Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 2-890-25959 v. 27. 4. 1995
Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 2-890-25959 v. 27. 4. 1995
Verwaltungsvorschriften
zum Vollzug der Klärschlammverordnung
(AbfKlärV)
und Landwirtschaft - IV A 2-890-25959
v. 27. 4. 1995
Allgemeines
Bedeutung der Klärschlamm Verwertung
Wegen seines Gehalts an organischer
Substanz und an Pflanzennährstoffen eignet sich kommunaler Klärschlamm unter
Berücksichtigung der Gehalte an Schadstoffen bei richtiger Anwendung zur
landbaulichen Verwertung. Derartige Schlämme sollten so weit wie möglich im
Landbau eingesetzt werden. Unter landbaulicher Verwertung wird die gärtnerische
und landwirtschaftliche Verwertung verstanden.
Rechtsgrundlagen
Die Klärschlammverwertung ist in § 15
Abfallgesetz – AbfG – vom 27. 8. 1986 (BGBl. I S. 1410) und der hierauf
gestützten Klärschlammverordnung geregelt. Danach handelt es sich bei der
landbaulichen Verwertung von Klärschlamm um einen Verwertungs- und nicht um
einen Beseitigungsvorgang, wenn die Klärschlammanwendung mit dem Ziel der
Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen erfolgt.
Zuständigkeiten
1.3.1
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit für den
Vollzug des § 15 AbfG und der Klärschlammverordnung ergibt sich aus Nr. 31.2
des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (SGV. NW. 282). Grundsätzlich ist die Kreisordnungsbehörde als untere
Abfallwirtschaftsbehörde zuständig, es sei denn, die Aufgabe ist gegenüber
Kreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmen. In diesem Fall ist die
Bezirksregierung als obere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig.
Örtliche Zuständigkeit
Für Amtshandlungen, die sich auf die Abgabe von Klärschlamm und dessen
Untersuchung beziehen, ist die Abfallwirtschaftsbehörde zuständig, in deren
Bezirk die Abwasserbehandlungsanlage liegt. Für Amtshandlungen, die sich auf
die Aufbringung von Klärschlamm und Bodenuntersuchungen beziehen, ist die
Abfallwirtschaftsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Aufbringungsfläche
befindet. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde informiert die für
die Abwasserbehandlungsanlage zuständige Behörde über entsprechende Anordnungen
sowie über die aufgrund der Anordnung vorgelegten Untersuchungsergebnisse.
Die Bestimmung von Untersuchungsstellen für Klärschlämme und Böden richtet sich
nach dem RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz v. 8.10.2012 (SMBl. NRW. 74).
Zu den Einzelbestimmungen der Klärschlammverordnung
Anwendungsbereich (zu § 1)
Aufbringungsfläche (zu § l Abs. 1)
Für Rekultivierungsflächen gelten die
Bestimmungen der Klärschlammverordnung nur dann, wenn sie durch die
Klärschlammaufbringung zur landbaulichen Nutzung nachweisbar vorbereitet
werden. Indizien hierfür liegen beispielsweise vor, wenn
- behördliche Auflagen oder öffentlich-rechtliche Verträge eine entsprechende
Rekultivierung vorsehen oder wenn
- dem Landbau zuzuordnende Tätigkeiten (z.B. Bodenbearbeitung zum Zwecke des
nachfolgenden Anbaus von Nutzpflanzen) die landwirtschaftliche oder
gärtnerische Nutzung belegen. Die in § l Abs. l Nr. 2 genannte gärtnerische
Nutzung schließt den Landschaftsbau nicht ein.
Gemische (zu § l Abs. 2)
Zur Durchführung der Untersuchungen
nach den §§ 3 und 4 der Klärschlammverordnung ist bei der Herstellung und
Verwendung von Gemischen (s. auch § 4 Abs. 13) eine eindeutige Zuordnung des
eingesetzten Klärschlammes und der Zuschlagstoffe notwendig.
Begriffsbestimmungen (zu § 2)
3.2.1
Abwassersammelgruben (zu § 2 Abs. l Satz 2)
Soll Abwasser aus Sammelgruben ohne
Abfluss aus landwirtschaftlichen Betrieben landbaulich verwertet werden, ist §
51 Abs. 2 Nr. 1 Landeswassergesetz – LWG – vom 4.7.1979 (SGV. NRW. 77)
einschlägig. Die abfallrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 15 AbfG.
