Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr  - V B 1 - 30-20/7a - v. 3.9.2001

 

Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr  - V B 1 - 30-20/7a - v. 3.9.2001

Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen)
für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen
Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
 - V B 1 - 30-20/7a - v. 3.9.2001

Bei der Festsetzung von Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gebührenverzeichnis gemäß § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) vom 15.8.2001 (BGBl. I. S. 2168) sind die nachstehend aufgeführten Richtsätze zugrunde zulegen.

Der Richtsatzkatalog tritt am 1.10.2001 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 24.2.1998 (SMBl. NRW. 923) aufgehoben.

Vorbemerkung zum Richtsatzkatalog:

1.
Die aufgeführten Richtsätze gelten für Regelfälle; in Fällen eines übermäßig hohen oder erheblich niedrigeren Verwaltungsaufwandes oder besonderen oder geringen wirtschaftlichen Nutzens für den Unternehmer können Abweichungen nach unten oder oben angebracht sein.

2.
Der Richtsatzkatalog enthält vor allem Gebührentatbestände, für die das Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung eine Rahmengebühr (Mindest- und Höchstsätze) festlegt. Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall ist darauf zu achten, dass die im Gebührenverzeichnis für die jeweilige Amtshandlung festgelegten Mindest- und Höchstsätze nicht unter- oder überschritten werden.

Zu lfd. Nr. des Gebührenver-
zeichnisses

Gegenstand

Richtsatz
Euro

I.1

a) Einrichtung und Betrieb eines allgemeinen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 5 bis 8 Jahren, einschließlich der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen
Bei einer Genehmigungsdauer von weniger als 5 Jahren vermindert sich die Gebühr um 20 % pro Jahr. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr ist zu beachten.

Gesamtlinienlänge

Grundgebühr

Zuschlag in v.H. der errechneten Grundgebühr für das Fahrtenpaar

täglich

wöchentlich

bis 50 km

4 Euro/km

10 %

über 50 km

zuzüglich für jeden 50 km übersteigenden Kilometer

200Euro

2,30 Euro/km

}10 %

bei grenzüberschreitenden Linienverkehren zuzüglich für jeden 50 km übersteigenden, im Ausland gefahrenen Kilometer







0,60 Euro/km







                                            10 %    

b) Einrichtung und Betrieb eines Transit-Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen durch die Bundesrepublik Deutschland bei einer Genehmigungsdauer bis zu einem Jahr.

Grundgebühr

125,00

Zuschlag 10 v.H. für jedes Fahrtenpaar wöchentlich

Bei einer Genehmigungsdauer von mehr als einem Jahr erhöht sich die Gebühr entsprechend. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Höchstgebühr ist zu beachten.

I.2

Einrichtung und Betrieb einer Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 5 bis 8 Jahren, einschließlich der Zustimmung zu Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen

a) Berufsverkehr und Schülerfahren und Flughafenzubringerverkehr, soweit als Linienverkehr genehmigt

Grundgebühr

100,00

zuzüglich für jeden angefangenen Streckenkilometer

3,50

b) Marktfahrten und Theaterfahrten

Grundgebühr

100,00

Zuschlag für jedes Fahrtenpaar wöchentlich

3,50

Bei einer Genehmigungsdauer von weniger als 5 Jahren ermäßigt sich die Gebühr um 20 % pro Jahr. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr ist zu beachten.

I.3

Erteilung einer Einstweiligen Erlaubnis einschließlich der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen

60,00

I.4

Genehmigung zur Einstellung des Betriebes

kein Richtsatz

I.5

Zustimmung zur Änderung der Beförderungsentgelte

Grundgebühr

52,00

zuzüglich bei einer zu erwartenden Brutto-Jahresmehreinnahme über

25 000 bis 50 000 Euro
für jeden weiteren Betrag
höchstens jedoch:

0,1 v.H.

0,05 v.H.

1530,00 Euro

I.6

Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsbedingungen

37,00

I.7

Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans

42,00

- bei Einrichtung weiterer Haltestellen und/oder wesentlicher Änderungen der Linienführung zusätzlich

70,00

II.

Einrichtung und Betrieb eines Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 4 Jahren sowie genehmigungspflichtige Pendelverkehre. Bei weniger als 4 Jahren ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr ist zu beachten.

1. Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (für jede Verkehrsform gesondert)

a) mit Kraftomnibussen *)

1. für das erste Kraftfahrzeug

150,00

2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren

60,00

b) mit Personenkraftwagen * )

1. für das erste Kraftfahrzeug

60,00

2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren

30,00

c) Ferienziel-Reisen und Pendelverkehre von Unternehmern mit Betriebssitz im Ausland bei einer Genehmigungsdauer von bis zu einem Jahr

120,00

- im Transit

für jedes weitere Jahr zuzüglich 20 %.

60,00

2. entfällt (siehe II.1)

3. entfällt (siehe II.1)

4. Verkehr mit Taxen

a) für das erste Kraftfahrzeug

150,00

b) für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren

40,00

5. Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Mischkonzession)

a) für das erste Kraftfahrzeug

175,00

b) für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren

60,00

6. Grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr (einschl. Transit) mit Kraftfahrzeugen von Unternehmern mit Betriebssitz im Ausland mit Ausnahme von Ferienziel-Reisen oder grenzüberschreitenden Pendelverkehren

a) Genehmigung je Fahrt (Hin- und Rückfahrt) mit einem Kraftomnibus

110,00

- für jeden weiteren Kraftomnibus

40,00

- mit einem Personenkraftwagen

110,00

- für jeden weiteren Personenkraftwagen

40,00

b) Bei einer zu genehmigenden größeren Anzahl gleicher Fahrten (z.B. häufigen Zubringer- und Abholfahrten zu und von Flughäfen) tritt anstelle der Gebühr nach a) eine Pauschalgebühr von

800,00

7. Austausch von Kraftfahrzeugen/je Kraftfahrzeug

30,00

III.

1. Erteilung einer Gemeinschaftslizenz

60,00

2. Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens

a) Linienverkehr

Bei einer Erweiterung wird für den neuen Streckenabschnitt die nach I. jeweils vorgesehene Gebühr berechnet.

b) Gelegenheitsverkehr

Bei Genehmigung zusätzlicher Kraftfahrzeuge berechnet sich die Gebühr nach II.

c) Sonstige wesentliche Änderungen des Unternehmens

175,00

3. Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen anderen

0 *)           235,00 *)

- im Taxen- und Mietwagenverkehr

150,00

4. Übertragung der Betriebsführung

235,00 *)

- im Taxen- und Mietwagenverkehr

150,00

5. Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 PBefG

kein Richtsatz

6. Berichtigung der Genehmigungsurkunde

30,00

7. Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 BOKraft

kein Richtsatz

8. Bestätigung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters oder Bestätigung des Vertreters des auswärtigen Unternehmers

150,00

9. Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der fachlichen Eignung

55,00

10. Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat

- Betrieb mit bis zu 5 Fahrzeugen

175,00

- Betrieb mit bis zu 20 Fahrzeugen

350,00

- für jedes weitere Fahrzeug

40,00

11. Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen

kein Richtsatz

IV.

Amtshandlungen, die unter I. - III. nicht aufgeführt sind, z.B.:

1. Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste im Sonderlinienverkehr und im freigestellten Schüler- und Kindergartenverkehr

2. Gestattung von Ausnahmen vom Zusteigeverbot bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen je Zusteigeort

30,00

55,00

*) Höchstens 50 % der Gebühr, die für die Einrichtung und den Betrieb der jeweiligen Verkehrs erhoben wurde.

MBl. NRW. 2001 S. 1127.