Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (Dienstanschlussvorschriften – DAV) Entscheidungsbefugnis RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IA-ID – 1201 v. 11.3.1998

 

Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (Dienstanschlussvorschriften – DAV) Entscheidungsbefugnis RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IA-ID – 1201 v. 11.3.1998

Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung
dienstlicher Telekommunikationsanlagen
(Dienstanschlussvorschriften – DAV) Entscheidungsbefugnis
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- IA-ID – 1201 v. 11.3.1998

Diensträume können mit Telekommunikationsanlagen ausgestattet werden, wenn die dienstlichen Bedürfnisse dies erfordern und ausreichende Haushaltsmittel für die Herstellung, Unterhalt und Betrieb zur Verfügung stehen.

Näheres bestimmt sich nach den Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (Dienstanschlussvorschriften - DAV -), gemäß RdErl. des Finanzministeriums vom 29.8.1997 -B 2740 - 01.1 - V A 4 - (MBl. NRW. S. 1120/SMBl. NRW. 2003).

Art und Umfang der Telekommunikationsanlagen bestimmt nach Nummer 1.11 DAV die oberste Dienstbehörde unter Beteiligung der zuständigen Baudienststelle; dies gilt auch, wenn Baumaßnahmen nicht erforderlich sind.

Außerdem obliegt nach Nummer 2.46 der obersten Dienstbehörde die Entscheidung über die Kostenbeiträge des Wohnungsinhabers bei in Privatwohnungen eingerichteten oder genehmigten Diensthaupt- und nebenanschlüssen, die nachweislich privat nicht genutzt werden.

Aufgrund der Nummer 1.11 Satz 3 und des letzten Satzes der Nummer 2.46 der Dienstanschlussvorschriften übertrage ich die Befugnis,
- Art und Umfang der Telekommunikationsanlagen zu genehmigen und
- über die Kostenbeiträge der Wohnungsinhaber bei in Privatwohnungen eingerichteten Diensthaupt- und nebenanschlüssen, die nachweislich privat nicht genutzt werden, zu entscheiden
für die Fälle, in denen ihnen die Bewirtschaftung der entsprechenden Haushaltsmittel obliegt,

1. dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen für seinen Zuständigkeitsbereich,

2. der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen für ihre Einrichtung bzw. Behörde und die ihr nachgeordneten Behörden und Einrichtungen,

3. dem Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen für seinen Zuständigkeitsbereich,

4. den Direktoren der Landwirtschaftskammer Rheinland bzw. Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte - Höhere Forstbehörde -, für ihre Behörde und die ihnen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen, für die meine Zuständigkeit als oberste Landesbehörde gegeben ist,

5. den Bezirksregierungen, soweit es sich um ihnen nachgeordnete Dienststellen und Einrichtungen handelt, für die meine Zuständigkeit als oberste Landesbehörde gegeben ist.

MBl. NRW. 1998 S. 572.