Klärschlamm (zu § 2 Abs. 2 Satz 1)
Aus abwassertechnischer Sicht
versteht man unter Klärschlamm die aus dem Abwasser abtrennbaren
feststoffhaltigen Stoffe (ausgenommen Rechengut, Siebgut und Sandfanggut),
welche durch Behandlung in verschiedenen Verfahrensschritten, beispielsweise
Eindickung, aerobe oder anaerobe Stabilisierung, Konditionierung, Entwässerung,
ggf. Trocknung und Kompostierung in den Zustand gebracht werden, der für die
folgende Verwertung oder Beseitigung erreicht werden muss. Schlämme aus Absetz-
und Nachklärteichen von Abwasserteichanlagen sowie aus Emscherbecken sind
zumindest teilweise ausgefault und damit nicht mehr als unbehandelt einstufbar.
Der Überschussschlamm aus Nachklärbecken von Belebungsanlagen mit gemeinsamer
Schlammstabilisierung ist als behandelt anzusehen.
Voraussetzungen für das Aufbringen (zu § 3)
3.3.1
Nährstoffbedarf der Pflanzen (zu § 3 Abs. 1)
Bei der Aufbringung von Klärschlamm
sind die Bestimmungen des Düngemittelrechts entsprechend anzuwenden. § l a Abs.
2 des Düngemittelgesetzes vom 15.11.1977 (BGBL. I S. 2134) bestimmt, dass die
Düngung nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens
unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe ausgerichtet werden
muss. Die über den Klärschlamm zugeführten Nährstoffmengen müssen sich daher
unter Berücksichtigung der Bodenvorräte am Nährstoffbedarf der Frucht bzw. der
Fruchtfolge orientieren. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen ist mit der
Voranzeige gem. § 7 Abs. l bei der landwirtschaftlichen Fachbehörde ein
Düngeplan vorzulegen. Erforderlich ist ein Düngeplan auf Basis der Empfehlungen
der Landwirtschaftskammern unter Einbeziehung der Wirtschafts- und
Handelsdüngergaben im Rahmen der Fruchtfolge z.B. nach den Vorgaben der Anlage
l dieser Verwaltungsvorschriften.
Aufbringungsverbote im Einzelfall
In begründeten Einzelfällen kann die
zuständige Behörde bei Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit und auf der
Grundlage des § 15 Abs. 5 AbfG die Klärschlammaufbringung über die in der
Klärschlammverordnung enthaltenen Aufbringungsverbote und -beschränkungen
hinausgehend einschränken, z.B.
- Aufbringung von Flüssigklärschlamm auf tiefgründig gefrorenem Böden
- Klärschlammaufbringung auf erosionsgefährdeten Flächen und
- das Aufbringen bei hohen Gehalten von Schadstoffen, die nicht in der AbfKlärV
geregelt sind (entsprechend § 3 Abs. 5 und § 3 Abs. 9 AbfKlärV).
Probenahme
Bei jeder Untersuchung von Schlamm
und Boden ist ein entsprechendes Probenahmeprotokoll zu erstellen und der zu
untersuchenden Probe beizufügen. Das Protokoll muss mindestens enthalten: Name
und Anschrift des Probenehmers, Probenahmedatum, Probennummer,
a)
bei Bodenproben
- Entnahmeort (Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstücknummer, ggf.
Teilflächenbezeichnung oder Koordinaten)
- Entnahmetiefe (in der Regel Ackerkrume von 0-30 cm)
- Größe der beprobten Fläche
b)
bei Klärschlammproben
- Name und Ort der Abwasserbehandlungsanlage.
Untersuchung des Bodens auf Schwermetalle (zu § 3 Abs. 2)
Auf Grundlage der
Klärschlammverordnung können keine Untersuchungen auf Schadstoffe im Boden, die
nicht in der Klärschlammverordnung genannt sind, auferlegt werden. Auf Grund
der zweiwöchigen Voranmeldefrist gem. § 7 Abs. l an die zuständige Behörde und
die zuständige Landwirtschaftsbehörde werden jedoch die Voraussetzungen dafür
verbessert, z.B. bei örtlich mit Schadstoffen höherbelasteten Flächen ein
Aufbringungsverbot im Einzelfall nach § 15 Abs. 5 AbfG und somit außerhalb der
Bestimmungen der Klärschlammverordnung zu erteilen. Als erstmaliges Aufbringen
ist die erste Aufbringung nach Inkrafttreten der neuen Klärschlammverordnung zu
verstehen. Sofern auf der Grundlage von zeitnahen Bodenuntersuchungen vor Inkrafttreten
der Klärschlammverordnung der Nachweis geführt werden kann, dass die Bodenwerte
der Klärschlammverordnung vom 15.4.1992 deutlich unterschritten sind, kann auf
eine erneute Bodenuntersuchung verzichtet werden.
