Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Durchführung des Sonderzahlungsgesetzes - NRW (SZG-NRW) RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.10.2004 - B 2104 - 52.1 - IV 2
Durchführung des Sonderzahlungsgesetzes - NRW (SZG-NRW) RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.10.2004 - B 2104 - 52.1 - IV 2
Durchführung
des Sonderzahlungsgesetzes - NRW (SZG-NRW)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.10.2004
- B 2104 - 52.1 - IV 2
Gesetz über die
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 686),
und
Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.5.2002 (BGBl. I S.
1780).
Zu § 2
Zu Absatz 1
Grundsätzliche Voraussetzung für den Anspruch ist das Bestehen eines der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsverhältnisse am 1. Dezember. Das Rechtsverhältnis besteht deshalb auch in den Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
Ein früheres
Ausscheiden aus dem Dienst ist neben den in § 2 Abs. 5 genannten Ausnahmen auch
dann von der Berechtigten/dem Berechtigten nicht selbst zu vertreten, wenn
ihr/sein Dienstverhältnis
1. wegen Ablegens der vorgeschriebenen
Laufbahnprüfung kraft Gesetzes endet,
2. aufgrund Dienstunfähigkeit wegen einer
nicht vorsätzlichen Körperbeschädigung endet oder
3. wegen Zeitablaufs endet.
Zu Absatz 2
Jede Form der
Teilzeitbeschäftigung, somit auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung,
gilt als Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Der Beschäftigungsumfang ist
insoweit nur für die Höhe des Grundbetrages von Bedeutung.
Zu
Absatz 4
Wehrdienst im Sinne
des § 2 Abs. 4 Nr. 2 umfasst den Grundwehrdienst, den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft
und die Wehrübung (§ 4 Wehrpflichtgesetz).
Im Rahmen des
Zivildienstes erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem
Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich (§ 1 Zivildienstgesetz).
Zu
Absatz 5
Der öffentliche
Dienst wird als Einheit angesehen. Deswegen ist eine Versetzung zu einem
anderen Dienstherrn stets unschädlich. Ein nicht schädlicher Übertritt in den
Dienst eines anderen Dienstherrn liegt nur dann vor, wenn er unmittelbar
erfolgt, d. h. zwischen dem Ausscheiden bei dem bisherigen Dienstherrn und der
Begründung des neuen Dienstverhältnisses darf kein nicht allgemein
arbeitsfreier Tag liegen. Dies gilt auch für den Übertritt in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit.
Zu
Absatz 6
Zurückzuzahlen ist
der Bruttobetrag der Sonderzahlung.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Eine zum Wehrdienst
oder Zivildienst einberufene Waise erhält die Sonderzahlung auch dann, wenn ihr
im Monat Dezember wegen Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes kein
Waisengeld zusteht.
Zu § 4
Zu Absatz 1
Erhält eine
Versorgungsempfängerin/ein Versorgungsempfänger einen Unterhaltsbeitrag durch
Gnadenerweis, so handelt es sich immer um einen partiellen Gnadenerweis. Vom
Ausschluss der Sonderzahlung werden nicht die Fälle erfasst, in denen im Gnadenweg
der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt worden ist (§ 53 Abs.
2 LBG).
Zu
Absatz 2
§ 4 Abs. 2 bestimmt,
dass die Sonderzahlung erst dann zu gewähren ist, wenn und soweit einbehaltene
Bezüge nachzuzahlen sind. Außer in den Fällen, in denen Bezüge kraft Gesetzes
in voller Höhe als einbehalten gelten, wird hiervon nur die teilweise
Einbehaltung von Bezügen gemäß § 92 DO NW (ab 1.1.2005 § 38 LDG NRW) erfasst.
Nach dieser Vorschrift kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen
Dienstenthebung oder später anordnen, dass der Beamtin/dem Beamten ein Teil,
höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten
wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem
Dienst oder Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt werden wird.
Endgültige
Disziplinarmaßnahmen wie Geldbuße (§ 7 DO NW, ab 1.1.2005 § 7 LDG NRW), Kürzung
der Dienstbezüge (§ 9 DO NW, ab 1.1.2005 § 8 LDG NRW) oder Kürzung des
Ruhegehalts (§ 12 Abs. 1 DO NW, ab 1.1.2005 § 11 LDG NRW) schließen die
Gewährung einer Sonderzahlung nicht aus. In diesen Fällen bemisst sich die
Sonderzahlung aus den ungekürzten Bezügen.
Zu § 6
Zu Absatz 1
Die Aufzählung der
bei der Bemessung des Grundbetrages zu berücksichtigenden Bezüge (§ 6 Abs. 2) ist
abschließend; daher können u. a. Zulagen, Vergütungen und Einmalzahlungen nach
§§ 42 a, 45, 47, 48 und 52 BBesG nicht berücksichtigt
werden. Sie schließt jedoch aufgrund der Zuordnung zu den Dienstbezügen die
Leistung nach § 72 a Abs. 1 BBesG ein.
