Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - V B 1 - 30-20/7a - v. 3.9.2001
Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - V B 1 - 30-20/7a - v. 3.9.2001
Erhebung
von Kosten (Gebühren und Auslagen)
für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen
Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
- V B 1 - 30-20/7a - v. 3.9.2001
Bei der Festsetzung von Kosten
(Gebühren und Auslagen) nach dem Gebührenverzeichnis gemäß § 1 der
Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen
Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) vom 15.8.2001 (BGBl. I. S.
2168) sind die nachstehend aufgeführten Richtsätze zugrunde zulegen.
Der Richtsatzkatalog tritt am
1.10.2001 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft
und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 24.2.1998 (SMBl. NRW. 923)
aufgehoben.
Vorbemerkung zum
Richtsatzkatalog:
1.
Die aufgeführten Richtsätze gelten für Regelfälle; in Fällen eines übermäßig
hohen oder erheblich niedrigeren Verwaltungsaufwandes oder besonderen oder
geringen wirtschaftlichen Nutzens für den Unternehmer können Abweichungen nach
unten oder oben angebracht sein.
2.
Der Richtsatzkatalog enthält vor allem Gebührentatbestände, für die das
Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung eine Rahmengebühr (Mindest- und
Höchstsätze) festlegt. Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall ist darauf
zu achten, dass die im Gebührenverzeichnis für die jeweilige Amtshandlung
festgelegten Mindest- und Höchstsätze nicht unter- oder überschritten werden.
Zu lfd. Nr. des Gebührenver- |
Gegenstand |
Richtsatz |
|||||||||||||||||||
I.1 |
a) Einrichtung und Betrieb eines allgemeinen
Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 5 bis 8 Jahren,
einschließlich der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten,
Beförderungsbedingungen und Fahrplänen |
||||||||||||||||||||
Gesamtlinienlänge |
Grundgebühr |
Zuschlag in v.H. der errechneten Grundgebühr für das Fahrtenpaar |
|||||||||||||||||||
täglich |
wöchentlich |
||||||||||||||||||||
bis 50 km |
4 Euro/km |
10 % |
|||||||||||||||||||
über 50 km zuzüglich für jeden 50 km übersteigenden Kilometer |
200Euro 2,30 Euro/km |
}10 % |
|||||||||||||||||||
bei grenzüberschreitenden Linienverkehren zuzüglich für jeden 50 km übersteigenden, im Ausland gefahrenen Kilometer |
|
|
|||||||||||||||||||
b) Einrichtung und Betrieb eines Transit-Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen durch die Bundesrepublik Deutschland bei einer Genehmigungsdauer bis zu einem Jahr. |
|||||||||||||||||||||
Grundgebühr |
125,00 |
||||||||||||||||||||
Zuschlag 10 v.H. für jedes Fahrtenpaar wöchentlich |
|||||||||||||||||||||
Bei einer Genehmigungsdauer von mehr als einem Jahr erhöht sich die Gebühr entsprechend. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Höchstgebühr ist zu beachten. |
|||||||||||||||||||||
|
|
|
|||||||||||||||||||
I.2 |
Einrichtung und Betrieb einer Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 5 bis 8 Jahren, einschließlich der Zustimmung zu Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen |
||||||||||||||||||||
a) Berufsverkehr und Schülerfahren und
Flughafenzubringerverkehr, soweit als Linienverkehr genehmigt |
|
||||||||||||||||||||
Grundgebühr |
100,00 |
||||||||||||||||||||
zuzüglich für jeden angefangenen Streckenkilometer |
3,50 |
||||||||||||||||||||
b) Marktfahrten und Theaterfahrten |
|
||||||||||||||||||||
Grundgebühr |
100,00 |
||||||||||||||||||||
Zuschlag für jedes Fahrtenpaar wöchentlich |
3,50 |
||||||||||||||||||||
Bei einer Genehmigungsdauer von weniger als 5 Jahren
ermäßigt sich die Gebühr um 20 % pro Jahr. Die im Gebührenverzeichnis
festgesetzte Mindestgebühr ist zu beachten. |
|
||||||||||||||||||||
I.3 |
Erteilung einer Einstweiligen Erlaubnis einschließlich der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen |
60,00 |
|||||||||||||||||||
I.4 |
Genehmigung zur Einstellung des Betriebes |
kein Richtsatz |
|||||||||||||||||||
I.5 |
Zustimmung zur Änderung der Beförderungsentgelte |
|
|||||||||||||||||||
|
Grundgebühr |
52,00 |
|||||||||||||||||||
|
zuzüglich bei einer zu erwartenden
Brutto-Jahresmehreinnahme über |
|
|||||||||||||||||||
|
25 000 bis 50 000 Euro |
0,1 v.H. 0,05 v.H. 1530,00 Euro |
|
||||||||||||||||||
I.6 |
Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsbedingungen |
37,00 |
|||||||||||||||||||
I.7 |
Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans |
42,00 |
|||||||||||||||||||
|
- bei Einrichtung weiterer Haltestellen und/oder wesentlicher Änderungen der Linienführung zusätzlich |
70,00 |
|||||||||||||||||||
II. |
Einrichtung und Betrieb eines Gelegenheitsverkehrs mit
Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 4 Jahren sowie
genehmigungspflichtige Pendelverkehre. Bei weniger als 4 Jahren ermäßigt sich
die Gebühr entsprechend. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte
Mindestgebühr ist zu beachten. |
|
|||||||||||||||||||
|
1. Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Verkehr mit
Mietomnibussen und Mietwagen (für jede Verkehrsform gesondert) |
|
|||||||||||||||||||
a) mit Kraftomnibussen *) |
|||||||||||||||||||||
|
1. für das erste Kraftfahrzeug |
150,00 |
|||||||||||||||||||
2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren |
60,00 |
||||||||||||||||||||
b) mit Personenkraftwagen * ) |
|
||||||||||||||||||||
1. für das erste Kraftfahrzeug |
60,00 |
||||||||||||||||||||
2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren |
30,00 |
||||||||||||||||||||
c) Ferienziel-Reisen und Pendelverkehre von Unternehmern mit Betriebssitz im Ausland bei einer Genehmigungsdauer von bis zu einem Jahr |
120,00 |
||||||||||||||||||||
- im Transit für jedes weitere Jahr zuzüglich 20 %. |
60,00 |
||||||||||||||||||||
2. entfällt (siehe II.1) |
|
||||||||||||||||||||
3. entfällt (siehe II.1) |
|
||||||||||||||||||||
4. Verkehr mit Taxen |
|
||||||||||||||||||||
a) für das erste Kraftfahrzeug |
150,00 |
||||||||||||||||||||
b) für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren |
40,00 |
||||||||||||||||||||
5. Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Mischkonzession) |
|
||||||||||||||||||||
a) für das erste Kraftfahrzeug |
175,00 |
||||||||||||||||||||
b) für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren |
60,00 |
||||||||||||||||||||
6. Grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr (einschl.
Transit) mit Kraftfahrzeugen von Unternehmern mit Betriebssitz im Ausland mit
Ausnahme von Ferienziel-Reisen oder grenzüberschreitenden Pendelverkehren |
|
||||||||||||||||||||
a) Genehmigung je Fahrt (Hin- und Rückfahrt) mit einem Kraftomnibus |
110,00 |
||||||||||||||||||||
- für jeden weiteren Kraftomnibus |
40,00 |
||||||||||||||||||||
- mit einem Personenkraftwagen |
110,00 |
||||||||||||||||||||
- für jeden weiteren Personenkraftwagen |
40,00 |
||||||||||||||||||||
b) Bei einer zu genehmigenden größeren Anzahl gleicher Fahrten (z.B. häufigen Zubringer- und Abholfahrten zu und von Flughäfen) tritt anstelle der Gebühr nach a) eine Pauschalgebühr von |
800,00 |
||||||||||||||||||||
7. Austausch von Kraftfahrzeugen/je Kraftfahrzeug |
30,00 |
||||||||||||||||||||
III. |
1. Erteilung einer Gemeinschaftslizenz |
60,00 |
|||||||||||||||||||
|
2. Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens |
||||||||||||||||||||
|
a) Linienverkehr Bei einer Erweiterung wird für den neuen Streckenabschnitt
die nach I. jeweils vorgesehene Gebühr berechnet. |
||||||||||||||||||||
|
b) Gelegenheitsverkehr Bei Genehmigung zusätzlicher Kraftfahrzeuge berechnet sich
die Gebühr nach II. |
||||||||||||||||||||
|
c) Sonstige wesentliche Änderungen des Unternehmens |
175,00 |
|||||||||||||||||||
|
3. Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen anderen |
0 *) 235,00 *) |
|||||||||||||||||||
|
- im Taxen- und Mietwagenverkehr |
150,00 |
|||||||||||||||||||
|
4. Übertragung der Betriebsführung |
235,00 *) |
|||||||||||||||||||
|
- im Taxen- und Mietwagenverkehr |
150,00 |
|||||||||||||||||||
|
5. Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 PBefG |
kein Richtsatz |
|||||||||||||||||||
|
6. Berichtigung der Genehmigungsurkunde |
30,00 |
|||||||||||||||||||
|
7. Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 BOKraft |
kein Richtsatz |
|||||||||||||||||||
|
8. Bestätigung eines Betriebsleiters oder dessen
Stellvertreters oder Bestätigung des Vertreters des auswärtigen Unternehmers |
150,00 |
|||||||||||||||||||
|
9. Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis der
angemessenen Tätigkeit oder der fachlichen Eignung |
55,00 |
|||||||||||||||||||
|
10. Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens,
sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat |
||||||||||||||||||||
|
- Betrieb mit bis zu 5 Fahrzeugen |
175,00 |
|||||||||||||||||||
|
- Betrieb mit bis zu 20 Fahrzeugen |
350,00 |
|||||||||||||||||||
|
- für jedes weitere Fahrzeug |
40,00 |
|||||||||||||||||||
|
11. Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen |
kein Richtsatz |
|||||||||||||||||||
IV. |
Amtshandlungen, die unter I. - III. nicht aufgeführt sind,
z.B.: |
||||||||||||||||||||
|
1. Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste im Sonderlinienverkehr
und im freigestellten Schüler- und Kindergartenverkehr 2. Gestattung von Ausnahmen vom Zusteigeverbot bei
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen je Zusteigeort |
30,00 |
|||||||||||||||||||