Wiederholung von Bodenuntersuchungen (zu § 3 Abs. 3)
Eine Überschreitung der in § 4 Abs. 8
genannten Bodenwerte ist in der Regel dann zu besorgen, wenn die Bodenwerte im
konkreten Einzelfall annähernd erreicht werden und ein Klärschlamm aufgebracht
werden soll, dessen Schwermetallgehalte ebenfalls knapp unterhalb der nach § 4
Abs. 12 zulässigen Werte liegen. Erkenntnisse über Bodenbelastungen, die bei
Untersuchungen zur Bodengenese, Kartierung, Klassierung, bei Maßnahmen zur
Trinkwassergewinnung oder im Rahmen anderer Untersuchungsprogramme erlangt
wurden, sind zu berücksichtigen.
Nährstoffe- und pH-Wert-Untersuchung des Bodens (zu § 3 Abs. 4)
Die Nährstoff- und
pH-Wert-Untersuchung nach Abs. 4 hat vor der Aufbringung nach den Vorgaben des
Anhangs 1 zur Klärschlammverordnung zu erfolgen. Sie ist zu wiederholen, soweit
erneut Klärschlamm aufgebracht wird. Auf eine wiederholte Untersuchung der
Nährstoffgehalte kann verzichtet werden, wenn die letzte Untersuchung nicht
länger als drei Jahre zurückliegt. Gemäß Anhang 1 Nr. 2.2.3 der
Klärschlammverordnung sind bei den Wiederholungsuntersuchungen des pH-Wertes
auch mobile Verfahren vor Ort zulässig.
Untersuchung des Klärschlammes auf Schwermetalle (zu §3 Abs. 5)
Der Zeitraum „von längstens 6
Monaten" beginnt mit dem Datum der Probenahme. Bei Schlämmen aus
Abwasserteichanlagen muss die Untersuchung mindestens sechs Monate vor der
Verwertung erfolgen.
Bei fehlenden oder offensichtlich lückenhaften Untersuchungen nach Abs. 5,
insbesondere bei Schlämmen im Sinne von § 4 Abs. l, ist die Aufbringung von der
für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde zu untersagen (§ 15 Abs. 5
AbfG).
Ausdehnung der Untersuchung des Klärschlamms auf andere Inhaltsstoffe (zu § 3
Abs. 5 Satz 2)
Eine Ausdehnung der Untersuchung auf
Inhaltsstoffe, die nicht in der Klärschlammverordnung aufgeführt sind, kann in
begründeten Einzelfällen verlangt werden, insbesondere wenn mit erhöhtem
Auftreten derartiger Stoffe örtlich im Klärschlamm zu rechnen ist.
Abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen
(§ 3 Abs. 5 Sätze 3 und 4)
Die abweichende Festlegung des
zeitlichen Abstandes von Untersuchungen des für eine landbauliche Verwertung vorgesehenen
Klärschlamms kann nur ausnahmsweise nach sorgfältiger Abwägung im Einzelfall
erfolgen.
Untersuchung des Klärschlamms auf PCB, PCDD, PCDF (zu § 3 Abs. 6)
Der Zeitraum „von längstens 2
Jahren" nach Abs. 6 beginnt mit dem Datum der Probenahme.
Nährstoffuntersuchung des Bodens (zu § 3 Abs. 7)
Die Nährstoffuntersuchungen des
Bodens sollen nach den Vorgaben des Anhangs 1 der Klärschlammverordnung (auch
nach Beprobungseinheiten) durchgeführt werden. Nach Inkrafttreten verbindlicher
Regelungen der Düngeverordnung sind diese anzuwenden.
Aufbringungsverbote und Beschränkungen (zu § 4)
3.4.1
Verbot der Aufbringung von Rohschlamm (zu § 4 Abs. 1)
Das Aufbringen unbehandelter Schlämme
(Rohschlämme) ist ausnahmslos verboten.