Bezüge, die zwar am
1., aber nicht für den gesamten Monat Dezember zustehen, wirken sich mit dem
vollen Monatsbetrag auf den Grundbetrag aus. Stehen Bezüge erst ab dem 2.
Dezember zu, besteht kein Anspruch auf Sonderzahlung.
Soweit aufgrund
einer Beurlaubung, die im Laufe des Kalenderjahres angetreten wurde, im Monat
Dezember keine Dienstbezüge zustehen, wird der Grundbetrag - vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 - unter Berücksichtigung des Beschäftigungsumfangs am Tag vor
Beginn des Urlaubs berechnet.
Beurlaubungen ohne
Dienstbezüge führen im Regelfall zu einer Hinausschiebung des
Besoldungsdienstalters. Soweit während einer solchen Beurlaubung eine
Sonderzahlung zusteht, berechnet sich der Betrag nach der Grundgehaltsstufe,
die ohne die Beurlaubung maßgebend gewesen wäre. Somit ist auch nach Beginn der
Beurlaubung ein turnusmäßiges Aufsteigen in den Stufen zu berücksichtigen. Nach
Beendigung der Beurlaubung erfolgt ggfl. eine
Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters, das für die nachfolgenden
Sonderzahlungen zugrunde zu legen ist.
Zu
Absatz 2
Als Bezüge im Sinne
des § 6 Abs. 2 Satz 1 gelten auch die Vergütungen der Angestellten und die
Löhne der Arbeiterinnen/Arbeiter, die vor einer Übernahme in das
Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sind.
Entsprechendes gilt auch für die Vergütung einer/eines Auszubildenden und das
Entgelt einer Praktikantin/eines Praktikanten sowie für die Unterhaltsbeihilfe
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
Soweit während einer
Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, berechnet sich die
Sonderzahlung nach dem höheren Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der
Elternzeit. Voraussetzung ist, dass das Kind am 1. Dezember den 12. Lebensmonat
noch nicht vollendet hat. Dies bezieht sich jedoch nur auf den
Beschäftigungsumfang; die Bezügebestandteile der
Sonderzahlung richten sich nach den tatsächlichen Verhältnissen der
Teilzeitbeschäftigung.
Zu
Absatz 3
Die Regelung, dass
für die Dauer einer Elternzeit eine Verminderung des Grundbetrages bis zur
Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes unterbleibt, gilt nur, wenn am
Tag vor Beginn dieser Elternzeit Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.
Soweit während einer Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird und die
Beamtin/der Beamte nach Ablauf der ersten Elternzeit im direkten Anschluss eine
weitere Elternzeit antritt, entsteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf
Sonderzahlung.
Zu
Absatz 4
Die Sonderzahlung
vermindert sich, wenn die/der Berechtigte eine der Zahlung nach dem
Sonderzahlungsgesetz vergleichbare Leistung für den gleichen Zeitraum erhält.
Vergleichbare Leistungen in diesem Sinne sind Sonderzahlungen, Zuwendungen und
Urlaubsgelder aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelungen.
Sind die aus diesen
Regelungen resultierenden Zahlungen höher als die durch das SZG-NRW vorgesehene
Sonderzahlung, ist der entsprechende Differenzbetrag nicht anzurechnen. Ein
Wegfall des Sonderbetrages für Kinder nach § 8 im Laufe des Jahres führt
ebenfalls nicht zu einer Anrechnung gemäß dieser Vorschrift.
Zu § 7
Zu Absatz 1
Bemessungsgrundlage
für den Grundbetrag sind die Versorgungsbezüge (ggf. einschließlich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG) für
den Monat Dezember, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt
sind. Dies gilt auch, wenn laufende Versorgungsbezüge nicht während des ganzen
Kalenderjahres zugestanden haben.
Als Ruhens- und
Anrechnungsvorschriften in diesem Sinne kommen nur die gesetzlichen Regelungen
in Betracht (§ 22 Abs. 1, §§ 53 bis 56, § 61 Abs. 2 und 3 BeamtVG).
Die Berücksichtigung anderen Einkommens im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung
(z.B. bei der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen nach §§ 15, 23 Abs. 2, 26, 41
Abs. 2 BeamtVG) stellt keine „Anrechnung" im
Sinne des § 7 Abs. 1 dar; in diesen Fällen ist Bemessungsgrundlage für den
Grundbetrag der Zahlbetrag des Unterhaltsbeitrages.
Zu
Absatz 2
Für Empfänger amtsunabhängiger Mindestversorgung beträgt der Grundbetrag
60 v.H. der Bemessungsgrundlage
(Mindestversorgungsbezüge ggf. einschl. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG).
Bemessungsgrundlage
für den Grundbetrag einer zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufenen Waise (§
3 Abs. 1 Nr. 1) sind die vollen fiktiven Dezemberbezüge. Eine dem § 6 Abs. 3 entsprechende
Regelung besteht für Versorgungsempfänger nicht.
Zu § 8
Zu Absatz 1
Der Sonderbetrag
beträgt für jedes Kind einheitlich 25,56 Euro.
