Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Tarifvertrag vom 15. Mai 1962 über die Ausführung von Arbeiten im Gedingeverfahren im Bereich der SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb (Gedingerichtlinien) Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4225 – 2 – IV 1 – u. d. Innenministers – II A 2 – 27.14.37 – 15.456/62 – v. 31.7.1962
Tarifvertrag vom 15. Mai 1962 über die Ausführung von Arbeiten im Gedingeverfahren im Bereich der SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb (Gedingerichtlinien) Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4225 – 2 – IV 1 – u. d. Innenministers – II A 2 – 27.14.37 – 15.456/62 – v. 31.7.1962
Tarifvertrag vom 15. Mai 1962
über die Ausführung von Arbeiten im Gedingeverfahren
im Bereich der SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb
(Gedingerichtlinien)
Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4225 – 2 – IV 1 –
u. d. Innenministers – II A 2 – 27.14.37 – 15.456/62 –
v. 31.7.1962
Tarifvertrag
vom 15. Mai 1962
über die Ausführungen von Arbeiten im Gedingeverfahren
im Bereich der SR 2 b des Abschnitts B
der Anlage 2 MTArb
(Gedingerichtlinien)
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –
andererseits
werden gemäß Nr. 6 Abs. 3 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage
2 MTArb folgende Richtlinien über die Ausführung von
Arbeiten im Gedingeverfahren vereinbart.
1.
Die Gedingearbeiten werden im Rahmen der Nr. 6 Abs. 3
SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb an
Arbeitsgruppen (Gruppengedinge) oder an einzelne
Arbeiter (Einzelgedinge) vergeben. Während einer
Arbeitsausführung soll an der Zusammensetzung einer Gedingegruppe
möglichst nichts geändert werden.
Die Gedinge sind nach Zeit zu bemessen. Zu diesem
Zweck wird die Zeit ermittelt, die ein Arbeiter von durchschnittlicher
Arbeitsleistung bei normaler Anstrengung zur ordnungsgemäßen Ausführung der
Arbeitseinheit braucht (Stückzeit). Die Stückzeit für die Arbeitseinheit wird
nach Stunden oder Bruchteilen von Stunden mit der Personalvertretung
vereinbart. Die Vervielfachung der Stückzeit für die Arbeitseinheit mit der
Arbeitsmenge ergibt die Stückzeitstunden. Die Gedingearbeiten
sind mindestens zu den vereinbarten Stückzeiten auszuführen.
Bei unverschuldeter Fehlarbeit werden die in dem Fehlstück geleisteten
Stückzeitstunden nach Entscheidung des Amtsvorstandes oder des von ihm
Beauftragten voll oder anteilig verrechnet. Bei Verschulden ist im Einzelfall
durch den Amtsvorstand oder den von ihm Beauftragten die Art der Erledigung
festzulegen.
Abgerechnet werden nur solche Gedingearbeiten, deren
sachgemäße Ausführung bescheinigt ist.
Aufsichtsführende Arbeiter nehmen nicht an dem Gedingeverdienst
teil. Sie erhalten eine Mehrleistungszulage in Höhe des Mehrverdienstes des
bestbezahlten Gedingearbeiters.
Zur Durchführung der Gedingearbeiten sind diesen
Tarifvertrag ergänzenden Dienstvereinbarungen im Rahmen der
Personalvertretungsgesetze zulässig.
§ 2
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages treten alle in
dessen Geltungsbereich bisher geltenden Vorschriften über die Ausführung von
Arbeiten im Gedingeverfahren außer Kraft.
§ 3
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 1962 in Kraft.