3.4.2
Klärschlämme gewerblicher und industrieller Herkunft (zu § 4 Abs. 1)
Das Aufbringen von Klärschlämmen aus
gewerblicher und industrieller Herkunft ist wegen der Vielzahl möglicher
Schadstoffkombinationen, die von den Parametern der Klärschlammverordnung nicht
erfasst werden können, grundsätzlich verboten.
Verbot des Aufbringens auf Gemüse- und Obstanbauflächen (zu § 4 Abs. 2)
Bei Spargel handelt es sich um
Gemüse. Klärschlamm darf deshalb nicht aufgebracht werden. Anbauflächen von
Speisekartoffeln werden nicht vom Verbot des § 4 Abs. 2 erfasst. Aus
hygienischen Gründen sollte jedoch auf eine Ausbringung von Klärschlamm
unmittelbar vor dem Pflanzen und während der Vegetationszeit möglichst
verzichtet werden.
Im Einzelfall kann nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 AbfG eine Einschränkung verfügt
werden.
Verbot des Aufbringens bei Überschreiten der herabgesetzten Grenzwerte für
Cadmium und Zink (zu § 4 Ab. 8)
Das Aufbringen von Klärschlamm ist
auch verboten, wenn die herabgesetzten Grenzwerte für Cadmium und Zink in
mindestens einer der folgenden Fallgruppen überschritten sind:
- Böden, die im Rahmen der Bodenschätzung als leichte Böden eingestuft sind und
deren Tongehalt unter 5 v. H. liegt,
- Böden, deren Untersuchung gem. § 3 Abs. 4 einen pH-Wert von mehr als 5 und
weniger als 6 ergeben hat.
Bedeutung des pH-Wertes (zu § 4 Abs. 9)
Bei Böden mit Ziel-pH-Werten von mehr
als 5,0, deren gemessene pH-Werte 5,0 oder kleiner sind, ist eine Aufkalkung
mit Düngekalken auf mindestens pH 5,2 gemäß nachfolgender Tabelle vorzunehmen.
Die Aufkalkung hat vor oder mit der Klärschlammaufbringung zu erfolgen.
- gemessener pH-Wert von 4,5 bis 4,6: Sand 15, Lehm 30, Ton 35
- gemessener pH-Wert von 4,7 bis 4,8: Sand 10, Lehm 20, Ton 25
- gemessener pH-Wert von 4,9 bis 5,0: Sand 5, Lehm 10, Ton 15
Aufbringung von Gemischen (zu § 4 Abs. 13)
§ 4 Abs. 13 fordert lediglich die
Einhaltung der Werte für Klärschlamm, Zuschlagstoffe und Gemisch, nicht dagegen
ausdrücklich deren Untersuchung. Soweit sich durch Berechnung anhand der
Untersuchung von zwei der vorgenannten drei Komponenten eine zweifelsfreie
Ermittlung der Werte der dritten Komponente ermöglichen lässt, kann auf eine
Untersuchung dieser Komponente verzichtet werden. Die berechnete dritte
Komponente ist ebenfalls im Lieferschein anzugeben. Bei der Aufbringung von
Gemischen dürfen die Schadstofffrachten/ha, die durch § 4 Abs. 12 i.V.m. § 6
Abs. l beschränkt sind, nicht überschritten werden.
Feldrandlagerung (zu § 4 Abs. 14)
Die Feldrandlagerung darf nicht dazu
dienen, nicht vorhandenen Lagerraum der Abwasserbehandlungsanlagen zu
kompensieren. Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen haben ausreichend
Lagerkapazität vorzuhalten. Die Zulässigkeit der Lagerung innerhalb und
außerhalb der Abwasserbehandlungsanlage (Zwischenlager) richtet sich nach
wasserrechtlichen und baurechtlichen Gesichtspunkten. Bei der Lagerung ist auf
das strikte Vermischungsverbot der Klärschlämme zu achten. Wasserrechtlich muss
die Lagerung nach § 26 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 WHG genügen. Eine
Feldrandlagerung darf erst nach Ablauf der Frist für die Voranzeige nach § 7
Abs. l vorgenommen werden.
Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Feldrandlagerung und
Aufbringfläche muss bestehen.
Die Konsistenz des Schlammes muss für eine kurzfristige Lagerung im Freien
geeignet sein (stichfest). Im übrigen darf die Lagerung nicht zu einer
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen.
