Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (Dienstanschlussvorschriften – DAV) Entscheidungsbefugnis RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IA-ID – 1201 v. 11.3.1998
Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (Dienstanschlussvorschriften – DAV) Entscheidungsbefugnis RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IA-ID – 1201 v. 11.3.1998
Vorschriften über
die Einrichtung und Benutzung
dienstlicher Telekommunikationsanlagen
(Dienstanschlussvorschriften – DAV) Entscheidungsbefugnis
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- IA-ID – 1201 v. 11.3.1998
Näheres bestimmt sich nach den Vorschriften über die
Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen
(Dienstanschlussvorschriften - DAV -), gemäß RdErl. des Finanzministeriums vom
29.8.1997 -B 2740 - 01.1 - V A 4 - (MBl. NRW. S. 1120/SMBl. NRW. 2003).
- Art und Umfang der Telekommunikationsanlagen zu genehmigen und
- über die Kostenbeiträge der Wohnungsinhaber bei in Privatwohnungen
eingerichteten Diensthaupt- und nebenanschlüssen, die nachweislich privat nicht
genutzt werden, zu entscheiden
für die Fälle, in denen ihnen die Bewirtschaftung der entsprechenden
Haushaltsmittel obliegt,
2. der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen für ihre Einrichtung bzw. Behörde und die ihr nachgeordneten Behörden und Einrichtungen,
3. dem Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen für seinen Zuständigkeitsbereich,
4. den Direktoren der Landwirtschaftskammer Rheinland bzw. Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte - Höhere Forstbehörde -, für ihre Behörde und die ihnen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen, für die meine Zuständigkeit als oberste Landesbehörde gegeben ist,
5. den Bezirksregierungen, soweit es sich um ihnen
nachgeordnete Dienststellen und Einrichtungen handelt, für die meine
Zuständigkeit als oberste Landesbehörde gegeben ist.