Er wird für jedes
Kind nur einmal bewilligt und kann nur der Berechtigten/dem Berechtigten
gewährt werden, der/dem im Dezember Kindergeld zusteht oder ohne
Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde. Der
Anspruch auf den Sonderbetrag besteht mit dem Vorliegen der materiellen
Voraussetzungen des Anspruchs nach dem Kindergeldrecht. Aufgrund der Anwendung
des § 40 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz ist eine doppelte Zahlung des
Sonderbetrages für dasselbe Kind an zwei oder mehr Besoldungs- oder
Versorgungsberechtigte ausgeschlossen.
Der Sonderbetrag für
Kinder ist in voller Höhe zu zahlen; eine Zwölftelung
im Sinne des § 6 Abs. 3 erfolgt nicht. Eine Verringerung der Dienstbezüge wegen
Teilzeitbeschäftigung führt ebenfalls nicht zu einer Kürzung des Sonderbetrages.
Zu § 9
Der Bemessung der Sonderzahlung sind nicht die am 1.
Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gezahlten Bezüge, sondern die am 1.
Dezember zustehenden Bezüge zugrunde zu legen. Dies ist in den Fällen von
Bedeutung, in denen besoldungsrechtliche Änderungen erst nachträglich
berücksichtigt werden können, z.B. durch die rückwirkende Einweisung in eine
Planstelle oder die Geburt eines Kindes im Laufe des Monats Dezember.
Zu § 50Abs. 5 BeamtVG
1
Bei der Anwendung
von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die Sonderzahlung nach dem SZG-NRW
und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer
Erwerbstätigkeit oder zu weiteren (neuen) Versorgungsbezügen erhält,
entsprechend der jeweils bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Dies
bedeutet, dass z. B. eine zu einem Erwerbseinkommen oder neuem Versorgungsbezug
in monatlichen
(Teil-)Beträgen oder
in Form eines Festbetrages gewährte jährliche Sonderzahlung oder entsprechende
Leistung auch dieser Zahlungsweise entsprechend zu berücksichtigen ist.
Die nach den
Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen sind - vorbehaltlich der
Regelungen in den Nummern 3, 4 und 6 - im Monat Dezember um den Bemessungssatz
(für den Grundbetrag) der jährlichen Sonderzahlung nach § 7 zu erhöhen. Bei
Beziehern amtsunabhängiger Mindestversorgung erhöhen
sich die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen
jedoch um den der Besoldungsgruppe, aus der sich das Grundgehalt nach § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr.1 BeamtVG bemisst, zugeordneten
Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung. Zu den so erhöhten Höchstgrenzen
tritt ggf. noch der Sonderbetrag nach § 8.
Die Höchstgrenzen
nach § 53 Abs. 2 BeamtVG erhöhen sich um den für
Beamte der Besoldungsgruppe, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen, nach
§ 6 Abs.1 maßgeblichen Bemessungssatz (für den Grundbetrag) der jährlichen
Sonderzahlung. Die Mindesthöchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz von
60 v.H.. Nummer 2 Satz 3
gilt entsprechend.
Im Fall des § 54
Abs. 4 BeamtVG bemisst sich die Höchstgrenze nach den
Merkmalen des neuen Versorgungsbezuges (Witwengeld). Sie ist daher um den
Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung, die zu diesem Versorgungsbezug
gewährt wird, und ggf. um den Sonderbetrag zu erhöhen. Wird zu dem neuen
Versorgungsbezug die jährliche Sonderzahlung monatlich in Höhe eines Vomhundertsatzes der Monatsbezüge gezahlt, ist die in den
einzelnen Monaten jeweils maßgebliche Höchstgrenze um diesen Vomhundertsatz zu erhöhen. Wird zu dem neuen
Versorgungsbezug eine Sonderzahlung in Form eines Festbetrages gezahlt, ist die
Höchstgrenze um diesen zu erhöhen.
Die Mindestbeträge
der (Gesamt-)Versorgung bzw. der Gesamtbezüge nach § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erhöhen sich um den nach
Nummer 2 bzw. 4 jeweils maßgebenden Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung.
Endet die Erwerbstätigkeit
eines Versorgungsberechtigten im Laufe des Jahres und erhält er aus diesem
Anlass eine der Sonderzahlung entsprechende (anteilige) Leistung, so ist diese
Leistung bei der für den Monat der Beendigung der Erwerbstätigkeit nach § 53 BeamtVG durchzuführenden Ruhensberechnung zu
berücksichtigen. Die Höchstgrenze ist für diesen Monat entsprechend Nummer 3 zu
erhöhen.
Meine Runderlasse
zu § 67 BBesG vom 12.11.1975 (SMBl. NRW. 20322) und zu § 68 a BBesG vom 30.6.1978 (MBl. NRW. S. 1105/ SMBl. NRW. 20320) werden aufgehoben.
MBl. NRW. 2004 S. 967 , geändert durch RdErl. v. 3.7.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 384).