Aufbringungsmenge (zu § 6)
Es dürfen innerhalb eines
Dreijahreszeitraumes nicht mehr als 5 t Klärschlamm (Trockenmasse) je ha
aufgebracht werden. Eine weitere zeitliche Differenzierung innerhalb des
Kalenderjahres (z.B. nach Monaten oder Tagen) sieht die Klärschlammverordnung
nicht vor. Dem Anwender steht es frei, diese 5 t in beliebig vielen Teilmengen
innerhalb dieses Zeitraumes aufzubringen, sofern hierdurch keine Überdüngungen
erfolgen (vgl. § 3 Abs. 1).
Bei der Berechnung der zulässigen Aufbringungsmenge dürfen die zum Zwecke der
Klärschlammentwässerung zugegebenen Fäll- oder Konditionierungsmittel nicht
abgezogen werden.
Bei der Festlegung der Schadstoffgehalte im Abs. 1 hinsichtlich des Aufbringens
von Klärschlammkomposten ist davon auszugehen, dass auch die Aufbringungsmengen
vor dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung am 1. Juli 1992 zu
berücksichtigen sind. Andernfalls könnte es zu einer Überschreitung der
zulässigen Werte im Dreijahreszeitraum kommen.
Nachweispflichten (zu § 7)
Der Nachweis der ordnungsgemäßen
landbaulichen Verwertung ist durch Lieferschein nach dem Muster gemäß Anlage 2
und Düngeplan gem. Nr. 3.3.1 dieser Verwaltungsvorschriften zu führen. Die
Unterschrift des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage ist bei der
Voranzeige ebenso wie alle anderen Angaben auf dem Lieferschein erforderlich
(Ausnahmen: Bestätigung der Abgabe und Bestätigung der Aufbringung). Dies gilt
auch dann, wenn die Versendung des Lieferscheins durch den beauftragten Dritten
erfolgt.
Voranzeige (zu § 7 Abs. 1)
Für den Fristablauf ist der Zeitpunkt des Eintreffens (Eingangsstempel) der
Voranzeige bei den zuständigen Behörden maßgeblich. Die nicht rechtzeitige
Anzeige zieht in der Regel eine Ablehnung der Aufbringung nach sich. Die
zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde prüft unverzüglich anhand der Werte
der Bodenuntersuchung und des eingereichten Düngeplans, ob die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, teilt sie der zuständigen
Behörde und dem Betreiber oder dem beauftragten Dritten sofort schriftlich mit,
dass eine Aufbringung des Klärschlamms nicht möglich ist. Das Fehlen des
Düngeplans oder der Ergebnisse der Bodenuntersuchung zieht in der Regel eine
Ablehnung der Ausbringung nach sich.
Teilmengen (zu § 7 Abs. 2)
Werden mehrere Teilmengen Klärschlamm
auf einen Schlag gebracht, so kann dabei folgende Verfahrensweise eingesetzt
werden:
- jedes Transportfahrzeug erhält eine Kopie des Originallieferscheins und führt
diese Kopie mit,
- jede Lieferscheinkopie erhält zusätzlich zur Lieferscheinnummer eine
Zusatzziffer, damit der Lieferschein den jeweiligen Parzellen eindeutig
zugeordnet werden kann (z.B. 1861.1, 1861.2, 1861.3; diese Kopie kann als
eigenständiges Original gelten),
- jedem Teillieferschein wird die Wiegekarte beigelegt, die die Ermittlung der
Gesamtmenge ermöglicht,
- nach Beendigung der Transporte wird die Gesamtmenge entsprechend der
Wiegekarten berechnet und in den Ausgangslieferschein eingetragen. Die
durchnummerierten Lieferscheine werden dem Ausgangslieferschein beigefügt.
Datenschutz (zu § 7 Abs. 3)
Bei Speicherung, Nutzung und
Weitergabe von Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung notwendig sind,
sind die Datenschutzbestimmungen zu beachten. Die Weiterleitung der
Lieferscheine hat im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu erfolgen. Sie sind
spätestens 4 Wochen nach der Aufbringung des Klärschlamms vorzulegen.
Ausnahmen von der Pflicht zur Voranzeige (zu § 7 Abs. 5)
Neben dem Verzicht auf die Voranzeige
kann die zuständige Behörde im Benehmen mit der landwirtschaftlichen
Fachbehörde für bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen eine kürzere als die in
Abs. 1 genannte Frist anordnen.
