – 2 – IV 1 – u. d. Innenministers – II A 2 – 27.14.37 – 15.456/62 – v. 31.7.1962

 

Tarifvertrag vom 15. Mai 1962 über die Ausführung von Arbeiten im Gedingeverfahren im Bereich der SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb (Gedingerichtlinien) Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4225 – 2 – IV 1 – u. d. Innenministers – II A 2 – 27.14.37 – 15.456/62 – v. 31.7.1962

Tarifvertrag vom 15. Mai 1962
über die Ausführung von Arbeiten im Gedingeverfahren
im Bereich der SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb
(Gedingerichtlinien)

Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4225 – 2 – IV 1 –
u. d. Innenministers – II A 2 – 27.14.37 – 15.456/62 –
v. 31.7.1962



Nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
vom 15. Mai 1962
über die Ausführungen von Arbeiten im Gedingeverfahren
im Bereich der SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb
(Gedingerichtlinien)

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –

andererseits
 

werden gemäß Nr. 6 Abs. 3 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb folgende Richtlinien über die Ausführung von Arbeiten im Gedingeverfahren vereinbart.

§ 1

1.
Die Gedingearbeiten werden im Rahmen der Nr. 6 Abs. 3 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb an Arbeitsgruppen (Gruppengedinge) oder an einzelne Arbeiter (Einzelgedinge) vergeben. Während einer Arbeitsausführung soll an der Zusammensetzung einer Gedingegruppe möglichst nichts geändert werden.

Protokollnotiz zu Nr. 1

Auch Zubringerarbeiten können den Gedingeverdiensten entsprechend entlohnt werden.

2.
Die Gedinge sind nach Zeit zu bemessen. Zu diesem Zweck wird die Zeit ermittelt, die ein Arbeiter von durchschnittlicher Arbeitsleistung bei normaler Anstrengung zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeitseinheit braucht (Stückzeit). Die Stückzeit für die Arbeitseinheit wird nach Stunden oder Bruchteilen von Stunden mit der Personalvertretung vereinbart. Die Vervielfachung der Stückzeit für die Arbeitseinheit mit der Arbeitsmenge ergibt die Stückzeitstunden. Die Gedingearbeiten sind mindestens zu den vereinbarten Stückzeiten auszuführen.

Die Stückzeit wird in angemessenen Zeitabständen und, wenn es aus besonderen Umständen heraus, z. B. wegen Verwendung neuer Geräte oder wegen der Bodenverhältnisse angezeigt ist, überprüft und erforderlichenfalls mit der Personalvertretung neu vereinbart.

Werden währen des Arbeitsablaufs noch Arbeiten notwendig, die bei der Arbeitsaufnahme nicht erkennbar waren – Nachtragsarbeiten -, so wird mit der Personalvertretung ein Nachtragsgedinge vereinbart, wenn es sofort, d. h. vor Inangriffnahme dieser Nachtragsarbeiten, beantragt wird.

Ergeben sich bei der Arbeitsausführung unvorhergesehene Schwierigkeiten, die eine durch die Stückzeit nicht abgegoltene Mehrarbeit verursachen – Zusatzarbeit -, so ist hierfür ein besonderer Zuschlag zu gewähren. Die Schwierigkeiten müssen so rechtzeitig gemeldet werden, dass eine einwandfreie Feststellung der Mehrarbeit möglich ist.

Treten bei der Arbeitsausführung besondere Umstände (Materialfehler usw.) auf, die eine Fortführung der Arbeit im Gedinge verbieten, so ist dies sofort zu melden. Wird in diesem Fall auf Zeitlohnarbeit übergegangen, so wird die Stückzeit für die geleistete Arbeit anteilig vergütet.

3.
Bei unverschuldeter Fehlarbeit werden die in dem Fehlstück geleisteten Stückzeitstunden nach Entscheidung des Amtsvorstandes oder des von ihm Beauftragten voll oder anteilig verrechnet. Bei Verschulden ist im Einzelfall durch den Amtsvorstand oder den von ihm Beauftragten die Art der Erledigung festzulegen.

4.
Abgerechnet werden nur solche Gedingearbeiten, deren sachgemäße Ausführung bescheinigt ist.

Die im Lohnzeitraum im Gedinge geleisteten Arbeitsstunden(Gedingestunden) werden bis zu 167,40 Arbeitsstunden im Kalendermonat mit dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatstabellenlohnes, die darüber hinausgehenden Arbeitsstunden mit dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes vergütet. Daneben wird für jede Gedingegruppe (oder Einzelgedinge) der im Lohnzeitraum sich ergebende Überschuss der Stückzeitstunden über die Gedingestunden als Zeitgewinnstunden mit dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes vergütet (Überverdienst). Zu diesen Zwecken wird die Verhältniszahl der Zeitgewinnstunden der Gedingegruppen zu den Gedingestunden in Prozenten errechnet (Zeitgewinn in Prozenten). Die Zeitgewinnstunden der Gedingegruppe werden auf die zugehörenden Arbeiter unter Vervielfachung des Zeitgewinns in Prozenten mit den von den einzelnen Arbeitern geleisteten Gedingestunden verteilt.

5.
Aufsichtsführende Arbeiter nehmen nicht an dem Gedingeverdienst teil. Sie erhalten eine Mehrleistungszulage in Höhe des Mehrverdienstes des bestbezahlten Gedingearbeiters.

6.
Zur Durchführung der Gedingearbeiten sind diesen Tarifvertrag ergänzenden Dienstvereinbarungen im Rahmen der Personalvertretungsgesetze zulässig.

§ 2

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages treten alle in dessen Geltungsbereich bisher geltenden Vorschriften über die Ausführung von Arbeiten im Gedingeverfahren außer Kraft.

§ 3

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 1962 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.

MBl. NRW. 1962 S. 1372, geändert durch Gem. RdErl. v. 7.9.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1637).