Berichtspflicht (§ 7 Abs. 7)
Das vom Betreiber nach Abs. 7 zu
führende Register ist die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflicht nach
Artikel 17 der EG-Richtlinie 86/278/EWG.
Die untere Abfallwirtschaftsbehörde gibt jeweils bis zum 31. Juli für ihr
Gebiet einen zusammenfassenden Bericht an die obere Abfallwirtschaftsbehörde.
Anzugeben ist die Gesamtmenge des im jeweiligen Erfassungsgebiet insgesamt
angefallenen Klärschlamms. Zu erfassen sind damit auch die Klärschlämme, die
nicht zur landwirtschaftlichen Verwertung abgegeben wurden oder die außerhalb des
Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Abfallwirtschaftsbehörde verwertet
wurden. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde hat die Betreiber der
Abwasserbehandlungsanlagen davon zu unterrichten, dass ihr zur Erfassung der
Eigenschaften der Klärschlämme gem. § 3 Abs. 5 jeweils die Jahresmittelwerte
der Untersuchungen für die jeweilige Anlage mitzuteilen sind. Die untere
Abfallwirtschaftsbehörde errechnet auf der Grundlage dieser anlagenbezogenen
Mittelwerte das gewogene arithmetische Mittel für die einzelnen Parameter.
Aufbringungsplan (zu § 8)
Der Aufbringungsplan, der von der
landwirtschaftlichen Fachbehörde zu erstellen ist, dient der Kontrolle der Zulässigkeit
neuer Beschlämmungen, die gem. § 7 Abs. 1 vorab gemeldet werden. Darüber hinaus
hat er den Charakter einer langfristigen Dokumentation und Beratungshilfe.
Hierfür sind alle Lieferscheine über die im Verlauf eines Jahres im
Einzugsgebiet der zuständigen landwirtschaftlichen Behörde aufgebrachten
Klärschlämme erforderlich. Damit die landwirtschaftliche Fachbehörde den
Anforderungen des § 8 nachkommen kann, sind ihr die Lieferscheine durch die für
die Aufbringungsfläche zuständige Abfallwirtschaftsbehörde unverzüglich -
spätestens 4 Wochen nach der Aufbringung - zugänglich zu machen.
- Gemeinde/Betrieb
- Gemarkung
- Flur/Flurstück (ggf. Teilflächenbezeichnung)
- Angabe der Flächengröße
- Ausgebrachte Klärschlammenge/Jahr in tTM (Datum)
- Ergebnisse der Bodenuntersuchung
- Eigenschaften des Klärschlamms (Nährstoffe/ Schadstoff e/TS)
- Herkunft des Klärschlamms.
Zu Nr. 1.3.2 des Anhangs 1 der Klärschlammverordnung
4.1
Zu Nr. V 2
Hinweis: Andere Methoden
Alternativ zur vorgesehenen Methode kann unter Verwendung der Glaselektrode und
des pH-Messgerätes nach Punkt IV bei pH 8 bis 8,5 eine potentiometrische
Endpunktbestimmung als Ersatz für Phenolphthalein als Indikator vorgenommen
werden.
Zu Nr. VI
Anstelle der in der
Klärschlammverordnung wiedergegebenen Berechnungsformel (korrigierte Fassung)
kann auch die nachfolgende Formel zur Bestimmung des Gehaltes an basisch
wirksamen Stoffen herangezogen werden (Grundlage: 50 ml (A) des salzsauren
Filtrats).
w bas mal (CaO) Prozent = (A-F l - B mal F2) mal C B =
(x + 2y) (ml)
A = Vorlage an Salzsäure-Reaktionslösung nach V.1in ml
Fl = Faktor der Salzsäure-Maßlösung nach Abschnitt III 1
B = Verbrauch an Natronlauge-Maßlösung nach V.2 in ml
F2 = Faktor der Natronlauge-Maßlösung nach Abschnitt III 2
x = Verbrauch an Natronlauge-Maßlösung bis zum Auftreten einer Trübung
y = Verbrauch an Natronlauge-Maßlösung nach erfolgter Filtration
C = Umrechnungsfaktor (1,402 für CaO; 2,502 für CACO3)
w bas (CaO) Prozent = (50 - x - 2y) mal 1,402
Anlagen: